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Zitiert durch:
BVerfGE 124, 300 - Rudolf Heß Gedenkfeier
BVerfGE 77, 1 - Neue Heimat


Zitiert selbst:
BVerfGE 59, 63 - Eurocontrol II
BVerfGE 53, 30 - Mülheim-Kärlich
BVerfGE 52, 223 - Schulgebet
BVerfGE 51, 130 - Ausbildungskapazität
BVerfGE 47, 198 - Wahlwerbesendungen
BVerfGE 47, 130 - KBW-Werbung
BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht
BVerfGE 43, 130 - Flugblatt
BVerfGE 34, 165 - Förderstufe
BVerfGE 34, 160 - Wahlsendung NPD
BVerfGE 33, 52 - Zensur
BVerfGE 28, 191 - Pätsch-Fall
BVerfGE 21, 139 - Freiwillige Gerichtsbarkeit
BVerfGE 14, 121 - FDP-Sendezeit
BVerfGE 10, 302 - Vormundschaft
BVerfGE 7, 198 - Lüth
BVerfGE 7, 99 - Sendezeit I


I.
1. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfu ...
2. Am 15. Mai 1984 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Bu ...
3. Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln ...
4. Mit der gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und  ...
5. Die Beschwerdeführerin hat für die zweite ihr zugewi ...
6. Durch Beschluß vom 30. Mai 1984 (BVerfGE 67, 149) hat da ...
II.
1. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat im wesen ...
2. Der WDR hat zu der Verfassungsbeschwerde im wesentlichen folge ...
III.
1. Als politischer Partei steht der Beschwerdeführerin der W ...
2. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ist ...
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht en ...
IV.
1. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus d ...
2. Damit ist indes nicht gesagt, daß die Wahlwerbung im Run ...
3. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortun ...
4. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab werden die angegri ...
5. Die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Ablehnung des W ...
V.
VI.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 69, 257 (257)Zu den Grenzen der Befugnis öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Wahlwerbesendungen wegen Verstoßes gegen §§ 90a und 185 StGB zurückzuweisen.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 25. April 1985
 
-- 2 BvR 617/84 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Zentrumspartei, ...
 
Entscheidungsformel:
 
1. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1984 - 15 B 1064/84 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des BVerfGE 69, 257 (257)BVerfGE 69, 257 (258)Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen zurückverwiesen.
 
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
I.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß durch die angegriffenen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 VwGO ergangenen Beschlüsse ihr Antrag zurückgewiesen worden ist, den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) vor den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 17. Juni 1984 zur Ausstrahlung einer Wahlwerbesendung der Beschwerdeführerin im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" zu verpflichten, die sich kritisch mit Fragen des Schwangerschaftsabbruchs auseinandersetzte.
1. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) hatte den Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an den Wahlen zum Europäischen Parlament am 17. Juni 1984 mit Wahlvorschlägen beteiligten, Sendezeiten für Wahlwerbung eingeräumt. Der Beschwerdeführerin wurden zwei Sendetermine in der Reihe "Parteien zur Europawahl" zugewiesen. Der erste Wahlwerbespot der Beschwerdeführerin sollte am 15. Mai 1984, 20.15 Uhr im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" gesendet werden. Hierfür reichte die Beschwerdeführerin bei dem für das ARD-Gemeinschaftsprogramm federführenden WDR einen Fernsehfilm ein.
Die Bildfolge des Wahlwerbespots zeigt zunächst die Großaufnahme eines Fötus und sodann durcheinanderliegende Teile eines oder mehrerer zerstückelter Föten. Dieses Bild wird später mit der Aufblendung "§ 218" wiederholt. Zuvor erscheint nach der nochmals eingeblendeten Aufnahme des unversehrten Fötus ein zeichnerisch dargestelltes Gräberfeld mit einem größeren BVerfGE 69, 257 (258)BVerfGE 69, 257 (259)Grabstein, der die Aufschrift "§ 218" und darunter "Soziale Indikation" trägt.
Der Text hierzu lautete:
    "Das, meine Damen und Herren, ist menschliches Leben vor der Geburt. Und das ist die Ermordung menschlichen Lebens. So wie dieses hilflose unschuldige Kind haben wir alle begonnen. Doch in Europa werden solche Kinder hunderttausendfach umgebracht. Wir haben ein Gesetz und dieses Gesetz bringt ihnen den Tod.
    Liebe Mitbürger, ist Ihnen bewußt, daß Sie den Massenmord an ungeborenen Kindern mitfinanzieren. Sie tun dies durch Ihren Pflichtbeitrag an die gesetzliche Krankenkasse. Täglich werden in der Bundesrepublik über 1 Million DM für die Zerstörung von ungeborenem Leben ausgegeben. Das Dortmunder Sozialgericht hat 1981 diese Zwangsfinanzierung als verfassungswidrig bezeichnet. Seither liegt der Fall beim Bundesverfassungsgericht.
    Die "Deutsche Zentrumspartei" fragt: Warum wird dieser Prozeß verzögert? Der Bundeskanzler hätte die Möglichkeit, diesen Prozeß zu beschleunigen. Warum tut er das nicht?
    Die christlichen Parteien haben versagt. Familienminister Geißler gibt in der "Hamburger Morgenpost" auf die Frage, ob die CDU einen christlichen Staat wolle, folgende Antwort: "Das will niemand in der CDU. Wir machen auch keine christliche Politik."
    Wir, die "Deutsche Zentrumspartei" wollen eine christliche Politik. Wenn heute allzu viele Unionspolitiker eine Änderung des § 218 nicht mehr wollen, wir wollen sie. Wenn die Union zur Frage der Pornographie und Sexualkunde feige schweigt, wir werden reden. Wenn der Familienminister die bestehenden Scheidungsgesetze als ehe- und familienfreundlich bezeichnet, wir nennen dies schizophren.
    Weder die SPD, noch die F.D.P., noch die Grünen, und leider auch nicht ein Großteil der CDU/CSU vertreten noch christliche Werte und Maßstäbe in der Politik. Das "Zentrum" will eine Politik, die sich an den geistig moralischen Grundlagen Europas und an den Zehn Geboten Gottes orientiert."
Der WDR hat die Ausstrahlung dieses Wahlwerbespots abgelehnt, da dessen Inhalt einen evidenten Verstoß gegen § 90 a und § 185 StGB darstelle.
2. Am 15. Mai 1984 hat die Beschwerdeführerin durch ihren BVerfGE 69, 257 (259)BVerfGE 69, 257 (260)Bundesvorsitzenden beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, dem WDR im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Wahlwerbespot zuzulassen und wie festgelegt zu senden. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluß vom 15. Mai 1984 abgelehnt, da der Wahlwerbespot das rechtsstaatliche System der Bundesrepublik Deutschland mit Unrechtssystemen wie dem NS-Staat gleichsetze und als Beschimpfung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland den Tatbestand des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfülle. Der Wahlwerbespot erwecke beim Zuschauer den Eindruck, daß in der Bundesrepublik Deutschland die massenhafte Ermordung menschlichen Lebens von staatlicher Seite nicht nur geduldet, sondern durch die geltende Abtreibungs- und Sozialgesetzgebung sogar bewußt gefördert werde. Damit werde unterstellt, daß es auf der Grundlage der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ständig und in außerordentlich schwerwiegender Weise zu Verbrechen komme, die nach herkömmlicher Auffassung zu den verabscheuungswürdigsten Taten schlechthin gehörten. Die Wortwahl des Textes erwecke beinahe in jedem Zuschauer Assoziationen zu den Verbrechen, die in Deutschland unter dem nationalsozialistischen Regime begangen worden seien. Der Eindruck des staatlichen Massenmordes werde durch die dem Ton unterlegten Bilder, insbesondere die zeichnerische Darstellung eines Gräberfeldes bestärkt.
3. Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch einen am Abend des 15. Mai 1984 erlassenen Beschluß zurückgewiesen. Der Wahlwerbespot enthalte einen evidenten und schwerwiegenden Verstoß gegen § 185 StGB. Die durch die Art und Weise des Zusammenwirkens von Bild und Wort geprägte Ausgestaltung des Spots lasse beim Zuschauer in der Gesamtwürdigung keinen Zweifel darüber aufkommen, daß hier der Vorwurf eines kraft Gesetzes staatlich initiierten und organisierten "Massenmordes" erhoben werden solle. Adressaten dieses den Erlaß, die Aufrechterhaltung und BVerfGE 69, 257 (260)BVerfGE 69, 257 (261)die Anwendung der in §§ 218 ff. StGB normierten Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch betreffenden Werturteils seien, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem weiteren Textteil ergebe, in erster Linie die derzeit im Bundestag vertretenen und mit der Beschwerdeführerin bei der Europawahl in Konkurrenz stehenden Parteien. Ihnen werde durch die mit dem Begriff des Massenmordes nach allgemeinem Sprachgebrauch verbundene Assoziation besonders verabscheuungswürdiger (unrechts-)staatlich geplanter Verbrechen die moralische Integrität zur Mitwirkung an der Gestaltung der sozialen Lebensumstände in der Bundesrepublik abgesprochen. Eine solche Wahlwerbung gehe über die Grenzen zulässiger Wahlpropaganda deutlich hinaus; sie beleidige offensichtlich und in besonders schwerwiegender Weise die genannten Parteien und verstoße damit gegen § 185 StGB. Dieser Rechtsverstoß berechtige den WDR zur Ablehnung des Wahlspots. Ob der hierin erhobene Vorwurf des "Massenmordes" zugleich eine evidente und ins Gewicht fallende Verunglimpfung des Staates im Sinne des § 90 a StGB darstelle, könne deshalb dahinstehen.
4. Mit der gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs, 1 und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 GG.
Die Zurückweisung ihres Wahlwerbespots verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien im Wettbewerb um die Wählerstimmen. Hiernach seien auch die Rundfunkanstalten gehalten, jegliche unterschiedliche Behandlung der politischen Parteien zu unterlassen, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden könne. Deshalb dürfe eine Wahlwerbesendung einer Partei nur zurückgewiesen werden, wenn sie wahlfremde Zwecke verfolge oder evident und in schwerwiegendem Maße gegen allgemeine Strafgesetze verstoße. Ein solcher Verstoß, insbesondere gegen § 90 a StGB, liege bei dem beanstandeten Wahlwerbespot der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie habe hiermit keinesfalls die Bundesrepublik BVerfGE 69, 257 (261)BVerfGE 69, 257 (262)Deutschland mit dem NS-Regime gleichsetzen oder dem Staat verbrecherisches Handeln unterstellen wollen. Die Beschwerdeführerin könne es als eine nach ihrem Selbstverständnis im christlichen Glauben wurzelnde Partei nicht hinnehmen, daß ungeborenes menschliches Leben durch Abtreibung getötet werde. Wenn sie die Abtreibung als "Ermordung menschlichen Lebens" oder "Massenmord an ungeborenen Kindern" bezeichne, wolle sie hiermit vielmehr auf die eklatante Diskrepanz zwischen dem Rechtsanspruch auf Leben und der Rechtswirklichkeit hinweisen. Mit dem Wahlwerbespot habe sie somit auf eine Wiederherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des menschlichen Lebens, dem grundsätzlich auch das ungeborene Leben unterfalle, hinwirken wollen. Der Kampf gegen die Abtreibung sei ihr primäres Anliegen und genieße in ihrem Parteiprogramm absolute Priorität. Die Wahlwerbesendung habe der Bevölkerung in aller Eindringlichkeit das Anliegen der Beschwerdeführerin deutlich machen sollen.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten überdies die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 und 4 Abs. 1 GG.
5. Die Beschwerdeführerin hat für die zweite ihr zugewiesene Sendezeit am 28. Mai 1984 eine in Text und Bild geänderte - sich mit Fragen des Schwangerschaftsabbruchs gleichfalls kritisch auseinandersetzende - Fassung des zurückgewiesenen Wahlwerbespots eingereicht. Diese ist vom WDR im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" gesendet worden.
6. Durch Beschluß vom 30. Mai 1984 (BVerfGE 67, 149) hat das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung den WDR verpflichtet, der Beschwerdeführerin vor dem Wahltag zur Europawahl einen weiteren Sendetermin - jedenfalls zur Wiederholung des bereits am 28. Mai 1984 gesendeten Wahlwerbespots - im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" einzuräumen. Daraufhin ist dieser Wahlwerbespot am 12. Juni 1984 nochmals ausgestrahlt worden.
BVerfGE 69, 257 (262)BVerfGE 69, 257 (263)II.
 
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der WDR geäußert.
1. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat im wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
a) Nachdem inzwischen der Wahltermin verstrichen sei und die Ausstrahlung des strittigen Wahlwerbespots in der zunächst vorgesehenen Fassung deshalb nicht mehr in Betracht komme, habe sich die Hauptsache erledigt. Das Bundesverfassungsgericht werde zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen noch ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung habe. Die Frage, inwieweit Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung anstehende Wahlwerbespots inhaltlich überprüfen dürften, sei durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (BVerfGE 47, 198) grundsätzlich geklärt. Insoweit bedürfe es einer Sachentscheidung nicht mehr. Vor diesem Hintergrund könne ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nur bejaht werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen wäre, daß es ihr in einem künftigen Wahlkampf auf die Wiederholung der jetzt strittigen Äußerungen ankommen könnte. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen beträfen Wahlaussagen der Beschwerdeführerin, die sich auf eine punktuelle, nicht lange zuvor getroffene Entscheidung des Bundesgesetzgebers bezogen hätten. Ob sich in einem künftigen Wahlkampf eine Situation wiederholen werde, die es der Beschwerdeführerin werde angezeigt erscheinen lassen, gerade die im Ausgangsverfahren beanstandeten Aussagen zu wiederholen, sei in einem solchen Maße ungewiß, daß daraus gegenwärtig ein Anspruch auf eine Sachentscheidung schwerlich hergeleitet werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß sich die Beschwerdeführerin keineswegs an allen Wahlen beteilige.
b) Das Oberverwaltungsgericht habe die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Kriterien nicht verkannt und darauf abgestellt, daß die Beschwerdeführerin offensichtlich und in besonders BVerfGE 69, 257 (263)BVerfGE 69, 257 (264)schwerwiegender Weise andere Parteien beleidigt habe. Diese in Auslegung und Anwendung einfachen Rechts gewonnene Auffassung dürfte sich innerhalb des dem Oberverwaltungsgericht gezogenen Rahmens halten.
2. Der WDR hat zu der Verfassungsbeschwerde im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Zutreffend hätten die Gerichte des Ausgangsverfahrens aufgrund einer Gesamtwürdigung von Bild und Text des Wahlwerbespots einen evidenten und schwerwiegenden Verstoß gegen Strafrechtsnormen festgestellt. § 90 a Abs. 1 Nr. 1 und § 185 StGB gehörten zu den allgemeinen Strafgesetzen, die sich nach den in BVerfGE 47, 198 (230 f.) entwickelten Grundsätzen nicht gerade gegen das in Art. 21 GG geschützte Rechtsgut als solches richteten.
Insbesondere die ersten beiden Absätze des Wahlwerbespots ließen im Zusammenwirken mit den hierzu gezeigten Bildern beim Zuschauer den Eindruck entstehen, daß der Vorwurf eines kraft Gesetzes staatlich initiierten und organisierten Massenmordes erhoben werden solle. Die Schuldzuweisung erfolge gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat und den an der Gesetzgebung beteiligten Organen dieses Staates. Dem Betrachter werde zwangsläufig suggeriert, hier organisiere ein Unrechtsstaat in lebensverachtender Weise einen Massenmord an ungeborenen Kindern, den die Bürger durch ihren Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mitzufinanzieren hätten. Durch Begriffe wie "Massenmord" und "hunderttausendfach umgebracht", unterlegt mit der Zeichnung von Massengräbern, erwecke der Wahlwerbespot Assoziationen zum Geschehen im "Dritten Reich" und dem vom NS-Regime begangenen Unrecht. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auf diese Assoziation hingewiesen und die Gleichsetzung der Vorgänge als schwerwiegende Beschimpfung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland angesehen.
Der Wahlwerbespot der Beschwerdeführerin verstoße auch gegen § 185 StGB. Er stelle eine evidente Verunglimpfung von BVerfGE 69, 257 (264)BVerfGE 69, 257 (265)Gesetzgebungsorganen der Bundesrepublik Deutschland und der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien dar. Diesen werde aufgrund ihrer parlamentarisch-legislativen Tätigkeit ein Mitverschulden an dem "Massenmord" und an einer Art Zwangsfinanzierung dieser Vorgänge durch die Bürger vorgeworfen. Damit würden sowohl die Parlamentarier beleidigt, die die Gesetze zur Reform des Strafrechts (§§ 218-219 d StGB) beschlossen hätten, als auch diejenigen, die die Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs seitdem nicht beseitigt hätten. Der Eindruck einer Beteiligung der zu den genannten Parteien gehörenden Parlamentarier an verbrecherischen, besonders verabscheuungswürdigen Taten bedeute eine öffentliche Herabsetzung in so schwerwiegender Weise, daß dies auch nicht etwa als Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt sein könne. Hierbei komme es lediglich auf den objektiven Sinn und Inhalt der Äußerungen der Beschwerdeführerin an, also darauf, wie sie bei vernünftiger Würdigung der Sachlage vom unbefangenen Hörer oder Zuschauer verstanden würden.
Die angegriffenen Entscheidungen enthielten auch keinen Verstoß gegen Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 GG, da mit einer evidenten und schwerwiegenden Verwirklichung von Straftatbeständen die zulässige Grenze des Meinungskampfes überschritten werde.
Ob die Beschwerdeführerin Trägerin von Rechten aus Art. 4 Abs. 1 GG sein könne, sei zweifelhaft. Jedenfalls griffen die Entscheidungen nicht in Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 GG ein, da diese sich mit der Kundgabe ihrer Wahlaussagen durch den Wahlwerbespot im Bereich des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bewege, nicht aber im Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Als politischer Partei steht der Beschwerdeführerin der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behaupBVerfGE 69, 257 (265)BVerfGE 69, 257 (266)tet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 27, 152 [158]; 47, 198 [223]).
Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).
2. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ist nicht dadurch entfallen, daß die Wahl zum Europäischen Parlament vorüber ist und deshalb für die Ausstrahlung des beanstandeten Wahlwerbespots kein Raum mehr bleibt. Der Beschwerdeführerin ist zwar in Vollzug der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ein weiterer Sendetermin für einen Wahlwerbespot eingeräumt worden. Zu diesem Termin ist indes nicht der von der Beschwerdeführerin zunächst eingereichte und vom WDR zurückgewiesene Wahlwerbespot, sondern eine in Text und Bild geänderte Fassung ausgestrahlt worden. Der WDR ist weiterhin der Auffassung, der beanstandete Wahlwerbespot sei zu Recht zurückgewiesen worden, und verteidigt die ergangenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin, die dem Schutz des ungeborenen Lebens vorrangige Bedeutung zumißt, muß daher bei künftigen Wahlen mit einer Wiederholung der angegriffenen Maßnahmen und Entscheidungen rechnen (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 21, 139 [143]). Hinzu kommt, daß sich eine durch die Zurückweisung einer Wahlwerbesendung bewirkte Grundrechtsbeeinträchtigung auf den Zeitraum des Wahlkampfes, und damit auf eine Zeitspanne von allenfalls wenigen Wochen beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann. Würde man in einem solchen Falle das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses verneinen, so würde der GrundBVerfGE 69, 257 (266)BVerfGE 69, 257 (267)rechtsschutz der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 [180]; 52, 223 [235]).
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführerin das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren offenstand und sie diesen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, rechtlich selbständig (BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138]; 59, 63 [82]). In diesem Verfahren ist der Rechtsweg mit der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erschöpft.
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde darauf verwiesen werden, zunächst ein Verfahren in der Hauptsache durchzuführen. Wo aus dieser Sicht die Grenzen für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 f.]; 53, 30 [52 f.]; 59, 63 [82 f.]), kann offenbleiben. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann nicht entgegen, wenn verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Hauptsache vorwegnehmen (BVerfGE 47, 198 [224]) und die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen die gleichen sind. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Wahl zielte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwehr wesentlicher Nachteile, sondern strebte eine - an sich nur im Hauptverfahren zu erreichende - endgültige Regelung an. Das haben die Verwaltungsgerichte in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Sendetermins für zulässig erachtet. Auch ist eine weitere tatsächliche Klärung, die zu einer Änderung der rechtlichen Würdigung des beanstandeten Wahlwerbespots führen und die Anrufung des BVerfGE 69, 257 (267)BVerfGE 69, 257 (268)Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte, im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).
 
Die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 21 GG.
1. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerläßliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (BVerfGE 47, 198 [225] m. w. N.). Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).
2. Damit ist indes nicht gesagt, daß die Wahlwerbung im Rundfunk keinerlei rechtlichen Schranken unterworfen ist. Vielmehr haben die Parteien die allgemein geltenden Gesetze zu achten. Die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger der Parteien dürfen nichts tun, was die Verfassung oder die mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetze verbieten. Sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfGE 47, 198 [230] m. w. N.). Unter allgemeinen Strafgesetzen sind in diesem Zusammenhang solche zu verstehen, die sich nicht gerade gegen das in Art. 21 GG geschützte Rechtsgut als solches richten, also kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten. Zu diesen BVerfGE 69, 257 (268)BVerfGE 69, 257 (269)allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 [141 f.]), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 [231]).
3. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung. Räumen sie den politischen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbung ein, so können sie die Ausstrahlung der Werbespots davon abhängig machen, daß die Sendezeit in rechtlich zulässiger Form genutzt wird. Insbesondere hindern weder Art. 21 Abs. 2 noch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Intendanten, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Rundfunkanstalten Wahlspots der politischen Parteien daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots wegen Verstoßes gegen allgemeine Strafgesetze sind sie allerdings nur dann befugt, wenn der Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt. In Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlwerbesendungen zur Ausstrahlung freizugeben. Die Pflicht des Intendanten zu großzügiger Handhabung des ihm zustehenden Prüfungsrechts läßt eine spätere rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Strafgerichte unberührt (vgl. im einzelnen BVerfGE 47, 198 [233 ff.]).
4. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie gehen zu Unrecht davon aus, daß dem beanstandeten Wahlwerbespot ein evidenter Verstoß gegen § 185 oder § 90 a Abs. 1 StGB entnommen werden kann.
Die Strafvorschriften der §§ 185, 90 a StGB, die als allgemeine Gesetze das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit beschränken (Art. 5 Abs. 2 GG), sind ihrerseits im Lichte der grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198 [210 f.]; 21, 239 [243]; 28, 191 [202]; 33, 52 [66]; 43, 130 [139]), um sowohl die in Art. 5 BVerfGE 69, 257 (269)BVerfGE 69, 257 (270)Abs. 1 GG verbürgten Freiheiten als auch die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter weitestmöglich zu wahren. Die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozeß gebietet dabei eine Auslegung der Strafvorschriften, die jedenfalls bei Werturteilen über Vorstellungen und Haltungen konkurrierender politischer Parteien und Gruppierungen einen robusteren Sprachgebrauch zuläßt als etwa bei Meinungsäußerungen über Personen. Auch weiß der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den Sprachgebrauch bei Wahlkämpfen einzuordnen.
a) Es ist schon zweifelhaft, ob durch den Wahlwerbespot der Beschwerdeführerin - wie das Oberverwaltungsgericht meint - die im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien beleidigt werden. Die vom WDR abgelehnte Fassung der Wahlwerbesendung der Beschwerdeführerin enthielt nach Wortlaut und Bildfolge überwiegend Werturteile über die Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch und über die Haltung konkurrierender politischer Parteien hierzu. In diesem Zusammenhang steht bei der Wendung, durch die Abtreibung würden in Europa Kinder hunderttausendfach umgebracht, die moralische Empörung über die hohe Zahl von Schwangerschaftsabbrüchen eindeutig im Vordergrund; hier sollen die Worte, daß "Kinder umgebracht" werden, deutlich machen, daß durch eine Schwangerschaftsunterbrechung menschliches Leben vernichtet wird. Das gleiche gilt für die Formulierungen "Ermordung menschlichen Lebens" und "Massenmord".
In der zweiten Hälfte des Wahlwerbespots ist im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft zur Änderung des § 218 StGB lediglich von einem Versagen der christlichen Parteien die Rede. Daß mit der behaupteten fehlenden Bereitschaft politischer Parteien zu einer Gesetzesänderung diesen - wie das Oberverwaltungsgericht meint - schlechthin die moralische Integrität zur Mitwirkung an der Gestaltung der sozialen Lebensumstände in der Bundesrepublik Deutschland abgesprochen werden soll, läßt sich dem Wahlwerbespot schwerlich entnehmen.
BVerfGE 69, 257 (270)BVerfGE 69, 257 (271)Dies schließt schon die Annahme jedenfalls eines evidenten Verstoßes gegen § 185 StGB - dessen Vorliegen die Anstalt zu prüfen hat - aus. Welchen Einfluß der in § 193 StGB geregelte Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen auf die Würdigung der Gerichte des Ausgangsverfahrens hätte haben können, kann deshalb offenbleiben.
b) Zweifeln begegnet ferner, ob der Wahlwerbespot der Beschwerdeführerin im Sinne des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Bundesrepublik Deutschland beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Die Annahme, das rechtsstaatliche System der Bundesrepublik Deutschland werde mit Unrechtssystemen wie dem NS-Staat gleichgesetzt, findet in Text und Bild der Werbesendung keine hinreichende Stütze. Weder werden auf die nationalsozialistische Herrschaft hinweisende Begriffe oder Bezeichnungen verwendet noch nationalsozialistische Zeichen oder Symbole abgebildet, die diesen Schluß nahelegen könnten. Ob das gezeigte Gräberfeld zwangsläufig die Assoziation zu nationalsozialistischen Verbrechen erweckt, erscheint deshalb fraglich. Durch die auf einem der Grabsteine verzeichnete Aufschrift "§ 218 Soziale Indikation" wird klargestellt, daß das Gräberfeld den vielfachen Tod ungeborenen menschlichen Lebens verdeutlichen soll.
Die Sendung wendet sich im übrigen weder gegen die in § 92 Abs. 2 StGB genannten Verfassungsgrundsätze, noch gegen andere materielle Verfassungsprinzipien. Angegriffen und kritisiert werden lediglich die Strafvorschriften der §§ 218 ff. StGB und die Regelungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattung von Kosten bei Abbruch einer Schwangerschaft vorsehen. Darin liegt jedenfalls kein evidenter Verstoß gegen § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
5. Die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Ablehnung des Wahlwerbespots durch den WDR verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG. Ob die Beschwerdeführerin noch in weiteren Grundrechten verletzt ist, bedarf keiner Entscheidung.
Der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts war BVerfGE 69, 257 (271)BVerfGE 69, 257 (272)aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
V.
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG zu erstatten.
VI.
 
Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
Zeidler, Rinck, Dr.Dr.h.c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, KleinBVerfGE 69, 257 (272)