74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung | |
vom 22. September 1988 i.S. Asylkomitee Region Baden gegen "Badener Tagblatt" (Berufung)
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Regeste | |
Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB).
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Eine zur Gegendarstellung berechtigende Betroffenheit liegt in aller Regel nur dann vor, wenn die in Frage stehende Tatsachendarstellung -- ohne notwendigerweise die Persönlichkeit zu verletzen -- in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild der angesprochenen natürlichen oder juristischen Person entstehen, sie im Zwielicht erscheinen lässt.
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Im "Badener Tagblatt" vom 24. September 1987 wurde über eine Pressekonferenz des Asylkomitees Region Baden (im folgenden ![]() ![]() | |
Mit Befehlsbegehren vom 27. Oktober 1987 beantragte das Asylkomitee dem Gerichtspräsidium Baden, die "Badener Tagblatt", Druckerei Wanner AG sei zu verpflichten, die Gegendarstellung zur Berichterstattung über die Rückzahlungspraxis von Fürsorgegeldern durch Asylbewerber und anderes in ihrer Zeitung zu veröffentlichen.
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Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Begehren, das im Laufe des Verfahrens präzisiert worden war, mit Entscheid vom 10. Dezember 1987 ab.
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Eine vom Asylkomitee hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 21. März 1988 ab.
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Den obergerichtlichen Entscheid hat das Asylkomitee beim Bundesgericht mit Berufung vom 10. Mai 1988 angefochten. Es beantragt, die Klage sei gutzuheissen; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab. ![]() | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
Zur Begründung eines Anspruchs auf Gegendarstellung genügt nicht jedes Berührtsein; es kann nicht darum gehen, jeder Sachdarstellung, die ein Medienunternehmen veröffentlicht hat, die eigene Version gegenüberstellen zu können. Eine zur Gegendarstellung berechtigende Betroffenheit liegt in aller Regel nur dann vor, wenn die fragliche Tatsachendarstellung -- ohne notwendigerweise die Persönlichkeit zu verletzen -- in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild der angesprochenen natürlichen oder juristischen Person entstehen, sie im Zwielicht erscheinen lässt. Die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung sind mit andern Worten gegeben, wenn die beanstandete Äusserung geeignet ist, ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut wie etwa das berufliche oder soziale Ansehen zu beeinträchtigen (vgl. Botschaft vom 5. Mai 1982 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 1982 II S. 674; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, S. 190 f., Rz. 1421 und 1426; SCHÜRMANN, Medienrecht, S. 188; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 2. Aufl., S. 151; FRANK, Verfahrensrechtliche Probleme des Gegendarstellungsrechts, in: SJZ 83/1987, S. 266; HAUSHEER, Verstärkter Persönlichkeitsschutz: Der Kampf ums Recht an verschiedenen Fronten, in: Festgabe für Henri Deschenaux, Freiburg 1977, S. 86).
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Erwägung 3 | |
3. a) Dass sich die beiden am 1. und 2. Oktober 1987 im "Badener Tagblatt" erschienenen Artikel ausführlich und ausschliesslich mit den Vorwürfen befassten, die das Asylkomitee anlässlich seiner Pressekonferenz gegenüber den Aargauer Behörden allgemein und damit auch gegenüber denjenigen der Stadt Baden erhoben hatte, und dass die -- zum Teil kritischen -- Ausführungen nicht den Vorstellungen des Asylkomitees entsprachen, vermag -- entgegen dessen Ansicht -- nach dem Gesagten für sich allein noch keinen Gegendarstellungsanspruch zu begründen. Das Asylkomitee macht jedoch weiter geltend, dass es von den erwähnten Zeitungsartikeln jedenfalls insofern im Sinne von Art. 28g ZGB betroffen sei, als darin seine Tatsachenfeststellungen und Behauptungen als haltlos hingestellt worden seien; mit dem Hinweis, es sei ihm Akteneinsicht gewährt worden, werde beim Leser der zwingende ![]() ![]() | |
Wenn das Obergericht zur Ansicht gelangte, das Asylkomitee sei durch die fraglichen Zeitungsartikel, insbesondere die Ausführungen ![]() ![]() ![]() |