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BVerfGE 113, 348 - Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
BVerfGE 109, 190 - Nachträgliche Sicherungsverwahrung
BVerfGE 103, 21 - Genetischer Fingerabdruck I
BVerfGE 98, 265 - Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
BVerfGE 76, 363 - Lappas
BVerfGE 48, 367 - Hessisches Pressegesetz


Zitiert selbst:


A. - I.
II.
III.
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesreg ...
2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vertritt dagegen d ...
3. Die Journalistin W... hat sich als Beteiligte des Ausgangsverf ...
B. - I.
1. Das Landgericht hat hinreichend dargetan und vertretbar begr&u ...
2. Die Vorlagefrage muß jedoch teils enger, teils weiter ge ...
II.
1. Wie der Senat in dem vorerwähnten Beschluß des n&au ...
2. Von seiner Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung des strafprozess ...
C.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher
 
BVerfGE 36, 314 (314)Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 13. Februar 1974
 
- 2 BvL 11/73 -  
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl. I S. 15) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 1973 - (40) Qs 21/73 -.BVerfGE 36, 314 (314)
 
BVerfGE 36, 314 (315)Entscheidungsformel:
 
§ 22 Absatz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 15) soweit er sich auf Angehörige der Presse und das Verfahren in Strafsachen bezieht, ist mit Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozeßordnung in der Fassung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1374) unvereinbar und deshalb nichtig.
 
 
Gründe
 
 
A. - I.
 
Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangehörigen ist sowohl in der Strafprozeßordnung als auch in den Pressegesetzen der Länder geregelt.
§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der Fassung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1374) hat folgenden Wortlaut:
    § 53
    (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
    1. bis 4. ...
    5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen;
§ 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes (im folgenden: HambPresseG) vom 29. Januar 1965 (GVBl. I S. 15) lautet dagegen:
    § 22
    Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Presse und Rundfunk
    (1) Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger des Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oderBVerfGE 36, 314 (315)BVerfGE 36, 314 (316) mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.
II.
 
Die Zeitschrift "Praline" veröffentlichte 1971 in der Ausgabe Nr. 30 einen Bericht unter der Überschrift "X...: 'Ich habe abgetrieben. Ich wollte das zweite Kind nicht'". Die darin wiedergegebenen Äußerungen der genannten Schauspielerin brachten sie in den Verdacht, in unverjährter Zeit ein Vergehen gegen § 218 StGB begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I leitete deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen sie ein. Die Beschuldigte verweigerte die Aussage zum Schuldvorwurf. Sie räumte zwar ein, der Zeitschrift ein Interview gegeben zu haben, erklärte jedoch, nicht mehr sagen zu können, ob dessen Inhalt wörtlich mit ihren Angaben übereinstimme.
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg, die beiden Journalisten, von denen der Bericht verfaßt war, als Zeugen darüber zu vernehmen, ob das abgedruckte Interview die Antworten der Beschuldigten inhaltlich zutreffend wiedergebe. Beide Zeugen verweigerten indessen die Aussage.
Den neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, die Zeugen - erforderlichenfalls unter "Erzwingung der Aussage gemäß § 70 Abs. I StPO" - zu vernehmen, lehnte das Amtsgericht Hamburg mit der Begründung ab, die beantragte Handlung sei im Sinne des § 162 Abs. 2 StPO gesetzlich nicht zulässig, da beiden Journalisten nach § 22 Abs. 1 HambPresseG das Recht zustehe, über die ihnen anvertrauten Tatsachen das Zeugnis zu verweigern. Gegen den ablehnenden Beschluß erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde.
Das Landgericht Hamburg hat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 HambPresseG mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO vereinbar ist, soweit die Bestimmung den darin genannten PresseangeBVerfGE 36, 314 (316)BVerfGE 36, 314 (317)hörigen ein Recht zur Verweigerung der Aussage auch über ihnen anvertraute Tatsachen einräumt. Es führt hierzu aus:
Als Grundlage eines Zeugnisverweigerungsrechts der beiden Journalisten komme im vorliegenden Falle nur § 22 Abs. 1 HambPresseG in Betracht. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränke sich nach seinem Anwendungsbereich auf Presseinhaltsdelikte und fordere überdies, daß ein Redakteur der Druckschrift deshalb bestraft sei oder bestraft werden könne. Auch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lasse sich ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugen nicht herleiten, da bei fallbezogener Abwägung das Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege den Belangen des Vertrauensschutzes hier vorgehe. Mithin sei § 22 Abs. 1 HambPresseG entscheidungserheblich. Erweise sich die Vorschrift als nichtig, so müsse die Kammer den angefochtenen Beschluß aufheben und das Amtsgericht anweisen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.
Die vorgelegte Bestimmung sei ungültig. Der Landesgesetzgeber habe keine Befugnis besessen, das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen über den in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschriebenen Umfang hinaus zu erweitern. Die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht gehörten nicht zur Materie des Presserechts, sondern "zu dem vom Gebiet des Strafrechts eingeschlossenen Strafverfahrensrecht". Das Strafrecht falle in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in dem die Länder für die Rechtsetzung nur zuständig seien, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch mache. Eben dies aber habe der Bund mit der Neufassung des § 53 StPO durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) getan. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO sei verfassungsgemäß und enthalte eine erschöpfende Regelung, so daß für die Ländergesetzgebung auf diesem Gebiete kein Raum sei.
III.
 
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage für begründet. Die RegelungBVerfGE 36, 314 (317)BVerfGE 36, 314 (318) des Zeugnisverweigerungsrechts für Presseangehörige sei Teil des Verfahrensrechts und gehöre daher zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in dem der Bund durch § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO von seiner Gesetzgebungszuständigkeit in einer die Länder ausschließenden Weise Gebrauch gemacht habe.
2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vertritt dagegen die Auffassung, daß die Länder aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht befugt gewesen seien, eine dem § 22 Abs. 1 HambPresseG entsprechende Regelung zu treffen.
3. Die Journalistin W... hat sich als Beteiligte des Ausgangsverfahrens dieser Rechtsansicht angeschlossen.
 
Die Vorlage ist zulässig.
1. Das Landgericht hat hinreichend dargetan und vertretbar begründet, daß die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung davon abhängt, ob § 22 Abs. 1 HambPresseG gültig ist oder nicht. Ist die Bestimmung wirksam, so will das Gericht - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Darlegungen ergibt - die Beschwerde verwerfen. Andernfalls wird es den angefochtenen Beschluß aufheben und das Amtsgericht anweisen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.
2. Die Vorlagefrage muß jedoch teils enger, teils weiter gefaßt werden. Da § 22 Abs. 1 HambPresseG für alle Verfahrensarten Geltung beansprucht, bedarf es einer Begrenzung auf das Verfahren in Strafsachen, da die Vorschrift nur insoweit entscheidungserheblich ist. Andererseits erscheint es jedoch angebracht, die Untersuchung nicht auf einen Teilinhalt des Zeugnisverweigerungsrechts zu beschränken, sondern die Bestimmung nach dem Gesamtumfang der darin eingeräumten Weigerungsbefugnis zum Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung zu machen, obgleich nach dem Vorlagebeschluß eine Klärung nur insoweit erbeten wird, als sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 22BVerfGE 36, 314 (318)BVerfGE 36, 314 (319) Abs. 1 HambPresseG auch auf die "anvertrauten Tatsachen" erstreckt.
 
§ 22 Abs. 1 HambPresseG, soweit er sich auf Angehörige der Presse und das Verfahren in Strafsachen bezieht, ist mit Art. 74 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO unvereinbar. Das Land Hamburg besaß nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern keine Befugnis, das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht der Presse zu regeln.
Maßgebend für diese Beurteilung sind hier dieselben Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 - die entsprechende Regelung des Hessischen Pressegesetzes für nichtig erklärt hat.
1. Wie der Senat in dem vorerwähnten Beschluß des näheren ausgeführt hat, sind die Länder zwar - unbeschadet der Kompetenz des Bundes zum Erlaß von Rahmenvorschriften nach Art. 75 Nr. 2 GG - für die gesetzliche Ordnung des Pressewesens zuständig. Bei dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen handelt es sich aber nicht um einen Gegenstand des Presserechts, sondern um eine Materie, die Teil des gerichtlichen Verfahrens ist und darum gemäß Art. 74 Nr. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt. Ausschlaggebend für diese Zuordnung des Zeugnisverweigerungsrechts ist seine wesensmäßige und historische Zugehörigkeit zum Gebiet des Prozeßrechts.
a) Vorschriften über die Befugnis zur Aussageverweigerung sind ihrem Wesen nach Bestandteile des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen. Ihre Bedeutung liegt darin, daß sie die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung beschränken, indem sie Ausnahmen von einer im Grundsatz für alle geltenden Bürgerpflicht statuieren. Zwar dient das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen dem Schutz des RedaktionsgeheimnissesBVerfGE 36, 314 (319)BVerfGE 36, 314 (320) und trägt damit zur Gewährleistung einer freien, institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse bei. Der Ort, an dem dies geschieht, liegt jedoch außerhalb des Presserechts. Das Mittel, dessen sich der Gesetzgeber hier bedient, um sicherzustellen, daß die für die Presse unverzichtbare Informationsquelle privater Mitteilungen nicht zu versiegen droht, ist verfahrensrechtlicher Art. Der Sachzusammenhang, in dem sich die schutzwürdigen Belange der Presse zur Geltung bringen, Berücksichtigung finden und unmittelbare Wirkung entfalten, ist das gerichtliche Verfahren, in dem das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt wird.
b) Diese Befugnis ist in der deutschen Gesetzgebung auch herkömmlich dem Verfahrensrecht zugeordnet worden. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes galten die Bemühungen um eine Verbesserung des Zeugnisverweigerungsrechts der Presse zunächst einer Reform des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Erst nach dem vorläufigen Scheitern dieser Bestrebungen entschlossen sich - sieht man vom Freistaat Bayern ab - die Länder dazu, die Regelung selbst zu treffen. Die dafür maßgebenden rechtspolitischen Überlegungen können jedoch nichts daran ändern, daß die Aussageverweigerungsbefugnis von Presseangehörigen nach Wesen und herkömmlicher Zuordnung Verfahrensrecht ist.
2. Von seiner Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts der Presse hat der Bund Gebrauch gemacht, indem er dem § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) seine jetzige Fassung gab. Die Bestimmung enthält eine rechtswirksame und vollständige Regelung und äußert deshalb Sperrwirkung gegenüber den Ländern. Diese sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten. Das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundes "nachzubessern". Erweist sich eine vollständige bundesrechtliche Regelung als unzureichend, so ist es Sache des Bundesgesetzgebers,BVerfGE 36, 314 (320)BVerfGE 36, 314 (321) aufgrund einer Zuständigkeit eine Änderung vorzunehmen, die Abhilfe schafft. Kompetenzrechtlich bleibt aber die Materie länderrechtlichen Regelungen verschlossen, solange die bundesrechtliche Norm Bestand hat.
 
C.
 
Diese Entscheidung ist mit fünf Stimmen gegen eine Stimme ergangen.
Seuffert Geiger Hirsch Rinck Rottmann WandBVerfGE 36, 314 (321)