Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang:  99% (656)

Zitiert durch:
BVerfGE 156, 63 - Elektronische Aufenthaltsüberwachung
BVerfGE 155, 238 - Windseegesetz
BVerfGE 150, 1 - Zensus 2011
BVerfGE 146, 164 - Pflichtmitgliedschaft IHK
BVerfGE 145, 171 - Kernbrennstoffsteuergesetz
BVerfGE 145, 20 - Spielhallen
BVerfGE 142, 268 - Bestellerprinzip
BVerfGE 142, 123 - OMT-Programm
BVerfGE 141, 143 - Akkreditierung von Studiengängen
BVerfGE 135, 126 - Degressive Zweitwohnungsteuer
BVerfGE 133, 377 - Ehegattensplitting
BVerfGE 133, 168 - Verständigungsgesetz
BVerfGE 131, 152 - Unterrichtungspflicht
BVerfGE 130, 318 - Stabilisierungsmechanismusgesetz
BVerfGE 129, 208 - TKÜ-Neuregelung
BVerfGE 128, 1 - Gentechnikgesetz
BVerfGE 123, 90 - Mehrfachnamen
BVerfGE 121, 108 - Wählervereinigungen
BVerfGE 118, 79 - Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
BVerfGE 118, 1 - Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung
BVerfGE 115, 97 - Halbteilungsgrundsatz
BVerfGE 113, 29 - Anwaltsdaten
BVerfGE 111, 366 - Steuerberaterwerbung
BVerfGE 111, 333 - Brandenburgisches Hochschulgesetz
BVerfGE 110, 274 - Ökosteuer
BVerfGE 110, 177 - Freizügigkeit von Spätaussiedlern
BVerfGE 110, 141 - Kampfhunde
BVerfGE 110, 1 - Erweiterter Verfall
BVerfGE 107, 27 - Doppelte Haushaltsführung
BVerfGE 105, 73 - Pensionsbesteuerung
BVerfGE 104, 126 - Dienstbeschädigtenteilrente
BVerfGE 103, 197 - Pflegeversicherung I
BVerfGE 103, 172 - Altersgrenze für Kassenärzte
BVerfGE 101, 239 - Stichtagsregelung
BVerfGE 101, 54 - Schuldrechtsanpassungsgesetz
BVerfGE 100, 1 - Rentenüberleitung I
BVerfGE 99, 367 - Montan Mitbestimmung
BVerfGE 98, 218 - Rechtschreibreform
BVerfGE 98, 49 - Sozietätsverbot
BVerfGE 98, 17 - Sachenrechtsmoratorium
BVerfGE 97, 228 - Kurzberichterstattung
BVerfGE 97, 89 - Rückübereignungsanspruch
BVerfGE 96, 375 - Kind als Schaden
BVerfGE 96, 330 - BAföG-Volldarlehen


Zitiert selbst:
BVerfGE 93, 121 - Einheitswerte II
BVerfGE 88, 384 - Zinsanpassungsgesetz
BVerfGE 88, 87 - Transsexuelle II
BVerfGE 85, 386 - Fangschaltungen
BVerfGE 84, 90 - Bodenreform I
BVerfGE 83, 201 - Bundesberggesetz
BVerfGE 83, 130 - Josefine Mutzenbacher
BVerfGE 82, 126 - Kündigungsfristen für Arbeiter
BVerfGE 80, 137 - Reiten im Walde
BVerfGE 78, 232 - Landwirtschaftliche Altershilfe
BVerfGE 70, 191 - Fischereibezirke
BVerfGE 65, 182 - Sozialplan
BVerfGE 60, 123 - Junge Transsexuelle
BVerfGE 57, 139 - Schwerbehindertenabgabe
BVerfGE 55, 72 - Präklusion I
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung
BVerfGE 49, 89 - Kalkar I
BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe
BVerfGE 43, 291 - numerus clausus II
BVerfGE 37, 1 - Weinwirtschaftsabgabe
BVerfGE 25, 1 - Mühlengesetz
BVerfGE 13, 181 - Schankerlaubnissteuer
BVerfGE 8, 274 - Preisgesetz
BVerfGE 7, 198 - Lüth
BVerfGE 6, 32 - Elfes
BVerfGE 4, 7 - Investitionshilfe


A.
I.
1. a) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) bilde ...
2. a) Änderungen des LPG-Rechts wurden bereits in der Phase, ...
3. Altkredite belasten nicht nur die LPG. Das Altschuldenproblem  ...
II.
1. Die LPG (T) "Einheit" Schlanstedt hatte von 1979 bis 1990 Grun ...
2. a) Das Kreisgericht Magdeburg hat der Klage der DG Bank auf Fe ...
III.
IV.
1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde fü ...
2. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde fü ...
3. Der Deutsche Bauernverband hat seine Stellungnahme überei ...
4. Der Deutsche Städtetag hat ein Rechtsgutachten zur Rü ...
5. Der Zentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Dü ...
6. Die Interessengemeinschaft Altschulden hat Untersuchungen bei  ...
V.
B.
C.
I.
1. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzli ...
2. Der Status der Schuldenfreiheit aus einem Kreditverhältni ...
II.
1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflic ...
2. Die Altschuldenregelung hat keine objektiv berufsregelnde Tend ...
III.
1. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist allerdings berüh ...
2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstande ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 95, 267 (267)Zur Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind, in die Marktwirtschaft (hier: Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR).
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 8. April 1997 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1997 in Naumburg (Saale)
 
-- 1 BvR 48/94 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W..., Rechtsanwalt, als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (T) "Einheit" Schlanstedt, - Bevollmächtigter: Professor Dr. K.A. Schachtschneider, Hubertusstraße 6, Nürnberg - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 222/92 -.
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zur Tilgung der Kredite verpflichtet sind, die sie in der Deutschen Demokratischen Republik von der staatlichen Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erhalten hatten (sogenannte Altschulden).
BVerfGE 95, 267 (267)BVerfGE 95, 267 (268)I.
 
1. a) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) bildeten die Regelform des Agrarbetriebs in der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Abschluß der 1952 begonnenen Kollektivierung im Jahr 1960 wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche zu etwa 85 vom Hundert von rund 19.000 LPG bewirtschaftet, 6 vom Hundert entfielen auf Staatsbetriebe, die sogenannten Volkseigenen Güter (VEG). Daneben gab es die Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG), sonstige sozialistische Betriebe und die sogenannten übrigen Betriebe.
Die Entwicklung setzte sich in den 70er Jahren mit einem Konzentrationsprozeß fort, der dem industriemäßigen Ausbau der Landwirtschaft und der Spezialisierung der Betriebe auf bestimmte Produkte diente. Die Genossenschaften teilten sich in solche der Pflanzenproduktion (LPG P) und der Tierproduktion (LPG T). Ferner wurde eine Reihe zwischengenossenschaftlicher Einrichtungen gegründet. Die Zahl der LPG sank dadurch stark ab, während sich die Nutzfläche der einzelnen LPG erheblich vergrößerte. Im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bestanden rund 4.000 LPG. Ihre Durchschnittsgröße lag bei 4.538 Hektar, die von VEG bei 5.031 Hektar, verglichen mit 29 Hektar als Durchschnittsgröße eines westdeutschen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs.
Die Rechtsstellung der LPG war im LPG-Gesetz (LPG-G) geregelt, zuletzt in dem Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 443). § 1 Abs. 1 LPG-G definierte die LPG als "freiwillige Vereinigungen von Bäuerinnen und Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur ständig besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen". Gemäß § 9 Abs. 1 LPG-G waren sie rechtsfähige juristische Personen. Das Innenverhältnis wurde weitgehend durch Statuten geregelt, die auf Musterstatuten basierten, welche vom Ministerrat als Rechtsvorschriften erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht wurden.
Die LPG war Trägerin des genossenschaftlichen Eigentums, das wegen dieser besonderen Trägerschaft als mindere Form des sozialiBVerfGE 95, 267 (268)BVerfGE 95, 267 (269)stischen Eigentums im Vergleich zum Volkseigentum galt. Die Genossen wurden als anteilslose Gemeineigentümer des Vermögens der LPG betrachtet, das sich aus den Inventarbeiträgen der Mitglieder, den staatlichen Zuwendungen, den Gegenständen zivilrechtlichen Erwerbs sowie den Arbeitsprodukten zusammensetzte. Dagegen verblieb der eingebrachte Boden nach § 19 Abs. 1 LPG-G im Eigentum der Mitglieder. Doch gingen gemäß § 18 LPG-G sämtliche Nutzungsrechte dauerhaft auf die LPG über. Das Mitglied war auf das Recht beschränkt, den Boden zu veräußern und zu vererben; das genossenschaftliche Nutzungsrecht wurde dadurch nicht berührt.
In der Verwendung des Eigentums waren die LPG nicht frei. Nach Art. 9 Abs. 3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1968 galt der Grundsatz der Planung und Leitung der Volkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche. Die Volkswirtschaft war "sozialistische Planwirtschaft". Dementsprechend hieß es in § 4 Abs. 1 LPG-G, daß die LPG als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft seien und ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage staatlich bestätigter Pläne und durch Abschluß der erforderlichen Wirtschaftsverträge organisierten. Wegen der Einbindung in die staatlich getragene und gelenkte Volkswirtschaft konnte eine LPG nicht in Konkurs fallen. Genossenschaftliches Eigentum genoß einen besonderen Vollstreckungsschutz.
b) Bei der Durchsetzung dieses Systems spielte das - staatlich organisierte - Kreditwesen eine wichtige Rolle. Dem Betrieb kamen die von ihm erwirtschafteten Geldmittel nur in geringem Umfang zugute. Der "Gewinn" war im Plan vorgegeben und in Höhe der Planvorgabe abzuführen, selbst wenn er hinter dem Plansoll zurückblieb. Auch überplanmäßige Gewinne durfte der Betrieb grundsätzlich nicht behalten. Zum Ausgleich unterschiedlicher natürlicher und ökonomischer Bedingungen bestand nach der Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft vom 10. Mai 1985 (GBl. Sonderdruck Nr. 1111/6) eine weitere Abgabepflicht. Die erforderlichen Mittel für Investitionen und laufende Ausgaben mußte sich der Betrieb über Kredite verschaffen, die die BVerfGE 95, 267 (269)BVerfGE 95, 267 (270)staatlichen Banken vergaben und überwiegend aus Spareinlagen finanzierten.
Rechtliche Grundlage des Kreditwesens war die Verordnung über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft - Kreditverordnung - vom 28. Januar 1982 (GBl. I S. 126; im folgenden: KreditVO) samt der Durchführungsbestimmung vom selben Tag (GBl. I S. 133). Die grundlegende Vorschrift, auf die sich auch der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung gestützt hat, lautet:
    "§ 2 Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Bank sowie der Kombinate und Betriebe
    (1) Auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes und der bestätigten Kreditbilanz gewährt die Bank den Kombinaten und Betrieben zur Finanzierung des planmäßigen Reproduktionsprozesses Kredite mit dem Ziel der Steigerung der Leistungen und der Erhöhung der Effektivität. Sie übt eine straffe Kontrolle durch die Mark der DDR aus. Die Bank hat durch ihre Tätigkeit aktiv zu einer entscheidenden Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis in der Volkswirtschaft beizutragen und die ständig bessere Nutzung der qualitativen Faktoren des Wirtschaftswachstums auf der Grundlage des umfassenden wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu unterstützen.
    (2) Die Bank hat die Kreditgewährung entsprechend dem Volkswirtschaftsplan auf die Einhaltung staatlich vorgegebener Normen, Normative, Bilanzanteile, Kontingente und Limite sowie weiterer Normen und ökonomischer Zielstellungen, insbesondere für wissenschaftlich- technische Aufgaben, Investitionen, Umlaufmittel und Kosten für den Material- und Energieverbrauch zu richten. Sie kann die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung dieser Normen und Zielstellungen entsprechend den Rechtsvorschriften fordern.
    (3) Die Kombinate und Betriebe haben Kredite zweckgebunden entsprechend den im Plan festgelegten Leistungs- und Effektivitätszielen zu verwenden. Die Kredite sind materiell zu decken, zurückzuzahlen und zu verzinsen.
    (4) Die Kombinate und Betriebe haben für die Gewährung von Krediten folgende allgemeine Voraussetzungen zu erfüllen:
    - Einhaltung der staatlichen Plankennziffern zur Leistungs- und Effektivitätsentwicklung;
    - Sicherung einer bedarfsgerechten Produktion und Zirkulation für die Versorgung der Bevölkerung, der Volkswirtschaft sowie für den ExBVerfGE 95, 267 (270)BVerfGE 95, 267 (271)port und die termin- und sortimentsgerechte Plan- und Vertragserfüllung;
    - die planmäßige Übereinstimmung materieller und finanzieller Fonds, die Einhaltung der festgelegten Eigenmittelbeteiligung und die Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit.
    (5) Die Kombinate und Betriebe haben die Kredite mit höchstem Nutzeffekt einzusetzen. Die Leiter der Kombinate, Betriebe und Staatsorgane haben die Planung der Kredite sowie die Kontrolle der Kreditinanspruchnahme in ihrem Verantwortungsbereich in die Leitungstätigkeit einzubeziehen.
    (6) Die Kombinate und Betriebe haben die Kredite zu planen, die Planung der Kredite mit der Bank abzustimmen und dabei die Einhaltung staatlicher Plankennziffern nachzuweisen. Das Ergebnis der Kreditabstimmung im Prozeß der Ausarbeitung der Planentwürfe ist den Kombinaten und Betrieben von der Bank zu bestätigen. Die Bank verbindet erforderlichenfalls die Kreditabstimmung mit Bedingungen, insbesondere zur
    - Sicherung der Leistungs- und Effektivitätsziele,
    - Aufnahme des vollen Nutzeffektes in den Plan von in Nutzung genommener Vorhaben und Maßnahmen,
    - Schaffung weiterer noch fehlender Kreditvoraussetzungen.
    In begründeten Fällen reduziert sie die Höhe der zu planenden Kredite oder lehnt die Kreditgewährung ab. Die Kombinate und Betriebe dürfen Kredite nur in dem Umfang in die Planentwürfe und Pläne aufnehmen, für den die Zustimmung der Bank vorliegt. Sie haben der materiellen und finanziellen Planung die Ergebnisse der Kreditabstimmung zugrunde zu legen und die Übereinstimmung mit der Bank den übergeordneten Organen nachzuweisen.
    (7) Gegenüber in reduziertem Umfang planenden Betrieben sind vereinfachte Anforderungen an die Planung und Abrechnung der Kredite zu stellen."
In den Dienst der Planziele wurde auch der Zinssatz gestellt. Der Regelsatz von 5 vom Hundert konnte gemäß § 3 Abs. 2 KreditVO bei Übererfüllung des Plans gesenkt, bei Unterschreitung des Plansolls erhöht werden. Kredite zur Finanzierung von überhöhtem Aufwand und Verlusten waren nach § 3 Abs. 6 KreditVO nicht statthaft.
Die Kredite teilten sich in Umlaufmittelkredite und Grundmittelkredite. Umlaufmittelkredite sollten die ständige Liquidität der Betriebe für die wiederkehrenden Zahlungen garantieren. Grundmittelkredite dienten der Finanzierung planmäßiger Investitionen. BVerfGE 95, 267 (271)BVerfGE 95, 267 (272)Darunter fiel die Anschaffung aller Arbeitsmittel, die länger als ein Jahr genutzt wurden. Ferner wurden über Grundmittelkredite diejenigen Investitionen finanziert, die die Betriebe außerhalb der eigentlichen Produktionsaufgaben zur Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum zu tätigen hatten. Dazu gehörten der Wohnungsbau und der Straßenbau sowie unter anderem die Einrichtung und Unterhaltung von Kraftwerken, Transformatorenstationen, Kulturzentren, Jugendhäusern und Kinderkrippen.
Spezielle Kreditsicherungen waren nicht vorgesehen. Doch standen der Bank zur Gewährleistung der planmäßigen Kreditverwendung nach § 4 KreditVO umfangreiche Kontrollbefugnisse zu. Der Bankkredit erschöpfte sich nach alledem nicht in seiner Finanzierungsfunktion, sondern war zugleich Verteilungs-, Stimulierungs- und Kontrollinstrument (vgl. Das sozialistische Finanzwesen der DDR, 2. Aufl. 1980, S. 109 f.). Dem entsprach es, daß für Streitigkeiten aus dem Kreditverhältnis weder die allgemeinen Gerichte noch - von einer Ausnahme abgesehen - die staatlichen Vertragsgerichte zuständig waren. Nach § 18 KreditVO entschied bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kreditgewährung die Bank. Gegen deren Entscheidung stand dem Betrieb die Beschwerde zu, über die das übergeordnete Bankorgan entschied.
Obwohl das Kreditverhältnis inhaltlich durch Plan und Gesetz weitgehend bestimmt war, wurde nach § 14 KreditVO über jede Kreditgewährung ein Vertrag zwischen Bank und Betrieb geschlossen. Der Kreditvertrag galt aber nicht als Vertrag im Sinn des Zivilgesetzbuchs. Er wurde, ähnlich wie der Wirtschaftsvertrag nach dem Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293), als Rechtsinstitut eigener Art angesehen. Die Eigenart bestand darin, daß er im Einzelfall die Umsetzung der für die Beteiligten verbindlichen staatlichen Planvorgaben auf dem Gebiet des Kreditwesens konkretisierte (vgl. Wirtschaftsrecht, Lehrbuch, 1985, S. 320).
So wenig wie der Inhalt des Kreditvertrages frei ausgehandelt werden konnte, war eine freie Auswahl der Vertragspartner möglich. Kredite für LPG durfte allein die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik (BLN) gewähren. Sie verwaltete auch die Spareinlagen der ländliBVerfGE 95, 267 (272)BVerfGE 95, 267 (273)chen Bevölkerung. Nach ihrem vom Ministerrat am 23. Oktober 1975 beschlossenen Statut (GBl. I S. 692) war sie "das zentrale Organ des Ministerrates für die Verwirklichung der von Partei und Regierung beschlossenen Geld- und Kreditpolitik im Bereich der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft". Sämtliche Altkredite an LPG, um deren Bestand es in diesem Verfahren geht, waren also im Rahmen der staatlichen Finanzierung der Landwirtschaft von der BLN gewährt worden.
2. a) Änderungen des LPG-Rechts wurden bereits in der Phase, die dem Sturz Honeckers folgte, unter der Regierung Modrow mit einer Reihe von Gesetzen in Angriff genommen. Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I S. 133) räumte den LPG die Verfügung über "das Ergebnis ihres Wirtschaftens" ein (§ 1), erweiterte die Verfügungsbefugnis der Mitglieder über den von ihnen eingebrachten Boden und ermächtigte die LPG, Genossenschaftsanteile auszugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft wurde ermöglicht. Ferner unterstellte das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom selben Tag (GBl. I S. 134) diese Grundstücke dem Zivilgesetzbuch und hob alle entgegenstehenden Verfügungsbeschränkungen auf.
Der Gesetzgeber nahm auch das Problem der Altkredite in den Blick, regelte es aber nicht umfassend, sondern erließ nur das Gesetz über die Unterstützung von Genossenschaften der Landwirtschaft, die durch staatliche Reglementierung mit hohen Krediten belastet sind, ebenfalls vom 6. März 1990 (GBl. I S. 135; im folgenden: Unterstützungsgesetz). In den Genuß der Entlastung sollten gemäß § 1 solche LPG gelangen, die "aufgrund staatlicher Festlegungen zur nichtstandortgerechten Produktion unvertretbar hohe Kreditbelastungen aufweisen". Dabei rechnete man nach den Darlegungen in der Parlamentsdebatte mit etwa 500 LPG, GPG und anderen kooperativen Einrichtungen (Volkskammer, Stenographische Protokolle, 9. WP, Band 25, S. 532). Ihnen wurden Mittel aus dem Staatshaushalt zur Ablösung, Tilgung oder Zinszahlung zur Verfügung gestellt.
Weitere Rechtsreformen fanden nach der Volkskammer-Wahl BVerfGE 95, 267 (273)BVerfGE 95, 267 (274)vom 18. März 1990 und der Bildung der Regierung de Maizi re in enger Verbindung mit der Aushandlung des Staatsvertrags zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537; im folgenden: Staatsvertrag - StV) statt, der am 30. Juni 1990 in Kraft trat. Der Staatsvertrag erklärte die soziale Marktwirtschaft zum Wirtschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik, nachdem bereits die Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299) die "wirtschaftliche Handlungsfreiheit" eingeführt und das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom selben Tag (GBl. I S. 300; im folgenden: TreuhG) die Privatisierung des volkseigenen Vermögens angeordnet hatten.
Über die Währungsumstellung bestimmte der Staatsvertrag in Anlage I:
    "Art. 6 Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten
    (1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum nachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:
    - natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 2.000 Mark,
    - natürliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 4.000 Mark,
    - natürliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu 6.000 Mark.
    Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt werden.
    (2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1 aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
    (3) und (4) ...
    BVerfGE 95, 267 (274)BVerfGE 95, 267 (275)Art. 7 Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Mark; DM-Eröffnungsbilanz
    § 1
    (1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.
    (2) und (3) ..."
Nach Anlage I Art. 8 § 1 StV galt Anlage I Art. 7 § 1 StV auch für Kreditinstitute. Zum Ausgleich der durch die verschiedenen Umstellungskurse entstandenen Deckungslücke war gemäß Anlage I Art. 8 § 3 Abs. 4 StV ein staatlicher Ausgleichsfonds einzurichten, an den die Banken verzinsliche Forderungen nach Maßgabe der Bestimmung in Anlage I Art. 8 § 4 StV hatten.
In Anlage III Nr. I 4 StV verpflichtete sich die Deutsche Demokratische Republik, alle der Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kredits aufzuheben oder zu ändern. Zugleich wurde dem Gläubiger das Recht eingeräumt, den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen. Im Zuge der Erfüllung dieser Pflicht hob der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik die Kreditverordnung vom 28. Januar 1982 auf (§ 13 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, GBl. I S. 509; im folgenden: ÄndAufhVO). Nach § 14 ÄndAufhVO konnten Kreditverträge an die ab 1. Juli 1990 geltenden Konditionen angepaßt werden.
Ferner übernahm die Deutsche Demokratische Republik in Anlage I Art. 7 § 3 StV die Pflicht zum Erlaß eines Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark. Dieses Gesetz kam jedoch erst BVerfGE 95, 267 (275)BVerfGE 95, 267 (276)zusammen mit dem Einigungsvertrag (im folgenden: EV) zustande. Aufgrund der Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I S. 593; im folgenden: SchlußbilanzAO) waren aber alle Genossenschaften verpflichtet, bis zum 31. August 1990 einen Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen (§§ 1, 2 und 4 SchlußbilanzAO). Der Abschluß bestand in einer Schlußbilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer Inventur sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden (§ 2 Abs. 1 und 2 SchlußbilanzAO).
Die Umstellung der Landwirtschaft von planwirtschaftlichen auf marktwirtschaftliche Bedingungen leitete das bereits vor Inkrafttreten des Staatsvertrages zustandegekommene Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642; im folgenden: LwAnpG) ein. Dieses Gesetz stellte das Privateigentum an Grund und Boden in der Landwirtschaft und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung wieder her (§ 1). In seinem 2. Abschnitt räumte es den LPG die Möglichkeit der Teilung und des Zusammenschlusses ein (§§ 4 ff.). Ferner sah das Gesetz in seinem 4. Abschnitt die Umwandlung von LPG in eingetragene Genossenschaften, im 5. Abschnitt die Auflösung und im 6. Abschnitt die Kündigung der Mitgliedschaft durch einzelne Mitglieder vor. Später wurde auch die Umwandlung in Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften zugelassen.
Das LPG-Gesetz trat am 1. Januar 1992 außer Kraft. Alle bis dahin nicht umgewandelten LPG wurden nach § 69 Abs. 3 LwAnpG mit diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen in eingetragene Genossenschaften im Aufbau umgewandelt und waren, wenn die Gründungsvoraussetzungen nicht binnen eines weiteren halben Jahres erfüllt waren, aufzulösen. Für die hier interessierenden Altkredite traf das Landwirtschaftsanpassungsgesetz außer einer Aufteilungsbestimmung in § 12 keine Regelung. Die Volkskammer ging aber davon aus, daß das Unterstützungsgesetz vom 6. März 1990 in BVerfGE 95, 267 (276)BVerfGE 95, 267 (277)Kraft blieb (Volkskammer, Stenographische Protokolle, 10. WP, Band 28, S. 779). § 49 Abs. 3 LwAnpG nimmt darauf Bezug.
Im Zuge der Umwandlung des Wirtschaftssytems kam es auch zu einer Umwandlung des Bankenwesens nach bundesrepublikanischem Vorbild. An die Stelle der BLN trat am 1. April 1990 die neu gegründete Genossenschaftsbank Berlin (GBB) als Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren gesamtes Kapital die Deutsche Demokratische Republik hielt. Die Altkredite der BLN gingen auf die GBB über. Diese veräußerte das Bankgeschäft ihrer Filialen, ihr Anlagevermögen und die Geschäftsausstattung schon vor der Wiedervereinigung an eine Anzahl von Raiffeisenbanken und Volksbanken. Durch Vertrag vom 10. September 1990 wurden die Bankgeschäfte der Geschäftsstelle Berlin und die zentralen Bankgeschäfte der einzelnen Niederlassungen auf die Deutsche Genossenschaftsbank (DG Bank) übertragen. Im Zuge der Übernahme gingen auch die Forderungen der GBB aus Altkrediten in Höhe von 15,5 Mrd. DM (davon 6,1 Mrd. DM LPG-Schulden) auf die DG Bank über.
b) Eine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Altkredite der LPG ist im Zuge der Wiedervereinigung nicht getroffen worden. Der Einigungsvertrag selbst geht nur mittelbar darauf ein, indem er im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 und 4 bestimmt:
    "Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der Treuhandanstalt im Einzelfall auch für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren eigene Vermögenswerte einzusetzen."
Ferner heißt es in Art. 25 Abs. 7 EV:
    "Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten."
Ohne Bezugnahme auf Altkredite ordnet der durch den Einigungsvertrag in das EGBGB eingefügte Art. 232 § 1 an:
    BVerfGE 95, 267 (277)BVerfGE 95, 267 (278)"Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
    Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend."
Das gilt auch für DDR-Recht, dessen Weitergeltung im vereinigten Deutschland der Einigungsvertrag nicht angeordnet hat. Insoweit bleibt also auch die aufgehobene Kreditverordnung weiterhin maßgeblich.
Das in den Einigungsvertrag aufgenommene Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG; BGBl. 1990 II S. 1169 = GBl DDR 1990 I S. 1909), das gleichzeitig mit diesem in Kraft trat, verpflichtete alle Unternehmen, die ihren Sitz am 1. Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik hatten, eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DMBilG galt das auch für die LPG. Forderungen und Verbindlichkeiten waren nach § 3 Abs. 4 DMBilG in besonderen Listen zu erfassen, wobei zwischen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat und gegenüber Geldinstituten unterschieden wurde. § 4 Abs. 2 DMBilG schrieb vor, daß die Bilanz "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage" im Sinn des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu vermitteln habe.
Forderungen und Verbindlichkeiten waren gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 DMBilG grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 zu bewerten. Verbindlichkeiten bedurften nach § 16 Abs. 3 DMBilG nur dann keiner Aufnahme in die Bilanz, wenn der Gläubiger sich schriftlich bereiterklärte, sie nur insoweit einzufordern, als sie aus dem Jahresüberschuß zu decken waren, und für den Fall der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens in einen Rangrücktritt hinter alle Gläubiger einwilligte, die eine derartige Erklärung nicht abgegeben hatten (sogenannte bilanzielle Entlastung).
Im Unterschied zu Forderungen und Verbindlichkeiten waren Vermögensgegenstände nach § 7 Abs. 1 DMBilG zum Neuwert anzusetzen, der aber nicht höher als der Zeitwert sein durfte und ein BVerfGE 95, 267 (278)BVerfGE 95, 267 (279)Zurückbleiben der Gegenstände hinter dem technischen Fortschritt berücksichtigen mußte. Durch die unterschiedliche Bewertung von Geldforderungen und - verbindlichkeiten einerseits und Sachvermögen andererseits trat eine Differenz ein, die sich in der DM- Eröffnungsbilanz regelmäßig zuungunsten der LPG auswirkte und in vielen Fällen dazu führte, daß sie einen Fehlbetrag ausweisen mußten, dem - anders als bei Treuhandunternehmen (§ 24 DMBilG) - kein Ausgleichsanspruch an die Treuhandanstalt gegenüberstand. Ließ der Fehlbetrag sich auch durch den Rangrücktritt der Bank nicht beseitigen, so führte dies dazu, daß das Unternehmen überschuldet in die Marktwirtschaft eintrat und nach § 1 Abs. 1 der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GesO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185) der Gesamtvollstreckung verfiel.
Dagegen sieht § 40 DMBilG, wie in Anlage I Art. 8 § 4 StV vereinbart, für Geldinstitute der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Rechtsnachfolger eine gesetzliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung vor, wenn sich ein Überschuß der Verbindlichkeiten und Rückstellungen über die Vermögensgegenstände ergibt. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Banken zweifelhafte Altkredite wertberichtigen oder die Erklärung nach § 16 Abs. 3 DMBilG (Rangrücktritt) abgegeben haben. In den Genuß dieser Regelung kommt die DG Bank als Hauptgläubigerin der LPG-Altschulden.
Zur Milderung der Altschulden der LPG bestehen danach zwei Möglichkeiten: die Entschuldung durch die Treuhandanstalt gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV und die bilanzielle Entlastung durch die Gläubigerbanken (letztlich den Ausgleichsfonds) gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG. Näheres ist in den Gesetzen nicht geregelt. Die Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen wurden vielmehr später vom Bundesminister der Finanzen in Arbeitsanweisungen aufgestellt, aber nicht publiziert.
Für die Entschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV galten die "Arbeitsanweisungen für die Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen" an die Treuhandanstalt. Voraussetzung für die Entschuldung, die in einer Schuldübernahme seitens der TreuhandanBVerfGE 95, 267 (279)BVerfGE 95, 267 (280)stalt, hilfsweise in einer Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen bestand, war die Vorlage eines Sanierungs- und Entwicklungsplans, der erwarten ließ, daß das Unternehmen binnen höchstens drei Jahren wettbewerbsfähig sein würde. Gegenstand der Entschuldung bildeten rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten, die (1) am 30. Juni 1990 bestanden, (2) durch Gebietskörperschaften der Deutschen Demokratischen Republik veranlaßt und für Maßnahmen verwandt worden waren, die keinen positiven Beitrag zum Betriebsergebnis leisteten und (3) nicht zu einer erheblichen Substanzverbesserung des landwirtschaftlichen Unternehmens oder einzelner Betriebsteile geführt hatten. Nicht zu übernehmen waren Verbindlichkeiten im Interesse des Umweltschutzes oder der Arbeitssicherung, die auch von westdeutschen Unternehmen selbst finanziert werden müssen. Die Entschuldung kam nur in dem Maß in Betracht, in dem die Unternehmen sich nicht durch die Veräußerung eigener Vermögenswerte, die nicht unmittelbar dem Unternehmenszweck dienten, selbst entschulden konnten. Für die Entschuldungsmaßnahme war ein Plafond von 1,4 Mrd. DM festgesetzt.
Die bilanzielle Entlastung gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG erfolgte aufgrund der "Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen". Voraussetzung für die Entlastung war danach, daß das Unternehmen zum 1. Juli 1990 ohne einen Rangrücktritt nach § 16 Abs. 3 DMBilG überschuldet oder daß der Fortbestand des Unternehmens ohne die Entlastung nicht gesichert gewesen wäre, sowie eine Darstellung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage eines Sanierungs- und Entwicklungsplans. Die Entlastung erfolgte dadurch, daß der Gläubiger eine schriftliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG abgab. Ein Rangrücktritt durfte nur im Umfang der Sanierung ausgesprochen werden und war nicht statthaft, soweit sich das Unternehmen durch Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- oder Betriebsteile selbst entschulden konnte. Die Unternehmen haben die vom Rangrücktritt betroffene Forderung aus einem LiquidationsBVerfGE 95, 267 (280)BVerfGE 95, 267 (281)überschuß oder aus den künftigen Jahresüberschüssen zu bedienen. Die Verpflichtung ist jedoch auf 20 vom Hundert des Jahresüberschusses begrenzt. Für die vom Rangrücktritt betroffene Forderung sind Zinsen in Höhe des 3-Monats-FIBOR neu (Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken) zu zahlen. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Für die Stundung verlangt die Bank vom Schuldner eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,25 vom Hundert der Gesamtsumme, ferner eine Abschlußgebühr in Höhe von 5.000 DM.
Über die Auswirkungen dieser Maßnahmen geben die Antworten der Bundesregierung auf drei Kleine Anfragen und eine Große Anfrage im Deutschen Bundestag Auskunft (Antwort vom 23. Februar 1993, BTDrucks 12/4410; Antwort vom 6. April 1995, BTDrucks 13/1081; Antwort vom 19. Juli 1995, BTDrucks 13/2034; Antwort vom 26. Juni 1996, BTDrucks 13/5064).
Danach bestanden bei Gründung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion Altschulden landwirtschaftlicher Genossenschaften in Höhe von 7,6 Mrd. DM, von denen die DG Bank Forderungen in Höhe von 6,1 Mrd. DM übernahm, während der Rest auf die Raiffeisenbanken und Volksbanken überging. Die Forderungen verteilten sich zweieinhalb Jahre später auf 1.942 Unternehmen. Von diesen befanden sich 340 mit einer Kreditsumme von 1,36 Mrd. DM in Liquidation, 179 mit einer Kreditsumme von 740 Mio. DM in Gesamtvollstreckung, zusammen 519 Unternehmen mit einer Altschulden-Belastung in Höhe von 2,1 Mrd. DM, die der DG Bank im Wege des Ausgleichs von dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (heute: Erblastentilgungsfonds) erstattet werden.
Von dem gesamten Forderungsbetrag wurden bis zum Ablauf der Anmeldefrist am 28. Juni 1991 rund 4,2 Mrd. DM zur Entschuldung bei der Treuhandanstalt gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV angemeldet. 42,3 vom Hundert (das entspricht etwa 1,8 Mrd. DM) wurden als ablösungsfähig anerkannt. Angesichts des festgesetzten Plafonds in Höhe von 1,4 Mrd. DM betrug die Ablösungsquote 78 vom Hundert. Zusätzlich dazu übernahm die Treuhandanstalt die Zinsen seit dem 1. April 1991. Betroffen waren rund 1.400 Unternehmen, so daß im Durchschnitt auf jedes begünstigte Unternehmen eine EntBVerfGE 95, 267 (281)BVerfGE 95, 267 (282)schuldung in Höhe von 1 Mio. DM entfällt. Die Aktion war im März 1992 abgeschlossen.
Eine ähnliche große Zahl von Unternehmen ist in den Genuß der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG gelangt. Bei 3.100 Anträgen wurden 1.530 Betriebe in die Maßnahmen einbezogen. Die Summe der so behandelten Schulden beläuft sich auf 2,8 Mrd. DM. Zurückgeflossen waren bis Mai 1995 Zahlungen von 200 Unternehmen. Aus der Sicht der DG Bank, die die Forderungen in Höhe von 6,1 Mrd. DM übernommen hatte, bedeutet das, daß sie bisher 861,6 Mio. DM an Entschuldungszahlungen von der Treuhandanstalt, 229,9 Mio. DM an Kreditzinsen von der Treuhandanstalt, 4,676 Mrd. DM als vorläufige Zuteilung aus dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung und 332 Mio. DM von den Kreditnehmern selbst erhalten hat.
3. Altkredite belasten nicht nur die LPG. Das Altschuldenproblem stellte sich im Bereich der Landwirtschaft auch für VEG. Ferner ist die gewerbliche Wirtschaft betroffen, dazu die Wohnungswirtschaft und schließlich der kommunale Sektor (vgl. dazu den Bericht des Bundesrechnungshofs über die Abwicklung von Altkrediten der ehemaligen DDR vom 27. September 1995 sowie die Antwort der Bundesregierung vom 26. Juni 1996 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BTDrucks 13/5064).
a) Die VEG hatten beim Eintritt in die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion Altschulden in Höhe von 2,1 Mrd. DM. Diese Kredite wurden bei sanierungsfähigen Unternehmen aufgrund der Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmen von Altkrediten (Entschuldungsverordnung) vom 5. September 1990 (GBl. I S. 1435; im folgenden: EntschuldungsVO), die bis zum 30. Juni 1991 fortgalt (Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 17 EV), vollständig entschuldet. Die Treuhandanstalt wandte dafür 1,8 Mrd. DM auf. Die restlichen Verbindlichkeiten bestehen noch zu Lasten von VEG in Liquidation und Gütern, auf die Gebietskörperschaften Restitutionsansprüche erhoben haben (BTDrucks 13/1081, S. 5, und 12/4410, S. 10).
b) Wirtschaftsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik, meist volkseigene Betriebe (VEB), waren beim Eintritt in die BVerfGE 95, 267 (282)BVerfGE 95, 267 (283)Marktwirtschaft mit 105 Mrd. DM an Altkrediten belastet. Die Unternehmen wurden gemäß § 11 TreuhG in Kapitalgesellschaften umgewandelt, deren Gesellschaftsanteile gemäß § 12 TreuhG die Treuhand-Aktiengesellschaften hielten. Diese hatten nach § 8 TreuhG die Aufgabe, die sanierungsfähigen Unternehmen durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen zu privatisieren und die nicht sanierungsfähigen Unternehmen stillzulegen und ihr Vermögen zu verwerten.
Die Entlastung von den Altkrediten erfolgte wie bei den VEG nach der Entschuldungsverordnung. Sie galt nur für Unternehmen, die sich nicht in Abwicklung, Liquidation oder Gesamtvollstreckung befanden (§ 1 Abs. 2). Voraussetzung der Entschuldung war die Förderung der Sanierung oder Umstrukturierung und der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (§ 2 Abs. 2). Die Entschuldung geschah im Wege der Übernahme des Kapital- und Zinsdienstes durch die Treuhandanstalt. Außerdem erlaubte Art. 28 Abs. 2 EV Programme zur Entschuldung der Unternehmen. Ferner bestand nach § 24 DMBilG die Möglichkeit zum Ausgleich von Überschuldungen, die jedoch ebenfalls nur sanierungsfähige Unternehmen in Anspruch nehmen konnten, und nach § 26 DMBilG die Möglichkeit der Gewährung einer Mindestkapitalausstattung.
Für die Entschuldung sind zwei Grundfälle zu unterscheiden: die Rückgabe an die Alteigentümer und die Veräußerung an einen Investor. Unternehmen, die der Restitution unterliegen, sind weitgehend entschuldet zurückgegeben worden. Zur Veräußerung stehende Unternehmen sind in großem Umfang entschuldet worden. Fehlende oder geringere Entschuldung schlug sich im Kaufpreis nieder. Bis zum Ende ihrer Tätigkeit am 31. Dezember 1994 hat die Treuhandanstalt Altschulden von Wirtschaftsunternehmen in Höhe von 72,2 Mrd. DM übernommen. Bei Unternehmen, die sich in Liquidation oder Gesamtvollstreckung befanden, oder für uneinbringliche Forderungen haben die Nachfolgeinstitute der DDR-Banken schon 1991 Wertberichtigungen in Höhe von 30 Mrd. DM vorgenommen, die dem Ausgleichsfonds zur Last fallen.
c) Bei Altkrediten im Bereich des Wohnungswesens muß unterschieden werden zwischen Krediten für den privaten Wohnungsbau BVerfGE 95, 267 (283)BVerfGE 95, 267 (284)einerseits (vgl. dazu BVerfGE 88, 384) und für die Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsbaubetriebe andererseits. Für genossenschaftliche und volkseigene Wohnungsunternehmen bestanden beim Eintritt in die Währungsunion bei einem Wohnungsbestand von zusammen 3,2 Mio. Wohnungen (Zahlen des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft, FAZ vom 4. September 1992) Altkredite in Höhe von 36,5 Mrd. DM.
Die Wohnungsgenossenschaften wurden durch die Verordnung zur Einführung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der Bundesrepublik Deutschland für die Wohnungsgenossenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1072) in Genossenschaften nach westdeutschem Recht umgewandelt. Die von den Genossenschaften genutzten volkseigenen Grundstücke sind aufgrund Art. 22 Abs. 4 EV in kommunales Eigentum übergegangen und mußten von den Kommunen zweckgebunden an die Genossenschaften übertragen werden. Die volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft wurden nach einem Zwischenschritt (Wohnungswirtschaftsumwandlungsgesetz vom 22. Juli 1990 [GBl. I S. 901]) ebenfalls gemäß Art. 22 Abs. 4 EV in kommunales Eigentum überführt.
Die Unternehmen waren wegen ihrer hohen Verschuldung und der gesetzlichen Beschränkung von Mieterhöhungen nicht in der Lage, den Kapitaldienst zu leisten. Daher erklärten sich die Gläubigerbanken am 22. März 1991 zur Stundung der fälligen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bis Ende 1993 bereit. Das Volumen der gestundeten Kredite einschließlich der aufgelaufenen Zinsen war bis zu diesem Zeitpunkt auf ca. 50 Mrd. DM angestiegen. Im folgenden erließ der Bundestag das im Rahmen des sogenannten Solidarpakts von Bund und Ländern verabredete Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 986). Die Altschuldenhilfe besteht in einer Übernahme der Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 durch Bund und Länder je zur Hälfte sowie in der Übernahme eines auf die Wohnungsgröße bezogenen Teils der Altschulden durch den Erblastentilgungsfonds ab 1. Juli 1995. Voraussetzung ist die Anerkennung der Altschuld als rechtlich wirksame Kreditforderung.
BVerfGE 95, 267 (284)BVerfGE 95, 267 (285)d) Bei den gesellschaftlichen Einrichtungen, die mit Hilfe von Krediten finanziert wurden, handelt es sich vor allem um Kindergärten und ähnliche Einrichtungen. Am 1. Juli 1990 waren Kredite in Höhe von ca. 5 Mrd. DM ausgegeben. Sie fielen nicht unter das Moratorium der Banken für Kredite der Wohnungsunternehmen und auch nicht unter das Altschuldenhilfe-Gesetz. Nach den Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 4 EV sind die Einrichtungen mitsamt ihren Altschulden in kommunales Eigentum übergegangen. Eine Gesetzesvorlage, derzufolge die Bundesrepublik 50 vom Hundert dieser Altschulden übernimmt, hat nicht die Zustimmung des Bundesrats gefunden.
    [FN 1:] Vgl. inzwischen Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434).
e) Das Finanzbereinigungsgesetz-DDR vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 463), das einen Schlußstrich unter das planwirtschaftliche Finanzsystem ziehen sollte, erfaßte nicht die Kreditbeziehungen zwischen dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik und den verschiedenen Wirtschaftsunternehmen. Aus der Begründung ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Kreditbeziehungen aufrechterhalten wollte, weil sie - obwohl auch im planwirtschaftlichen Rahmen entstanden - auf der Inanspruchnahme von Spareinlagen beruhten (BTDrucks 12/3345, S. 7).
II.
 
1. Die LPG (T) "Einheit" Schlanstedt hatte von 1979 bis 1990 Grundmittel- und Umlaufmittelkredite von der BLN erhalten. Nachdem ein Ersuchen um Entschuldung auf der Grundlage des Unterstützungsgesetzes vom 6. März 1990 im Juli 1990 abgelehnt worden war, stellte sie den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Am 24. September 1990 wurde die Sequestration ihres Vermögens angeordnet, am 11. Oktober 1990 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Ihr Kreditsaldo betrug zu dieser Zeit einschließlich der seit Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion angefallenen Zinsen 2.821.012,83 DM. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die DG Bank als Rechtsnachfolgerin BVerfGE 95, 267 (285)BVerfGE 95, 267 (286)der GBB, die wiederum die Rechtsnachfolge der BLN angetreten hatte, meldete diese Forderung zur Aufnahme in das Verzeichnis nach § 11 GesO an. Der Beschwerdeführer als Gesamtvollstreckungsverwalter bestritt die Berechtigung der Forderung mit der Begründung, die Kredite der BLN seien keine Darlehen im Rechtssinn gewesen, sondern staatliche Lenkungs- und Kontrollmittel im Rahmen der sozialistischen Planwirtschaft.
2. a) Das Kreisgericht Magdeburg hat der Klage der DG Bank auf Feststellung, daß ihr die angemeldete Forderung zustehe, mit Urteil vom 5. November 1991 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Forderung sei kraft Gesetzes übergegangen. Es handele sich um eine Forderung im Sinn von § 17 GesO. Es möge zutreffen, daß Kredite in der Deutschen Demokratischen Republik eine andere Funktion erfüllt hätten als in den alten Bundesländern. Gleichwohl sei für eine Anwendung von § 32 a GmbHG kein Raum. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille fehle. Es habe sich um Kredite für Investitionen gehandelt, wie sie auch von westlichen Firmen aufgenommen würden, wenn ihnen das notwendige Eigenkapital fehle.
b) Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin hat das Bezirksgericht Magdeburg die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 4. November 1992 abgeändert und der Klage nur in Höhe von 1.939.877,83 DM stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Weder die Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik noch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemäß § 40 DMBilG hätten zu einer Befreiung der LPG von ihrer Rückzahlungspflicht geführt. Die Kredite erfüllten auch keine eigenkapitalersetzende Funktion, so daß eine Anwendung von § 32 a GmbHG ausscheide. Die DG Bank müsse sich jedoch die Gewinnabführungen anrechnen lassen, die die Genossenschaft für denselben Zeitraum vorzunehmen gehabt habe, für den sie aufgrund der Planvorhaben zur Aufnahme von Krediten bei der staatlichen Bank genötigt gewesen sei. Das Bezirksgericht hat für diese - im Wege der Rechtsfortbildung gefundene - Lösung folgende Begründung gegeben:
Eine strikte Trennung zwischen privatrechtlich verstandener Kreditgewährung und öffentlichrechtlicher Abgabepflicht werde der BVerfGE 95, 267 (286)BVerfGE 95, 267 (287)Einbettung der LPG in das planwirtschaftliche System nicht gerecht. Die ökonomische Entwicklung der LPG sei umfassend vom Staat bestimmt worden, wobei sowohl die Darlehensvergabe als auch die Gewinnabführung als Steuerungsmittel eingesetzt worden sei. Nur innerhalb der Planvorgaben habe es Handlungsspielräume gegeben. Die Höhe des Gewinns und des Kredits seien vom Plan bestimmt worden. Die Erhebung von Abgaben und die Einräumung von Krediten hätten in einer unmittelbaren Wechselbeziehung gestanden. Der Staat habe den Zustand unzureichender Eigenmittelausstattung absichtsvoll herbeigeführt (Prinzip der knappen Dotierung), um die LPG besser kontrollieren zu können. Die Abgaben ließen sich auch nicht mit einer unternehmensbezogenen Steuer gleichsetzen. Vielmehr sei es gerade um die Abschöpfung überplanmäßiger Gewinne gegangen. Insofern wohne der Abgabe ein konfiskatorisches Element inne.
Für die Behandlung eines solchen Sachverhalts bestünden weder gesetzliche Vorschriften noch richterrechtliche Regeln. Ausgangspunkt der Lösung müsse die Abschaffung der Planwirtschaft und die Einführung der Marktwirtschaft sein. Mit diesem Wandel seien die Wirtschaftseinheiten einschließlich der LPG erstmals dem Risiko der Insolvenz ausgesetzt worden. Bis dahin habe der Staat den Bestand der Betriebe gewährleistet. Der Insolvenzschutz sei geradezu als notwendige Ergänzung des Prinzips der knappen Dotierung und der Zwangskreditierung in der Planwirtschaft anzusehen. Seit Bestehen des Insolvenzrisikos sei die Grundlage für die Hinnahme der Folgen, die sich aus dem Prinzip der knappen Dotierung ergeben hätten, entfallen. Eine dieser Folgen sei die Verschuldung der Betriebe beim Eintritt in die Marktwirtschaft. Es spreche deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die am 1. Juli 1990 noch nicht getilgten Kredite in dem Umfang lediglich Ausdruck des sozialistischen Prinzips der knappen Dotierung gewesen seien, in dem die Betriebe gleichzeitig ihre Gewinne hätten abführen müssen. Auf diesen Teil der ursprünglichen Kreditforderung könnten sich die Gläubiger unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht berufen. Die Grundlage für Rückzahlungsansprüche sei insoweit entfallen.
BVerfGE 95, 267 (287)BVerfGE 95, 267 (288)c) Auf die Revision der DG Bank hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 26. Oktober 1993 das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.
Der DG Bank stehe die angemeldete Forderung in vollem Umfang zu. Grundlage des Kreditrückzahlungsanspruchs seien §§ 1 und 2 Abs. 3 Satz 2 KreditVO. Diese Verordnung sei mit ihren Durchführungsbestimmungen und den subsidiär geltenden Regeln des Vertragsgesetzes ungeachtet ihrer Aufhebung durch § 4 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483) und § 13 ÄndAufhVO auf Altschulden gemäß Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin anwendbar. Schuldverhältnisse seien nach dem Recht zu beurteilen, welches zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes in Geltung gewesen sei. Das treffe auch auf die Kreditverordnung zu.
Mit der Herstellung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sei die Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Zwar unterscheide sich der Kredit in der Planwirtschaft grundlegend von der Darlehensaufnahme nach §§ 607 ff. BGB. Die kreditgebenden Banken seien zugleich Organe des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik gewesen. Die Kreditvergabe sei auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplans erfolgt und habe im Dienst der einheitlichen Leitung der Wirtschaft durch den Staat gestanden. Der Kredit sei damit durch eine Verteilungs-, Kontroll- und Stimulationsfunktion geprägt gewesen. Die Betriebe hätten Kredit aufnehmen müssen, da ihr Finanzbedarf durch den Plan vorgegeben gewesen sei und die ihnen vom Staat belassenen Eigenmittel zur Erfüllung der Planziele nicht ausgereicht hätten.
Trotz der planwirtschaftlichen Einbindung der Kredite sei die Tilgungspflicht mit dem Ende des sozialistischen Wirtschaftssystems aber nicht entfallen. Die Entscheidung, welchen Einfluß der Wechsel des Wirtschaftssystems auf die nach altem Recht begründeten Verbindlichkeiten haben solle, sei Sache des Einigungsgesetzgebers gewesen. Dieser habe sie als tilgungsbedürftige Verbindlichkeiten der kreditnehmenden Unternehmen behandelt. Nach Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 StV seien Forderungen und Verbindlichkeiten in BVerfGE 95, 267 (288)BVerfGE 95, 267 (289)Mark der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 auf DM umzustellen gewesen. Da keine Sonderbestimmung getroffen worden sei, habe das auch für die Kreditverpflichtungen sozialistischer Betriebe gegenüber den Staatsbanken gegolten. Der Einigungsvertrag habe in Art. 25 Abs. 7 Satz 1 bestimmt, daß Tilgungs- und Zinsleistungen aus Altkrediten bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auszusetzen seien. Daneben gebe es eine Vielzahl von Bestimmungen, die den Fortbestand der Kredite voraussetzten: § 56 e DMBilG schließe für diese Kredite die Anwendung von § 32 a und § 32 b GmbHG aus. § 24 DMBilG begründe für sanierungsfähige volkseigene Unternehmen eine verzinsliche Ausgleichsforderung im Fall der Überschuldung. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314; im folgenden: Zinsanpassungsgesetz - ZinsAnpG) könnten Kreditinstitute den Zinssatz für Altkredite einseitig an Marktbedingungen anpassen. Die zunächst als Bundesgesetz fortgeltende Entschuldungsverordnung sehe in § 2 Abs. 2 für sanierungsfähige volkseigene Unternehmen eine gänzliche oder teilweise Befreiung von Altkreditschulden vor. Nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz könnten Wohnungsunternehmen eine Teilentlastung von Altschulden erhalten.
Danach spreche nichts für eine Ausnahme zugunsten von LPG. Vielmehr könnten nach Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV Erlöse der Treuhandanstalt zur Entschuldung von landwirtschaftlichen Unternehmen verwandt werden. § 12 Abs. 1 LwAnpG habe ausdrücklich geregelt, daß im Verfahren zur Teilung von Produktionsgenossenschaften vor der Entscheidung über die Aufteilung der Kredite das zuständige Kreditinstitut zur Stellungnahme aufzufordern sei. Mit den Schulden landwirtschaftlicher Unternehmen könnten daher nicht nur solche gemeint sein, die gegenüber Privatpersonen, anderen Genossenschaften oder Ausländern bestünden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grundentscheidung des Gesetzgebers, für die Altschulden von LPG keine Sonderregelung zu treffen, seien nicht ersichtlich.
Die Auffassung des Bezirksgerichts, von den Altschulden seien BVerfGE 95, 267 (289)BVerfGE 95, 267 (290)die abgeführten Gewinne abzuziehen, treffe nicht zu. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das anwendbar bleibe, habe eine Anrechnung von Gewinnabführungen auf Kreditschulden nicht gestattet. Dem Gesetzgeber sei die Existenz der Gewinnabgaben auch nicht unbekannt gewesen, wie sich aus Art. 25 Abs. 3 EV und § 16 Abs. 3 DMBilG ergebe. Zwar unterlägen auch Rechtsverhältnisse, die noch nach DDR-Recht zu beurteilen seien, den aus § 242 BGB abgeleiteten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein Rückgriff auf § 242 BGB komme aber nur in Betracht, wenn einschneidende Änderungen der Verhältnisse ein Festhalten am Vertrag für die betroffene Partei unzumutbar machten. Der Wechsel des Wirtschaftssystems habe eine derart einschneidende Änderung der Verhältnisse nicht gebracht. Schon in der Deutschen Demokratischen Republik hätten die Genossenschaften den erwirtschafteten Gewinn nicht für die Tilgung der Kredite verwenden dürfen. Daran habe sich in der Marktwirtschaft nichts geändert. Die Vertragsanpassung durch das Bezirksgericht laufe auf eine rückwirkende Änderung der Rechtslage für die Zeit vor der Wende hinaus.
Auch das nunmehr bestehende Insolvenzrisiko rechtfertige eine so weitgehende Vertragsanpassung nicht. Das Bezirksgericht habe vielmehr die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Die Frage, ob Altkreditschulden wegen des Insolvenzrisikos durch eine Anrechnung der Gewinnabführung entlastet werden sollten, stelle sich für sämtliche Wirtschaftsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik. Eine Frage von so großer Reichweite könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Die Gerichte dürften unter Berufung auf § 242 BGB nur Abweichungen vornehmen, die sich aus Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der Gesetzgeber habe das Problem auch nicht etwa übersehen, sondern für sanierungsfähige Betriebe ein anderes Entlastungskonzept gewählt, das in Art. 25 Abs. 3 EV und dem D- Markbilanzgesetz zum Ausdruck komme. Demgegenüber würde die Lösung des Bezirksgerichts zu einer Erhöhung der Ausgleichsforderungen an den Ausgleichsfonds nach § 40 DMBilG führen. Eine derartige Entschuldung zu Lasten des Staatshaushalts habe der Gesetzgeber aber gerade vermeiden wollen.
BVerfGE 95, 267 (290)BVerfGE 95, 267 (291)III.
 
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs.
Der Bundesgerichtshof habe es versäumt, die Rechtsgrundlagen seiner Entscheidung anhand der Grundrechte zu prüfen. Die Rechtsgrundlagen hätten einer solchen Prüfung nicht standgehalten, weil die Altschuldenpolitik verfassungswidrig sei. Sie verletze Grundrechte der LPG und mittelbar solche ihrer Genossen.
In erster Linie sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Auf dieses Grundrecht könnten sich auch Schuldner berufen. Das Grundrecht sei berührt, weil der Einigungsgesetzgeber den LPG Schulden auferlegt habe, die sie nicht gemacht hätten. Die Altschulden seien keine Kredite, sondern nur Rechnungseinheiten im planwirtschaftlichen System gewesen. Mit der Umwandlung in Kredite im Rahmen des marktwirtschaftlichen Systems seien nicht etwa bestehende Verbindlichkeiten aufrechterhalten, sondern neue begründet worden. Darin liege ein Willkürakt, der wegen seiner ruinösen Wirkung die Eigentumsgarantie verletze.
Früheres Recht könne als Rechtsgrundlage für die Kredite nicht mehr herangezogen werden. Es sei mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik entfallen. Es gebe keine rechtliche Kontinuität zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem wiedervereinigten Deutschland. Die Deutsche Demokratische Republik sei kein Staat gewesen, ihr Recht kein Recht, ihre Justiz mangels richterlicher Unabhängigkeit keine Justiz. Daher hätten dort keine Rechtsverhältnisse entstehen können, aus denen sich heute noch Verbindlichkeiten herleiten ließen. Aus diesem Grunde könne auch Art. 232 § 1 EGBGB nicht auf die Altkredite angewendet werden. Er setze das Bestehen von Schuldverhältnissen voraus. Alle alten Rechtsverhältnisse seien aber untergegangen. Mit der Verfassung eines Gebiets gingen auch sämtliche Rechtsverhältnisse unter.
Der Einigungsgesetzgeber habe das Verhältnis zwischen den Staatsbanken und den Staatsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik auch nicht nachträglich zu Rechtsverhältnissen aufwerten dürfen. Die Quasi-Forderung der BLN sei 1989 wertlos geBVerfGE 95, 267 (291)BVerfGE 95, 267 (292)wesen. Der bundesdeutsche Gesetzgeber sei nicht befugt gewesen, das zu ändern. Es habe sich um einen Zwangskredit gehandelt, dem das Element selbstverantworteter Übernahme von Schulden fehle. Daher besitze der Kredit auch keinen Darlehenscharakter im Sinn von § 607 BGB. Dem entsprechend sei er nicht durch Sanktionen in Gestalt des Konkursrisikos gesichert gewesen.
Ein rechtfertigender Grund für die Auferlegung der Schulden sei nicht ersichtlich. Der einzige Zweck habe in der Entlastung des Bundeshaushalts bestanden. Dabei handele es sich um einen illegitimen Zweck. Die Auferlegung der Schulden sei auch unzumutbar, denn es handele sich um Verbindlichkeiten, die die LPG in die Insolvenz führten. Die Neubegründung der Altschulden könne höchstens dann als verfassungsmäßig angesehen werden, wenn sie zugleich von Hilfestellungen begleitet worden wären, wie das bei den Wohnungsbaukrediten der Fall sei. Die in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV ermöglichte Entschuldung von LPG durch die Treuhandanstalt mildere dagegen die Grundrechtsverletzung nicht.
Art. 232 § 1 EGBGB verletze zudem das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen, das durch das Rückwirkungsverbot geschützt werde, beziehe sich darauf, daß die Revolution die bedrückenden Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik beendet habe. Dieses Vertrauen sei durch die Altschuldenregelung enttäuscht worden. Die Altschuldengesetzgebung sei ein Fall "retroaktiver Rückwirkung": Die revolutionär abgeschafften Verhältnisse würden reaktiviert. Der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verletze Art. 14 Abs. 1 GG.
Verletzt sei ferner das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Fairness-Prinzip. Die Übertragung der Forderungen aus Altkrediten an die Banken sei offenkundig sittenwidrig. Sie verletze die LPG deswegen auch in ihrem Grundrecht auf allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses schütze den Bürger vor einem Gläubigerwechsel vom Staat auf eine Bank, wenn sich dadurch der Charakter der Forderung ändere.
Der allgemeine Gleichheitssatz werde verletzt, weil die LPG ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt würden als Unternehmen der Wohnungswirtschaft, für die das Zinsanpassungsgesetz BVerfGE 95, 267 (292)BVerfGE 95, 267 (293)und das Altschuldenhilfe-Gesetz geschaffen worden seien, und als andere Wirtschaftsunternehmen. Im Unterschied zu diesen erhielten die LPG nur dann Hilfen, wenn sie sanierungsfähig seien.
Die Altschuldenregelung verstoße schließlich gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie ruinöse Wirkung habe und dadurch die Fortsetzung des Berufs unmöglich mache.
IV.
 
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: der Bundesminister der Finanzen für die Bundesregierung; die Landesregierung von Sachsen-Anhalt; der Deutsche Bauernverband in Übereinstimmung mit den Bauernverbänden der östlichen Bundesländer, von denen aber der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt und der Thüringer Bauernverband ergänzende Stellungnahmen eingesandt haben. Weitere Stellungnahmen haben abgegeben: der Deutsche Städtetag, der Zentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels, die Interessengemeinschaft zur Entlastung von Altschulden in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie zwei Rechtsanwälte.
1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 232 § 1 EGBGB sei verfassungsmäßig. Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht aus. Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift seien Sache der Zivilgerichte. Die angegriffene Entscheidung lasse sich nicht beanstanden.
Eine Eigentumsverletzung liege nicht vor. Es fehle bereits an einem Eingriff. Daß die Kredite im Rahmen einer anderen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung gewährt worden seien, habe keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Deutsche Demokratische Republik ein Unrechtsregime gewesen sei. Zwar fänden Unrechtsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland keine Anerkennung. Die Kreditvergabe durch die BLN habe aber ebensowenig einen Bezug auf konkrete Unrechtsmaßnahmen wie die Verpflichtung der LPG zur Rückzahlung. Daß die LPG nunmehr einem Insolvenzrisiko ausgesetzt seien, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere zwinge § 242 BGB nicht dazu, die von BVerfGE 95, 267 (293)BVerfGE 95, 267 (294)der LPG zur Zeit der Deutschen Demokratischen Republik entrichteten Gewinnabgaben auf die Kreditschuld im Wege der Vertragsanpassung anzurechnen.
Anpassungshilfen, welche die Belastung der Wirtschaft in landwirtschaftlichen Betrieben durch die Altschulden berücksichtigten, stünden zur Verfügung und reichten aus, um den berechtigten Anliegen der Betroffenen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Altschulden seien durch die Währungsumstellung gemäß Art. 10 Abs. 5 3. Anstrich in Verbindung mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 StV halbiert worden; für die Zeit von Juli 1990 bis Februar 1991 seien Zinsbeihilfen in Höhe von 200 Mio. DM zur teilweisen Begleichung von Zinsverpflichtungen auf Altschulden gewährt worden; sanierungsfähige LPG seien in den Genuß der Treuhandentschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 EV in Höhe von 1,4 Mrd. DM gelangt; die bilanzielle Entlastung gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG betrage bis jetzt 4,2 Mrd. DM.
Die Rügen, die Altschuldenregelung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, seien ebenfalls nicht begründet. Art. 232 § 1 EGBGB verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; er lasse keine berufsregelnde Tendenz erkennen. Ebensowenig werde der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die für andere Tatbestände geltenden Übergangsregelungen (Altschuldenhilfe-Gesetz und Zinsanpassungsgesetz) seien mit der Altschuldenregelung für die Landwirtschaft nicht vergleichbar. Bei Privatisierungen von Betrieben durch die Treuhandanstalt seien die Betriebserwerber nicht gleichheitswidrig begünstigt worden. Maßgeblich für den Verkaufspreis seien grundsätzlich die Verkehrswerte unter Einschluß oder Ausschluß der Altschulden gewesen. Die Beschränkung der Entschuldungsmaßnahmen auf sanierungsfähige Betriebe sei sachgerecht. Schließlich habe Art. 232 § 1 EGBGB keine verfassungswidrige Rückwirkung zur Folge. Ein Vertrauen auf den Fortfall der durch die Kreditverordnung begründeten Rückzahlungsverpflichtungen habe nicht bestanden.
2. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für begründet, weil Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vorlägen.
BVerfGE 95, 267 (294)BVerfGE 95, 267 (295)Kreditverträge hätten in der Deutschen Demokratischen Republik eine andere rechtliche Qualität und andere wirtschaftliche Funktionen als Kreditverträge in der Bundesrepublik gehabt. Der Kredit habe als Mittel zur Realisierung der staatlichen Leitungs- und Planungsvorgaben gedient. Die LPG seien zur Kreditaufnahme rechtlich verpflichtet und ökonomisch gezwungen gewesen. Ihre Gewinne hätten sie bis auf geringe Reste an den Staatshaushalt abführen müssen. Die Bildung von Eigenkapital, das die Aufnahme von Krediten entbehrlich gemacht hätte, sei unter diesen Umständen unmöglich gewesen.
Die LPG seien zu besonders ungünstigen Bedingungen in die Marktwirtschaft eingetreten. Alle bilanzpflichtigen Unternehmen hätten ihre aufgrund der Kreditverordnung begründeten Verbindlichkeiten im Verhältnis 2 : 1 umstellen müssen, während sie ihre Vermögengegenstände gemäß §§ 6 bis 12 DMBilG nur zum Wiederbeschaffungswert, höchstens zum Zeitwert, hätten bewerten dürfen. Für die so entstandenen Fehlbeträge hätten die LPG, anders als die volkseigenen Unternehmen gemäß § 24 DMBilG, keine Ausgleichsforderungen gegen die Treuhandanstalt erhalten. Sie seien vielmehr auf die allgemeinen Bestimmungen zur bilanziellen Entlastung verwiesen worden, die Tilgung und Verzinsung der überhöhten Verbindlichkeiten aber nur in die Zukunft verschöben.
Zur Entschuldung der LPG-Nachfolgebetriebe sei auch keine gesetzliche Regelung erlassen worden, die der Entschuldungsverordnung oder dem Altschuldenhilfe-Gesetz vergleichbar wäre. Ihre Entschuldung sei allein in einer auf Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV gestützten internen Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen an die DG Bank und andere Gläubigerbanken geregelt worden. Danach seien die LPG-Nachfolgebetriebe - anders als die sonstigen Unternehmen - nicht unter dem Gesichtspunkt entschuldet worden, ihre Wettbewerbsfähigkeit unter den Bedingungen der sozialen Marktwirtschaft herzustellen. Kriterium für die Entschuldung sei statt dessen die Herkunft der Altschulden gewesen.
Auch für das Verfahren des Rangrücktritts gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG sei keine gesetzliche Regelung ergangen; es sei wiederum nur in einer internen Arbeitsanweisung des Bundesministers der FiBVerfGE 95, 267 (295)BVerfGE 95, 267 (296)nanzen an die Gläubigerbanken geregelt worden. Auch wenn durch den Rangrücktritt die Altschulden nicht in den Bilanzen auftauchten und nur in Höhe von 20 vom Hundert der Jahresüberschüsse bedient werden müßten, beeinträchtigten sie nachhaltig die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der LPG- Nachfolgebetriebe. Sie verminderten die Kreditwürdigkeit, erschwerten die Bildung von Rücklagen und seien ein Hindernis für die Gewinnung des in den meisten Fällen dringend benötigten haftenden neuen Eigenkapitals.
Die Altschuldenregelung sei mit Art. 12 GG unvereinbar. Sie habe keine hinreichende gesetzliche Grundlage und schränke die Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig ein. Die in der Altschuldenregelung liegende Geldleistungspflicht wirke sich auf die Berufsausübung aus, denn sie beeinträchtige die wirtschaftlichen Betätigungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der LPG- Nachfolgebetriebe. Weil die meisten von ihnen als eingetragene Genossenschaften oder als Personengesellschaften organisiert seien, müsse die personale Komponente der Berufsausübungsregelung im vorliegenden Fall hoch bewertet werden.
Die inhaltlich nicht weiter konkretisierten Vorschriften des § 16 Abs. 3 DMBilG und des Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV wirkten in der Praxis als rein formale Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung. Damit sei die Regelung einer der zentralen Fragen der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern, die Abwicklung der Altschulden der LPG-Nachfolgebetriebe, in das alleinige Ermessen der Exekutive gestellt worden. Das Parlament sei an der Lösung eines der wichtigsten Strukturprobleme im ländlichen Raum des Beitrittsgebietes nicht beteiligt worden. Die neuen Bundesländer hätten so keine Möglichkeit gehabt, an der Gestaltung dieser Regelung mitzuwirken. Das sei verfassungsrechtlich nicht ausreichend.
Aber auch in der Sache sei die Regelung nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Als Gemeinwohlerwägung, auf die sie sich stützen lasse, komme nur die Entlastung des Bundeshaushalts in Betracht. Diese könne aber keinen Vorrang vor den grundrechtlich geschützten Belangen der LPG-Nachfolgebetriebe beanspruchen. Die Altschuldenregelung greife besonders schwer in die Freiheit der BerufsausBVerfGE 95, 267 (296)BVerfGE 95, 267 (297)übung ein, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf die in erster Linie zu schützende personale Komponente der Berufsfreiheit habe. Gesichtspunkte der Entlastung des Bundeshaushalts wögen demgegenüber weniger schwer.
Die Altschuldenregelung für die LPG-Nachfolgebetriebe sei ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie das Willkürverbot verletze und weil sie gegen die strengen Verhältnismäßigkeitserfordernisse verstoße, die bei Ungleichbehandlungen im Bereich der personalen Grundrechtsausübung einzuhalten seien.
Insgesamt seien drei Ungleichbehandlungen festzustellen: Zum einen belaste die Altschuldenregelung nur die LPG-Nachfolgebetriebe im Beitrittsgebiet, hingegen nicht sonstige landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe in den alten oder neuen Bundesländern. Zum zweiten würden bei der Altschuldenregelung die LPG-Nachfolgebetriebe erheblich schlechter behandelt als alle übrigen Gruppen von Erwerbsbetrieben im Beitrittsgebiet. Während diese so weit von Altschulden befreit worden seien, daß sie wettbewerbsfähig erschienen, seien die LPG- Nachfolgebetriebe nicht nach diesem Kriterium, sondern nach dem Kriterium der Herkunft der Altschulden entlastet worden. Schließlich komme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen LPG-Nachfolgebetrieben, deren Belastung mit Altschulden unterschiedlich hoch sei, ohne daß sie dafür die Verantwortung trügen.
Es handele sich um einen schweren Grundrechtseingriff, denn er beschränke nachhaltig und auf unabsehbare Zeit die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten von konkreten Personen und Personengruppen. Demgegenüber sei den für die Differenzierung angeführten Gründen nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zuzumessen. Für die Ungleichbehandlung seien entweder überhaupt keine sachgerechten Gründe erkennbar oder sie hätten - wie das Ziel, dem Bundeshaushalt Einnahmen zu verschaffen - in der Praxis eine nur geringe Bedeutung.
Mit Art. 14 Abs. 1 GG sei es nicht vereinbar, die Eigentumsgarantie zwar einzuführen, ihr aber zumindest im Falle der von Altschulden betroffenen LPG letztlich die Wirkung zu versagen.
BVerfGE 95, 267 (297)BVerfGE 95, 267 (298)3. Der Deutsche Bauernverband hat seine Stellungnahme übereinstimmend mit den Landesbauernverbänden Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, dem Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Thüringer Bauernverband abgegeben. Er schildert die tatsächliche Entwicklung und kommt zu der Auffassung, daß die auf dem Einigungsvertrag beruhende Altschuldenregelung verfassungswidrig sei.
Die Entlastung von Altschulden der ehemaligen LPG bleibe hinter den Altschuldenregelungen für VEB und für Betriebe der Wohnungswirtschaft weit zurück. Dies sei eine Ungleichbehandlung der LPG und ihrer Rechtsnachfolger. Die Regelung beschränke das Eigentum unverhältnismäßig. Das ergebe sich aus der schematischen Umstellung der Altkredite im Verhältnis 2 : 1, denen keine entsprechenden Gegenwerte bei Sachanlagen und Umlaufmitteln gegenüberstünden, sowie aus der Erhöhung der Zinslast weit über die Rentabilitätsbedingungen des Zweiges Landwirtschaft hinaus. Ferner fielen die Verminderung der Produktionskapazität und Gewinnmöglichkeiten in Anpassung an die marktwirtschaftlichen Bedingungen in der Europäischen Union sowie das ungünstigere Preis-Kosten- Verhältnis ins Gewicht, aufgrund dessen die Belastungen aus Altkrediten gemessen am Ertragspotential der Betriebe unverhältnismäßig hoch seien.
4. Der Deutsche Städtetag hat ein Rechtsgutachten zur Rückforderung sogenannter Altkredite für gesellschaftliche Einrichtungen von ostdeutschen Kommunen vorgelegt, das im Auftrag der Kommunalen Spitzenverbände und der Stadt Berlin erstattet worden ist und sich am Rande auch mit den Altschulden der LPG und der vorliegenden Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt.
5. Der Zentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels weist darauf hin, daß von der Altschuldenproblematik nicht nur die Landwirtschaft und die ostdeutschen Kommunen, sondern auch die ehemaligen zwischenbetrieblichen Einrichtungen der Landwirtschaft und heutigen Agro-Service-Unternehmen in den neuen Bundesländern betroffen seien.
6. Die Interessengemeinschaft Altschulden hat Untersuchungen bei 82 Rechtsnachfolgern von LPG mit Altschulden in Sachsen-AnBVerfGE 95, 267 (298)BVerfGE 95, 267 (299)halt und Brandenburg vorgelegt und vertritt die Auffassung, die Kredite seien mit der rechtlichen Beseitigung der sozialistischen Planwirtschaft und dem Untergang der Gläubigerbanken erloschen, zumindest jedoch in ihrer Werthaltigkeit irreal.
V.
 
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: der Beschwerdeführer, die Gegnerin des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung, die Landesregierung Sachsen-Anhalt, die Landesregierung Berlin, der Bundesrechnungshof, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Deutsche Bauernverband, der Thüringer Bauernverband sowie die Interessengemeinschaft Altschulden. Als Sachverständigen hat der Senat den Direktor am Max-Planck- Institut zur Erforschung von Wirtschaftssystemen, Jena, Professor Dr. Streit gehört.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter beschwerdebefugt. Seine Rechtsstellung nach der Gesamtvollstreckungsordnung, die aufgrund von Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 EV als Bundesgesetz im Beitrittsgebiet fortgilt, ist an die des Konkursverwalters nach der Konkursordnung der Bundesrepublik angelehnt. Nach § 5 GesO verliert der Schuldner mit dem Eröffnungsbeschluß das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Das Recht geht nach § 8 Abs. 2 GesO auf den Verwalter über, der auch das Vermögen in Besitz nimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung für verfassungsmäßig erachtet (vgl. BVerfGE 51, 405 [408 f.]) und aus ihnen den Schluß gezogen, daß der Gemeinschuldner auch die Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren verliert. Sie geht auf den Konkursverwalter über (vgl. BVerfGE 65, 182 [190]). Für den Gesamtvollstreckungsverwalter kann nichts anderes gelten. In dieser Eigenschaft hat der Beschwerdeführer allerdings nur die Möglichkeit, solche Grundrechte geltend zu machen, auf die sich die LPG berufen könnte, wenn über ihr Vermögen nicht BVerfGE 95, 267 (299)BVerfGE 95, 267 (300)das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden wäre. Aufgrund seines Vortrags ist das für alle von ihm als verletzt gerügten Grundrechte möglich.
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte.
I.
 
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank gegen die LPG, deren Gesamtvollstreckungsverwalter der Beschwerdeführer ist, eine Forderung aus einem Kreditverhältnis zusteht, nicht berührt.
1. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr).
Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr). Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.); bei der PrüBVerfGE 95, 267 (300)BVerfGE 95, 267 (301)fung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.).
2. Der Status der Schuldenfreiheit aus einem Kreditverhältnis ist keine eigentumsrechtliche Position im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Schulden belasten das Vermögen, berühren aber weder die Zuordnung konkreter Eigentumsgegenstände zu einem Rechtsträger noch schmälern sie die damit verbundene Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis. Die vom Beschwerdeführer ins Zentrum seiner Argumentation gerückte Annahme, die Altschulden seien mit der Deutschen Demokratischen Republik untergegangen und durch den Einigungsvertrag neu begründet worden, ist deswegen im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG ohne Bedeutung. Selbst wenn die Annahme zuträfe, bliebe es doch bei der Auferlegung einer Geldleistungspflicht, die das Eigentum grundsätzlich nicht berührt.
Ein Eigentumseingriff kommt auch unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beibehaltung der Kreditschulden einer staatlich auferlegten Geldleistungspflicht gleichzusetzen ist. Denn selbst, wenn das der Fall wäre, fehlte es an einer erdrosselnden Wirkung. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn die Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muß diese Wirkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen. Die Pflicht der LPG, ihre Altkredite zu tilgen, hat keine derartige Wirkung. Die Aufrechterhaltung der Altschulden ging mit Entschuldungsmöglichkeiten einher, die gerade den wirtschaftlichen Ruin von altschuldenbelasteten LPG verhindern sollten. Voraussetzung war ihre Sanierungsfähigkeit, die jedenfalls nach der Herstellung der deutschen Einheit ohne Rücksicht auf die Altschulden beurteilt werden mußte. Bei LPG, die bereits unabhängig von ihren Altschulden nicht sanierungsfähig waren, fehlt es an der Kausalität zwischen den Kreditverpflichtungen und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch.
BVerfGE 95, 267 (301)BVerfGE 95, 267 (302)II.
 
Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht berührt.
1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, daß eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 70, 191 [214]; stRspr).
Das heißt allerdings nicht, daß die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muß. Es kann vielmehr auch vorkommen, daß eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt läßt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Das gilt auch für gesetzlich auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 13, 181 [186]; 37, 1 [18]).
2. Die Altschuldenregelung hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz.
Sie wirkt sich zwar auf die Berufstätigkeit insofern aus, als sie die Betriebe an Schulden festhält, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind und ihr berufliches Fortkommen im marktwirtschaftlichen System behindern können. Darin liegt aber noch keine Berufsregelung. Eine allein auf landwirtschaftliche Betriebe bezogene Pflicht, ihre Altschulden zu tilgen, existiert nicht. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Schuldverhältnisse einschließlich der Kreditbeziehungen nicht aufzuheben, bezieht sich vielmehr auf BVerfGE 95, 267 (302)BVerfGE 95, 267 (303)sämtliche Wirtschaftszweige und darüber hinaus auch auf alle individuellen Darlehen außerhalb des staatswirtschaftlichen Bereichs. Es handelt sich folglich um eine allgemeine Grundlage für den wirtschaftlichen Transformationsprozeß. Dasselbe trifft für die Regelung in Art. 232 § 1 EGBGB zu, die das Recht der Deutschen Demokratischen Republik für Schuldverhältnisse, die unter seiner Geltung begründet worden sind, weiterhin für maßgeblich erklärt.
Aber auch bei Einbeziehung der Entschuldungsregelungen in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV und § 16 Abs. 3 DMBilG ergibt sich nichts anderes. Diese enthalten eine bereichsspezifische Modifikation der allgemein geltenden Grundentscheidung, daß Altschulden bestehen bleiben, verwandeln sie dadurch aber nicht in eine Berufsregelung. Daß die Entschuldungsmaßnahmen von der Vorlage eines Sanierungsplans abhängig gemacht wurden, ändert daran nichts. Er beeinträchtigt nicht die berufliche Dispositionsfreiheit der LPG, sondern dient lediglich der Beurteilung, ob die Sanierungsfähigkeit gegeben ist. Die weitere Bedingung, daß vor einer Entscheidung durch den Staat alle nicht zur beruflichen Betätigung benötigten Vermögensgegenstände für die Schuldentilgung einzusetzen sind, hat wegen der Beschränkung auf berufsneutrale Objekte ebenfalls keine berufsregelnde Tendenz. Sie erhöht die Liquidität des Unternehmens, entzieht ihm aber keine Betriebsmittel.
III.
 
Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
1. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist allerdings berührt.
a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie umfaßt neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 80, 137 [152 f.]). Teil dieser umfassenden Garantie, die jede menschliche Betätigung einschließt, welche nicht den Schutz eines speziellen Grundrechts genießt, ist die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und in ihrem Rahmen wiederum die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; stRspr). Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen nicht nur das Recht, Verträge grundsätzlich so abzuschließen, wie er BVerfGE 95, 267 (303)BVerfGE 95, 267 (304)es wünscht. Vielmehr schützt er ihn auch davor, daß die öffentliche Gewalt bereits abgeschlossene Verträge nachträglich einer Änderung unterzieht (vgl. BVerfGE 89, 48 [61]; stRspr).
b) In dieses Recht greift die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank eine Forderung gegen die LPG aus dem Kreditverhältnis zusteht, ein.
Dem steht nicht entgegen, daß der in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Kreditvertrag nicht oder doch nur äußerst begrenzt das Ergebnis freier Aushandlung war. Mit der Herstellung der deutschen Einheit erlangte die LPG den Grundrechtsschutz der Vertragsfreiheit. Diesem Schutz unterstehen alle vertraglichen Rechtspositionen, die ihr im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zustanden, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Maß sie Ausdruck von Selbstbestimmung waren und ob sie in derselben Form oder mit demselben Inhalt in der Rechtsordnung der Bundesrepublik möglich gewesen wären.
Mit der Feststellung des Bestehens des Kreditverhältnisses wird die LPG an einen Vertrag gebunden, der mittlerweile ohne ihr Zutun eine andere rechtliche Bedeutung erlangt hat. Das sozialistische Kreditverhältnis war vor allem durch das staatliche Interesse an der Planerfüllung bestimmt, in dessen Dienst es stand. Die Kreditaufnahme ging nur in geringem Maß auf einen von der LPG durch ihr Verhalten im Wirtschaftsleben selbst erzeugten oder durch ihre unternehmerischen Entscheidungen selbst bestimmten Geldbedarf zurück; sie war wesentlich durch die staatlich übertragenen Aufgaben, die staatlich festgesetzten Preise und die staatliche Gewinnabschöpfung bedingt, die eine Verselbständigung der LPG gerade verhindern wollten. Die Kredite waren zwar wie marktwirtschaftliche zurückzuzahlen und zu verzinsen. Doch galten diese Pflichten wiederum unter den Bedingungen des geschlossenen sozialistischen Wirtschaftssystems und konnten auch bei Nichterfüllung jedenfalls nicht zum Scheitern des Betriebes führen.
Mit dem Rückzug des Staates aus der Rechtsbeziehung zwischen LPG und Bank und der Privatisierung der zurückbleibenden Wirtschaftseinheiten und ihrer Rechtsbeziehungen wandelte der Kreditvertrag seine Bedeutung. Zum einen wurde er aus dem BedingungsBVerfGE 95, 267 (304)BVerfGE 95, 267 (305)verhältnis von Kreditaufnahme und Planerfüllung einschließlich der Gewinnabführung und einer Investitionspflicht für betriebsfremde Vorhaben gelöst. Im Verhältnis zur Bank blieben vielmehr nur die reinen Kreditschulden übrig, ohne daß deren Ursache noch eine Rolle spielte. Zum anderen waren die Kredite für die private, in die staatliche Wirtschaftslenkung nicht eingebundene Bank nicht mehr ein Mittel der Durchsetzung des Plans, sondern der Gewinnerzielung. Dementsprechend änderte sich auch die Sanktion für Nichterfüllung. Einer LPG, die ihre Kreditschulden nicht tilgte, drohte nunmehr die Zwangsvollstreckung oder die Gesamtvollstreckung.
Die geschilderten Veränderungen waren zwar bereits vor der Herstellung der deutschen Einheit von dem nicht dem Grundgesetz unterworfenen Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitet worden. Der Einigungsvertrag und die in seinem Gefolge erlassenen und übernommenen Regelungen haben aber an die - von der Bundesrepublik beim Aushandeln des Staatsvertrages schon beeinflußten - Änderungen angeknüpft und die Regelungen weiter aus- oder umgestaltet. Das gilt namentlich für die Entlastung der LPG von Altschulden. Diese hatte bereits der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Unterstützungsgesetz vom 6. März 1990 in Angriff genommen. Ihre weitere Ausgestaltung im vereinigten Deutschland durch die Entschuldungsregelungen des Einigungsvertrages und des D-Markbilanzgesetzes erfolgte jedoch in eigener Verantwortung des Bundesgesetzgebers.
Diese Regelungen erhalten die Belastung der LPG mit den in ihrer rechtlichen Bedeutung veränderten Kreditschulden aufrecht und erhöhen sie teilweise. Die Treuhandentschuldung beschränkte sich im Unterschied zu der Entschuldungsaktion der Deutschen Demokratischen Republik auf Kredite, die für betriebsexterne Investitionen verwendet worden waren oder den Ertrag des Betriebes nicht verbessern konnten, und erfaßte auch diese nicht in vollem Umfang. Die bilanzielle Entlastung stellte sich nicht als Ablösung, sondern lediglich als bedingte Stundung der Altschulden dar, für die weiterhin Zinsen anfielen. Schließlich kamen diese Hilfen nur solBVerfGE 95, 267 (305)BVerfGE 95, 267 (306)chen LPG- Nachfolgebetrieben zugute, die als sanierungsfähig eingestuft worden waren.
2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgende Vertragsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vielmehr unter anderem in der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 6, 32 [38]; stRspr). Eine gerichtliche Entscheidung, die die Vertragsfreiheit beeinträchtigt, verletzt folglich Art. 2 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die ihrerseits verfassungsmäßig ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, oder wenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in verfassungsmäßiger Weise, also insbesondere unter Beachtung des eingeschränkten Grundrechts, ausgelegt und angewandt worden ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [206]). Diese Anforderungen sind hier gewahrt.
a) Die gesetzlichen Regelungen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
aa) Sie bilden eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff.
Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß die Altschulden der LPG auch nach Herstellung der deutschen Einheit bestehen bleiben. Der Bundesgerichtshof hat dies aber aus einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen erschlossen, die nach seiner Auffassung von dem Fortbestand der Altschulden ausgehen und nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll erscheinen. Diese Interpretation ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme, daß ein mittelbar zum Ausdruck gebrachter gesetzgeberischer Wille als Eingriffsgrundlage ausreicht. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Altschulden mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik erloschen wären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das aber nicht der Fall.
Weder trifft die Ansicht zu, daß in der Deutschen DemokratiBVerfGE 95, 267 (306)BVerfGE 95, 267 (307)schen Republik Rechtsbeziehungen, die für einen Rechtsstaat anerkennungsfähig wären, überhaupt nicht entstehen konnten, noch ist es richtig, daß mit der Verfassung eines Territoriums auch die in ihm bestehenden Rechtsbeziehungen untergehen. Beim Verfassungswechsel ist vielmehr die Kontinuität der nicht unmittelbar verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen die Regel, während ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet wird. Davon geht auch das intertemporale Privatrecht aus, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. BGHZ 10, 391 [394]; 120, 10 [16]).
Der Umstand, daß sich die Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik von derjenigen der Bundesrepublik in Leitvorstellungen und Ausformungen grundlegend unterschied, führt ebenfalls nicht dazu, daß sämtliche Rechtsbeziehungen wie Ehen, Verwandtschafts-, Arbeits-, Mietverhältnisse, Vereinsmitgliedschaften endeten und unter den neuen Bedingungen erneut begründungsbedürftig geworden wären. Das gilt nicht nur für Rechtsbeziehungen, die systemneutral sind, sondern auch für Rechtsbeziehungen, die zwar in derjenigen Form, die sie als Ausprägung des sozialistischen Rechtssystems in der Deutschen Demokratischen Republik gefunden hatten, in der Bundesrepublik nicht hätten entstehen können, aber auch nicht Ausdruck des besonderen Unrechtsgehalts der früheren Ordnung sind. Letzteres ist bei den Kreditbeziehungen zwischen LPG und BLN nicht der Fall.
bb) Auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden stehenden Entschuldungsregelungen genügen den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.
Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, daß alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden (vgl. BVerfGE 83, 130 [142, 152]; stRspr). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und dem Publikum Gelegenheit bietet, ihre AufBVerfGE 95, 267 (307)BVerfGE 95, 267 (308)fassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 85, 386 [403]).
Als wesentlich sind dabei Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 61, 260 [275]). Im Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden gehören dazu die Voraussetzungen, unter denen LPG in den Genuß der Entschuldung kommen können, und der Umfang, in dem diese gewährt wird, denn von ihnen hängt die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Aus diesem Grund lassen sie sich auch nicht als bloße Vergünstigungen betrachten, die weniger strengen Gesetzlichkeitsanforderungen unterliegen. Sie stehen vielmehr in engem Zusammenhang mit dem Grundrechtseingriff und haben die Aufgabe, ihn im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips in erträglichen Grenzen zu halten.
Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zwar die Entschuldungsmöglichkeiten in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV (Treuhandentschuldung) und § 16 Abs. 3 DMBilG (bilanzielle Entlastung) eingeführt. Das Gesetz beschränkt sich jedoch auf die Ermöglichung der Entschuldung. Dagegen sind Voraussetzungen, Umfang und Verfahren weder im Gesetz selbst noch - aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung - in einer Verordnung geregelt, sondern finden sich in zwei nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen an die mit der Entschuldung befaßten Behörden und Banken. Das führt aber unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung nicht zur Verfassungswidrigkeit der Altschuldenregelung. Die Form der Regelung kann verfassungsrechtlich vielmehr ausnahmsweise hingenommen werden, weil zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht sogleich zu übersehen war, welcher Entschuldungsbedarf bestand und wieviel Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden konnten.
cc) Das Regelungsziel des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Altschuldenregelung steht in dem größeren Zusammenhang der Transformation der auf Volkseigentum und staatlicher Lenkung beruhenden Planwirtschaft in eine auf Privateigentum und Individualfreiheit beruhende Marktwirtschaft und der Eingliederung des BVerfGE 95, 267 (308)BVerfGE 95, 267 (309)Beitrittsgebiets in die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik. Dabei stand der Gesetzgeber nicht nur vor der Aufgabe, das sozialistische Eigentum zu privatisieren; er mußte vielmehr auch die planwirtschaftlich geschaffenen Verhältnisse in marktwirtschaftliche überführen. Bei der Bewältigung dieser Aufgabe konnte er weder auf historische Vorbilder zurückgreifen noch warten, bis genügend Erfahrungen gesammelt waren. Infolgedessen war ihm ein Gestaltungsspielraum eröffnet, der angesichts der Beispiellosigkeit der Aufgabe und des Zeitdrucks, unter dem sie zu erfüllen war, noch weiter reichte, als es im wirtschaftspolitischen Bereich ohnehin der Fall ist (vgl. BVerfGE 50, 290 [338]).
Er hätte sich für ein vergangenheitsorientiertes Überleitungskonzept entscheiden dürfen, bei dem die Umwandlung an dem Gedanken des Ausgleichs der Folgen von Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik ausgerichtet worden wäre, die in der Rechtsordnung der Bundesrepublik als unannehmbar anzusehen sind. Er war dazu aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, weil die Bundesrepublik für die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und ohne ihr Zutun entstandenen Verhältnisse, wie immer sie unter dem Grundgesetz zu bewerten gewesen wären, nicht einzustehen hatte (vgl. BVerfGE 84, 90 [122 f.]). Vielmehr hätte der Gesetzgeber auch ein rein zukunftsgerichtetes Konzept verwirklichen dürfen, das unter Auflösung der sozialistischen Wirtschaftseinheiten auf eine vollständige Neugliederung der ostdeutschen Wirtschaft hinausgelaufen wäre.
Der Gesetzgeber ist keinen dieser Wege gegangen. Er hat statt dessen versucht, Elemente beider miteinander zu kombinieren. Einerseits ist er der Möglichkeit eines rückwärts gewandten Ausgleichs für die im sozialistischen Wirtschaftssystem erlittenen Einbußen nicht nähergetreten, sondern hat sich für ein zukunftsbezogenes Konzept entschieden. Andererseits ist er dabei aber von den in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Wirtschaftseinheiten ausgegangen und hat es unternommen, diese möglichst schnell und möglichst wirksam in die Marktwirtschaft zu überführen. Lediglich Betriebe, denen unter den geänderten Bedingungen keine Überlebenschance eingeräumt wurde, sollten von der BVerfGE 95, 267 (309)BVerfGE 95, 267 (310)Umwandlung ausgeschlossen bleiben, damit die knappen öffentlichen Mittel nicht dorthin flossen, wo sie zur Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse nichts beitragen konnten.
Für die zwischen den verschiedenen Einheiten der sozialistischen Planwirtschaft bestehenden Rechtsbeziehungen bedeutete diese Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß sie nicht rundheraus aufgehoben, sondern bei der Transformation zugrunde gelegt und marktwirtschaftlichen Bedingungen angepaßt wurden. Das galt für Kreditverträge nicht anders als etwa für Arbeits- , Werk-, Kauf- und Mietverträge. Auch insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß sich die Transformation am reibungslosesten vollziehen ließe, wenn die bestehenden Forderungen und Verpflichtungen zunächst aufrechterhalten, neu bewertet und anschließend dort einer Korrektur unterzogen wurden, wo es im Interesse von Privatisierung und Wettbewerbsfähigkeit erforderlich schien.
Ob der Gesetzgeber dabei die zweckmäßigste Lösung gewählt hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Das gilt auch für die von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, daß es ökonomisch sinnvoller und finanziell günstiger gewesen wäre, alle Guthaben und Forderungen, die innerhalb der geschlossenen sozialistischen Staatsverwaltungswirtschaft entstanden waren, zu verrechnen, die Differenz aus öffentlichen Mitteln zu decken und lediglich die externen Forderungen aufrechtzuerhalten, die einerseits aus den Spareinlagen der Bevölkerung, andererseits aus den Außenhandelsbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik stammten. Verfassungsrechtlich wäre der Gesetzgeber an einem solchen Weg nicht gehindert gewesen. Die Verfassung verlangte aber auch nicht, daß gerade er eingeschlagen wurde.
dd) Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung stellt unter der Voraussetzung, daß die bilanzielle Entlastung ihr Ziel erreicht, keine unzumutbare Belastung der LPG und ihrer Rechtsnachfolger dar.
Das folgt allerdings nicht schon, wie die Bundesregierung meint, daraus, daß zwischen den Krediten der BLN an die LPG und marktwirtschaftlichen Bankkrediten kein wesentlicher Unterschied bestanden hätte. Die planwirtschaftlichen Kredite können mit marktBVerfGE 95, 267 (310)BVerfGE 95, 267 (311)wirtschaftlichen vielmehr nur dann gleichgesetzt werden, wenn man sie unter Abstraktion von ihren jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Vorgang zurückführt, daß ein Unternehmen von einer Bank eine Geldsumme erhalten hat, die es mit Zinsen zurückzahlen muß. Eine solche Sicht würde aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. In Wirklichkeit unterschieden sich die Kredite - wie dargelegt - nach Voraussetzungen, Funktion und Haftungsfolgen erheblich.
Unter diesen Umständen ergaben sich aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen ausgereichten Kredite auch unter marktwirtschaftlichen Bedingungen aufrechtzuerhalten, für die LPG und ihre Rechtsnachfolger aber Belastungen, die zusammen mit den weiteren Maßnahmen die Lebensfähigkeit vieler LPG bedrohten, ohne daß diese die Möglichkeit gehabt hätten, die Schwierigkeiten aufgrund eigener Anstrengung zu überwinden. Der Gesetzgeber war daher zu einer gewissen Kompensation verpflichtet. Beim Fehlen jeglicher Entlastung wäre die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig gewesen.
Der Gesetzgeber konnte sich aber mit einer Teilentschuldung begnügen. Eine vollständige Entlastung von den Altschulden, wie sie der Beschwerdeführer für nötig hält, war verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Lasten hätten dann anderen oder der Allgemeinheit aufgebürdet werden müssen. Das ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem das Kreditverhältnis stand. Die Kehrseite der Kreditschulden der LPG bildeten auf seiten der BLN Tilgungsforderungen, denen wiederum Verbindlichkeiten gegenüber der ländlichen Bevölkerung entsprachen, die der BLN durch Spar- und Giroeinlagen - 1989 in Höhe von 13 Mrd. Mark der Deutschen Demokratischen Republik - die zur Kreditvergabe erforderlichen Mittel verschafft hatte.
Diese Beziehung war durch die Währungsumstellung verändert worden. Während die ausgereichten Bankkredite im Verhältnis 2 : 1 umgestellt wurden, galt für die Umstellung der persönlichen Guthaben der Bevölkerung (bis zu gewissen Höchstbeträgen) der Umstellungskurs 1 : 1. Damit sah die Bank ihre Forderungen aus den KrediBVerfGE 95, 267 (311)BVerfGE 95, 267 (312)ten an die LPG halbiert, ihre Verbindlichkeiten aus den Guthaben der Einleger aber im wesentlichen unverändert. Diese politisch motivierte Differenz, für die der Ausgleichsfonds Währungsumstellung (heute: Erblastentilgungsfonds) aufkam, hätte sich nochmals erhöht, wenn die Forderungen aus Altkrediten der LPG ganz aufgehoben worden wären, obwohl diese das auch mit Hilfe der Kredite geschaffene - wenngleich inzwischen meist im Wert gesunkene - Vermögen zu einem großen Teil behalten durften.
Die Ausgestaltung der Entschuldung war Sache des Gesetzgebers. Grundsätzlich reichte die Verbindung von Treuhandentschuldung und bilanzieller Entlastung aus, die Verfassungsmäßigkeit der Altschuldenregelung zu sichern. Der Gesetzgeber durfte auch die Entschuldungsmaßnahmen auf sanierungsfähige LPG beschränken.
(1) Die Treuhandentschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV trägt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ausreichend Rechnung.
Der Gesetzgeber war allerdings von Verfassungs wegen grundsätzlich verpflichtet, den Schuldenanteil für solche Investitionen zu übernehmen, die die LPG zur Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum tätigen mußten, ohne daß die auf diese Weise geschaffenen Vermögenswerte in ihr Eigentum übergingen. Dabei handelt es sich um Lasten, die marktwirtschaftlichen Krediten gänzlich fremd sind. Ihr Gegenwert befindet sich heute regelmäßig im Eigentum der öffentlichen Hand und kommt der Bevölkerung des entsprechenden Gebiets insgesamt zugute. Wären die LPG gleichwohl auch an den Altschulden, die auf diese Investitionen entfielen, festgehalten worden, so hätte darin eine unzumutbare Belastung gelegen.
Dagegen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die sanierungsfähigen LPG von den nach der Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen entschuldungsfähigen Kreditanteilen nicht in vollem Umfang befreit wurden, sondern eine anteilige Kürzung in Höhe von 22 vom Hundert hinnehmen mußten. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, fand diese Kürzung ihren Grund zwar darin, daß die Treuhandanstalt den Geldbedarf für die LPG-Entschuldung zu niedrig eingeschätzt hatte und sich später nicht mehr in der Lage sah, den vorgesehenen Betrag von 1,4 Mrd. DM zu erhöhen.
BVerfGE 95, 267 (312)BVerfGE 95, 267 (313)Dessen ungeachtet verstößt die Kürzung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Entschuldung über die zu betriebsfremden Investitionen verwandten Kreditanteile hinaus nicht bestand. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß aufgrund der Kürzung einzelne LPG auch für die auf betriebsfremde Investitionen entfallenden Kreditanteile keinen vollständigen Ausgleich erhalten haben. Das ergibt sich daraus, daß die Regelung des Bundesministers der Finanzen zwischen den von Verfassungs wegen entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die für betriebsexterne Zwecke zu verwenden waren, und den - jedenfalls von Verfassungs wegen - nicht entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die zwar betriebsintern verwendet wurden, aber keine Substanzverbesserung bewirkt hatten, nicht trennt.
Sollte es infolgedessen zu einem verminderten Ausgleich gekommen sein, muß dies aufgrund der Sondersituation der Wiedervereinigung hingenommen werden. In dieser Situation, die durch große Unübersichtlichkeit und gleichzeitigen Zwang zu schnellem und wirksamem Handeln geprägt war, konnte eine differenziertere Regelung nicht erwartet werden. Der Umstand, daß dadurch ausnahmsweise die verfassungsrechtlich gebotene Entschuldung in einzelnen Fällen unterschritten werden konnte, war jedoch seinerzeit nicht absehbar und wiegt nicht so schwer, daß deswegen die gesamte Regelung zu beanstanden wäre.
(2) Die Regelung der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG ist derzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat aber insoweit eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht.
Wie dargelegt war der Gesetzgeber, der die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG und ihrer Nachfolger durch die Altschuldenregelung eingeengt hat, von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, die Folgen dieser Entscheidung abzumildern. Welche Maßnahmen er - neben der Entschuldung der für betriebsexterne Investitionen verwandten Kreditanteile - dabei ergriff, oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von Verfassungs wegen kommt es nur darauf an, ob die gewählte Maßnahme tatsächlich einen ausreichenden Entlastungseffekt hat, so daß die Altschulden innerhalb eines angemesseBVerfGE 95, 267 (313)BVerfGE 95, 267 (314)nen Zeitraums von der Mehrzahl der betroffenen LPG bei ordentlicher Wirtschaftsführung abgetragen werden können. Diese Erwartung wird mit der bilanziellen Entlastung verbunden. Ob sie sich erfüllt, ist derzeit noch nicht absehbar.
Bisher sind erst wenige Unternehmen in der Lage gewesen, die ihnen gestundeten Schulden abzutragen. Findet in absehbarer Zeit keine Tilgung statt, belasten die Schulden zwar nicht die Bilanz des Unternehmens und die dafür anfallenden Zinsen nicht ihre Gewinn- und Verlustrechnung. Insofern kann es auch nicht allein aufgrund der Altschulden zum Zusammenbruch eines Unternehmens kommen. Die Altschulden verringern aber die Bonität der Unternehmen und, soweit sie aus den jeweiligen Jahresüberschüssen getilgt werden, ihre Investitionsmöglichkeiten. Schließlich ist es nach der jetzigen Regelung nicht ausgeschlossen, daß die Altschulden wegen der Verzinsung steigen, obwohl eine LPG wirtschaftlich erfolgreich ist und 20 vom Hundert ihres Jahresüberschusses zur Altschuldendeckung abführt.
Die Wirksamkeit der bilanziellen Entlastung ist unter diesen Umständen noch ungewiß. Diese Ungewißheit geht aber nicht zu Lasten des Gesetzgebers. Bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen hat er eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 50, 290 [331 ff.]). Ob die Regelung nicht nur bei einzelnen LPG, sondern in größerem Umfang ihr Ziel verfehlen und dadurch zu einer übermäßigen Belastung führen würde, war beim Erlaß des D-Markbilanzgesetzes nicht absehbar. Wie in der mündlichen Verhandlung von allen Seiten bekräftigt wurde, herrschte im Jahre 1990 über den Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirtschaft nur eine höchst unvollkommene Vorstellung. In dieser Situation war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, sogleich eine über die Treuhandentschuldung hinausgehende weitere Entschuldung vorzunehmen. Vielmehr durfte er sich zunächst mit der bilanziellen Entlastung begnügen.
Wegen der Ungewißheit der Zielerreichung muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 25, 1 [13]; 49, 89 [130]; 50, 290 [335]; 57, 139 [162 f.]). Dabei gebührt ihm weBVerfGE 95, 267 (314)BVerfGE 95, 267 (315)gen der Komplexität der Materie eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen (vgl. BVerfGE 43, 291 [321]; 45, 187 [252]). Bei einer Zeitspanne von etwa 20 Jahren, binnen derer nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Mehrzahl der Fälle eine Schuldentilgung erreicht sein sollte, scheint hierfür eine Frist von zehn Jahren ab Herstellung der deutschen Einheit und Einführung der bilanziellen Entlastung angemessen. Nach Ablauf dieser Frist muß eine Überprüfung stattfinden, ob das angestrebte Ziel auf dem eingeschlagenen Weg in weiteren zehn Jahren erreicht werden kann. Sollte sich dabei die Notwendigkeit zu einer Änderung der Rechtslage ergeben, wäre dafür eine ministerielle Arbeitsanweisung nicht mehr ausreichend. Die Neuregelung müßte vielmehr den Erfordernissen des Gesetzes- und Parlamentsvorbehalts Rechnung tragen.
(3) Der Ausschluß nicht sanierungsfähiger LPG von den Entschuldungsmaßnahmen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber war zwar von Verfassungs wegen verpflichtet, den Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG in zumutbaren Grenzen zu halten. Er mußte die LPG auch von denjenigen Kreditanteilen befreien, die sie für betriebsfremde Investitionen zu verwenden hatten. Diese Pflicht bestand aber nicht gegenüber LPG, die auch bei Befreiung von den Altschulden nicht sanierungsfähig gewesen wären. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Systemwechsels.
Im Zuge der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, die bereits von der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitete Umwandlung der sozialistischen Planwirtschaft in eine soziale Marktwirtschaft fortzuführen. Dabei durfte er - wie dargelegt - ein Transformationskonzept zugrunde legen, das nicht auf die Kompensation von Folgen, die das frühere Wirtschaftssystem mit sich gebracht hatte, sondern auf die schnelle Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse im Beitrittsgebiet ausgerichtet war. Zur Verwirklichung dieses Konzepts konnte er davon absehen, die begrenzten öffentlichen Mittel auf alle mit Altschulden belasteten LPG gleichermaßen zu verteilen. Er durfte sie vielmehr auf die als überlebensfähig beurteilten konzentrieren.
BVerfGE 95, 267 (315)BVerfGE 95, 267 (316)Unter den besonderen Bedingungen der Transformation konnte daher der Grundsatz der Rettung sanierungsfähiger Betriebe Vorrang vor der verfassungsrechtlichen Pflicht beanspruchen, den LPG zumindest diejenigen Altschulden abzunehmen, die sie im Interesse betriebsfremder Investitionen aufzunehmen hatten. Der Ausschluß ist den betroffenen LPG auch zumutbar, weil sie durch Einbeziehung in die Entschuldungsmaßnahmen ihr Überleben nicht hätten sichern können, während den überlebensfähigen Betrieben angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen Entschuldungsmittel entzogen worden wären, so daß im Ergebnis womöglich weniger Betriebe hätten erhalten werden können.
ee) Die Altschuldenregelung hält sich auch im übrigen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
(1) Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitsatz in Art. 3 Abs. 1 GG.
(a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]).
Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]). Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die UngleichbehandBVerfGE 95, 267 (316)BVerfGE 95, 267 (317)lung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]).
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 [96]).
Wie juristische Personen in diese Skala einzuordnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Juristische Personen können allerdings nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sein. Viele juristische Personen sind nichts anderes als ein Zusammenschluß natürlicher Personen. Das spricht dafür, eine Ungleichbehandlung juristischer Personen nicht von vornherein als sachverhaltsbezogene zu behandeln. Das Ausmaß der individuellen Betroffenheit juristischer Personen durch hoheitliche Akte kann aber nach Rechtsform und Größe des Zusammenschlusses sehr unterschiedlich ausfallen. Darauf ist bei der Maßstabsbildung Bedacht zu nehmen. Von Maßnahmen gegenüber den LPG werden ihre Mitglieder vergleichsweise intensiv berührt. Dementsprechend ist der Überprüfung hier ein Maßstab zugrundezulegen, der einerseits dem Personenbezug Rechnung trägt, andererseits aber berücksichtigt, daß die gesetzliche Regelung lediglich das von vornherein in den Rahmen der verfassungsgemäßigen Ordnung verwiesene Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt und daß dem Gesetzgeber bei der Transformation der Wirtschaftsordnung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand.
(b) Gemessen daran ist die unterschiedliche Behandlung von LPG BVerfGE 95, 267 (317)BVerfGE 95, 267 (318)einerseits und anderen mit Altschulden belasteten Betrieben oder Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik andererseits gerechtfertigt.
(aa) Im Verhältnis von LPG und VEB sowie VEG fehlt es an einer Ungleichbehandlung insoweit, als eine Entschuldung die Sanierungsfähigkeit des schuldenbelasteten Unternehmens voraussetzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die volkseigene Wirtschaft. Waren volkseigene Unternehmen nicht als sanierungsfähig eingestuft, so wurden sie aufgelöst und ihre Vermögenswerte nach Möglichkeit veräußert.
Im übrigen wurden volkseigene Unternehmen, anders als LPG, jedoch in der Regel vollständig entschuldet, und zwar entweder durch Übernahme der Altschulden seitens der Treuhandanstalt oder durch Schuldübernahme seitens des Erwerbers, die sich freilich im Kaufpreis niederschlug. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Grundlage aber in den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen. Während VEB und VEG nach der Herstellung der deutschen Einheit wirtschaftlich im Eigentum des Bundes standen, wurden die LPG in private Hand der Mitglieder überführt. Dieser Unterschied rechtfertigt die verschiedene Handhabung der Entschuldung. Im Bereich der volkseigenen Wirtschaft war der Bund einerseits als Eigentümer der Unternehmen mit den Altschulden belastet, andererseits aber Träger der Entschuldungsmaßnahmen. Unter diesen Umständen handelte es sich bei der Entschuldung nur um einen rechnerischen Vorgang, bei dem Begünstigter und Belasteter in einer Person zusammenfielen. Dagegen hätte eine Entschuldung der LPG, die im privaten Eigentum standen, eine Entlastung des privaten Eigentümers und eine Belastung des Bundes bedeutet.
(bb) Im Verhältnis von LPG und Unternehmen der Wohnungswirtschaft fand zwar ebenfalls eine Ungleichbehandlung statt, weil diese nicht in sanierungsfähige und nicht sanierungsfähige unterteilt und im übrigen durch das Altschuldenhilfe-Gesetz untereinander gleich und außerdem in stärkerem Umfang entlastet wurden als die LPG. Auch diese Ungleichbehandlung hat aber in den tatsächlichen Unterschieden einen rechtfertigenden Grund. Auf die Sanierungsfähigkeit kam es nicht an, weil die Wohnungsbaugesellschaften nicht BVerfGE 95, 267 (318)BVerfGE 95, 267 (319)privatisiert wurden, sondern in kommunales Eigentum übergingen. Die Übernahme der Zinsen für die Altschulden und eines Teils der Altschulden selbst in den Erblastentilgungsfonds war dadurch bedingt, daß die Wohnungswirtschaft nicht sogleich auf Marktbedingungen umgestellt wurde, sondern aus sozialen Gründen Mietpreisbindungen in erheblichem Umfang hinnehmen mußte, die ihrerseits zur Unmöglichkeit der Schuldentilgung beitrugen. Die höhere und gleichmäßige Entschuldung der Wohnungswirtschaft findet ihren Grund unter diesen Umständen in dem Gedanken der Kompensation für eine bundesrechtlich auferlegte Bindung, die bei der landwirtschaftlichen Preisgestaltung keine Entsprechung hatte.
(cc) Der Umstand, daß der Einigungsgesetzgeber alle LPG ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Ursachen und die unterschiedliche Höhe der Altschulden, die nicht oder nicht nur von den LPG zu verantworten waren, an ihren jeweiligen Altschulden festgehalten hat, begründet ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Für einen begrenzten Ausgleich unterschiedlicher natürlicher und ökonomischer Bedingungen hatte bereits in der Deutschen Demokratischen Republik die Abgabe nach der Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft vom 10. Mai 1985 gesorgt. Vor allem aber folgt die Rechtfertigung der Gleichbehandlung unterschiedlicher Tatbestände daraus, daß das Konzept zukunftsbezogener Umwandlung verfassungsrechtlich einwandfrei ist. Wie oben dargelegt, hätte der Einigungsgesetzgeber einen vergangenheitsbezogenen Ausgleich wählen dürfen, aber nicht müssen.
(dd) Auch die Unterscheidung zwischen sanierungsfähigen und nicht sanierungsfähigen LPG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn die Entscheidung des Einigungsgesetzgebers, nur sanierungsfähige Unternehmen zu entlasten, ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wie oben festgestellt, dann wirkt sie auch als hinreichender Grund für die Differenzierung im landwirtschaftlichen Sektor.
(ee) Die ungleiche Belastung, die sich für LPG (T) und LPG (P) aus dem Umstand ergab, daß der Stichtag für die Währungsunion vor der Ernte und damit im Zeitpunkt des höchsten Schuldenstandes für die LPG (P) lag, hat in den allein politisch zu beurteilenden BVerfGE 95, 267 (319)BVerfGE 95, 267 (320)Erfordernissen des Einigungsprozesses ihren Grund. Eine Pflicht des Bundesgesetzgebers, die Folgen dieser unterschiedlichen Wirkungen abzumildern, ergibt sich aus der Verfassung nicht.
(2) Die Altschuldenregelung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte der LPG-Mitglieder verfassungswidrig.
In bezug auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gilt für sie dasselbe wie für die LPG. Auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum sind die LPG-Mitglieder nicht verletzt. Allerdings fehlt es ihnen nicht schon wie den LPG an einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Im Unterschied zu den Kreditschulden, die lediglich das Vermögen belasten, sind die Mitgliedschaftsrechte vermögenswerte Rechtspositionen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Rechte werden als solche aber von der grundsätzlichen Aufrechterhaltung und der begrenzten Abmilderung der Altschulden nicht berührt. Soweit sie einen Wertverlust erleiden, ist dies die Folge des verfassungsrechtlich unbedenklichen Eingriffs gegenüber den LPG. Gegen eine derartige Wertminderung des Mitgliedschaftsrechts schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht.
Wie bei den LPG und ihren Rechtsnachfolgern beeinträchtigt die Altschuldenregelung aber die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG-Mitglieder. Falls sie die LPG in umgewandelter Form fortführen, mindert sich ihr Gewinn; falls sie die LPG auflösen oder aus ihr ausscheiden, mindert sich ihre Abfindung. Diese Folgen führen aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.
Das gilt selbst für die Mitglieder einer als nicht sanierungsfähig eingestuften und deshalb von der Entschuldung gänzlich ausgeschlossenen LPG. Mitglieder einer nicht sanierungsfähigen LPG behalten die von ihnen eingebrachten Flächen, die auch nicht für die Altschulden haften, fallen aber mit ihren Inventarbeiträgen aus. Damit verfügen sie zwar nicht mehr über einen vollständigen landwirtschaftlichen Betrieb wie beim - freiwilligen oder erzwungenen - Eintritt in die LPG. Insoweit erleiden sie aber dasselbe Schicksal wie diejenigen, die in der Deutschen Demokratischen Republik noch Privateigentum an Grund und Boden oder an Produktionsmitteln behalten hatten oder es nunmehr durch Restitution zurückbekommen. Dazu gehören etwa Hauseigentümer, deren Mieteinnahmen BVerfGE 95, 267 (320)BVerfGE 95, 267 (321)so gering waren, daß sie ihr Eigentum nicht instandhalten konnten und es in verfallenem Zustand in die Marktwirtschaft eingebracht haben, oder Personen, denen gewerbliches Vermögen zwar schuldenfrei, aber in veraltetem oder stark beschädigtem Zustand restituiert wurde. Daß solche Vergleiche für die Zumutbarkeit von wirtschaftlichen Einbußen ins Gewicht fallen, hat der Senat bereits in der Bodenreform-Entscheidung vom 23. April 1991 hervorgehoben (vgl. BVerfGE 84, 90 [131]).
Für die bessergestellten Mitglieder sanierungsfähiger LPG kann nichts anderes gelten.
b) Die Auslegung und Anwendung der Altschuldenregelung durch den Bundesgerichtshof ist nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Auslegungsfehler sind weder von dem Beschwerdeführer aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Haben die Zivilgerichte ein Gesetz anzuwenden, das die allgemeine Handlungsfreiheit in verfassungsmäßiger Weise beschränkt, so bleibt für eine Verkennung von Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Unbestimmtheit seines Schutzbereichs nur wenig Raum. Insbesondere sind die Gerichte von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, das Korrektiv des § 242 BGB heranzuziehen, wenn dadurch die gesetzgeberische Absicht durchkreuzt würde. Davon kann das Gericht ohne Verfassungsverstoß dann ausgehen, wenn der Gesetzgeber seine Regelung gerade auf diejenige Lage bezogen hat, die im konkreten Anwendungsfall zu beurteilen ist. Nur nachträgliche, vom Gesetzgeber nicht bedachte Lageveränderungen oder Ausnahmefälle, auf die nach der Auffassung des Gerichts die Regelung nicht gemünzt war, eröffnen die Anwendung der Generalklausel des bürgerlichen Rechts.
Bei der Herstellung der deutschen Einheit hat der Gesetzgeber die LPG an ihren Altschulden festhalten und nicht überlebensfähige Betriebe von der Entschuldungsmöglichkeit ausnehmen wollen. Da jede Form der Entschuldung wegen des Beziehungsgeflechts von Betrieben, Banken und Staat letztlich der öffentlichen Hand zur Last fällt, betrifft das auch die vom Bezirksgericht angenommene Anrechenbarkeit der Gewinnabführung auf die Kreditschulden. Umstände, die darauf hindeuten, daß die Verfassung hier eine KorBVerfGE 95, 267 (321)BVerfGE 95, 267 (322)rektur der Anwendungsfolgen des verfassungsmäßigen Gesetzes gebietet, sind nicht ersichtlich.
Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, SteinerBVerfGE 95, 267 (322)