Art. 3 Abs. 2 u. 3, 12 Abs. 1, 33 GG; §§ 4, 6, 7 HebG
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Urteil | |
des I. Senats vom 21. März 1972 -- BVerwG I C 13. 71
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I. Verwaltungsgericht Wiesbaden
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II. Verwaltungsgerichtshof Kassel
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Der im Jahre 1935 geborene, unverheiratete Kläger, der den Beruf eines Filmvorführers ausübt, erstrebt seine Zulassung zur Hebammenausbildung bei der Hebammenlehranstalt der beklagten Universität. Diese lehnte eine Aufnahme des Klägers ab, weil männliche Bewerber nicht zur Hebammenausbildung zugelassen werden könnten. Klage, Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.
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Aus den Gründen: | |
1. Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) -- HebG -- bestimmt, daß zur Geburtshilfe außer den Ärzten nur Frauen befugt sind, die von der zuständigen Behörde als Hebammen anerkannt sind (§ 4 Abs. 1 HebG). Nach §§ 6, 7 HebG kann die Anerkennung als Hebamme nur "Bewerberinnen" erteilt werden. In Übereinstimmung hier mit werden gemäß § 2 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Ausbildung und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941 (RGBl. I S. 561) nur "Bewerberinnen" zur Berufsausbildung als Hebamme (Hebammenschülerinnen) zugelassen.
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Für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits bedarf es -- wie vorweg bemerkt sei -- keines Eingehens auf verfassungsrechtliche Bedenken, die in anderer Hinsicht gegen einzelne Vorschriften des Hebammengesetzes etwa bestehen könnten, z.B. gegen den "Benutzungszwang" des § 3 Abs. 1 HebG, der die Schwangere zur Zuziehung einer Hebamme auch dann verpflichtet, wenn ihr (in besonderen Fällen) ein die Hebammenhilfe einschließender ärztlicher Besitand geleistet wird; oder deswegen, weil der Gesetzgeber bisher davon abgesehen hat, für die Berufe der niedergelassenen Hebammen (sog. Niederlassungserlaubnis-Hebammen) und der an ärztlich geleisteten Entbindungs- und Krankenanstalten angestellten Hebammen (Anstalts-Hebammen) eingehendere berufsrechtliche Differenzierungen als in § 4 HebG geschehen vorzunehmen. Selbst wenn insoweit die derzeitigen gesetzlichen Regelungen durchgreifenden Bedenken unterliegen sollten, so ließe sich daraus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Hebammemausbildung und zum Hebammenberuf herleiten. Denn die übrigen Regelungen des Hebammengesetzes mit dem Ausschluß der Männer vom Hebammenberuf bleiben davon unberührt.
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2. a) Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 4 ff. HebG scheidet Art. 12 Abs. 1 GG nicht deshalb als Maßstab aus, weil die Hebammen mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut worden sind und besonderen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten und --bindungen unterliegen (vgl. BVerfGE 7, 377 [397 f.]; 9, 338 [347]; BVerwGE 9, 334 [336]; 17, 353 [356 f.]; 20, 119 [123]). Sonderregelungen, die bei sogenannten staatlich gebundenen Berufen in Anlehnung an Art. 33 GG zulässig sind und die Wirkungen des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl in weitem Umfange zurückdrängen können (BVerfGE 7, 377 [397 f.]), kommen für die hier allein zu beurteilende Frage, ob Männern der Hebammenberuf verschlossen werden darf, nicht in Betracht. Insoweit gewährt Art. 33 GG gegenüber Art. 12 GG dem an den Gleichberechtigungsgrundsatz gebundenen Gesetzgeber keine größere Gestaltungsfreiheit.
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b) Durch §§ 4 ff. HebG wird die Zulassung zum Hebammenberuf geregelt.
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Die Beschränkung der Berufswahl der Männer beruht darauf, daß der Gesetzgeber das Berufsbild der Hebamme rechtlich fixiert und damit den Beruf zugleich "monopolisiert" und "typisiert" hat (vgl. BVerfGE 7, 377 [397 und 406]; 13, 97 [106]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]). Eine gesetzliche Prägung des Berufsbildes ist mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Hebammenberuf für die Volksgesundheit besitzt, sowie im Hinblick auf die mit einer unsachgemäßen Hebammenhilfe verbundenen Gefahren der Sache nach legitimiert und geboten, zumal der Staat seine Daseinsvorsorge durch die Angehörigen dieses Berufs ausüben läßt (BVerfGE 9, 338 [347]).
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Der Gesetzgeber hat bei der Monopolisierung des Hebammenberufs als Frauenberuf auf eine vorstaatliche soziologische Gegebenheit zurückgegriffen und das vorgefundene traditionelle Berufsbild der Hebamme, so wie es sich den Bedürfnissen des Lebens entsprechend frei entwickelt hatte, übernommen. Die Hebammentätigkeit war, von wenigen regional begrenzten Ausnahmen abgesehen, von jeher, lange bevor das Gebiet der Geburtshilfe in den Bereich der wissenschaftlichen Medizin einbezogen und berufsrechtlich geordnet wurde, in die Hände der Frauen gelegt (vgl. zur Geschichte des Hebammenberufs: Gublake, Die Hebamme im Wandel der Zeiten, 1964; Wachtler, Beruf und Berufung der Hebamme, 1963).
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Durch die rechtliche Festlegung des Berufsbildes darf die Freiheit der Berufswahl nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (sog. Stufentheorie, vgl. besonders BVerfGE 7, 377 [403 ff.]) nur beschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Wird die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen eingeschränkt, so kann im allgemeinen nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen (BVerfGE 7, 377 [405, 408]; 9, 39 [51]; 11, 168 [183]; 21, 245 [251]). Für subjektive Zulassungsvoraussetzungen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß die einschränkenden Maßnahmen zu dem erstrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfGE 7, 377 [405, 407] und 28, 364 [374]).
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Der Senat ist der Auffassung, daß die Einschränkung der Freiheit der Berufswahl im Hebammengesetz an dem für objektive Zulassungsvoraussetzungen geltenden strengen Maßstab zu messen ist.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 9, 338 (345) (betreffend die Höchstaltersgrenze der Hebammen) für die Annahme einer objektiven Zulassungsschranke darauf abgestellt, ob die Regelung eine absolute Sperrwirkung für alle von ihr Betroffenen hat, so daß sie ihrem Einfluß schlechthin entzogen ist. Es komme auf die rechtliche Zurechnung der Erfüllung jener Voraussetzungen an: Wo es um den Besitz persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten gehe, liege immer eine subjektive Zulassungsvoraussetzung vor. Demgemäß wird das Erfordernis der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht zwar als eine subjektive Zulassungsvoraussetzung zu werten sein; denn das Geschlecht stellt als eines der bestimmenden Persönlichkeitsmerkmale eine Eigenschaft des Berufsbewerbers dar, die er sich grundsätzlich auch rechtlich zurechnen lassen muß. Indessen darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in Rede stehende Zulassungsvoraussetzung für Männer eine unüberwindbare totale Berufssperre bedeutet und in ihren Auswirkungen für den Betroffenen einer objektiven Zulassungsschranke gleichkommt. Die Regelung macht deutlich, daß die Grenzen zwischen objektiven und subjektiven Zulassungsvoraussetzungen fließend sein und ineinander übergehen können. So wie eine Ausübungsregelung Rückwirkungen auf die freie Berufswahl haben kann und damit den dafür geltenden strengeren Anforderungen unterliegt (BVerfGE 16, 147 [165]), sind auch an die Zulässigkeit subjektiver Zulassungsvoraussetzungen, wenn sie, wie hier, eine den objektiven Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Sperrwirkung entfalten, ent sprechend höhere Anforderungen zu stellen. Diesen hält das Berufsmonopol des Hebammengesetzes jedoch stand.
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c) Die Regelung des Hebammenwesens verfolgt insgesamt den Zweck, den schweren gesundheitlichen Gefahren, welche Müttern und Neugeborenen im Zusammenhang mit der Geburt drohen, zu begegnen. Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sind besondere Gefährdungen im Leben einer Frau. Die Gesundheit von Müttern und Kindern und damit die Volksgesundheit überhaupt ist als ein überragend wichtiges "absolutes" Gemeinschaftsgut anerkannt, dessen Schutz auch Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl rechtfertigen kann (BVerfGE 9, 39 [52]; 9, 338 [346]; 13, 97 [107]; 25, 236 [247]). Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes die Gewährleistung von Hebammenhilfe durch Frauen zwingend erfordere, also nur Frauen diesen Beruf wählen und ausüben dürften. Darin kann -- jedenfalls zur Zeit -- keine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG erblickt werden.
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Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Die vorliegende verfassungsrechtliche Problematik kann zutreffend nur beurteilt werden, wenn auch die Belange der von der Berufsregelung unmittelbar mitbetroffenen Schwangeren gebührend beachtet werden. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, daß die geburtshilflichen Verrichtungen der Hebamme wie auch ihre Tätigkeit vor und nach der Geburt primär auf den geschlechtlichen Bereich der Hilfebedürftigen bezogen sind. Die Hebammentätigkeit ist also nicht geschlechtsneutral. Der Gesetzgeber muß deshalb bei der Abgrenzung des Kreises der Betreuungsberechtigten und der Festlegung der von diesen zu fordernden Eigenschaften in Rechnung stellen, wie sich im allgemeinen Frauen dazu stellen würden, wenn sie eine "männliche Hebamme" zur Geburt hinzuziehen müßten. Dabei darf sich der Gesetzgeber an dem Regelfall ausrichten, mithin auf die psyhologischen Verhaltensweisen der Frauen im allgemeinen abstellen; eine solche generalisierende Betrachtung widerstreitet dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht (vgl. BVerfGE 9, 338 [347]; 21, 245 [251, 259]).
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Dem Hebammengesetz liegen folgende Vorstellungen zugrunde: Schwangere seien zwar, wie die Erfahrung zeige, im allgemeinen mit der Geburtshilfe eines Arztes einverstanden. Was die Hebammenhilfe angehe, lehne jedoch ein erheblicher Teil der Frauen männlichen Beistand nachdrücklich ab und empfände eine dahin gehende Verpflichtung als unzumutbaren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. "Männliche Hebammen" würden demnach einen Störfaktor bilden. Die natürliche Gefahrenlage, in der sich die Frauen vor, während und nach der Geburt befänden, würde durch das unerwünschte Hinzutreten eines männlichen Beistandes vergrößert werden.
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Diesen Vorstellungen entnahm der Gesetzgeber im gesundheitlichen Interesse von Mutter und Kind und zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Schwangeren die Notwendigkeit, den Hebammenberuf Frauen vorzubehalten.
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Die dem Hebammengesetz zugrunde gelegten Anschauungen haben seither ebenso wie das Berufsbild der Hebamme und das Entbindungs- und Geburtshilfewesen dem Wandel unterlegen und unterliegen ihm weiterhin. Ein solcher Wandel könnte indessen die Verfassungsmäßigkeit der Zulassungsvoraussetzungen des Hebammengesetzes nur dann entscheidend beeinflussen, wenn sich die maßgebenden Anschauungen und Verhältnisse so tiefgreifend und nachhaltig geändert hätten, daß sie nunmehr als offensichtlich fehlsam und den gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnissen eindeutig nicht mehr entsprechend anzusehen wären (vgl. BVerfGE 13, 97 [107]). Das kann nach Auffassung des Senats jedenfalls zur Zeit nicht bejaht werden.
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Die Zahl der Frauen, die der Hebammenhilfe durch einen Mann nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstehen, sondern, die persönliche Zuverlässigkeit, Würdigkeit und fachliche Eignung vorausgesetzt, in dessen Hilfe einwilligen würden, mag in dem Maße zugenommen haben, wie sich allgemein die Beziehung der Geschlechter zueinander freizügiger gestaltet haben und die Grenze der Schamhaftigkeit verschoben hat. Die Entbindungen haben sich aus den Privathaushalten, in denen eine "männliche Hebamme" eher als Störfaktor angesehen wird, fast vollständig in die Kliniken und Entbindungsanstalten verlagert. Die Zahl der niedergealssenen Hebammen nimmt ständig ab. Die Hebamme ist in den Krankenanstalten Mitarbeiterin des Arztes (vgl. Prof. Dr. Schwalm, "Das Berufsbild der Hebamme gestern und morgen" in Deutsche Hebammenzeitschrift 1971, 257 f.). In den Entbindungsabteilungen der Kliniken lösen die Hebammen einander vielfach im Schichtdienst ab.
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Diese Veränderungen haben die Beziehungen zwischen den Schwangeren und den Hebammen nicht unberührt gelassen und in einem gewissen Sinne "versachlicht". Gleichwohl hat diese Entwicklung bislang nicht erkennbar dazu geführt, daß nunmehr die Schwangeren in aller Regel keinen inneren Vorbehalt mehr gegen die Hinzuziehung einer "männliche Hebamme" hätten. Solange dies aber nicht zur Evidenz feststeht, können die Gerichte die Anschauungen des Gesetzgebers nicht als unzutreffend beanstanden.
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d) Der Ausschluß männlicher Berufsanwärter vom Hebammenberuf verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, zur Erreichung des mit dem Berufsverbot verfolgten Gesetzeszweckes eine weniger einschneidende Regelung auf der Stufe der Berufsausübung vorzunehmen.
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Insoweit hat der Senat erwogen, ob der Gesetzgeber es dabei hätte bewenden lassen können und müssen, männlichen Bewerbern eine selbständige Tätigkeit als niedergelassene Hebamme zu untersagen, die Ausübung des Berufs als Anstalts-Hebamme dagegen zuzulassen. Eine solche Regelung wäre geboten, wenn davon ausgegangen werden könnte, daß die Schwangeren bei Beschäftigung einer "männliche Hebamme" in einer Klinik in jedem Falle den Beistand einer (weiblichen) Hebamme frei wählen könnten und die Kliniken in personeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht imstande wären, diese Wahlmöglichkeit auch tatsächlich zu verbürgen. Das ist aber nicht der Fall.
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Zwar sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine freie Hebammenwahl gegeben. Durch die Verpflichtung der Schwangeren, zu ihrer Entbindung rechtzeitig eine Hebamme hinzuzuziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HebG), wird der Grundsatz der freien Hebammenwahl nicht berührt. Das Wahlrecht vermag jedoch keine Gewähr dafür zu bieten, daß bei Ablehnung einer unerwünschten "männlichen Hebamme" im gegebenen Falle auch eine andere (weibliche) Hebamme zur Verfügung steht. Daß die Entbindungsanstalten und --kliniken in der Lage wären, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, kann angesichts der schwierigen Personal- und Finanzlage der Anstalten sowie der organisatorischen Schwierigkeiten nicht -- oder zumindest nicht generell -- angenommen werden. Der Gesetzgeber ist daher nicht schon jetzt gehalten, diese -- wenn überhaupt, so nur schwer durchführbare -- Möglichkeit zum Anlaß zu nehmen, die Zulassung zum Hebammenberuf zu ändern; er kann es für möglich oder wahrscheinlich ansehen, daß bei Ablehnung einer nach dem Dienstplan in Bereitschaft stehenden "männlichen Hebamme" häufig eine andere Hebamme nicht verfügbar wäre und daß die Schwangere also entweder ohne Beistand bleiben müßte oder sich in Erkenntnis der Lage den Beistand einer "männlichen Hebamme" nur deshalb nicht nachdrücklich widersetzen würde, weil ihr tatsächlich keine andere Wahl bliebe. Beides würde den Zielen des Hebammengesetzes ersichtlich zuwiderlaufen.
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3. Dem unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Berufsmonopol der Frauen, den Hebammenberuf zu wählen und auszuüben, steht auch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau entgegen.
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG -- der nicht nur eine Schutzvorschrift zugunsten der Frau darstellt, sondern auch den Mann vor einer Benachteiligung gegenüber der Frau schützt (BVerfGE 31, 1 [4]) -- verlangt nicht, daß Mann und Frau schlechthin gleichberechtigt sind und ihre Rechte identisch sein müssen. Vielmehr ist eine verschiedene Behandlung der Geschlechter in der Rechtsordnung erlaubt, wo der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 [343]; 21, 329 [343 und 344]; 31, 1 [4/5]). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn im Hinblick auf die Einstellung und Haltung eines nicht unerheblichen Teils der Schwangeren, die nach der -- nicht offensichtlichen fehlsamen -- Vorstellung des Gesetzgebers einen männlichen Helfer ablehnen würden, ist der biologische Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern für den Hebammenberuf so entscheidend, daß er für den Zugang zu diesem Beruf bzw. für den Ausschluß von ihm ein verfassungsrechtlich zulässiges Unterscheidungsmerkmal bildet.
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