BGB § 839
| |
III. Zivilsenat
| |
Urteil | |
vom 10. Februar 1969
| |
i. S. K. (KI.) w. Freistaat B. (Bekl.)
| |
-- III ZR 35/68. -- | |
I. Landgericht Regensburg
| |
II. Oberlandesgericht Nürnberg
| |
Aus den Gründen: | |
Das Berufungsgericht sieht den Beschluß, mit dem die Strafkammer des Landgerichts X. die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Privatklage durch das Amtsgericht Y. als unbegründet verworfen hat, als "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB an mit ![]() ![]() | |
Dabei geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß als "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift nach heutiger Auffassung nicht nur Urteile im eigentlichen prozeßrechtlichen Sinne anzusehen sind, sondern daß auch richterliche Entscheidungen, die wie im vorliegenden Fall in Beschlußform ergehen, für das sogenannte Richterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB in Betracht kommen können. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die (prozeßtechnische) Form als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend sein muß (vgl. BGHZ 10, 55 [57 ff.]; 13, 142 [143]; 36, 379 [382]; 46, 106; 50, 14; LM BGB § 839 G Nr. 10). Der Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß es mit dem Wesen der Rechtskraft unverträglich wäre, wenn jede Entscheidung des Spruchrichters allein schon wegen angeblicher Unrichtigkeit, die den Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht erfüllt, zur Grundlage von Ersatzansprüchen gemacht und damit über die von den Prozeßordnungen eingeräumten Rechtsbehelfe hinaus auf dem Weg über das materielle (Haftungs-) Recht zur Nachprüfung durch andere Richter gestellt werden könnte (vgl. hierzu vor allem BGHZ 50, 14 sowie ferner Steffen, DRiZ 1968, 237; 1969, 45). Deshalb sollen richterliche Entscheidungen, durch die - wie es regelmäßig in der Form des Urteils geschieht - unabhängige Richter in Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen bestimmten Tatbestand ein Streit- oder Strafverfahren nach bestimmten rechtsstaatlichen prozessualen Regeln für die Instanz abschließend entscheiden, grundsätzlich nicht zum Gegenstand von Amtshaftungsansprüchen gemacht werden dürfen. Richterliche Entscheidungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können auch Beschlüsse sein; gerade die neuere Gesetzgebung hat verschiedentlich gerichtliche Verfah ![]() ![]() | |
Allerdings ist das Eröffnungsverfahren, in dem diese richterlichen Entscheidungen ergangen sind, nicht Teil des Hauptverfahrens, auf Grund dessen ein Strafurteil ergehen kann, sondern diesem vorgeschaltet. In diesem sogenannten Zwischenverfahren tritt das Gericht zum Schutz des Angeschuldigten zunächst nur in eine Vorprüfung im Rahmen der Privatklage bzw. der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage dahin ein, ob der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint und ob Umstände vorliegen, die etwa eine Strafverfolgung prozessual hindern (§§ 203, 383 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Gericht den Beschuldigten anzuhören (§§ 382, 383 Abs. 1, 201 StPO) und kann es zur besseren Aufklärung der Sache Beweise erheben (§§ 383 Abs. 1, 201 Abs. 1 StPO). Es liegt jedoch in der Natur dieser Vorprüfung begründet, daß sie jedenfalls nach der tatsächlichen Seite hin nur in beschränktem Umfang eine Klärung bringen, also - mit den Worten des Berufungsgerichts - nicht in vollem Umfang die Rechtsgarantien gewähren kann, die eine öffentliche Hauptverhandlung bietet. Hieraus kann jedoch nicht schon ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |