vom 11. November 1876 in Sachen Karsten.
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Sachverhalt | |
A. | |
Rekurrent, Inhaber einer österr. Pension von 3000 fl. ö. W., wohnt seit 1872 in der Stadt Schaffhausen. Bis zum Jahre 1875 war er lediglich Aufenthalter; in letzterm Jahre wurde er aber angehalten, die Niederlassung zu erwerben und daraufhin von der Steuerkommission auf 4000 Fr. steuerpflichtiges Einkommen taxirt. Dr. Karsten beschwerte sich hierüber beim Stadtrathe von Schaffhausen, indem er seine Pension schon in Oest ![]() ![]() | |
B. | |
Hierüber beschwerte sich Dr. Karsten beim Bundesgerichte und verlangte, daß ihm gemäß Art. 46 der Bundesverfassung Schutz gewährt und der Entscheid des Regierungsrathes von Schaffhausen aufgehoben werde. Zur Begründung brachte er vor: Er sei k.k. österr. Staatsbürger und habe dargethan, daß von seiner Pension von 3000 fl. in seiner Heimat jeweilen die dort gesetzlichen Steuern, nämlich 117 fl. Einkommenssteuer und 10 fl. Stempelsteuer abgezogen werden. Er glaube nun um so eher berechtigt zu sein, sich von der geforderten Staats- und Gemeindesteuer befreit zu sehen, als auch bisher im Kanton Schaffhausen das im Auslande liegende und dortseits erwiesenermaßen schon besteuerte Vermögen von Schaffhausern nicht mehr zur Steuer herangezogen werde, ohne Rücksicht darauf, ob Staatverträge ausdrücklich eine solche Befreiung aussprechen oder nicht. Ueberdieß habe er amtlich konstatiren lassen, daß von Schweizern in Oestreich keine Steuer von denjenigen Vermögensstücken gefordert werde, welche schon in der Schweiz der Besteuerung unterliegen, also den Schweizern in Oestreich keinerlei Doppelbesteuerung auferlegt werde. Dieses Verfahren habe auch seine Bestätigung gefunden in dem Vertrage zwischen der Schweiz und Oestreich vom 7. Dezember 1875, resp. 7. April 1876, und endlich haben verschiedene Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Doppelbesteuerung ihn in der Ansicht bestärkt, daß das Verfahren der Schaffhauser Behörden unzulässig sei. ![]() | |
Die Regierung von Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe entgegnete: Allerdings befreie Art. 10 des schaffhauser Steuergesetzes das auswärts liegende Kapitalvermögen, sofern es erwiesenermaßen auswärts steuerpflichtig sei, von der dortigen Besteuerung; allein hier handle es sich nicht um Kapitalvermögen, sondern um eine Pension, auf welche Art. 11 jenes Gesetzes Anwendung finde, welcher vorschreibe:
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"Steuerpflichtig ist alles Einkommen, welches das Ergebniß einer Berufsthätigkeit ist, sowie jeder jährliche Ertrag von Pensionen und Renten nach ihrem Betrage, woher immer sie auch bezogen werden mögen."
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Aber auch auf Grund der Bundesverfassung sei das Begehren des Rekurrenten ein ungerechtfertigtes; denn abgesehen davon, daß Art. 46 der Bundesverfassung noch nicht in Kraft bestehe, könnte Rekurrent sich wegen Doppelbesteuerung nur insofern beschweren, als er Schweizerbürger wäre. Da er jedoch ein Ausländer sei und zudem einem Staate angehöre, welcher zur Zeit der Steuerforderung mit der Schweiz noch in keinem Vertragsverhältnisse gestanden habe, könne von einer Doppelbesteuerung hier nicht wohl die Rede sein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
Erwägung 2 | |
2. Der bisherigen bundesrechtlichen Praxis liegt nämlich unverkennbar die Erwägung zu Grunde, daß das Wesen des Bundesstaates und die in der Bundesverfassung sanktionirten Prinzipien des allgemeinen Schweizerbürgerrechtes und der ![]() ![]() | |
Erwägung 3 | |
3. Dieselbe müßte aber auch abgewiesen werden, wenn Rekurrent sich wirklich auf das in Art. 46 der Bundesverfassung enthaltene Verbot der Doppelbesteuerung berufen könnte. Denn, wie bereits bemerkt, geht die bisherige bundesrechtliche Praxis, welche bis zum Erlaß des in jener Verfassungsbestimmung in Aussicht genommenen Bundesgesetzes maßgebend ist, dahin, daß das bewegliche Vermögen da versteuert werden müsse, wo der Eigenthümer seinen Wohnsitz hat, des staatlichen Schutzes genießt und die vorhandenen Anstalten und Einrichtungen benutzt. Nur bezüglich des aus einem Fabriketablissement, einer Handelsniederlassung oder einem ähnlichen Gewerbebetriebe gezogenen Einkommens wurde die Steuerpflicht am Orte des letz ![]() ![]() | |
Erwägung 4 | |
Dispositiv | |
Demnach hat das Bundesgericht erkennt: | |