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Zitiert durch:
BVerfGE 156, 182 - Rumänien II
BVerfGE 152, 68 - Sanktionen im Sozialrecht
BVerfGE 144, 20 - NPD-Verbotsverfahren
BVerfGE 132, 134 - Asylbewerberleistungsgesetz
BVerfGE 131, 268 - Sicherungsverwahrung
BVerfGE 126, 170 - Präzisierungsgebot Untreuetatbestand
BVerfGE 125, 175 - Hartz IV
BVerfGE 124, 300 - Rudolf Heß Gedenkfeier
BVerfGE 117, 71 - Strafrestaussetzung
BVerfGE 115, 118 - Luftsicherheitsgesetz
BVerfGE 109, 133 - Langfristige Sicherheitsverwahrung
BVerfGE 105, 135 - Vermögensstrafe
BVerfGE 96, 375 - Kind als Schaden
BGHSt 50, 80 - Kannibale von Rotenburg


Zitiert selbst:
BVerfGE 85, 69 - Eilversammlungen
BVerfGE 83, 130 - Josefine Mutzenbacher
BVerfGE 82, 236 - Schubart
BVerfGE 75, 329 - Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht
BVerfGE 73, 118 - 4. Rundfunkentscheidung
BVerfGE 71, 108 - Anti-Atomkraftplakette
BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe
BVerfGE 33, 52 - Zensur
BVerfGE 28, 17 - Substantiierungspflicht
BVerfGE 18, 85 - Spezifisches Verfassungsrecht
BVerfGE 6, 32 - Elfes
BGHSt 23, 46 - Laepple


A.
I.
1. § 131 StGB regelt - in Verbindung mit § 11 Abs. 3 St ...
2. Filme, die öffentlich vorgeführt werden sollen, erha ...
3. Die Länder haben dazu eine Vereinbarung geschlossen, die  ...
4. Die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmw ...
II.
1. a) Die Beschwerdeführerin, ein Filmverleih, hatte die Nut ...
2. a) Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag gemäß de ...
III.
1. Die angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen das Z ...
2. Die Einziehung verstoße gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz  ...
3. Die den strafgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Vo ...
4. Das Landgericht habe irrigerweise angenommen, der Regisseur de ...
5. Schließlich sei sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen  ...
IV.
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verf ...
2. Der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehö ...
3. Der Senat hat sich den Film "Tanz der Teufel" in der vom Amtsg ...
B.
C.
I.
II.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10 ...
2. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Vorausset ...
3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der zur Prüfung s ...
III.
1. Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschalt ...
2. Ein solches Verfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. ...
IV.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 87, 209 (209)1. Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG läßt es nicht zu, den Begriff "Mensch" in § 131 Abs. 2 StGB dahin auszulegen, daß er auch menschenähnliche Wesen umfaßt.
 
2. Das Tatbestandsmerkmal "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" in § 131 Abs. 1 StGB genügt dem Bestimmtheitsgebot, soweit darunter Darstellungen von grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten verstanden werden, die darauf angelegt sind, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den jedem Menschen zukommenden fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet.
 
3. Die Einziehung eines Films wegen Verstoßes gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor Abschluß des vom Betreiber veranlaßten KennzeichnungsverBVerfGE 87, 209 (209)BVerfGE 87, 209 (210)fahrens nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 JöSchG verstößt gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 20. Oktober 1992
 
-- 1 BvR 698/89 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P... GmbH - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Sieghart Ott und Ulrich Fraulob, Kurfürstenstraße 22, München 40 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Mai 1989 - 15 Qs 18/89 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts München vom 4. April 1989 - 443 Ds 465 b Js 163696/88-.
 
Entscheidungsformel:
 
§ 131 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Der Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Mai 1989 - 15 Qs 18/89 - und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 4. April 1989 - 443 Ds 465 b Js 163696/88- verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 und in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
 
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einziehung einer Videokassette mit einem "Horrorfilm", den die Beschwerdeführerin der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur Kennzeichnung vorgelegt hatte.
BVerfGE 87, 209 (210)BVerfGE 87, 209 (211)I.
 
1. § 131 StGB regelt - in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB - die Strafbarkeit der Verbreitung von Filmen, die Gewalt und Grausamkeiten darstellen. Die Vorschrift lautet:
    "Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß
    (1) Wer Schriften [§ 11 Abs. 3], die zum Rassenhaß aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
    1. verbreitet,
    2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) ...
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
    (4) ..."
Nach § 74 d Abs. 1 Satz 1 StGB können Schriften, deren vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, eingezogen werden, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Die Einziehung kann nach § 76 a StGB dann selbständig angeordnet werden, wenn aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
2. Filme, die öffentlich vorgeführt werden sollen, erhalten eine Kennzeichnung, die sich nach § 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz-JÖSchG) richtet. Sie lautet:
    BVerfGE 87, 209 (211)BVerfGE 87, 209 (212)"(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind ...
    (2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben werden.
    (3) Die oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit
    1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
    2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
    3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
    4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
    5. "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren".
    Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr. 5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des § 131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
    (4) ...
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe ...
    (6) ...
    (7) Auf Filme, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung."
3. Die Länder haben dazu eine Vereinbarung geschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:
    "Artikel 1
    Die Obersten Landesbehörden bedienen sich bei der Freigabeentscheidung nach §§ 6 und 7 des Jugendschutzgesetzes (JÖSchG) .... der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft/Jugendprüfstelle [FSK/J] als gutachterlicher Stelle. Die Prüfungsvoten der FSK/J sind von den Obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung übernommen, und die Filme und Bildträger sind gem. §§ 6, 7 JÖSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht Oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen.
    BVerfGE 87, 209 (212)BVerfGE 87, 209 (213)Artikel 2
    (1) Die Obersten Landesbehörden bestellen im Benehmen mit der Filmwirtschaft/Videowirtschaft einen ständigen Vertreter der Obersten Landesbehörden bei der FSK/J....
    (2) Der Ständige Vertreter nimmt die im Zusammenhang mit der Jugendprüfung nach §§ 6, 7 JÖSchG stehenden Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere:
    1. Führung des Vorsitzes bei der Jugendprüfung im Arbeitsausschuß,
    2. ...
    3. Unterzeichnung des Originaldokumentes der Freigabebescheinigung zusammen mit dem Ständigen Vertreter der Filmwirtschaft/Videowirtschaft,
    4. ...
    Artikel 3
    (1) Die Einzelheiten der Prüfung und Kennzeichnung werden in den Grundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft - Jugendprüfstelle [FSK/J] Teil A und C und in den Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen [AVB] geregelt.
    (2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder."
4. Die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, auf die in der Ländervereinbarung Bezug genommen wird, lauten auszugsweise wie folgt:
    "§ 1
    Die in der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) zusammengefaßten Verbände der Filmhersteller, Filmverleiher und Filmtheaterbesitzer ... führen im Wege der Selbstverwaltung eine freiwillige Prüfung der in der Bundesrepublik Deutschland ... für die öffentliche Vorführung vorgesehenen Filme ... durch. ...
    § 2
    Die FSK hat die im Grundgesetz geschützten Werte, im besonderen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie die in Art. 5 GG eingeräumte Freiheit zu beachten.
    In diesem Rahmen darf kein Film oder Bildträger
    a) das sittliche und religiöse Empfinden oder die Würde des MenBVerfGE 87, 209 (213)BVerfGE 87, 209 (214)schen verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken oder gegen den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie verstoßen, im besonderen brutale und sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern;
    b) und c) ...
    § 24
    Die Prüfung der Filme und Bildträger für Erwachsene (ab 18 Jahren) geschieht nach den Grundsätzen der FSK durch die von der SPIO hierfür bestellten Ausschußmitglieder, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
    Wird die Übereinstimmung mit den FSK-Grundsätzen verneint, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung.
    Bei Übereinstimmung des Films oder Bildträgers mit den FSK- Grundsätzen wird nach § 29 a verfahren.
    § 29a
    (1) Filme und Bildträger, bei denen nach Auffassung des Ständigen Vertreters der Obersten Landesbehörden [im folgenden 'Ständiger Vertreter' genannt] in Betracht kommt, daß sie den Tatbestand des § 131 [unmenschliche Gewaltdarstellung] oder des § 184 [Pornographie] des Strafgesetzbuchs erfüllen, werden nicht gekennzeichnet. Der Ständige Vertreter legt den Vorgang der in FSK-Angelegenheiten federführenden Obersten Landesbehörde zur Prüfung vor, die gegebenenfalls die Mitteilung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde veranlaßt [§ 6 Abs. 3 Satz 2 JÖSchG].
    (2) Ist eine Jugendfreigabe nicht beantragt, so entscheidet der Ständige Vertreter über die Kennzeichnung mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" auf Grund der Prüfung für Erwachsene gemäß § 24. Absatz 1 bleibt unberührt."
II.
 
1. a) Die Beschwerdeführerin, ein Filmverleih, hatte die Nutzungsrechte an der Kinofassung des Spielfilms "The Evil Dead" - deutscher Titel: "Tanz der Teufel" - erworben. Der Film gewann einige Preise und fand, allerdings unterschiedliche, Beachtung bei der Kritik.
Der Film schildert den Besuch dreier Frauen und zweier Männer in einem im Wald gelegenen Wochenendhaus; dort werden sie durch unerklärliche Erscheinungen beunruhigt. Nach Abspielen BVerfGE 87, 209 (214)BVerfGE 87, 209 (215)einer auf Tonband gesprochenen Zauberformel verwandeln sie sich nacheinander bis auf einen von ihnen, nehmen Züge nichtmenschlicher Wesen an und verfolgen einander in Vernichtungsabsicht. Die noch nicht derart besessenen Personen erwehren sich der Angriffe, wobei die Besessenen schließlich getötet oder vernichtet werden. Das wird in drastischer Weise dargestellt.
Die Filmfassung und die von einem anderen Unternehmen vertriebene Videofassung dieses Films wurden durch ein Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1985 eingezogen. Der Film verstoße gegen § 131 StGB, weil er Gewalttätigkeiten verharmlose und diese auch in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstelle.
b) Auf einer mit Zählcode versehenen Videokassette des Films brachte die Beschwerdeführerin Schnitte an und legte die bereinigte Fassung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft vor. Sie beantragte, diese nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 JÖSchG für eine öffentliche Vorführung als 35 mm-Film mit "Nicht freigegeben unter 18 Jahren" zu kennzeichnen. Dies lehnte der zuständige Arbeitsausschuß unter Hinweis auf § 29 a der Grundsätze der FSK ab.
Nach weiteren Schnitten und erneuter Vorlage hielt der Arbeitsausschuß die dritte geschnittene Fassung des Films für kennzeichnungsfähig. Der Ständige Vertreter der Obersten Landesbehörde war wegen der früheren Beschlagnahme zur Kennzeichnung jedoch nur unter der Voraussetzung bereit, daß die Staatsanwaltschaft - Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften - keine strafrechtlichen Bedenken mehr hätte. Diese lehnte auf ein entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, weil eine präventive Begutachtung als Vorzensur ausgelegt werden könne; die Videokassette sei nicht vervielfältigungsfähig, werde also offenbar nicht zur Verbreitung bereitgehalten.
Der Ständige Vertreter gab die Videokassette daraufhin zur Kennzeichnung an die zuständige Oberste Landesbehörde weiter, die ihrerseits die Staatsanwaltschaft - Zentralstelle - einschaltete. Diese vertrat nunmehr die Auffassung, aus dem von der Beschwerdeführerin gestellten Kennzeichnungsantrag folge die Bestimmung BVerfGE 87, 209 (215)BVerfGE 87, 209 (216)der Kassette zur Verbreitung. An der Strafverfolgung bestehe jedoch kein öffentliches Interesse. Deshalb stellte sie das von ihr eingeleitete Ermittlungsverfahren mit gerichtlicher Zustimmung wegen geringer Schuld ein. Sie beantragte jedoch die Einziehung der Kassette.
2. a) Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag gemäß den §§ 74 d, 76 a StGB, weil jede vorsätzliche Verbreitung des Films in Kenntnis seines Inhalts den Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklichen würde. Er enthalte Sequenzen, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schilderten, die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellten:
So wird in Großaufnahme gezeigt, wie der Kopf einer weiblichen Besessenen in Brand gerät und die Gesichtshaut dabei verbrennt. In einer weiteren Szene wird geschildert, wie einer der beteiligten Männer gewürgt wird. In Großaufnahme wird des weiteren gezeigt, wie die Männer mit einer Axt den Körper einer Besessenen zerstückeln und die Gliedmaßen weiterzucken.
In einer weiteren Szene wird gezeigt, wie eine Besessene auf einen Mann mit einem Stilett eindringt und ihn verletzt. Anschl. leckt sie genüßlich die blutverschmierte Waffe ab. In dem sich anschl. Kampf fällt die Besessene in das Stilett. In Großaufnahme wird gezeigt, wie die Waffe ihren Körper durchdringt und wie im Anschluß daran große Mengen Blutes aus den Wunden und dem Mund austreten.
Als ein Mann eine Besessene begraben hat, faßt sie aus dem Grab nach ihm und es kommt zum Kampf. Er schlägt mit einem Holzbalken auf die Besessene ein, aus deren Mund eine weiße Flüssigkeit spritzt. Die Besessene setzt zu einem unnatürlich hohen Sprung auf den am Boden liegenden Mann an. Dieser ergreift einen Spaten und hält ihn abwehrend vor sich. Durch den Sturz auf den Spaten wird der Kopf der Besessenen vom Körper abgetrennt und trifft neben dem Mann auf dem Boden auf. Jener hält in Großaufnahme den vom Kopf abgetrennten BVerfGE 87, 209 (216)BVerfGE 87, 209 (217)Körper der Besessenen, aus deren Halsstumpf Blut austritt, in Händen.
In einer weiteren Szene wird ein Schuß in den Kopf einer Besessenen gezeigt, der teilweise zerfetzt wird.
In einer weiteren Großaufnahme wird gezeigt, wie einer der beteiligten Männer mit einem Gewehrkolben auf eine Hand einschlägt und diese zermalmt.
Der Film lebe überwiegend von brutalen, grausamen und geschmacklosen Szenen. Menschen würden besondere Schmerzen und Qualen zugefügt; dabei handelten die Akteure aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung. Die menschenverachtende, rücksichtslose und gleichgültige Tendenz finde in der Darstellung der gewalttätigen Vorgänge greifbaren Ausdruck. Die inkriminierten Szenen seien durch die dürftige Handlung kaum verknüpft. Rohe Gewalttaten würden in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation um ihrer selbst willen zum bloßen Unterhaltungsanreiz und zur Stimulierung von Emotionen gezeigt. Die Darstellung von exzessiver Gewalt und Grausamkeit werde mithin zum Selbstzweck erhoben. Mit Sinn und Ursachen dieser Handlung setze sich der Film nicht kritisch auseinander. Anhaltspunkte für eine überwiegend schutzwürdige künstlerische Darstellung lägen nicht vor; der Film diene insgesamt nur dazu, Gewalttätigkeiten darzustellen und Horroreffekte zu erzielen. Er liefere insbesondere keinen Denkanstoß zur Problematik der Ursachen grausamer Gewalt. Daran habe sich durch die zwischenzeitlichen Schnitte nichts geändert.
b) Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet, wobei es auf zwei weitere Szenen des Films verwies:
Bei 1.20 auf dem Zählwerk der Videokassette wird z.B. noch gezeigt, wie ein Mann im Abwehrkampf einer ihn würgenden Besessenen mit dem Daumen in die Augenhöhlen drückt und anschließend eine blutige Flüssigkeit über das Gesicht der Besessenen fließt.
In Großaufnahme wird bei Zählwerk 1.22 weiter gezeigt, wie BVerfGE 87, 209 (217)BVerfGE 87, 209 (218)eine Besessene mit einem Schürhaken auf den am Boden liegenden Mann einschlägt.
Auch nach den Filmschnitten seien die Verletzungs- und Tötungsszenen noch voll ausgespielt; außerdem gebe gerade die Aneinanderreihung solcher Szenen in relativ dichter Folge zwischen der 48. und 82. Spielminute in ihrer Gesamtheit dem Film sein Gepräge. Sie seien das eigentliche Kernstück des Films, der ausschließlich von diesen brutalen und grausamen Folterungs-, Verletzungs- und Tötungsszenen lebe.
Von § 131 StGB würden auch Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen (sogenannte Zombies) erfaßt, die den Eindruck menschlichen Verhaltens erweckten; darunter fielen auch die im Film agierenden vier Besessenen. Diese würden zu Beginn als reale, völlig intakte Menschen dargestellt, die sich im Verlauf der Filmhandlung zwar äußerlich veränderten, aber sowohl aus der Sicht der handelnden Personen als auch aus derjenigen des Betrachters dieselben Individuen blieben. Dies werde im Film durch den Dialog der Beteiligten und auch durch vorübergehende Rückverwandlungen einzelner Besessener ausdrücklich unterstrichen. Das Verbot grausamer Gewalttätigkeiten gegen Menschen dürfe nicht dadurch umgangen werden, daß diese als Besessene oder irreale Halbwesen dargestellt würden. Im übrigen enthalte der Film auch Gewalttätigkeiten gegen die noch nicht besessenen Personen.
Es könne offen bleiben, ob der Film als Werk der Filmkunst einzustufen sei. Die Kunstfreiheit sei jedenfalls nicht schrankenlos gewährt, sondern durch das Grundgesetz selbst begrenzt. Die gebotene Abwägung mit anderen Grundrechtsgarantien führe dazu, daß die Kunstfreiheit hier auch dann hinter der Menschenwürde anderer zurücktreten müsse, wenn man dem Film überwiegend künstlerische Darstellung zubilligen würde. Im übrigen habe der Regisseur selbst seinen Film nicht als künstlerisch eingeschätzt und auch kein künstlerisches Schauspiel gewollt, wie sich aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Interview mit ihm ergebe.
Weniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht, weil es mit einigen weiteren Schnitten nicht getan sei.
BVerfGE 87, 209 (218)BVerfGE 87, 209 (219)III.
 
Die Beschwerdeführerin rügt:
1. Die angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG. Die eingezogene Videokassette sei ein lediglich zu Prüfzwecken hergestelltes Werkstück gewesen, das schon wegen des auf ihm angebrachten sichtbaren Zählcodes nicht habe öffentlich aufgeführt oder vervielfältigt werden sollen. Zur Herstellung einer geeigneten Kinokopie hätte es zuvor eines aufwendigen Verfahrens bedurft. Zunächst hätten eine Positivkopie der Urfassung erstellt und an dieser die erforderlichen Schnitte angebracht werden müssen; anschließend wären diese auf das Film- und Tonnegativ zu übertragen gewesen. Erst daraus hätte eine Kinokopie gezogen werden können. Zur Kennzeichnung vorgelegte Kassetten dienten bei diesem Verfahren lediglich als Schnittvorlagen.
Die Videofassung werde eingereicht, damit sie entweder eine Kennzeichnung nach § 6 JÖSchG erhalte oder, wenn diese nicht erteilt werde, nach neuen Schnitten ein erneuter Antrag auf Kennzeichnung gestellt werden könne. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, von der Herstellung einer Kinofassung gänzlich abzusehen und das Projekt fallen zu lassen. Die FSK sei vom Prinzip der Freiwilligkeit und des Vertrauensschutzes geprägt. Dieses werde unterlaufen, wenn ein Antragsteller fürchten müsse, schon bei Vorlage einer Kopie in ein Ermittlungs- oder Einziehungsverfahren verwickelt zu werden, obwohl mangels Verbreitungsabsicht eine Strafbarkeit nach § 131 StGB in diesem Verfahrensstand nicht in Betracht komme.
2. Die Einziehung verstoße gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit.
Der Film sei ein Kunstwerk; die Gerichte hätten ihn nicht werkgerecht interpretiert, sondern weitgehend mißverstanden. Das Genre des Horrorfilms gehöre zum traditionellen Kulturgut, gehorche eigenen Gesetzen und werde vom Zuschauer in bestimmter Weise aufgenommen. Dazu gehöre etwa die Verwandlung der Filmfiguren, die in typischer Manier des Horrorfilms ihr Wesen BVerfGE 87, 209 (219)BVerfGE 87, 209 (220)veränderten und damit ihre Identität verlören. In schablonenhafter Weise stelle der Horrorfilm bereits etablierte Figuren als Synonym für bestimmte Urängste des Menschen dar. Dem entspreche der eingezogene Film. Er stelle Gewalttätigkeiten nicht gegen Menschen dar, sondern nur gegen menschenähnliche Wesen. Konkrete Menschen würden in ihrer Menschenwürde nicht verletzt, insbesondere nicht die Zuschauer, die den Film freiwillig anschauten.
3. Die den strafgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Vorschrift des § 131 StGB verstoße wegen mangelnder Bestimmtheit - auch unter dem Gesichtspunkt des Analogieverbots - gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Ihr lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, welches Verhalten strafbar sei.
4. Das Landgericht habe irrigerweise angenommen, der Regisseur des Films habe diesen selbst als nicht künstlerisch eingeschätzt. Dazu sei ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt worden, was hätte geschehen müssen, wenn das Gericht diese Äußerung für entscheidungserheblich gehalten habe.
5. Schließlich sei sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt worden, daß die 15. Strafkammer des Landgerichts entschieden habe. Für Vergehen nach § 131 StGB sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts auch die 12. Strafkammer zuständig. Die Verteilung der Sachen unter die beiden Kammern sei nicht geregelt. Stelle man mangels anderer Kriterien auf den Anfangsbuchstaben ab, so sei auch danach die 15. Strafkammer nicht zuständig. Angesichts dieser Unklarheit hätte eine Entscheidung des Präsidiums des Gerichts herbeigeführt werden müssen; die Annahme einer Zuständigkeit der 15. Strafkammer sei unter diesen Umständen willkürlich.
IV.
 
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Die Einziehung der Videokassette vor Verbreitung des Films sei BVerfGE 87, 209 (220)BVerfGE 87, 209 (221)unbedenklich, da die Gefahr der Verbreitung ganz nahe gerückt gewesen sei. Sie verstoße nicht gegen das Zensurverbot, weil es sich um eine repressive Maßnahme gehandelt habe.
Die Gerichte hätten die Bedeutung der Kunstfreiheit nicht verkannt, wenn sie ausgeführt hätten, der Film enthalte keine überwiegend schutzwürdige künstlerische Darstellung.
Die Strafvorschrift des § 131 StGB sei ausreichend bestimmt. Es komme nur auf das Tatbestandsmerkmal "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" an. Darin werde nicht auf die Menschenwürde eines bestimmten Individuums abgestellt; die Menschenwürde sei vielmehr abstrakt gemeint. Anders sei die Abgrenzung sozialschädlicher von adäquater Gewaltdarstellung kaum möglich. Die Vorschrift diene dem Schutz der Gesellschaft vor sozialschädlicher Aggression und dem Jugendschutz.
Die Gerichte hätten auch nicht das Analogieverbot mißachtet. Aus der Sicht des durchschnittlichen Betrachters handele es sich bei den Besessenen immer noch um die ursprünglich dargestellten Menschen. Anderenfalls könnte das Verbot der Darstellung grausamer Gewalttätigkeiten gegen Menschen dadurch unterlaufen werden, daß man diese als menschenähnliche Wesen bezeichne.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt, weil die Ausführungen des Landgerichts zur Selbsteinschätzung des Films durch den Regisseur den angegriffenen Beschluß nicht trügen.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts sei es durchaus vertretbar, daß die 15. Strafkammer entschieden habe. Denn die 12. Strafkammer sei nur für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung in den bei dieser Kammer anhängigen Verfahren sowie dann zuständig, wenn Anklage vor dem Amtsrichter erhoben oder Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls gestellt worden sei.
2. Der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft führt aus, daß er bei Verdacht eines Verstoßes gegen § 131 StGB regelmäßig den Antragsteller hierüber unterrichte. Dieser habe dann zu entscheiden, ob er den Film in der vorgelegten Form veröffentlichen BVerfGE 87, 209 (221)BVerfGE 87, 209 (222)wolle. Erst wenn er das beabsichtige, werde die zuständige Oberste Landesjugendbehörde informiert. Er habe nicht beurteilen können, ob sich die gerichtliche Einziehung der früheren Fassung auch auf die erneut vorgelegte verkürzte Fassung bezogen habe. Deshalb habe er den Vorgang dem Ministerium mit der Bitte um Prüfung vorgelegt, ob eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörde erfolgen solle. Darüber habe er die Beschwerdeführerin unterrichtet. Diese habe den Film nicht ohne Kennzeichnung auf den Markt bringen wollen; das damit verbundene Risiko sei ihr zu groß gewesen, sowohl wegen einer möglichen Beanstandung durch die Staatsanwaltschaft als auch wegen einer Indizierung durch die Bundesprüfstelle, die bei einer Kennzeichnung nicht mehr möglich gewesen wäre.
3. Der Senat hat sich den Film "Tanz der Teufel" in der vom Amtsgericht eingezogenen Fassung angesehen.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings unzulässig, denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was sie dem Landgericht vorgetragen hätte, wenn dieses sie auf die beabsichtigte Verwertung der Interviewäußerung des Regisseurs des Films hingewiesen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; 82, 236 [257]). Nur dann könnte geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht.
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG.
Die den Entscheidungen zugrunde liegende Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" nur nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
BVerfGE 87, 209 (222)BVerfGE 87, 209 (223)I.
 
Die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG greift allerdings nicht durch.
Die Beschwerdeführerin begründet den Verstoß gegen diese Verfahrensgarantie damit, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts unklar gewesen sei, ob die 12. oder die 15. Strafkammer über ihre sofortige Beschwerde zu entscheiden hatte. Das trifft jedoch nicht zu. Dem Geschäftsverteilungsplan läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß die 15. Strafkammer des Landgerichts zuständig war.
Zwar waren beide Strafkammern für außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Entscheidungen bei Vergehen nach § 131 StGB zuständig. Jedoch galt das für die 12. Strafkammer nur nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmungen in Nr. 33 des Geschäftsverteilungsplans. Danach oblagen ihr die außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen in den bei den Kammern anhängigen Verfahren sowie in den Verfahren, in denen Anklage vor dem Amtsrichter erhoben oder Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls gestellt war. Keiner dieser Fälle lag vor, weil die Staatsanwaltschaft Antrag auf Einziehung der Videokassette bei dem Amtsgericht gestellt hatte.
II.
 
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG rügt, ist Prüfungsgegenstand die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB in dem von Amts- und Landgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Umfang. Diese haben die Einziehung darauf gestützt, daß der von der Beschwerdeführerin der FSK vorgelegte Film zur Verbreitung bestimmt war und unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
2. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen BVerfGE 87, 209 (223)BVerfGE 87, 209 (224)sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Andererseits soll sichergestellt werden, daß nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 71, 108 [114]). Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden [BVerfG, a.a.O.].
Das schließt nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es ferner unvermeidlich, daß in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muß der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend, der die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation darstellt (vgl. BVerfGE 75, 329 [341]; 85, 69 [73]).
3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der zur Prüfung stehende Straftatbestand hinsichtlich des Merkmals "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" bei verfassungskonformer Auslegung noch hinreichend bestimmt. Die übrigen hier in Frage stehenden Tatbestandsmerkmale bieten keinen Anlaß für die Annahme mangelnder Bestimmtheit. Jedoch verstößt die Auslegung und Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Amts- und Landgericht bei der Einziehung des Films in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten geschnittenen Fassung gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie den Wortlaut der Norm in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise ausdehnt.
BVerfGE 87, 209 (224)BVerfGE 87, 209 (225)a) § 131 StGB ist nicht schon wegen einer übermäßigen Häufung auslegungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale zu unbestimmt, wie in der Literatur vielfach angenommen wird (vgl. etwa Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 1991, § 131 Rdnr. 2; v. Bubnoff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., 1988, § 131 Rdnr. 4 zur alten Fassung; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., 1991, § 131 Rdnr. 1; Gehrhardt, in: Justiz und Medien, 1980, S. 117 ff.; Ostendorf, in: Alternativ-Kommentar zum StGB, 1986, § 131 Rdnr. 5).
Für die Frage nach der Bestimmtheit der Strafnorm im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG sind hier interpretationsbedürftig die Begriffe "Mensch", "grausam", "unmenschlich", "Gewalttätigkeit", "schildern" und "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise". Es handelt sich um eine überschaubare Zahl normativer Begriffe, die - abgesehen vom letztgenannten Begriff - ohne weiteres mit den Mitteln herkömmlicher Gesetzesanwendung zu bestimmen sind.
aa) Das Tatbestandsmerkmal "Mensch" ist schon deshalb hinreichend bestimmt, weil damit unmißverständlich an den biologischen Begriff des Menschen angeknüpft wird. Dagegen können darunter nicht, wie es in den Beratungen zum Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vertreten worden ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BTDrucks. 10/2546, S. 22), der Phantasie entsprungene, menschenähnliche Wesen verstanden werden. Bereits der Wortsinn schließt eine solche Deutung aus. Wollte man den Begriff "Mensch" anders verstehen, verstieße das gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG [vgl. auch Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, BT, 7. Aufl., 1991, Rdnr. 6; Lenckner, in: Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 9; Schroeder, JZ 1990, S. 858]. Wenn der Gesetzgeber die filmische Darstellung von Gewalt gegen menschenähnliche Wesen [vor allem sogenannte Zombies] hätte unter Strafe stellen wollen, hätte er dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck bringen müssen.
BVerfGE 87, 209 (225)BVerfGE 87, 209 (226)Die gebotene Differenzierung zwischen Menschen und menschenähnlichen Wesen schließt es freilich nicht aus, daß im Einzelfall Zweifel darüber bestehen können, ob es sich bei den in einem Film gezeigten Opfern von Gewalttaten um Menschen oder menschenähnliche Wesen handelt. Das führt indessen nicht zur Unbestimmtheit der Vorschrift. Die Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand ist Aufgabe der Strafgerichte. Wenn diese hier zu der Auffassung gelangt sind, daß die im Film dargestellten Wesen, die zunächst eindeutig Menschen sind und sich im Verlauf der Spielhandlung in Besessene verwandeln, aus der Sicht des Zuschauers wie nach dem Sinn des Films gleichwohl Menschen bleiben, so ist das eine einfachrechtliche Beurteilung, die der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
bb) Zwar ist das Tatbestandsmerkmal "grausam" in § 131 StGB vom Wortlaut her nicht so eindeutig bestimmbar wie der Begriff "Mensch". Das steht jedoch einer Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Bestimmtheit dieses Merkmals nicht entgegen. Es findet sich auch als Tatbestandsalternative bei den Mordmerkmalen des § 211 StGB und ist nach herrschender Meinung ebenso wie in dieser Strafrechtsnorm auszulegen (vgl. Lackner, StGB, 19. Aufl., 1991, § 131, Rdnr. 4; Maurach/Schroeder/Maiwald, a.a.O., Rdnr. 6; Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 5; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 131, Rdnr. 7; Lenckner, in: Schönke/ Schröder, a.a.O., Rdnr. 10). Grausam ist eine Handlung danach, wenn sie unter Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art ausgeführt wird und außerdem eine brutale, unbarmherzige Haltung desjenigen erkennen läßt, der sie begeht [vgl. Lenckner, in: Schönke/ Schröder, a.a.O.].
cc) Das Tatbestandsmerkmal "unmenschlich" soll zum Ausdruck bringen, daß mit menschenverachtender, rücksichtsloser, roher oder unbarmherziger Gesinnung gehandelt wird (vgl. BTDrucks. VI/3521, S. 7), so etwa, weil es dem Täter Vergnügen bereitet, völlig bedenkenlos und kaltblütig Menschen zu mißhanBVerfGE 87, 209 (226)BVerfGE 87, 209 (227)deln oder zu töten. Auch darüber herrscht weitgehend Einigkeit in der juristischen Literatur [vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 10; Rudolphi, in: SK, a.a.O.; Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 5; Lackner, a.a.O.; Maurach/ Schroeder/Maiwald, a.a.O.; Ostendorf, in: AK, a.a.O., Rdnr. 10].
dd) Zwar wird der Begriff der "Gewalttätigkeit" in § 131 Abs. 1 StGB als schillernd bezeichnet (Geilen, in: LdR/StrafR, 1989, S. 355). Unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Normbestimmtheit bestehen jedoch keine Bedenken, darunter ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird [vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 9; Lackner, a.a.O., Anm. 4 a; Rudolphi, in: SK, a.a.O., Rdnr. 6; Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 4; Ostendorf, in: AK, a.a.O.; v. Bubnoff, in: LK, a.a.O., Rdnr. 7; BGHSt 23, 46 [51]].
ee) Bereits vom Wortlaut her bietet die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "schildern" keine verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten.
b) Anders steht es um die "Menschenwürde"-Alternative, die durch das Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) in die Vorschrift eingeführt worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal wird nicht allein wegen seiner Unbestimmtheit als problematisch bezeichnet, sondern auch weil sich die Verletzung der Menschenwürde bei Gewaltdarstellungen kaum zu einer Abgrenzung eigne [vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald, a.a.O., Rdnr. 9]. Im Hinblick auf das Verfassungspostulat der Tatbestandsbestimmtheit [Art. 103 Abs. 2 GG] wird sie als ein bedenklicher Grenzfall einer an sich zwar legitimen, in ihrer "Nebulosität" aber kaum noch handhabbaren Normativierung angesehen [vgl. Geilen, in: Lexikon des Rechts/Strafrecht, a.a.O., S. 356]. Die Vorschrift ist jedoch auch insoweit bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend bestimmt.
BVerfGE 87, 209 (227)BVerfGE 87, 209 (228)aa) Mit dem Begriff der Menschenwürde knüpft das Gesetz erkennbar an den Gehalt des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG an. Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 [36, 41]; 45, 187 [227]). Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch "unwürdiges" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.
bb) Unproblematisch ist die Bestimmtheit des auf die Menschenwürde bezogenen Tatbestandsmerkmals in § 131 Abs. 1 StGB, soweit es Fälle erfaßt, in denen durch die filmische Darstellung konkrete Personen in ihrer Würde verletzt werden.
Darin erschöpft sich jedoch der erkennbare Sinn der Vorschrift nicht. Vielmehr ergibt sich aus deren Wortlaut und systematischem Zusammenhang, daß sie vor allem auch Fälle erfassen soll, in denen die Schilderung des Grausamen und Unmenschlichen eines Vorgangs darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn grausame oder sonstwie unmenschliche Vorgänge gezeigt werden, um beim Betrachter ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln, oder um Personen oder Gruppen als menschenunwert erscheinen zu lassen. Eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Deshalb kann auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen. Sie ist zudem geeignet, einer allgeBVerfGE 87, 209 (228)BVerfGE 87, 209 (229)meinen Verrohung Vorschub zu leisten, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen. Daß auch solche Darstellungen unter den Tatbestand fallen sollen, wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So wird im Bericht des federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit das "genüßliche" Verharren bei einem unmenschlichen Vorgang als Beispiel für den Anwendungsbereich der Norm angeführt (BTDrucks. 10/2546, S. 21 f.).
c) Amts- und Landgericht haben ihrer Entscheidung jedoch eine Auslegung des § 131 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, die dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht mehr genügt. Sie stützen ihre Auffassung, daß eine die Menschenwürde verletzende Darstellung vorliege, im wesentlichen darauf, daß rohe Gewalttaten in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation um ihrer selbst willen gezeigt würden. Damit wird das Tatbestandsmerkmal einer die Menschenwürde verletzenden Darstellung in einer Weise ausgelegt, die keine hinreichend bestimmten Konturen mehr erkennen läßt. Gewalttätigkeit in Filmen verletzt für sich genommen die Menschenwürde nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß die Darstellung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise im Tatbestand als besonderes Merkmal genannt ist, das zusätzlich zur Schilderung der Gewalttätigkeit erfüllt sein muß. Deswegen kann auch weder die Häufung noch die aufdringliche und anreißerische Darstellung von Gewalttätigkeiten für sich allein den Tatbestand erfüllen. Jedenfalls ließen sich, wenn es auf diese Kriterien ankäme, die durch § 131 Abs. 1 StGB verbotenen Handlungen nicht deutlich genug von als zulässig anzusehenden Darstellungen etwa in Abenteuer- oder Kriminalfilmen abgrenzen.
Schon deshalb hält die Begründung der angegriffenen Beschlüsse einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG nicht stand. Im übrigen zeigt auch die Anwendung auf den konkreten Fall, daß die Gerichte von einem unzulässig weiten Verständnis der Strafvorschrift ausgegangen sind. Es fehlen Feststellungen, daß der Betrachter zur bejahenden Anteilnahme an den BVerfGE 87, 209 (229)BVerfGE 87, 209 (230)Schreckensszenen angeregt wird. Vielmehr liegt es nahe, daß er sich nicht mit den gewalttätigen Besessenen identifiziert, sondern mit den gegen sie kämpfenden unverwandelten Menschen. Dabei kann er nach dem Gesamteindruck des Films das Geschehen wegen seiner bizarren Übersteigerung durchaus auch als lächerlich und grotesk erleben. Solche Formen der Unterhaltung gibt es - wenngleich abgeschwächt - auch in anderen Phantasieprodukten wie Schauermärchen oder Spukgeschichten. Wenn auch sie ohne weiteres von der Menschenwürde-Alternative erfaßt werden sollten, wäre dieses Tatbestandsmerkmal zur Abgrenzung strafbaren Verhaltens nicht mehr geeignet.
III.
 
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG und verletzen dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 [71 ff.]; 73, 118 [166]; 83, 130 [155]).
2. Ein solches Verfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
a) Kein Verbreiter eines Films ist verpflichtet, sich vor dessen öffentlicher Aufführung einem behördlichen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen. § 6 JÖSchG verbietet nicht die Verbreitung ungekennzeichneter Filme. Vielmehr richtet sich das ihm zu entnehmende Verbot nur gegen die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Filmveranstaltungen, wenn der Film nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden ist. Der Vertreiber eines Films kann auf die Kennzeichnung verzichten, wenn er ihn öffentlich lediglich vor Erwachsenen aufführen will.
b) Allerdings sieht § 6 Abs. 3 Nr. 5 JÖSchG auch eine Kennzeichnung mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" vor, die für Zwecke des Jugendschutzes entbehrlich ist, weil sich schon aus dem Fehlen einer Kennzeichnung ergeben würde, daß der Film nicht in Anwesenheit von Jugendlichen öffentlich aufgeführt werBVerfGE 87, 209 (230)BVerfGE 87, 209 (231)den darf. Diese gesetzliche Regelung hat in der Praxis dazu geführt, daß auch Vertreiber von Filmen, die lediglich Erwachsenen vorgeführt werden sollen, deren Kennzeichnung beantragen. Denn das Kennzeichnungsverfahren ermöglicht es dem Vertreiber nach der von den zuständigen Stellen geübten Praxis, eine Beurteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten herbeizuführen und damit das Risiko, sich einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, wesentlich zu vermindern. Damit wird zugleich der Verleih des Films erleichtert, weil auch die Inhaber von Filmtheatern von einem geringeren strafrechtlichen Risiko ausgehen können, wenn der Film gekennzeichnet ist.
Die Filme werden von den Obersten Landesbehörden gekennzeichnet (§ 6 Abs. 1 JÖSchG). Diese bedienen sich bei der Freigabeentscheidung nach § 6 JÖSchG der Prüftätigkeit der Ausschüsse der FSK [Art. 1 der Ländervereinbarung]. Der Kennzeichnung werden die Grundsätze der FSK zugrunde gelegt [Art. 3 Abs. 1 der Ländervereinbarung]. Ist eine Jugendfreigabe nicht beantragt, so entscheidet der Ständige Vertreter über die Kennzeichnung auf Grund der Überprüfung für Erwachsene gemäß § 24 der Grundsätze [§ 29 a Abs. 2 Satz 1 der Grundsätze]. Wird die Übereinstimmung mit den Grundsätzen verneint, erhält der Antragsteller hiervon eine entsprechende Mitteilung [§ 24 Abs. 2 der Grundsätze]. Das gibt ihm Gelegenheit, Schnitte anzubringen, um den Film kennzeichnungsfähig zu machen, wenn er ihn nach wie vor vertreiben will.
Darüber hinaus wird nach § 29 a Abs. 1 der Grundsätze eine Kennzeichnung überhaupt abgelehnt, wenn nach Auffassung des Ständigen Vertreters der Obersten Landesbehörde in Betracht kommt, daß der Film den Tatbestand des § 131 StGB oder des § 184 StGB erfüllt. Das gilt auch dann, wenn die Jugendfreigabe nicht beantragt ist, weil nach § 29 a Abs. 2 Satz 2 der Grundsätze Absatz 1 unberührt bleibt.
Wird dem Kennzeichnungsantrag nicht entsprochen, kann der Antragsteller also daraus entnehmen, daß er sich mit dem Vertrieb des Films der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. Umgekehrt kann er aus der Kennzeichnung mit "Nicht freigegeben unBVerfGE 87, 209 (231)BVerfGE 87, 209 (232)ter achtzehn Jahren" schließen, daß die FSK den Film für strafrechtlich unbedenklich hält.
Allerdings sieht die gesetzliche Regelung keine förmliche Ablehnung einer Kennzeichnung vor. Sie bestimmt vielmehr, daß die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu unterrichten ist, wenn in Betracht kommt, daß ein mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneter Film den Tatbestand des § 131 oder des § 184 StGB erfüllt (§ 6 Abs. 3 JÖSchG). Gleichwohl kann der Antragsteller nach § 29 a Abs. 1 der Grundsätze davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung unterbleibt, wenn in Betracht kommt, daß der Film gegen § 131 oder § 184 StGB verstößt. Denn die Obersten Landesjugendbehörden lehnen die Kennzeichnung von Filmen, die sie für strafrechtlich relevant halten, als unzumutbar ab [vgl. von Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl., 1991, Kap. 10, Rdnr. 19]. Das ergibt sich im Ausgangsverfahren auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Soziales und Familie des Landes Rheinland- Pfalz an die Staatsanwaltschaft vom 10. März 1988. Darin wird dargelegt, daß zur Vermeidung eines falschen Eindrucks in der Öffentlichkeit ein Film nicht die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 3 JÖSchG erhält, wenn in Betracht kommt, daß er gegen § 131 oder § 184 StGB verstößt.
c) Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlaß, über die Frage zu entscheiden, ob das geschilderte Verfahren unter Berücksichtigung seiner praktischen Auswirkung gegen das Zensurverbot verstößt oder ob es deshalb als unbedenklich anzusehen ist, weil es jedem rechtlich freisteht, einen Film ohne Kennzeichnung zu verbreiten. Ebensowenig bedarf es hier der Prüfung, inwieweit die rechtlichen Grundlagen des Verfahrens verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Jedenfalls darf das Kennzeichnungsverfahren nicht so gehandhabt werden, daß ein Antragsteller nicht mehr frei darüber entscheiden kann, ob er den zur Kennzeichnung vorgelegten Film verbreiten will oder nicht. Begehrt ein Antragsteller die Kennzeichnung eines Films mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren", weil er nur einen gekennzeichneten Film vertreiben möchte, so hat er über die Verbreitung des Films noch nicht entschieden. Wird in einem solchen Fall durch die Beschlagnahme des Films BVerfGE 87, 209 (232)BVerfGE 87, 209 (233)dessen Verbreitung verhindert, ohne daß dem Antragsteller zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, wegen der im Kennzeichnungsverfahren deutlich gewordenen strafrechtlichen Bedenken von dessen Verbreitung Abstand zu nehmen, so kommt diese Maßnahme einer Zensur gleich und verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG.
Das haben Amts- und Landgericht verkannt, indem sie den Film eingezogen haben, obwohl die Beschwerdeführerin sich noch um dessen Kennzeichnung bemühte und sich noch nicht für dessen Verbreitung entschieden hatte. Das folgt bereits daraus, daß sie den Film nach Anbringung weiterer Schnitte erneut zur Kennzeichnung vorgelegt hatte, nachdem der Arbeitsausschuß dessen Kennzeichnung unter Hinweis auf § 29 a der Grundsätze der FSK zuvor abgelehnt hatte. Obwohl der Arbeitsausschuß die dritte geschnittene Fassung des Films für kennzeichnungsfähig hielt, wurde der Film von der zuständigen Obersten Landesbehörde der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die sodann dessen Einziehung beantragte.
Stellt der Staat, wie es für die Kennzeichnung von Filmen zutrifft, ein Verfahren zur Verfügung, das in seiner tatsächlichen Auswirkung zu einer "Vorprüfung der Strafbarkeit" führt, so darf er es jedenfalls nicht dazu nutzen, bereits in diesem Stadium die Verbreitung des Films zu verhindern. Auf diese Weise wird dem Antragsteller - hier der Beschwerdeführerin - die Freiheit genommen, sich trotz der Gefahr einer Bestrafung nach den §§ 131, 184 StGB für den Vertrieb des Films zu entscheiden.
IV.
 
Da die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorstehenden Gründen Erfolg hat, bedarf es nicht mehr der Entscheidung, ob die angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - der Freiheit der Kunst - verletzen.
Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, SeibertBVerfGE 87, 209 (233)