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Zitiert durch:
BVerfGE 141, 82 - Partnerschaftsgesellschaft
BVerfGE 105, 61 - Wehrpflicht I
BVerfGE 96, 10 - Räumliche Aufenthaltsbeschränkung


Zitiert selbst:
BVerfGE 78, 232 - Landwirtschaftliche Altershilfe
BVerfGE 69, 1 - Kriegsdienstverweigerung II
BVerfGE 48, 127 - Wehrpflichtnovelle
BVerfGE 19, 135 - Ersatzdienstverweigerer
BVerfGE 18, 52 - Verkehrsfinanzgesetz


A.
1. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens ist anerkannter Kriegsdi ...
2. § 3 Abs. 1 WpflG lautet: ...
3. Zur Begründung der Vorlagefrage führt das Landgerich ...
B. -- I.
II.
1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der gesetzli ...
2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, die Grenzen zu bestimmen, ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
 
BVerfGE 80, 354 (354)Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 11. Juli 1989 gemäß § 24 BVerfGG
 
-- 2 BvL 11/88 --  
in dem Verfahren zur Prüfung, ob § 3 Wehrpflichtgesetz mit Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Ravensburg vom 29. August 1988 (2 Ns 233/86 Jug) -.
 
Entscheidungsformel:
 
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (Bundesgesetzbl. I S. 879) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz - WpflG - mit Art. 12a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar ist; die Vorschrift bestimmt, daß die Wehrpflicht entweder durch den Wehrdienst oder bei Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe durch den Zivildienst erfüllt wird.
1. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 7. Mai 1984 wurde er zur Zivildienstleistung vom 2. Juli 1984 bis zum 28. Februar 1986 einberufen. Bis zum 30. November 1985 kam er seinem Dienst nach. In der Folgezeit blieb er dem Dienst fern, weil er sich aus Gewissensgründen als Totalverweigerer betrachtete und nicht mehr der Zivildienstüberwachung unterliegen wollte. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Ravensburg verurteilte ihn am 18. August 1986 wegen des Vergehens der Dienstflucht nach § 53 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205) zu einer Geldstrafe.
Auf die Berufung des Angeklagten legte die 2. Jugendkammer des Landgerichts Ravensburg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, BVerfGE 80, 354 (354)BVerfGE 80, 354 (355)ob § 3 Wehrpflichtgesetz mit Artikel 12a Absatz 2 Satz 3 GG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 GG vereinbar ist.
2. § 3 Abs. 1 WpflG lautet:
    "Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den Wehrpaß und das Personalstammblatt in Empfang zu nehmen und zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen."
Die Absätze 2 bis 5 dieser Vorschrift regeln die Genehmigungspflicht von Ausreisen Wehrpflichtiger (Absatz 2) und bestimmen unterschiedliche Altersgrenzen für das Ende der Wehrpflicht (Absätze 3 bis 5).
3. Zur Begründung der Vorlagefrage führt das Landgericht im wesentlichen aus:
Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 53 ZDG; eine Verurteilung des Angeklagten nach dieser Bestimmung sei aber nur möglich, wenn § 3 Abs. 1 WpflG mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Ersatzdienstes und die Gültigkeit des Zivildienstgesetzes stünden außer Zweifel. Anderes gelte jedoch für § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG, denn nach dieser Vorschrift sei der Begriff "Wehrpflicht" der Oberbegriff für die Begriffe "Wehrdienst" und "Zivildienst". Auch Kriegsdienstverweigerer unterlägen danach der Wehrpflicht. Der Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 GG werde beeinträchtigt, wenn der berechtigterweise den Kriegsdienst Verweigernde dennoch der Wehrpflicht unterworfen werde, der nachzukommen ihm sein Gewissen verbiete. Denn "Wehrpflicht" bedeute die Pflicht, Dienst im Rahmen der militärischen Verteidigung, der Verteidigung mit Waffen zu leisten. Der Ersatzdienst müsse nicht nur äußerlich organisatorisch, sondern in jeder Hinsicht von der Vorstellung und dem Ziel der militäBVerfGE 80, 354 (355)BVerfGE 80, 354 (356)rischen Verteidigung mit Waffen getrennt sein. Der ersatzweise zu leistende Zivildienst könne deshalb nicht Erfüllung der Wehrpflicht sein.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG zwinge den anerkannten Kriegsdienstverweigerer mithin entgegen Art. 12a Abs. 2 GG dazu, in Ableistung des Zivildienstes seine Wehrpflicht zu erfüllen. Dadurch würden nicht nur unnötige und sinnlose psychologische Erschwernisse für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer geschaffen; dies könne hinsichtlich der Erfüllung der Zivildienstpflicht auch echte Gewissenskonflikte auslösen, wie es bei dem Angeklagten der Fall sei. Die Verfassung gewährleiste jedoch, daß der Einzelne nicht gezwungen werde, an der militärischen Landesverteidigung in irgendeiner Weise teilzunehmen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dies derzeit konkret geschehe; es reiche vielmehr aus, daß derartiges wegen der Unterordnung des Zivildienstes unter die allgemeine Wehrpflicht nicht ausgeschlossen sei.
Die Unterordnung des Zivildienstes unter den Oberbegriff der Wehrpflicht sei nicht nur eine Frage der Terminologie, sondern habe gegenwärtig und möglicherweise auch künftig praktische Auswirkungen, die mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gewissensfreiheit nicht vereinbar seien. Vor allem die weitgehenden Möglichkeiten der Verwendung von Kriegsdienstverweigerern ließen die Auswirkungen einer Eingliederung des Zivildienstes in die allgemeine Wehrpflicht besonders deutlich werden. Die sehr allgemein gehaltene Bestimmung des § 1 ZDG schließe es nicht aus, unter Rückgriff auf den allgemeinen Gedanken, daß der Zivildienst Erfüllung der Wehrpflicht sei, anerkannte Kriegsdienstverweigerer schon im Frieden, erst recht jedoch im Verteidigungsfall, zu Aufgaben heranzuziehen, die in engem Zusammenhang mit der militärischen Verteidigung stehen. Insbesondere die Heranziehung zu Luftschutz, Katastrophenschutz und ähnlichen Diensten im Verteidigungsfall sei hier zu nennen.
Art. 4 Abs. 3 GG verbiete zwar nur den Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe gegen das Gewissen des Einzelnen. Diese Norm sei jedoch weit auszulegen und schütze vor jeder auch nur mittelbaren BVerfGE 80, 354 (356)BVerfGE 80, 354 (357)Mitwirkung an Tötungshandlungen wie z.B. am Bau von Verkehrswegen, die etwa dem Truppen- oder Waffentransport dienen könnten, oder dem Einsatz im Luftschutzdienst. Das Recht der Kriegsdienstverweigerer beziehe sich auf jede Handlung, die im Zusammenhang mit der Ableistung der Kriegsdienstpflicht dem Kriegsdienstverweigerer sittlich untragbar erscheine. Die strafrechtliche Verurteilung eines Kriegsdienstverweigerers, der unter Berufung auf sein Gewissen solche Tätigkeiten verweigere, verletze die Menschenwürde.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 3 WpflG sei für die Entscheidung im konkreten Fall von wesentlicher Bedeutung. Der Hinweis auf ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15 a ZDG könne zur Entlastung des Gewissenskonfliktes des Angeklagten nicht beitragen, da ihm dieser Weg nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschlossen sei.
Der Angeklagte wende sich nicht gegen einen Dienst für die Allgemeinheit überhaupt. Wäre der Zivildienst nicht wegen § 3 WpflG eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht, hätte er seinen Dienst beendet. Aufgrund der Darlegungen des Angeklagten und seines Dienstvorgesetzten in der Hauptverhandlung sei die Kammer von den Gewissensnöten des Angeklagten überzeugt. Mithin habe er sich nicht nach § 53 ZDG schuldig gemacht.
 
Die Vorlagefrage ist auf den entscheidungserheblichen Teil der zur Prüfung gestellten Norm zu beschränken (vgl. BVerfGE 18, 52 [58]; 69, 373 [377]; st. Rspr.). Dies ist allein der Satz 1 des § 3 Abs. 1 WpflG, in dem Wehrdienst und Zivildienst unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht zusammengefaßt werden. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts liegt ausschließlich in dieser Verknüpfung von Zivildienst und Wehrpflicht der den Angeklagten des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf § 53 ZDG entschuldigende Gewissenskonflikt begründet.
 
Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm erhebliche Bedenken. Sie können jedoch dahinstehen, da die verfassungsrechtlichen Zweifel des vorlegenden Gerichts an § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG jedenfalls offensichtlich unbegründet sind. Daher kann nach § 24 BVerfGG verfahren werden (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 76, 100 [105]; 78, 232 [244]).
§ 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG ist mit Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.
1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der gesetzlichen Bestimmungen über den Ersatzdienst ist in erster Linie Art. 12 a Abs. 2 GG, der in unmittelbarer Beziehung zu dem Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG steht. Dessen Schutzbereich müssen die gesetzlichen Regelungen über den Ersatzdienst beachten, wie Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG unmißverständlich zum Ausdruck bringt. Insbesondere darf die gesetzliche Ausgestaltung des Zivildienstes den Kriegsdienstverweigerer nicht abschrecken, sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG wahrzunehmen, und damit auf seine Gewissensentscheidung einen unzulässigen Druck ausüben (vgl. BVerfGE 19, 135 [137]; 69, 1 [32]). Zwar beschränkt sich der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG darauf, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen ein Töten grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet. Das Grundgesetz gibt jedoch durch die in Art. 12 a Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung darüber hinaus zu erkennen, daß es denjenigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, auch außerhalb des von Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs, mithin grundsätzlich auch in Friedenszeiten, nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen wissen will (vgl. BVerfGE 48, 127 [163 f.] m.w.N.).
Organisation, Gegenstand und inhaltliche Ausgestaltung des Ersatzdienstes nach Art. 12 a Abs. 2 GG müssen daher auch in Friedenszeiten mit der verfassungsrechtlich geschützten GewissensentBVerfGE 80, 354 (358)BVerfGE 80, 354 (359)scheidung des Kriegsdienstverweigerers vereinbar sein. Im Hinblick auf diese den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränkende, auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruhende Pflicht zur Rücksichtnahme hat der verfassungsändernde Gesetzgeber einzelne konkrete Vorgaben für die gesetzliche Regelung des Ersatzdienstes in Art. 12 a Abs. 2 Satz 2 und 3 GG aufgenommen.
2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, die Grenzen zu bestimmen, die aus dem genannten Verfassungsmaßstab für die Organisation und Ausgestaltung des Zivildienstes als der gegenwärtigen Form des Ersatzdienstes folgen. § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG widerspricht offensichtlich keiner der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Vorschrift enthält keine normative Aussage, die Gegenstand, inhaltliche Ausgestaltung oder organisatorische Einbindung des Zivildienstes in einer die Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berührenden Weise beeinflussen könnte.
Die Zusammenfassung von Wehrdienst und Zivildienst unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG knüpft an Art. 12 a Abs. 3 Satz 1 GG an, der die Wehr- und Zivildienstleistenden gleichermaßen als Wehrpflichtige bezeichnet und damit den in § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG aufgenommenen Sprachgebrauch vorgibt (vgl. BVerfGE 78, 25 [31]). Damit wird das verfassungsrechtlich in Art. 12 a Abs. 2 Satz 1 GG vorgegebene Surrogationsverhältnis zwischen Ersatz- und Wehrdienst zum Ausdruck gebracht. Nach Art. 12 a Abs. 1 GG sieht das Grundgesetz als einzige - primäre - Dienstpflicht die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband vor. Der Ersatzdienst nach Art. 12 a Abs. 2 GG ist auf Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beschränkt. Er stellt keine selbständig neben der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stehende Alternativpflicht dar, sondern tritt nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes (vgl. BVerfGE 48, 127 [165]; 69, 1 [24]). Dementsprechend wird die Wehrpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG nur im Falle des § 1 KDVG durch den Zivildienst, regelmäßig aber durch den Wehrdienst erfüllt.
Letztlich verkennt das vorlegende Gericht, daß nach der dem Grundgesetz zugrundeliegenden Systematik Art. 4 Abs. 3 GG zwar BVerfGE 80, 354 (359)BVerfGE 80, 354 (360)das Recht verbürgt, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, hingegen nicht ein Recht zur Verweigerung der Wehrpflicht als einer allgemeinen Bürgerpflicht gewährt.
Für die Schlußfolgerungen, die das Landgericht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 WpflG für die gegenwärtige und künftig mögliche Ausgestaltung des Zivildienstes im Hinblick auf den Schutz der Gewissensentscheidung aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zieht, gibt die Vorschrift nichts her; die verfassungsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Dienstleistungspflichten für Zivildienstleistende ist daher nicht Gegenstand dieses Vorlageverfahrens.
Mahrenholz, Träger, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Franßen, KirchhofBVerfGE 80, 354 (360)