vom 16. Oktober 1947 i.S. Erben Glanzmann gegen Felder.
| |
Regeste | |
Das Vorkaufsrecht (Art. 681, 682 ZGB) kann ausgeübt werden, sobald mit einem Dritten ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, auch wenn dieser Vertrag der behördlichen Genehmigung im Sinne von Art. 6 ff. des BRB vom 19. Januar 1940/7. November 1941 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation unterliegt.
| |
Der Miteigentümer, der seinen Anteil einem Dritten verkauft, hat die andern Miteigentümer davon in Kenntnis zu setzen (Art. 681 Abs. 2, Art. 682 ZGB).
| |
Modalitäten der Ausübung des Vorkaufsrechts (Art. 681 Abs. 3 ZGB). Mitteilung der Ausübungserklärung an eine Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB).
| |
Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten kann den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht bereits ausgeübt hat, nicht berühren. ![]() | |
A. | |
Im Jahre 1885 kauften die Brüder Josef und Anton Glanzmann gemeinsam das in der Gemeinde Escholzmatt gelegene Grundstück "Sömmerung Nüssleschwand". Die Klägerin ist die Erbin des Josef, die Beklagten sind als Erben des Johann Glanzmann seI. die Rechtsnachfolger des Anton Glanzmann.
| |
Mit Vertrag vom 6. Dezember 1945 verkauften die Beklagten "ihren ideellen Anteil, Hälfte von der Sömmerung Nüssleschwand" zum Preise von Fr. 6000.- an Eduard Tanner in Escholzmatt. In ihrem Namen bewarb sich die Gemeindekanzlei Escholzmatt am 7. Dezember 1945 um die regierungsrätliche Genehmigung dieses Kaufvertrages im Sinne von Art. 6 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940/7. November 1941 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter (BMB).
| |
B. | |
Der Klägerin gaben die Beklagten vom Verkaufe nicht Kenntnis, doch hörte sie davon auf Umwegen. Am 24. Dezember 1945 schrieb ihr Ehemann mit ihrer Zustimmung an das kantonale Staatswirtschaftsdepartement, er mache in ihrem Namen das ihr nach Art. 682 ZGB zustehende Vorkaufsrecht am verkauften Miteigentumsanteil geltend, "und zwar zum gleichen Kaufpreis und zu den gleichen Bedingungen, maximal aber um den gesetzlichen Höchstpreis". Gleichlautende Mitteilungen richtete er am 28. Dezember 1945 an die Hypothekarkanzlei Escholzmatt und an "Geschwister Glanzmann". Den für die Geschwister Glanzmann bestimmten, auf dem Umschlag an Franz Zihlmann (den Ehemann der Drittbeklagten) "für Geschwister Glanzmann" adressierten Brief übergab die Post der Drittbeklagten. Mit Schreiben vom 4. Januar 1946 teilte das Staatswirtschaftsdepartement der "Erbengemeinschaft Glanzmann, Abendruh, Escholzmatt" seinerseits mit, dass die Klägerin von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch mache und Zuweisung des verkauften Miteigentumsanteils verlange, sodass eine Genehmigung des Kaufvertrages mit Tanner ![]() ![]() | |
Nachdem der Anwalt der Klägerin am 5. Juni 1946 eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages vom 6. Dezember 1945 erhalten hatte, schrieb er am 7. Juni 1946 der Erst- und Viertbeklagten, "nach Kenntnis des vollständigen Kaufes vom 6. Dezember 1945" erkläre er namens seiner Klientin "nochmals, dass sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht". Die Adresse des Zweitbeklagten will die Klägerin damals noch nicht gekannt haben. Die Erst- und die Viertbeklagte antworteten, alle Schreiben in dieser Sache seien an Tanner zu richten.
| |
C. | |
Am 22. Juli 1946 reichte die Klägerin gegen die Beklagten Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass am Grundstück "Sömmerung Nüssleschwand" Miteigentum der Parteien je zur Hälfte bestanden habe, eventuell bestehe; ferner sei festzustellen, dass der Anteil der Beklagten nunmehr ihr gehöre; eventuell sei ihr dieser Anteil zuzusprechen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
| |
Mit Vertrag vom 21. September 1946 hoben die Beklagten und Tanner den Kaufvertrag vom 6. Dezember 1945 auf.
| |
Das Amtsgericht Entlebuch stellte das Miteigentum der Parteien am streitigen Grundstück fest, wies aber im übrigen die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Luzern dagegen verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 23. April 1947, ihren Miteigentumsanteil zu den Bedingungen des Kaufvertrages mit Tanner an die Klägerin zu übertragen.
| |
D. | |
Dieses Urteil haben die Beklagten an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit damit mehr als die Feststellung des Miteigentums verlangt werde. ![]() | |
Erwägung 3 | |
Erwägung 4 | |
a) Der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem landwirtschaftlichen Grundstück bedarf nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 BMB in der Tat "zu seiner Verbindlichkeit" der Genehmigung der zuständigen Behörde. Rechtsgeschäfte, die einer derartigen Genehmigung bedürfen, sind nach Art. 42 Abs. 1 BMB ohne diese "nichtig" und geben keinen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass genehmigungsbedürftige Geschäfte für die Parteien schlechthin unverbindlich seien, solange die Behörde sie nicht genehmigt ![]() ![]() | |
Dass der Vertrag mit dem Dritten genehmigt werden könnte, ist nicht Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Vom Gesichtspunkte des Privatrechts aus genügt hiefür, dass der Veräusserer seinen Verkaufswillen gegenüber dem Dritten in unwiderruflicher Weise ausgedrückt hat, und um zu verhindern, dass der Eintritt des Vorkaufsberechtigten zu einer mit dem BMB nicht vereinbaren Handänderung führt, ist nur erforderlich, dass das Vertragsverhältnis mit ihm der Prüfung und Genehmigung im Sinne dieses Erlasses unterworfen wird. Mit der Frage, ob die Veräusserung an den Dritten genehmigungsfähig sei, hat sich die zuständige Behörde also im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes nur zu befassen, ![]() ![]() | |
Art. 14 Abs. 2 BMB bestimmt im übrigen ausdrücklich, dass bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einen Nichtmiteigentümer vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen sei, ob ein Miteigentümer von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und die Übertragung an diesen genehmigt werden kann. Für das Vorkaufsrecht des Miteigentümers (das von Amtes wegen zu berücksichtigen der zuständigen Behörde deswegen zur Pflicht gemacht werden konnte, weil sich sein Bestand ohne weiteres aus dem Vorhandensein von Miteigentum ergibt) wird damit klar bestätigt, dass es schon vor der Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Dritten ausgeübt werden kann, und dass die zuständige Behörde im Falle des Eintritts des Vorkaufsberechtigten zunächst nur zu prüfen hat, ob die Übertragung an diesen nach dem BMB zuzulassen sei.
| |
Die Beklagten lassen also den Vertragsabschluss vom 6. Dezember 1945 zu Unrecht nicht als Vorkaufsfall gelten.
| |
Erwägung 5 | |
5. Gemäss Art. 681 Abs. 3 ZGB muss der Vorkaufsberechtigte sein Recht bei Gefahr der Verwirkung binnen einem Monat ausüben, nachdem er vom Verkaufe an den Dritten Kenntnis erhalten hat. Das blosse Wissen, dass ein Verkauf stattgefunden habe, genügt dabei nicht, sondern dem Vorkaufsberechtigten muss der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages bekannt sein, da ihm nur unter dieser Voraussetzung zugemutet werden kann, sich zu entscheiden, ob er von seinem Rechte Gebrauch machen, d.h. in den abgeschlossenen Vertrag eintreten wolle oder nicht (BGE 44 II 385 ff. im Unterschied zu BGE 56 II 173, wo diese Frage offen gelassen wurde). Ob er die ![]() ![]() | |
Im vorliegenden Falle vermochten die Beklagten, die die Anzeige gemäss Art. 681 Abs. 2 ZGB versäumt hatten, nicht zu beweisen, dass die Klägerin vom Verkaufe vom 6. Dezember 1945 vor dem 5. Juni 1946 hinreichende Kenntnis erhalten habe. Aus den (von ihr mitunterzeichneten) Schreiben vom 24. und 28. Dezember 1945 geht nicht hervor, dass ihr damals ausser der Tatsache des Verkaufs auch schon der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages bekannt gewesen sei. Selbst wenn dies aber anzunehmen wäre, so hätte sie ihr Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt, da schon in jenen Schreiben klar und bestimmt gesagt wurde, dass sie von ihrem Rechte Gebrauch mache, und da diese Erklärung den Beklagten sogar vor Ablauf eines Monats vom Abschluss des Kaufvertrages an zuging. ![]() | |
![]() | |
Dass Frau Zihlmann das ihr zugestellte Schreiben vom 28. Dezember 1945 an die übrigen Beklagten weiterleitete oder sie wenigstens über seinen Inhalt unterrichtete, steht nicht fest. Das angefochtene Urteil enthält aber auch keine (jedenfalls keine klare) Feststellung des Inhalts, dass das Schreiben vom 4. Januar 1946 allen vier Beklagten, nicht nur der Erst- und der Viertbeklagten, die im Hause "Abendruh" in Escholzmatt wohnen, zur Kenntnis gelangt sei. Wenn die Vorinstanz erklärt, in diesem Schreiben ("darin") sei "sämtlichen Beklagten eröffnet" worden, dass die Klägerin von ihrem Vorkaufsrechte Gebrauch mache, so bedeutet das nach dem Zusammenhange nur, ![]() ![]() | |
Das Vorkaufsrecht ist demnach fristgemäss und in richtiger Weise ausgeübt worden.
| |
Erwägung 6 | |
6. Wie schon in BGE 42 II 35 E. 5 ausgesprochen, macht die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten die Erklärung des Vorkaufsberechtigten, dass er sein Recht ausübe, nicht unwirksam. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn jener Vertrag gemäss BMB der ![]() ![]() | |
Erwägung 7 | |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |