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Zitiert durch:
BVerfGE 156, 63 - Elektronische Aufenthaltsüberwachung
BVerfGE 134, 33 - Therapieunterbringungsgesetz
BVerfGE 128, 326 - EGMR Sicherungsverwahrung
BVerfGE 127, 87 - Hamburgisches Hochschulgesetz
BVerfGE 117, 330 - Ballungsraumzulage
BVerfGE 116, 24 - Einbürgerung
BVerfGE 114, 258 - Versorgungsänderungsgesetz
BVerfGE 111, 333 - Brandenburgisches Hochschulgesetz
BVerfGE 109, 133 - Langfristige Sicherheitsverwahrung
BVerfGE 95, 193 - DDR-Hochschullehrer
BVerfGE 76, 256 - Beamtenversorgung
BVerfGE 75, 40 - Privatschulfinanzierung I
BVerfGE 71, 255 - Eintritt in den Ruhestand
BVerfGE 70, 191 - Fischereibezirke
BVerfGE 67, 1 - Emeritierungsalter
BVerfGE 58, 300 - Naßauskiesung
BVerfGE 55, 37 - Bremer Modell
BVerfGE 53, 224 - Ehescheidung
BVerfGE 51, 369 - Auflösungsgesetz
BVerfGE 47, 327 - Hessisches Universitätsgesetz


Zitiert selbst:
BVerfGE 41, 29 - Simultanschule
BVerfGE 38, 1 - Richteramtsbezeichnungen
BVerfGE 35, 79 - Hochschul-Urteil
BVerfGE 30, 392 - Berlinhilfegesetz
BVerfGE 24, 220 - Angestelltenversicherung
BVerfGE 17, 337 - Vordienstzeiten
BVerfGE 16, 94 - Wehrmachtspensionäre
BVerfGE 15, 167 - Ruhegehalt nach Entnazifizierung
BVerfGE 11, 203 - Beförderungsschnitt
BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung
BVerfGE 8, 332 - Wartestandsbestimmungen
BVerfGE 8, 1 - Teuerungszulage
BVerfGE 3, 288 - Berufssoldatenverhältnisse
BVerfGE 3, 58 - Beamtenverhältnisse


A.
I.
1. Dem Lehrkörper der Universität gehören gemä ...
2. Die Universität gliedert sich in Fachbereiche (§&sec ...
3. In den Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen (I ...
4. a) In den Übergangs- und Schlußbestimmungen des Uni ...
II.
1. a) Die Beschwerdeführer sind Professoren, Dozenten und wi ...
2. Zur Unterstützung ihrer Verfassungsbeschwerden haben die  ...
III.
1. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verf ...
2. Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hä ...
3. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat zur v ...
IV.
V.
B.
C.
I.
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet jedem, der im Berei ...
2. Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit hat weder das über ...
3. Das Modell der "Gruppenuniversität" ist als solches mit A ...
4. Bei der Verteilung der Stimmgewichte ist der Gesetzgeber zwar  ...
II.
1. Es ist mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich vereinba ...
2. Die angegriffenen Mitbestimmungsregelungen können nur im  ...
III.
1. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG ...
2. Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verlu ...
3. Hingegen sind Bedenken unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ...
IV.
V.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer
BVerfGE 43, 242 (242)1. Die Dozenten gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 72 Abs. 2 des hamburgischen Universitätsgesetzes bilden keine Gruppe, die einheitlich dem materiellen Hochschullehrerbegriff im Sinne des Hochschulurteils vom 29. Mai 1973 (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]) entspricht; ihr Stimmenanteil kann daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Hochschullehrer im Fachbereichs- und Instituts(Klinik)rat denBVerfGE 43, 242 (242) BVerfGE 43, 242 (243)verfassungsrechtlich gebotenen Einfluß besitzen, nicht mit dem Stimmenanteil der Professoren zusammengefaßt werden.
 
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Zuge einer Reform der Hochschulorganisation in eine auf Berufungsvereinbarungen beruhende Rechtsposition der Hochschullehrer aus sachlich gebotenen Gründen eingreift, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können.
 
3. Der Gesetzgeber muß jedoch bei der Aufhebung oder Beschränkung solcher Rechtspositionen -- auch dann, wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist -- angemessene Übergangsregelungen schaffen.
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 8. Februar 1977 auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1976
 
-- 1 BvR 79/70 --  
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1. Professer Dr. Dr. Josef F..., 2 Professor Dr. Rudolf L..., 3. Professor Dr. Hans R..., 4. Professor Dr. Horst R..., 5. Professor Dr. Gerd B. R..., 6. Professor Dr. Gerhard S..., 7. Professor Dr. Klaus T..., - Bevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Fritz Modest, Dr. Artur Heemann, Dr. Jürgen Gündisch, Gabriele Rauschning, Dr. Klaus Landry, Walter Röll, Barbara Festge, Dr. Horst Heemann, Sierichstraße 78, Hamburg 39 - gegen § 43 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Universität Hamburg (Universitätsgesetz - UniG) vom 25. April 1969 (GVBl. I S. 61) in der Fassung vom 24. April 1973 (GVBl. I S. 127) - 1 BvR 79/70 -; 8. Professor Dr. Wolfgang Sch..., 11. Professor Dr. Dr. D. D. Helmut T..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Oscar Toepffer, Reye 9, Hamburg 65, Unterbevollmächtigter: Professor Dr. Willi Blümel, Angelhofweg 51, Wilhelmsfeld - gegen § 41, § 43, § 49, § 50 des Gesetzes über die Universität Hamburg (Universitätsgesetz - UniG) vom 25. April 1969 (GVBl. I S. 61) in der Fassung vom 24. April 1973 (GVBl. I S. 127) - 1 BvR 278/70 -; 12. Professor Dr. Werner H..., 13. Professor Dr. Hans Peter I..., 14. Professor Dr. Max K..., 15. Professor Dr. Herbert K..., 16. Professor Dr. Götz L..., 17. Professor Dr. Hans M..., 18. Professor Dr. Gert N..., 19. Professor Dr. Eberhard Sch..., 20. Professor Dr. Hans Hermann S..., 21. Professor Dr. Rudolf S..., 22. Professor Dr. Albrecht Z..., 23. Professor Dr. Konrad Z..., 24. WissenschaftlicherBVerfGE 43, 242 (243) BVerfGE 43, 242 (244)Oberrat Dr. Bernt B..., 25. Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Ernst B..., 26. Wissenschaftlicher Referent Dr. Hellmuth H..., 27. Wissenschaftlicher Referent Dr. Günter H..., 28. Wissenschaftlicher Angestellter Dr. Anton L..., 29. Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Gerrit W..., 30. Wissenschaftlicher Assistent Eberhard M..., 31. Wissenschaftlicher Assistent Dr. Gerhard M..., 32 Professor Dr. Friedrich K..., - Bevollmächtigter: Professor Dr. Konrad Zweigert, Mittelweg 187, Hamburg 13, Unterbevollmächtigter: Professor Dr. Willi Blümel, Angelhofweg 51, Wilhelmsfeld, Professor Dr. Eberhard Grabitz, Ihnestraaße 21, Berlin 33 - gegen § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Universität Hamburg (Universitätsgesetz - UniG) vom 25. April 1969 (GVBl. I S. 61) in der Fassung vom 24. April 1973 (GVBl. I S. 127) - 1 BvR 282/70) -.
 
Entscheidungsformel:
 
I. Das Gesetz über die Universität Hamburg (Universitätsgesetz -- UniG) vom 25. April 1969 in der Fassung vom 24. April 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 127) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
 
1. die Vertreter der in § 6 Absatz 1 Nr. 5 genannten nichtwissenschaftlichen Bediensteten im Fachbereichsrat und im Institutsrat (Klinikrat) bei Entscheidungen, die unmittelbar die Forschung, die Lehre oder die Berufung von Professoren betreffen, unterschiedslos volles Stimmrecht besitzen (§ 43 Absatz 2 Nr. 3, § 50 Absatz 1 Nr. 3),
 
2. a) im Fachbereichsrat der Gruppe der Professoren bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, weniger als die Hälfte der Stimmen und bei Entscheidungen, die unmittelbar die Forschung oder die Berufung von Professoren betreffen, nicht die Mehrheit der Stimmen eingeräumt worden ist (§ 43 Absatz 2),
 
b) im Institutsrat (Klinikrat) der in § 50 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Gruppe bei Entscheidungen, die unmittelbar die Forschung betreffen, nicht die Mehrheit der Stimmen eingeräumt worden ist (§ 50 Absatz 1).BVerfGE 43, 242 (244)
 
BVerfGE 43, 242 (245)II. Das Gesetz über die Universität Hamburg (Universitätsgesetz -- UniG) vom 25. April 1969 in der Fassung vom 24. April 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 127) verletzt die Beschwerdeführer zu 1) bis 23) in dem unter I Nr. 1 und 2 bezeichneten Umfang und die Beschwerdeführer zu 24) bis 32) in dem unter I Nr. 1 bezeichneten Umfang in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
 
III. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
 
IV. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Bestimmungen des hamburgischen Universitätsgesetzes, welche die Kompetenzen der Kollegialorgane in den Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen (Instituten und Kliniken) der Universität sowie die stimmberechtigte Mitwirkung der Hochschulangehörigen in ihnen regeln. Einige Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen den dadurch bewirkten Verlust ihrer auf Berufungsvereinbarungen beruhenden Stellung als alleinige Instituts- oder Klinikdirektoren.
I.
 
Durch das Gesetz über die Universität Hamburg (Universitätsgesetz -- UniG) vom 25. April 1969 (GVBl. I S. 61) hat die Freie und Hansestadt Hamburg ihr Hochschulwesen neu geordnet. Dabei wurde insbesondere die akademische SelbstverBVerfGE 43, 242 (245)BVerfGE 43, 242 (246)waltung durch Bildung von Fachbereichen, durch Einführung oder Erweiterung der Mitwirkung des akademischen Mittelbaus, der Studenten und der nichtwissenschaftlichen Bediensteten sowie durch die Hervorhebung des Kollegialprinzips in der Wissenschaftsverwaltung auf Kosten des früheren Ordinarien- und Direktorialprinzips grundlegend geändert.
1. Dem Lehrkörper der Universität gehören gemäß § 7 UniG an:
    (1) die Hochschullehrer
    a) die Professoren,
    b) die Dozenten,
    (2) die wissenschaftlichen Assistenten,
    (3) die entpflichteten Professoren und die nicht im Hauptamt an der Universität tätigen Wissenschaftler (Professoren und Privatdozenten im Sinne des § 10, Gastprofessoren, Gastdozenten und Lehrbeauftragte).
Die Hochschullehrer nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in Forschung und Lehre wahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UniG). Die Aufgaben der Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten sollten auf Vorschlag der Universität oder im Benehmen mit ihr unverzüglich näher bestimmt werden (§ 8 Abs. 4 UniG). Eine derartige Regelung ist bisher aber nicht zustande gekommen. Zum Angehörigen des Lehrkörpers darf nur berufen werden, wer die für seine Aufgaben erforderliche Eignung und Befähigung zum Forschen und Lehren hat. Die Berufung setzt die Habilitation nicht voraus (§ 9 Abs. 1 UniG). Nachträglich wurde durch das Gesetz zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes und des Gesetzes über die Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 15. Mai 1972 (GVBl. I S. 91) in § 9 Abs. 1 UniG ein neuer Satz 2 eingefügt, der die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten näher bestimmt und differenziert. Die für Dozenten erforderliche Fähigkeit zum Forschen wird danach in der Regel durch die besondere Qualität der Promotion oder eine vergleichbareBVerfGE 43, 242 (246) BVerfGE 43, 242 (247)wissenschaftliche Leistung, in Ausnahmefällen durch hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nach abgeschlossenem Studium nachgewiesen; für die Einstellung als Professor sind zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erforderlich. Die Befähigung zur selbständigen Forschung kann durch eine Habilitationsschrift, eine oder mehrere frühere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder eine hervorragende Dissertation nachgewiesen werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 UniG).
2. Die Universität gliedert sich in Fachbereiche (§§ 40 bis 47 UniG). Ihnen sind als wissenschaftliche Einrichtungen die Institute und Kliniken der Universität zugeordnet; diese können jedoch auch unmittelbar dem akademischen Senat zugeordnet werden (§§ 48 bis 51 UniG).
a) Die Fachbereiche sind auf ihren Fachgebieten für die Forschung und Lehre, Ausbildung und Fortbildung sowie für die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses verantwortlich (§ 41 Abs. 1 UniG). Sie haben für eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen, insbesondere für eine Abstimmung der Lehr- und Forschungsaufgaben, zu sorgen und koordinieren, soweit dies erforderlich ist, die Forschungsprogramme der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie können zu diesem Zweck Beschlüsse und Maßnahmen der wissenschaftlichen Einrichtungen aufheben und durch eigene Beschlüsse oder Maßnahmen ersetzen (§ 41 Abs. 2 UniG). Sie erlassen die Habilitations-, Promotions- und sonstigen akademischen Prüfungsordnungen (§ 41 Abs. 3 UniG), sind für die Durchführung der Prüfungsverfahren verantwortlich, verleihen die Lehrbefugnis, den Doktorgrad und andere akademische Grade (§ 41 Abs. 4 UniG), sorgen für die Vollständigkeit und Ordnung des akademischen Unterrichts entsprechend den Erfordernissen der Prüfungsordnungen (§ 41 Abs. 5 UniG), erlassen Studienpläne (§ 41 Abs. 6 UniG), sorgen für eine regelmäßige Studienberatung (§ 41 Abs. 7 UniG), stellen den Plan der Lehrveranstaltungen auf und bestimmen, soweit es für einen ordnungsgemäßen Unterricht erBVerfGE 43, 242 (247)BVerfGE 43, 242 (248)forderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder des Lehrkörpers (§ 41 Abs. 8 UniG).
b) Organe der Fachbereiche sind der Fachbereichsrat und der Sprecher des Fachbereichs (§ 42 UniG). Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit das Universitätsgesetz oder die Satzung der Universität nichts anderes bestimmt (§ 43 Abs. 1 UniG); an seine Beschlüsse sind die Hochschullehrer in ihrer Lehrtätigkeit jedoch nur insoweit gebunden, als sie sich auf die Organisation und den Gegenstand des akademischen Unterrichts beziehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UniG). Der Fachbereichsrat beschließt den Vorschlag für den Haushaltsvoranschlag des Fachbereichs. Außerdem berät er die Vorschläge der Instituts(Klinik)räte und legt sie dem Akademischen Senat vor (§ 53 Abs. 1 und 2 UniG). Für bestimmte Aufgaben kann der Fachbereichsrat Ausschüsse einsetzen und ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen (§ 45 Abs. 1 UniG). Er setzt einen ständigen Ausschuß zur Beratung von Angelegenheiten der Studienreform ein (§ 46 UniG).
Dem Fachbereichsrat gehören gemäß § 43 Abs. 2 UniG an:
    (1) die Professoren des Fachbereichs, jedoch nicht mehr als zwölf,
    (2) auf je zwei Professoren je ein Dozent, ein wissenschaftlicher Assistent und ein Student,
    (3) zwei Vertreter der nichtwissenschaftlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter.
Die zuletzt genannten, nichtwissenschaftlichen Bediensteten besaßen ursprünglich nur beratende Stimme. Durch das vorbezeichnete Änderungsgesetz vom 15. Mai 1972 (GVBl. I S. 91) wurde ihnen volles Stimmrecht eingeräumt.
Eine von § 43 Abs. 2 UniG abweichende Zusammensetzung kann der Fachbereichsrat in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließen. Zusätzlich muß aber auch in den einzelnen Gruppen jeweils die Mehrheit der dem Fachbereich angehörenden Mitglieder zuBVerfGE 43, 242 (248)BVerfGE 43, 242 (249)stimmen. Der Beschluß bedarf ferner der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 43 Abs. 3 UniG).
Werden im Fachbereichsrat Fragen eines Fachs behandelt, das im Fachbereichsrat nicht durch einen Professor vertreten ist, muß ein Professor dieses Fachs mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Außerdem ist den geschäftsführenden Direktoren Gelegenheit zu geben, an der Erörterung von Haushaltsangelegenheiten mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 43 Abs. 5 UniG).
3. In den Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute und Kliniken) entscheidet, soweit das Universitätsgesetz oder die Instituts(Klinik)ordnung nichts anderes bestimmen, der Instituts(Klinik)rat. Er legt das Forschungsprogramm sowie die Beteiligung der Instituts(Klinik)angehörigen an den einzelnen Forschungsvorhaben fest und beschließt die Instituts(Klinik)ordnung sowie die Benutzungsordnung (§ 49 Abs. 1 und 2 UniG). Er stellt ferner für seinen Aufgabenbereich den Haushaltsvoranschlag auf (§ 53 Abs. 1 UniG). Ärztliche Entscheidungen fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit des Instituts(Klinik)rats (§ 49 Abs. 1 Satz 3 UniG). Aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren und Oberärzte wählt der Instituts(Klinik)rat für eine begrenzte, in der Instituts(Klinik)ordnung festzulegende Amtszeit einen geschäftsführenden Direktor und dessen Vertreter. Der geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtung. Er hat gegen die Beschlüsse des Instituts(Klinik)rats ein Einspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung. Hilft der Instituts(Klinik)rat dem Einspruch nicht ab, entscheidet der Fachbereichsrat (§ 49 Abs. 3 und 4 UniG).
Dem Instituts(Klinik)rat gehören gemäß § 50 Abs. 1 UniG an:
    (1) die der wissenschaftlichen Einrichtung angehörenden Professoren, Oberärzte und Abteilungsleiter,
    (2) insgesamt dieselbe Zahl von Vertretern der Dozenten,BVerfGE 43, 242 (249) BVerfGE 43, 242 (250)wissenschaftlichen Assistenten und Studenten, jedoch mindestens je ein Vertreter dieser drei Gruppen,
    (3) zwei, falls dem Instituts(Klinik)rat weniger als drei Mitglieder nach Nummer 1 angehören, ein Vertreter der in § 6 Abs. 1 Nr. 5 UniG genannten nichtwissenschaftlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter.
Die Sitze nach Nr. 2 werden auf die dort genannten Gruppen zu gleichen Anteilen verteilt, soweit dies ohne Teilung von Sitzen möglich ist. Die Wahlordnung bestimmt, auf welche Gruppen überzählige Sitze entfallen.
Die nichtwissenschaftlichen Bediensteten besaßen ursprünglich auch im Instituts(Klinik)rat nur beratende Stimme. Durch das bereits erwähnte Gesetz vom 15. Mai 1972 (GVBl. I S. 91) wurde ihnen im Instituts(Klinik)rat ebenfalls volles Stimmrecht eingeräumt.
Auch der Instituts(Klinik)rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung eine von § 50 Abs. 1 UniG abweichende Zusammensetzung beschließen. Der Beschluß kann jedoch nicht gegen die Mehrheit der studentischen Mitglieder gefaßt werden. In den übrigen Gruppen muß jeweils die Mehrheit der der wissenschaftlichen Einrichtung angehörenden Mitglieder dem Beschluß in geheimer Abstimmung zustimmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 50 Abs. 2 UniG).
Beschlüsse des Instituts(Klinik)rats über das Forschungsprogramm und in Angelegenheiten, die die Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitsdienstes berühren, können nicht gegen die Mehrheit der Gruppe der Professoren, Oberärzte und Abteilungsleiter gefaßt werden. Das gilt nicht für den Beschluß über die Vorschläge für den Haushaltsvoranschlag (§ 50 Abs. 3 UniG). Gehören dem Instituts(Klinik)rat nur insgesamt zwei Professoren, Oberärzte oder Abteilungsleiter an, können gegen ihre Stimmen keine Beschlüsse gefaßt werden (§ 50 Abs. 5 UniG).BVerfGE 43, 242 (250)
BVerfGE 43, 242 (251)4. a) In den Übergangs- und Schlußbestimmungen des Universitätsgesetzes ist geregelt, wie die bisherigen Mitglieder der Universität auf die neuen Gruppen aufgeteilt werden.
Professoren im Sinne des Universitätsgesetzes sind danach die Ordentlichen und Außerordentlichen Professoren, die Abteilungsdirektoren und Professoren, die Abteilungsvorsteher und Professoren, die Wissenschaftlichen Räte und Professoren, die Leitenden Oberärzte am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf, die Professoren am Pädagogischen Institut und der Professor und Direktor des Instituts für Leibesübungen (§ 72 Abs. 1 UniG).
Dozenten im Sinne des Universitätsgesetzes sind die Oberärzte am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf, die Oberassistenten, die Oberingenieure, die Universitätsdozenten, die anderen in Forschung oder Lehre an der Universität tätigen wissenschaftlichen Beamten und Angestellten, die promovierten wissenschaftlichen Assistenten, die bei Inkrafttreten des Universitätsgesetzes seit mindestens zwei Jahren als Assistent tätig oder mit den Dienstaufgaben eines wissenschaftlichen Assistenten betraut waren, sowie die hauptberuflich an der Universität tätigen Privatdozenten (§ 72 Abs. 2 UniG).
b) Die Überleitung der bisherigen Instituts(Klinik)direktoren regelte § 79 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung des Universitätsgesetzes. Danach blieben die am 30. September 1969 amtierenden Direktoren der Kliniken und der klinisch-theoretischen Institute, die in erheblichem Umfang Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnahmen, bis zum 30. September 1971, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt der Klinik oder dem Institut angehörten, geschäftsführende Direktoren im Sinne des § 49 Abs. 3 UniG. Die am 30. September 1969 amtierenden Direktoren oder geschäftsführenden Direktoren der übrigen Institute nahmen bis zur Wahl der geschäftsführenden Direktoren im Sinne des § 49 Abs. 3 UniG deren Aufgaben wahr. Darüber hinaus nahmen die am 30. September 1969 amtierenden DirekBVerfGE 43, 242 (251)BVerfGE 43, 242 (252)toren der Institute und Kliniken die Aufgaben der Instituts(Klinik)räte bis zu deren Zusammentreten wahr.
II.
 
1. a) Die Beschwerdeführer sind Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten der Universität Hamburg. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die §§ 41, 43, 49 und 50 UniG und rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie tragen -- im grundsätzlichen übereinstimmend -- vor:
Durch die institutionelle Garantie der Wissenschaftsfreiheit werde die Universität als System verfaßter Freiheit in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre garantiert und die individuelle Freiheit des Wissenschaftlers wie bei der Rundfunkfreiheit institutionell umhegt. Die Wahrnehmung der Wissenschaftsfreiheit durch den Einzelnen dürfe nur insoweit beeinträchtigt werden, als es zur Erfüllung seiner verfassungsrechtlich legitimierten dienst- und statusrechtlichen Aufgaben im körperschaftlichen Verbund der Universität zwingend erforderlich sei. Mit diesem Vorbehalt gewähre Art. 5 Abs. 3 GG den Angehörigen des Lehrkörpers freie Wahl von Gegenstand, Form, Methode und Inhalt der Forschung und Lehre in der Universität unter Ausschluß jeder Fremdbestimmung. Hiergegen verstießen die Ausgestaltung des Willensbildungsverfahrens in den Kollegialorganen sowie die Unbestimmtheit und Weite der Kompetenznormen. Art. 5 Abs. 3 GG berechtige die Hochschullehrer, Gegenstand und Methode von Forschung und Lehre selbst zu bestimmen. Diese Freiheit werde im Fachbereichs- und Instituts(Klinik)rat durch die Mitbestimmung noch nicht qualifizierter Personen einer unzulässigen Fremdbestimmung ausgesetzt. Die angegriffenen Regelungen trügen den Rangabstufungen innerhalb des Forschungsvermögens zwischen Professoren, Assistenten und Studenten keine Rechnung. Eine solche Abstufung sei nach Art. 5 Abs. 3 GG erforderlich, weil die WissenschaftsBVerfGE 43, 242 (252)BVerfGE 43, 242 (253)verwaltung im Fachbereichs- und Instituts(Klinik)rat sich nicht von der Forschung und Lehre des einzelnen Wissenschaftlers trennen lasse. Gegen Art. 5 Abs. 3 GG verstoße ferner, daß nicht alle Mitglieder des Lehrkörpers dem Fachbereichs- und Institutsrat persönlich angehörten und insbesondere die Beteiligung der Studenten ihrem geringen Anteil an der Forschung keine Rechnung trage. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach Verkündung des Hochschulurteils vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) haben die Beschwerdeführer ihren Vortrag zu Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG in einer gemeinsamen Stellungnahme wie folgt ergänzt:
Aus den §§ 41 und 49 UniG ergebe sich, daß im Fachbereichs- und Instituts(Klinik)rat vornehmlich wissenschaftsrelevante Angelegenheiten entschieden würden. Hinzu kämen die Kompetenzen in Personalangelegenheiten der Professoren und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter. Entgegen dem Hochschulurteil gingen die genannten Vorschriften aber nicht vom Vorrang der Eigeninitiative des einzelnen Hochschullehrers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten aus. Sie verstießen daher gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Bei der Bildung der Gruppen sei ferner mehrfach gegen das Gebot der Homogenität verstoßen worden. Die Gruppe der Hochschullehrer bestehe nach § 7 Nr. 1 UniG aus Professoren und Dozenten. Hiervon entspreche wohl die in § 72 Abs. 1 UniG definierte Gruppe der Professoren dem im Hochschulurteil entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff, die Gruppe der Dozenten aber nur teilweise. Die formale Einordnung der Dozenten in die Gruppe der Hochschullehrer gemäß § 7 Nr. 1 UniG sei hierfür nicht ausreichend. Das Universitätsgesetz gehe selbst von Unterschieden zwischen Professoren und Dozenten aus. § 9 Abs. 1 Satz 2 UniG stelle für beide Gruppen unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen auf. Dementsprechend unterscheide sich das Berufungsverfahren. Auch bei der Funktionsbeschreibung differenziere das Gesetz. Während sich dieBVerfGE 43, 242 (253) BVerfGE 43, 242 (254)Aufgaben der Professoren gemäß § 8 Abs. 1 UniG im wesentlichen aus der Berufungsvereinbarung ergäben, müßten die Aufgaben der Dozenten gemäß § 8 Abs. 4 UniG erst noch bestimmt werden. Hochschullehrer im Sinne des Hochschulurteils seien von den in § 72 Abs. 2 UniG umschriebenen Dozenten nur die Universitätsdozenten und die hauptamtlich an der Universität tätigen Privatdozenten, zu denen auch ein Teil der in § 72 Abs. 2 UniG gesondert aufgeführten Oberärzte, Oberassistenten und Oberingenieure gehöre. Bei den übrigen Dozenten handele es sich um Lektoren, um Beamte und Angestellte, die nur in der Forschung oder nur in der Lehre tätig seien, und um Dienstleistungspersonal wie Kustoden und Observatoren. Soweit derartige Dozenten in Forschung und Lehre tätig seien, verträten sie nicht selbständig ein wissenschaftliches Fach. Die Bildung der Dozentengruppe gemäß § 72 Abs. 2 UniG verstoße daher gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gelte auch für § 7 Nr. 1 UniG; denn Professoren und Dozenten dürften wegen des Homogenitätsgebots nicht zur Gruppe der Hochschullehrer zusammengefaßt werden.
Wegen der Inhomogenität der Dozentengruppe verstoße die Verteilung der Stimmgewichte im Fachbereichs- und Institutsrat gegen Art. 5 Abs. 3 GG. Im Fachbereichsrat hätten die Professoren gemäß § 43 Abs. 2 UniG im Regelfall einen Stimmenanteil von 37,5%. Der Stimmenanteil der Dozenten könne dem der Professoren nicht zugerechnet werden, da die Dozenten keine homogene Gruppe seien und es dem Zufall überlassen bleibe, ob die Dozenten Hochschullehrer im Sinne des Hochschulurteils in den Fachbereichsrat wählten. § 43 Abs. 2 UniG sei daher verfassungswidrig, soweit er den Hochschullehrern in Angelegenheiten der Lehre keinen maßgebenden und in Angelegenheiten der Forschung keinen ausschlaggebenden Einfluß einräume. Darüber hinaus sei auch die undifferenzierte Stimmberechtigung des nichtwissenschaftlichen Personals im Fachbereichsrat mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar. Zu beanstanden seien schließlich auch Kompetenzen und ZusammenBVerfGE 43, 242 (254)BVerfGE 43, 242 (255)setzung des Studienreformausschusses und der Berufungsausschüsse.
Da der Institutsrat im wesentlichen über Fragen entscheide, die unmittelbar die Forschung beträfen, müßten die Hochschullehrer einen ausschlaggebenden Einfluß auf dessen Entscheidungen haben. Dem genüge aber § 50 Abs. 1 UniG nicht, weil die Gruppe der Professoren danach notwendig weniger als die Hälfte der Stimmen habe. Das ergebe sich schon aus der Beteiligung von zwei Vertretern des nichtwissenschaftlichen Personals mit vollem Stimmrecht. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 UniG umschriebene Gruppe enthalte mit den Oberärzten und Abteilungsleitern zudem Angehörige der Dozentengruppe, die nicht notwendig Hochschullehrer im Sinne des Hochschulurteils seien. Der Einfluß der Professoren könne daher noch weiter absinken. Auch hier könne der Stimmenanteil der Dozentengruppe dem der Professoren nicht zugerechnet werden. Der ausschlaggebende Einfluß der Professoren werde auch nicht durch das Einspruchsrecht des geschäftsführenden Direktors gemäß § 49 Abs. 4 UniG oder das Vetorecht in § 50 Abs. 3 UniG gesichert.
Zusätzlich hat der Beschwerdeführer zu 8) vor allem die Inhomogenität der in § 7 UniG gebildeten Gruppen gerügt. Besonders im Fachbereich Medizin seien die Gruppen der Professoren, Dozenten, wissenschaftlichen Assistenten und Studenten nicht homogen. Die Gruppe der Professoren sei nach Umfang des vertretenen Fachs und Qualifikation der Stelleninhaber heterogen. Einige Mitglieder seien zudem nur wegen ihrer unentbehrlichen Serviceleistungen und zum Teil ohne Habilitation oder andere hervorragende wissenschaftliche Leistung in eine Dauerstellung gebracht worden. Noch inhomogener sei die Gruppe der Dozenten, insbesondere aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 72 Abs. 2 UniG. Sie umfasse habilitierte, aber auch nichtpromovierte Dozenten. Ähnliches gelte für die Gruppe der Assistenten und Studenten. Die Mitbestimmungsregelung des Universitätsgesetzes sei schließlich auch deshalb unzulänglich, weil keine Vertreter der Öffentlichkeit und der Berufsverbände beteiligtBVerfGE 43, 242 (255) BVerfGE 43, 242 (256)seien. Diesen Bedenken haben sich die Beschwerdeführer zu 9) bis 11) angeschlossen.
b) Die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 5) bis 7) waren aufgrund von Berufungsvereinbarungen zugleich Direktoren der mit ihrem Lehrstuhl in Zusammenhang stehenden Klinik (Institut). Die Berufungsvereinbarungen lauten -- mit geringen Abweichungen -- u.a.:
    "Vereinbarung
    Vorbehaltlich der Ernennung zum ... Professor der Universität durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird mit ... folgendes vereinbart:
    1. Allgemeines ...
    Herr Professor ... wird gleichzeitig zum Direktor der ... Klinik/des Instituts ... bestellt."
Diese Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen den Verlust ihrer bisherigen Stellung als Instituts(Klinik)direktor und die Übertragung ihrer Kompetenzen auf Instituts(Klinik)räte und wählbare geschäftsführende Direktoren, wie sie sich aus § 49 Abs. 3 UniG ergibt. Sie rügen insoweit auch einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu tragen sie vor:
Die Umwandlung der Position des Institutsdirektors in diejenige des wählbaren, an Weisungen des Institutsrats gebundenen geschäftsführenden Direktors mit nur beschränkten Direktions- und haushaltsrechtlichen Verfügungsrechten greife unter Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums in das beamtenrechtliche Grundverhältnis ein. Die Stellung des Instituts(Klinik)direktors an der Medizinischen Fakultät sei nach den Berufungsvereinbarungen und der Hochschulpraxis sowie als Ausprägung des Prinzips der Einheit von Forschung und Lehre so eng mit dem beamtenrechtlichen Status der Beschwerdeführer verbunden, daß eine solche Umwandlung diesen Status verletze. Gerade in den Naturwissenschaften und in derBVerfGE 43, 242 (256) BVerfGE 43, 242 (257)Medizin verlangten Forschung und angemessene Vertretung der Lehre um der Wissenschaftsfreiheit willen nach Verfügungsbefugnissen des Hochschullehrers über einen wissenschaftlichen Apparat. Insoweit nähmen die Hochschullehrer im deutschen Beamtenrecht wegen ihres Amts und der Wissenschaftsfreiheit eine besondere, mit dem richterlichen Status vergleichbare Sonderstellung ein, die der Staat nicht über eine Umstrukturierung der Universität ohne Einwilligung der Betroffenen verändern dürfe. Zudem verletze die Entziehung der Direktorenstellung staatliche Zusagen und sei unvereinbar mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beschwerdeführer hätten die Berufung in dem Vertrauen auf die ihnen gegebenen Zusagen angenommen. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, daß diese entgegen dem traditionellen Hochschulrecht und unter Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Struktur der Institute und Kliniken gebrochen werden würden. Ein grundlegender Wandel der Verhältnisse, der eine so einschneidende Änderung rechtfertigen könne, sei nicht eingetreten. Zudem versage die Berufung auf veränderte Verhältnisse wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung des übertragenen Amts. Verfassungsrechtlich sei daher eine Übergangsregelung geboten, die die bisherigen Direktoren für die Dauer ihrer Amtszeit in ihrer bisherigen Stellung belasse.
2. Zur Unterstützung ihrer Verfassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführer u.a. zwei Gutachten von Professor Dr. W. Thieme vorgelegt.
In seinem Gutachten über "Berufungszusagen und Hochschulreform" (veröffentlicht als Privatdruck, Hamburg, 1970) behandelt Professor Dr. Thieme die Verbindlichkeit der Berufungsvereinbarungen mit den Beschwerdeführern zu 2), 3) und 5) bis 7). Er ist der Ansicht, Art. 33 Abs. 5 GG werde nicht verletzt, wenn den Beschwerdeführern, die aufgrund einer Berufungsvereinbarung auf Dauer zu Instituts(Klinik)direktoren bestellt worden seien, diese Position entzogen werde. Auch wenn man davon ausgehe, daß Art. 14 GG hier neben Art. 33 Abs. 5BVerfGE 43, 242 (257) BVerfGE 43, 242 (258)GG anwendbar sei, schütze er die Stellung als Direktor nicht. Denn die öffentlich-rechtliche Position beruhe weder auf Arbeit und Kapitaleinsatz der Beschwerdeführer noch sei sie privatnützig. Auch die Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG stehe einer Aufhebung der Bestellung zum Instituts (Klinik)direktor nicht entgegen, da Art. 5 Abs. 3 GG keine monokratische Direktion fordere, sondern auch eine kollegiale Leitung zulasse. Verletzt sei jedoch das Rechtsstaatsprinzip, weil das Universitätsgesetz unter Verstoß gegen das Prinzip der Rechtssicherheit in die auf Bestandskraft angelegten Berufungsvereinbarungen und damit auch in die Bestellung der Beschwerdeführer zu Direktoren eingreife. Die Berufungsvereinbarung habe insoweit Vorrang vor der Kompetenz des Gesetzgebers.
III.
 
Von den Verfassungsorganen des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg, denen gemäß §§ 77 und 94 Abs. 4 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben der Senat und die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Bundesregierung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Bildung Stellung genommen.
1. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerden sowohl für unzulässig als auch für unbegründet:
a) Die Verfassungsbeschwerden seien -- abgesehen von Zulässigkeitsbedenken gegen einzelne Beschwerden -- generell unzulässig, da eine Beschwer der Beschwerdeführer von vornherein ausgeschlossen sei. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre jedem, nicht nur dem Hochschullehrer, das Recht auf Wissenschaftsfreiheit. Der besondere Status der Hochschullehrer in der Universität beruhe auf einfachem Recht; eine Änderung könne daher keine Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen.
b) Die angegriffenen Vorschriften seien mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar. Die Funktionen des Einzelnen und dessen BenutBVerfGE 43, 242 (258)BVerfGE 43, 242 (259)zungsbefugnisse in der Universität als staatlicher Einrichtung würden nicht durch das Grundgesetz, sondern durch das Organisations-, Arbeits- und Beamtenrecht bestimmt. Damit lege das einfache Recht auch die Entscheidungskompetenzen fest, mit denen die Verfügungsbefugnisse über die Verwaltungsmittel in der Universität verbunden seien. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre keine institutionelle Garantie im Sinne eines Verfügungsrechts der Hochschullehrer über die in der Universität zusammengefaßten Verwaltungsmittel. Deshalb sei die studentische Mitbestimmung nicht verfassungswidrig. Zwar sei Studieren begrifflich nicht Forschung und Lehre. In den akademischen Gremien werde jedoch nicht gelehrt und geforscht, sondern verwaltet.
Ebensowenig folge ein Alleinverfügungsrecht der Hochschullehrer aus Sinn und Zweck der Wissenschaftsfreiheit. Auch aus der Sachgesetzlichkeit der Wissenschaft könne ein Vorbehalt zugunsten der Hochschullehrer nicht hergeleitet werden. Das Sachgesetzliche sei entweder von der Wissenschaftsverwaltung unabhängig oder setze sich gegen sie von selbst durch. Allerdings bedürfe die Verwirklichung von Freiheitsrechten organisatorischer Vorkehrungen. Diese seien jedoch mit der Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffen.
Einen materiellen Wissenschaftsbegriff gebe es nicht. Jedenfalls lasse sich kein Wissenschaftsbegriff zugunsten von Privilegien der Hochschullehrer formulieren, da alle bisher bekannten materiellen Wissenschaftsbegriffe allgemeine Geltung beanspruchten. Auch dürfe sich der Staat nicht mit bestimmten Entscheidungen als "wissenschaftlichen" Ergebnissen identifizieren. Mangels eines juristisch normierbaren materiellen Wissenschaftsbegriffs könne Wissenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG daher nur sein, was der demokratisch legitimierte Gesetzgeber oder die von ihm ermächtigten Behörden zur Wissenschaft erklärten. Wissenschaftler in diesem Sinne sei nur, wer durch das staatliche Organisationsrecht dazu bestimmt sei. Da die studentische Mitbestimmung auf einem demokratisch legitimiertenBVerfGE 43, 242 (259) BVerfGE 43, 242 (260)Gesetz beruhe, könne sie nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG verstoßen.
Auch die beamtenrechtliche Verantwortlichkeit der Hochschullehrer stehe der Mitbestimmung der Studenten nicht entgegen. Sie werde durch die Mitbestimmungsregelung eingeschränkt.
Das Sachkundeargument gelte nur fachintern. Die zunehmende Spezialisierung des Fachwissens bewirke, daß ein Student in seinem Fach oft mehr wisse als ein fachfremder Professor. Außerdem sei vor allem Kenntnis der Verwaltung erforderlich. Der Gesetzgeber müsse bei der Mitbestimmungsregelung allerdings ein Chancen- und Risikenkalkül anstellen. Das habe er durch die abgestufte Beschränkung des Stimmenanteils der Studenten getan. Mißbrauchsmöglichkeiten begründeten nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Die neue Regelung habe sich im übrigen in der Hochschulwirklichkeit bewährt.
Der Gleichheitssatz greife nicht ein, weil es sich um die Zuständigkeit von Organen zur Vornahme von Hoheitsakten handele. Im übrigen seien Transparenz, Verbreiterung der Informations- und Diskussionsbasis sowie pädagogische und Kontrolleffekte sachlich vertretbare Gesichtspunkte für die Mitbestimmung der Studenten. Quantitativ seien die Professoren als akademische Bürger überrepräsentiert.
Der besondere Status der Hochschullehrer werde nicht durch die Verfassung, sondern durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber gewährt. Die organisationsrechtlichen Befugnisse der Hochschullehrer seien nicht an ihre korporationsrechtliche Eingliederung in die Hochschule, sondern an die Einweisung in die Planstelle geknüpft. Der auf dem Beamtenrecht beruhende Status könne durch kein akademisches Gremium eingeschränkt werden. Das Recht am Amt gehöre nicht zu den in Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätzen. Art. 33 Abs. 5 GG diene nicht dem Schutz wohlerworbener Rechte, sondern der Erhaltung der Institution im Interesse der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber könne deshalb die Ämterordnung und die AmtsbeBVerfGE 43, 242 (260)BVerfGE 43, 242 (261)fugnisse neu regeln. Die Habilitation begründe kein Mitverwaltungsrecht, sondern lediglich die Zugehörigkeit zur Korporation der Universität. Auch Berufungsvereinbarungen ständen nicht entgegen, da die Mittel aufgrund dieser Zusage dem Hochschullehrer nicht zur individuell-persönlichen Verfügung, sondern allein zur Erfüllung seiner organisationsrechtlichen Verpflichtungen gewährt worden seien. Insoweit seien die Zusagen veränderbare Bestandteile der Verwaltungsorganisation.
Das Vertrauen der Klinikdirektoren und Lehrstuhlinhaber in die Aufrechterhaltung ihrer Stellung sei nach positivem Recht nicht gerechtfertigt gewesen. Es gebe auch kein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Privateigentum an hoheitlichen Befugnissen. Art. 33 Abs. 5 gehe hier Art. 14 Abs. 1 GG vor.
c) Nach Verkündung des Hochschulurteils hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg noch zusätzlich ausgeführt:
Das Hochschulurteil sei nicht auf die Bedeutung der Methodenfrage für das Ergebnis der Entscheidung eingegangen und interpretiere Art. 5 Abs. 3 GG trotz unterschiedlichen Wortlauts wie Art. 142 WRV. Aus "objektiven Wertentscheidungen" ließen sich keine Kompetenzen herleiten. Außerdem sei die Lehrtätigkeit an der Universität Ausübung öffentlicher Gewalt, die nach Art. 20 Abs. 2 GG der demokratischen Legitimation bedürfe. Hierauf gehe das Urteil aber nicht ein.
Im übrigen seien die Verfassungsbeschwerden auch dann unbegründet, wenn man die Ausführungen des Hochschulurteils als Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung des hamburgischen Universitätsgesetzes zugrunde lege. Das Universitätsgesetz befolge das Homogenitätsgebot und gebe den Hochschullehrern in den Gremien eine deutliche Stimmenmehrheit, weil die Dozenten auch nach ihrer materiellen Qualifikation der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet werden dürften. § 8 Abs. 1 UniG verleihe Professoren und Dozenten die gleiche Rechtsstellung. Beide Gruppen seien selbständig in Forschung und Lehre tätig. § 9 UniG fordere zwar für Professoren und Dozenten verschiedene Qualifikationen und sehe für Professoren einBVerfGE 43, 242 (261) BVerfGE 43, 242 (262)besonderes Berufungsverfahren vor, doch sei die Habilitation nicht erforderlich. Entscheidend sei danach, ob die gemeinsamen Anforderungen an die Qualifikation von Professoren und Dozenten gemäß § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 UniG so hoch seien, daß eine Differenzierung innerhalb der Gruppe die Homogenität nicht aufhebe. Dies sei der Fall; denn gemäß § 9 Abs. 1 UniG sei die Eignung zum Dozenten in der Regel durch die besondere Qualität der Promotion nachzuweisen, während nach § 11 Abs. 3 UniG eine hervorragende Promotion zur Habilitation berechtige. Damit seien die Dozenten zur Gruppe der Professoren zu rechnen und die erforderlichen Stimmenanteile für Hochschullehrer gegeben. Nicht entscheidend sei dabei die in § 72 Abs. 1 und 2 UniG getroffene Übergangsregelung. Auch hieraus ergebe sich aber das Ziel des Gesetzgebers, einen klar strukturierten Lehrkörper zu schaffen. Das Ziel des Gesetzgebers sei zwar noch nicht ganz erreicht, doch seien im Fachbereich Medizin immerhin schon die meisten Dozenten habilitiert. Die derzeit unterschiedliche Qualifikation der Dozenten sei eine Übergangserscheinung, die nicht Kriterium für die Beurteilung der Dauerregelung sein dürfe, nach der Professoren und Dozenten eine homogene Gruppe bildeten.
2. Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
Die Mitbestimmung der Studenten verletze die verfassungsrechtliche Garantie der Wissenschaftsfreiheit nicht. Als Individualgrundrecht gelte Art. 5 Abs. 3 GG auch für die Studenten. Ihr Ausschluß vom Forschungsprozeß würde gegen die Ausbildungsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Aus den Prinzipien der Einheit von Forschung und Lehre und der Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden sowie aus der Verpflichtung der Universität, das Studium als forschendes Lernen zu ermöglichen, ergebe sich, daß die Studenten in allen Universitätsgremien, auch in den Fachbereichen, vertreten sein müßten. Die individuelle Wissenschaftsfreiheit aller Wissenschaftler in der Universität dürfe nicht in eine institutionell gesicherte HerrBVerfGE 43, 242 (262)BVerfGE 43, 242 (263)schaftsposition der Professoren innerhalb der akademischen Wissenschaftsverwaltung verfälscht werden. Wissenschaftsbetätigung und Wissenschaftsverwaltung seien unauflöslich miteinander verbunden, so daß eine maßgebliche Mitbestimmung der wissenschaftlich Tätigen im Bereich der Wissenschaftsverwaltung erforderlich sei. Die akademische Selbstverwaltung müsse so gestaltet werden, daß die Freiheit der individuellen wissenschaftlichen Betätigung nur soweit als unumgänglich durch die Wissenschaftsverwaltung eingeschränkt werde. Die Begrenzung der individuellen Wissenschaftsfreiheit durch Kollegialentscheidungen müsse auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt bleiben.
Sachkunde und Verantwortung schlössen eine studentische Mitbestimmung nicht aus. Eine staatliche Kontrolle der Sachkunde sei als Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit verboten. Auch sei ein nicht unerheblicher Teil der Studenten aktiv an der Forschung beteiligt. Zudem handele es sich bei der Mitbestimmung vornehmlich um Verwaltung. Die besondere Verantwortlichkeit sei nicht rechtlich normierbar, sondern liege in der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft und des Wissenschaftsprozesses beschlossen. Sie ergebe sich allein aus der Zugehörigkeit zu den Entscheidungsgremien und treffe deshalb alle dort Beteiligten in gleicher Weise. Das demokratische Prinzip verlange Rücksichtnahme auf Funktionen und Interessen aller Universitätsmitglieder. Die Mitbestimmung rationalisiere die Willensbildung und befreie Lehre und Forschung von quasi-feudalistischen Hindernissen.
Die Zuständigkeiten von Fachbereichs- und Institutsrat begrenzten die individuelle Wissenschaftsfreiheit nicht unzulässig. § 8 UniG und das Beamtenrecht gewährleisteten den Universitätsmitgliedern in unterschiedlichen Abstufungen einen individuellen Forschungsfreiraum, über den sich die Gremien im Rahmen des § 49 Abs. 1 UniG nicht hinwegsetzen könnten. In der Beschränkung auf die Koordinierung sei bereits die erforderliche Begrenzung der Entscheidungsbefugnisse enthalten. EinBVerfGE 43, 242 (263) BVerfGE 43, 242 (264)Vetorecht für jeden Hochschullehrer würde die Gremien funktionsfähig machen. Das Repräsentationsprinzip sei notwendig, um die Arbeitsfähigkeit der Gremien zu erhalten.
Der Gleichheitssatz werde durch die Mitbestimmungsregelung nicht verletzt, weil die Abstufung der Mitbestimmungsrechte sich an den jeweiligen Aufgaben und Dienstpflichten der verschiedenen Gruppen orientiere, die im wesentlichen in § 8 UniG festgelegt seien.
Die Verbindung von Lehrstuhl und Amt des Institutsdirektors sei verfassungsrechtlich nicht gewährleistet; sie sei weder um der Einheit von Forschung und Lehre noch um der Wissenschaftsfreiheit willen notwendig. Das Amt des Institutsdirektors sei reine Staatsverwaltung und unterliege als solche staatlicher Organisationsgewalt. Ein Recht am Amt sei allenfalls unter dem Vorbehalt des Gesetzes anzuerkennen. Der Grundsatz der lebenslänglichen Anstellung werde durch die Neugestaltung des Amts nicht angetastet. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelte nicht für Eingriffe durch den Gesetzgeber. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor, da das Universitätsgesetz ein Dauerverhältnis mit Wirkung für die Zukunft neu gestalte.
3. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat zur verfassungshistorischen Entwicklung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit ein Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Zwirner vorgelegt und im übrigen seine Stellungnahme auf die Grundsätze beschränkt, die sich für Zuständigkeiten und Zusammensetzung kollegialer Organe generell aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben. Diese Grundsätze sind im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [97 ff.]) bereits dargestellt worden. Hierauf wird Bezug genommen.
IV.
 
Die Westdeutsche Rektorenkonferenz sowie die Verbände der Hochschullehrer und der wissenschaftlichen Assistenten haben allgemeine Stellungnahmen abgegeben, deren wesentlicher Inhalt im Hochschulurteil (a.a.O. [100 ff.]) wiedergegeben wurde. Hierauf wird ebenfalls verwiesen.BVerfGE 43, 242 (264)
BVerfGE 43, 242 (265)V.
 
In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1976 haben sich zu den verfassungsrechtlichen Fragen geäußert:
Für die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) Rechtsanwalt Dr. Gündisch, für die Beschwerdeführer zu 8) bis 11) Professor Dr. Blümel, für die Beschwerdeführer zu 12) bis 32) die Professoren Dr. Blümel und Dr. Grabitz, für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Professor Dr. Roellecke und für die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Rechtsanwalt Peter Schulz.
Als Auskunftspersonen hat das Gericht den Präsidenten der Universität Hamburg Dr. Fischer-Appelt, den Leitenden Verwaltungsbeamten der Universität Hamburg Senatsdirektor Dr. Rabels und Regierungsdirektor Günter von der Behörde für Wissenschaft und Kunst der Freien und Hansestadt Hamburg gehört.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind aus den im Hochschulurteil (a.a.O. [107 ff.]) näher dargelegten Gründen zulässig. Das gilt auch für diejenigen Beschwerdeführer, die nicht zur Gruppe der Professoren zählen; denn sie legen dar, daß die angegriffene Kompetenzregelung für die Kollegialorgane ihren durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Bereich freier wissenschaftlicher Betätigung beschränke. Außerdem beeinträchtige die unzulässige Beteiligung der Studenten und nichtwissenschaftlichen Bediensteten in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ihre Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung. Schließlich beanstanden diese Beschwerdeführer, daß die Gruppe der Dozenten inhomogen zusammengesetzt sei. Damit haben auch sie in einer für die Zulässigkeitsprüfung ausreichenden Weise dargelegt, durch die angegriffenen Vorschriften rechtlich betroffen zu sein.
Der Beschwerdeführer zu 32) ist nicht im Hauptamt an der Universität beschäftigt. Vor Inkrafttreten des UniversitätsBVerfGE 43, 242 (265)BVerfGE 43, 242 (266)gesetzes war er außerplanmäßiger Professor und durch die Vertreter der Privatdozenten in beschränktem Umfang in der engeren Fakultät vertreten. Nach dem Wortlaut der §§ 43 Abs. 2 und 50 Abs. 1 UniG ist er zwar nicht an der Selbstverwaltung der Universität beteiligt. Das Konzil der Universität Hamburg hat jedoch gemäß § 52 Abs. 3 UniG den nicht im Hauptamt an der Universität tätigen Wissenschaftlern, und damit auch dem Beschwerdeführer, in der Vorläufigen Ordnung der Wahlen zu den Fachbereichs-, Instituts- und Klinikräten in der Fassung vom 28. April 1970 (Amtl. Anzeiger S. 637) für den Fachbereichs- und Institutsrat in der Gruppe der Dozenten das Wahlrecht verliehen. Dieses Wahlrecht ist auch in die endgültige Ordnung der Wahlen zu den akademischen Gremien der Universität vom 10. Januar 1973 (Amtl. Anzeiger S. 119) übernommen worden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2). Der Beschwerdeführer ist daher in vollem Umfang an der akademischen Selbstverwaltung beteiligt.
Soweit Professoren nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde emeritiert worden sind, ist das Rechtsschutzbedürfnis in Anbetracht der langen Verfahrensdauer weiterhin zu bejahen; es würde angesichts der Bedeutung der gerügten Grundrechte zu einer unzumutbaren Verkürzung des Grundrechtsschutzes dieser Beschwerdeführer führen, wenn ihre Verfassungsbeschwerden jetzt mangels Beschwer als unzulässig behandelt würden (vgl. BVerfGE 41, 29 [43]).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen § 43 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 UniG richten, sind sie mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit der Beschwerdeführer unzulässig, da hier lediglich die Kollegialorgane ermächtigt werden, die Stimmenverhältnisse abweichend zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 187 [193 ff.]).
Unzulässig sind schließlich auch die nachträglich, und zwar erstmals mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1973, gegen die §§ 45 und 46 UniG (Befugnisse und Zusammensetzung von Ausschüssen) gerichteten Angriffe. Zu diesem Zeitpunkt war dieBVerfGE 43, 242 (266) BVerfGE 43, 242 (267)Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG hinsichtlich dieser Bestimmungen bereits verstrichen. Es besteht auch keine Notwendigkeit, die verfassungsrechtliche Prüfung in entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 und § 82 Abs. 1 BVerfGG auf diese Regelungen zu erstrecken.
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise begründet.
I.
 
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Kompetenzen der Kollegialorgane, ihre Zusammensetzung sowie die stimmberechtigte Mitwirkung der Hochschulangehörigen in ihnen wenden, sind die grundsätzlichen Rechtsfragen schon im Hochschulurteil vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) entschieden worden. Der Senat hält mit Mehrheit an den dort aufgestellten Grundsätzen ebenso fest, wie eine Senatsminderheit die im Sondervotum (a.a.O. [148 ff.]) hiergegen dargelegten Bedenken aufrechterhält.
Im einzelnen ergibt sich aus dem Hochschulurteil folgendes (vgl. a.a.O. [112 ff.] und Leitsätze):
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet jedem, der im Bereich der Wissenschaft tätig ist oder tätig werden will, einen gegen jeglichen Eingriff des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfaßt. Zugleich ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm, aus der dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art erwächst, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen.
2. Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit hat weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zur GrundBVerfGE 43, 242 (267)BVerfGE 43, 242 (268)lage, noch schreibt Art. 5 Abs. 3 GG überhaupt eine bestimmte Organisationsform für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen vor (a.a.O. [116]). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird aber bestimmt und begrenzt durch das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 GG und die in dieser Norm enthaltene Wertentscheidung (a.a.O. [120]).
3. Das Modell der "Gruppenuniversität" ist als solches mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar. Ein Mitspracherecht der wissenschaftlichen Mitarbeiter, Studenten und nichtwissenschaftlichen Bediensteten bei der akademischen Selbstverwaltung widerspricht, jedenfalls dem Grundsatz nach, nicht der Verfassungsgarantie der freien Wissenschaft (a.a.O. [125]).
Wenn der Staat aber die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet, so muß er nach Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tragen. Dabei ist unter Hochschullehrer unabhängig von der beamtenrechtlichen Abgrenzung der Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist (a.a.O. [126 f.]). Außerdem ist im Bereich der wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten vom Vorrang der individuellen Eigeninitiative der Hochschullehrer auszugehen. Die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer hindert den Gesetzgeber jedoch nicht, auch für sie bei der Gruppenmitwirkung in den Kollegialorganen das Repräsentationssystem einzuführen, wenn nur sichergestellt ist, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung über Fragen seines Fachs in geeigneter Form zu Gehör kommen kann (a.a.O. [128 f.]).
4. Bei der Verteilung der Stimmgewichte ist der Gesetzgeber zwar ebenfalls grundsätzlich frei, muß aber für den Bereich der wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten folgende Grundsätze beachten:BVerfGE 43, 242 (268)
BVerfGE 43, 242 (269)a) Bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, muß der Gruppe der Hochschullehrer der maßgebende Einfluß verbleiben. Hierzu reicht es aus, wenn diese Gruppe über die Hälfte der Stimmen verfügt.
b) Bei Entscheidungen, die unmittelbar die Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, muß der Gruppe der Hochschullehrer ein ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben.
c) Dabei muß die Gruppe der Hochschullehrer homogen, d. h. nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzen.
d) Bei allen Entscheidungen, die unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten oder die Berufung von Hochschullehrern betreffen, ist eine undifferenzierte Beteiligung der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen (a.a.O. [131 ff.]).
Wie der Gesetzgeber im einzelnen die Anforderungen erfüllt, die sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergeben, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit. Grenzen ergeben sich dabei nur insoweit, als bloße nachträgliche Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Beschlüssen der Kollegialorgane, wie z. B. Rechtsaufsicht oder Eröffnung eines Rechtswegs, nicht genügen (a.a.O. [135]).
II.
 
Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffenen Vorschriften des hamburgischen Universitätsgesetzes, so ergibt sich, daß der Gesetzgeber die zum Schutze der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen organisatorischen Sicherungsvorkehrungen nur zum Teil in dem gebotenen Umfang getroffen hat.
1. Es ist mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich vereinbar, daß der Gesetzgeber die Universität Hamburg nach dem System der "Gruppenuniversität" organisiert und alle Hochschulangehörigen an der akademischen Selbstverwaltung beteiligt hat. Darin liegt keine unzulässige Fremdbestimmung der WissenBVerfGE 43, 242 (269)BVerfGE 43, 242 (270)schaftler. Dies gilt auch für die Bereiche der Institute, Kliniken und Seminare; denn die im Hochschulurteil aufgestellten Grundsätze zum Schutze der Wissenschaftsfreiheit gelten für alle Bereiche der akademischen Selbstverwaltung.
Zu Unrecht wenden sich die Beschwerdeführer zu 12) bis 32) gegen die Einführung des Repräsentationssystems für die Mitglieder des Lehrkörpers bei der Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung. Der Gesetzgeber kann den Umfang der Gremien zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit begrenzen und das Repräsentationsprinzip auch für die Hochschullehrer einführen, weil Kollegialorgane mit zu vielen Mitgliedern die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen und damit die Wissenschaftsfreiheit selbst gefährden könnten. Bei der repräsentativen Form der Selbstverwaltung müssen die betroffenen Hochschullehrer allerdings in geeigneter Form zu Gehör kommen, wenn Angelegenheiten ihres Fachgebiets entschieden werden (vgl. Hochschulurteil, a.a.O. [128 f.]). Diesem Erfordernis wird durch § 43 Abs. 5 UniG hinreichend Rechnung getragen.
2. Die angegriffenen Mitbestimmungsregelungen können nur im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Zuständigkeiten der Kollegialorgane beurteilt werden.
a) Die Kompetenzregelungen für den Fachbereichsrat in § 41 UniG und für den Instituts(Klinik)rat in § 49 UniG sind unter Verwendung von Generalklauseln teilweise unscharf gefaßt. Dies gilt auch für § 41 Abs. 2 Satz 2 UniG, der die Koordination von Forschungsvorhaben der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich zuläßt, "soweit dies erforderlich ist". Diese Kompetenzvorschriften können aber insgesamt verfassungskonform in dem Sinn ausgelegt werden, daß die Fachbereichs- und Instituts(Klinik)räte mit ihren Entscheidungen nicht in den dem einzelnen Wissenschaftler vorbehaltenen Kernbereich freier wissenschaftlicher Betätigung eindringen dürfen, der von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten ist (vgl. Hochschulurteil, a.a.O. [137]). Der Wortlaut der §§ 41 und 49 UniG erlaubt ferner eine verfassungskonforme AuslegungBVerfGE 43, 242 (270) BVerfGE 43, 242 (271)dahingehend, daß auch außerhalb jenes Kernbereichs freier wissenschaftlicher Betätigung die individuelle Eigeninitiative des Hochschullehrers Vorrang hat vor der korporativen Initiative der Kollegialorgane.
b) Nach der in § 43 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 UniG geregelten Zusammensetzung des Fachbereichs- und des Instituts(Klinik)rats verteilen sich die Stimmen in diesen Gremien auf die Gruppen der Professoren, Dozenten, wissenschaftlichen Assistenten, Studenten und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter wie folgt: Im Fachbereichsrat ist das Verhältnis in der Regel 12 : 6 : 6 : 6 + 2, im Instituts(Klinik)rat 3 : 1 : 1 : 1 + 2, wobei im letzten Falle die Oberärzte und Abteilungsleiter mit zur Gruppe der Professoren gerechnet werden. Die Professoren allein besitzen daher in beiden Gremien notwendigerweise weniger als die Hälfte der Stimmen. Selbst dann, wenn man -- wie noch zu erörtern sein wird -- die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter außer Betracht läßt, erreichen die Professoren nur im Instituts(Klinik)rat in der Regel die Hälfte der Stimmen. § 7 Nr. 1 UniG rechnet allerdings die Dozenten zu den Hochschullehrern; wäre dies unbedenklich, hätte die Gruppe der Hochschullehrer in allen Gremien die erforderliche Mehrheit. Da aber die Hochschullehrereigenschaft im Sinne des Hochschulurteils auf einer materiellen Qualifikation beruht und nicht durch eine formale gesetzliche Einordnung begründet werden kann, dürfen Professoren und Dozenten bei der Berechnung des Einflusses der Hochschullehrer nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie zusammen eine homogene Gruppe von Hochschullehrern im Sinne des Hochschulurteils bilden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Zwar genügen -- im ganzen gesehen -- die Professoren im Sinne des § 7 Nr. 1 Buchst. a UniG den Anforderungen, die nach dem Hochschulurteil an Hochschullehrer zu stellen sind. Sie bilden eine homogene Gruppe. Die von einigen Beschwerdeführern hiergegen vorgebrachten Einwände sind unbegründet. Das Homogenitätsgebot verbietet nur, in diese Gruppe auch solche Personen einzuordnen, die dem Begriff des HochschulBVerfGE 43, 242 (271)BVerfGE 43, 242 (272)lehrers nicht entsprechen (vgl. Hochschulurteil, a.a.O. [134 f.]). Es gebietet aber darüber hinaus nicht, nur solche Professoren zu einer Gruppe zusammenzufassen, die in ihrer Tätigkeit und ihrem Aufgabenbereich völlig gleichwertig sind. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, ob bei Anwendung der Vorschriften des hamburgischen Universitätsgesetzes im Einzelfall möglicherweise Personen zu Professoren ernannt worden sind oder ernannt werden, die -- an den Maßstäben des Hochschulurteils gemessen -- der Qualifikation oder der Tätigkeit nach nicht zu den Hochschullehrern gerechnet werden könnten. Eine unzutreffende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des angewandten Gesetzes.
Auch die nach der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 UniG zu den Professoren zu rechnenden Personengruppen entsprechen grundsätzlich den Anforderungen, die an einen Hochschullehrer im oben dargelegten Sinne zu stellen sind.
bb) Hingegen bilden die Dozenten (§ 7 Nr. 1 Buchst. b UniG) nach ihrer Qualifikation, Funktion und Verantwortung sowie ihrer Betroffenheit durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane (vgl. Hochschulurteil, a.a.O. [127]) keine Gruppe, die einheitlich dem materiellen Hochschullehrerbegriff entspricht. Dabei mag offenbleiben, ob allein schon der Umstand, daß gemäß § 9 Abs. 1 UniG an die Qualifikation der Dozenten geringere Anforderungen gestellt werden als an diejenige der Professoren, die Einstufung der Dozenten als Hochschullehrer ausschließen würde. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, daß gemäß § 72 Abs. 2 UniG in diese Gruppe wissenschaftliche Kräfte ganz verschiedener Qualifikation, Funktion und Verantwortlichkeit eingeordnet worden sind, die ihr, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, heute noch angehören.
Dem Gesetzgeber ist für eine Übergangsregelung, wie sie § 72 Abs. 2 UniG darstellt, ein Spielraum bei der Umschreibung der überzuleitenden verschiedenen Gruppierungen einzuräumen. Das darf aber nicht dazu führen, daß der neugebildeten GruppeBVerfGE 43, 242 (272) BVerfGE 43, 242 (273)auf eine nicht absehbare Zeit Personen zugeordnet werden, welche die für den Begriff des Hochschullehrers entscheidenden Merkmale nicht erfüllen. Zwar sollte der Aufgabenbereich der Dozenten gemäß § 8 Abs. 4 UniG näher bestimmt werden. Das ist bisher aber nicht geschehen. Der Dozentengruppe gehören heute u.a. Privatdozenten, wissenschaftliche Räte und Oberräte, Abteilungsdirektoren, Abteilungsleiter, Oberärzte, Assessoren, wissenschaftliche Angestellte mit und ohne Promotion, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, Hauptobservatoren und Hauptkustoden an. Einige von ihnen, wie z. B. die an der Universität hauptberuflich tätigen Privatdozenten, mögen dem Bild des Hochschullehrers in dem angegebenen Sinne entsprechen. Andere hingegen sind mehr oder weniger an Weisungen von Professoren als Lehrstuhlinhabern oder geschäftsführenden Instituts- oder Klinikdirektoren gebunden; einige sind verhältnismäßig wenig in den Wissenschaftsbetrieb der Universität funktional eingegliedert; andere üben vornehmlich unterstützende oder ergänzende Funktionen im Wissenschaftsbetrieb aus; einigen obliegt vorwiegend eine eng spezialisierte Lehrtätigkeit. Das Tätigkeitsgebiet anderer liegt überwiegend im Bereich der Wissenschaftsverwaltung. Auch die Anstellungsverhältnisse der Dozenten sind uneinheitlich; unter ihnen gibt es auch heute noch Beamte auf Widerruf oder Angestellte, die nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Universität nicht in gleicher Weise betroffen sind wie die auf Lebenszeit beamteten Professoren und denen nicht die gleiche persönliche Unabhängigkeit zukommen kann. Im übrigen ist auch der hamburgische Gesetzgeber selbst von Unterschieden zwischen Professoren und Dozenten ausgegangen. Es können gemäß § 44 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 UniG nur Professoren zu Sprechern des Fachbereichs und nur Professoren und Oberärzte zu geschäftsführenden Direktoren der Institute und Kliniken gewählt werden.
Danach unterscheidet sich die Gruppe der Dozenten vor allem durch die uneinheitliche fachliche Qualifikation, aber auch durch den sehr unterschiedlichen Aufgabenbereich und inBVerfGE 43, 242 (273) BVerfGE 43, 242 (274)gewisser Weise durch die differenzierte korporationsrechtliche Stellung ihrer Mitglieder wesentlich von der der Professoren. Die Gruppe der Dozenten umfaßt Personen, die sich durch ihre Tätigkeit, möglicherweise durch Habilitation, soweit qualifizieren können, daß sie für eine Berufung zum Professor in Betracht kommen. Ihr gehören aber auch Kräfte an, die für eine solche Qualifikation nicht in Frage kommen. Es soll auch nicht verkannt werden, daß Dozenten zum Teil in Forschung oder Lehre bereits Aufgaben wahrnehmen, die es rechtfertigen, sie zu den eigentlichen Hochschullehrern zu rechnen. Für die Einordnung der gesamten Dozentengruppe kann es in dem hier gegebenen Zusammenhang darauf aber nicht ankommen; denn für die Stimmenverteilung in den Selbstverwaltungsgremien hinge es andernfalls vom Zufall ab, ob die Dozentenvertreter zu den eigentlichen Hochschullehrern gehören. Die Stimmenanteile der Dozenten können daher mit denen der Professoren nicht zusammengerechnet werden, wenn der Einfluß der eigentlichen Hochschullehrer in den Kollegialorganen bei der Entscheidung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten oder über die Berufung von Professoren bestimmt werden soll. Die Zusammenfassung der Professoren und Dozenten zu einer Obergruppe der Hochschullehrer in § 7 Nr. 1 UniG vermag hieran nichts zu ändern, weil es auf die materielle Qualifikation und nicht auf die formale Einordnung ankommt.
c) Nach alledem sind die getroffenen Regelungen zum Schutze der Wissenschaftsfreiheit in folgender Hinsicht nicht ausreichend:
aa) Nachdem die in § 43 Abs. 2 Nr. 3 UniG ursprünglich enthaltene Beschränkung der Vertreter der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter auf ein beratendes Stimmrecht entfallen ist, trifft das Gesetz bei der Stimmverteilung im Fachbereichsrat keine Vorkehrung, die undifferenzierte Mitwirkung von Vertretern dieser Gruppe bei Entscheidungen auszuschließen, die unmittelbar Forschung und Lehre sowie die Berufung von Professoren betreffen.BVerfGE 43, 242 (274)
BVerfGE 43, 242 (275)Auch wenn man diese Mitwirkung der Vertreter der nichtwissenschaftlichen Bediensteten außer Betracht läßt, steht den Stimmen der Professoren im Fachbereichsrat insgesamt die eineinhalbfache Stimmenzahl von Vertretern der Dozenten, wissenschaftlichen Assistenten und Studenten gegenüber. Die Vertreter der Professoren verfügen damit in diesem Kollegialorgan nicht über den Einfluß, der bei Angelegenheiten der Lehre und Forschung und bei Berufungen von Professoren verfassungsrechtlich geboten ist.
bb) Das Universitätsgesetz trifft auch bei der Zusammensetzung des Instituts(Klinik)rats keine Vorkehrungen gegen eine undifferenzierte Beteiligung der Vertreter der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Entscheidung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten. Auch hier ist die in § 50 Abs. 1 Nr. 3 UniG ursprünglich enthaltene Beschränkung der Vertreter dieser Gruppe auf ein beratendes Stimmrecht ausdrücklich aufgehoben worden.
Keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, daß § 50 Abs. 1 Nr. 1 UniG die der wissenschaftlichen Einrichtung angehörenden Oberärzte und Abteilungsleiter den Professoren gleichgestellt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, handelt es sich hierbei in aller Regel um habilitierte oder jedenfalls ebenso qualifizierte Personen, denen nach Funktion und Verantwortung eine gleichwertige Stellung zukommt, so daß sie zusammen mit den Professoren eine homogene Gruppe bilden. Daß nach der ursprünglichen Fassung des § 50 Abs. 1 Nr. 1 UniG die Oberärzte und Abteilungsleiter in den Kliniken und klinisch-theoretischen Instituten erst nach vierjähriger Dienstzeit ohne Wahl dem Instituts(Klinik)rat angehörten und bis dahin in der Gruppe der Dozenten wahlberechtigt waren, steht dem nicht entgegen.
Läßt man das zu beanstandende undifferenzierte Stimmrecht der nichtwissenschaftlichen Bediensteten außer Ansatz, so verfügen die Professoren (und Wissenschaftler gleicher Qualifikation), was die Entscheidungen über Angelegenheiten der LehreBVerfGE 43, 242 (275) BVerfGE 43, 242 (276)betrifft, im Instituts(Klinik)rat über einen maßgebenden Einfluß; denn ihnen stehen in der Regel fünfzig vom Hundert der Stimmen zu. Für Ausnahmefälle trifft § 50 Abs. 5 UniG hinreichend Vorsorge. Auch eine besondere Regelung für den Fall des sogenannten "gruppenspezifischen Patt" (vgl. Hochschulurteil, a.a.O. [142 f.]) erscheint im Hinblick auf die Regelungen des § 41 Abs. 2 und des § 49 Abs. 4 UniG entbehrlich.
Hingegen ist der erforderliche ausschlaggebende Einfluß der Gruppe gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 UniG nicht hinreichend gesichert, soweit es sich um Entscheidungen des Instituts(Klinik)rats in Angelegenheiten handelt, die gerade den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachen, nämlich die Forschung unmittelbar betreffen. Hier verfügt diese Gruppe in keinem Fall über mehr als fünfzig vom Hundert der Stimmen, was nicht als ausreichend anzusehen ist. Dieser zu geringe Stimmenanteil wird auch nicht etwa durch das Vetorecht des geschäftsführenden Direktors gemäß § 49 Abs. 4 UniG und den Minderheitenschutz in § 50 Abs. 3 und 5 UniG entscheidend verbessert. Nur nachträgliche Kontroll- oder Aufsichtsbefugnisse gegenüber Beschlüssen der Kollegialorgane ermöglichen keine ausreichende Einflußnahme. Denn das Vetorecht kann allenfalls Entscheidungen verhindern, gibt aber den Professoren insbesondere im Bereich der Forschung nicht die Möglichkeit, eine Entscheidung zu treffen. Zudem entscheidet der Instituts(Klinik)rat in gleicher Besetzung über den Einspruch. Hilft er ihm nicht ab, entscheidet der Fachbereichsrat, in dem die Professoren ebenfalls nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Einfluß verfügen. Auch der Minderheitenschutz kann eine Entscheidung nur verhindern. Zudem ist er in § 50 Abs. 3 UniG auf das Forschungsprogramm beschränkt und gilt nicht für Haushaltsangelegenheiten.
III.
 
Soweit die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 5) bis 7) den Verlust ihrer auf Berufungsvereinbarungen beruhenden bisherigen Stellung als alleinverantwortliche Instituts(Klinik)direktorenBVerfGE 43, 242 (276) BVerfGE 43, 242 (277)rügen, sind die Verfassungsbeschwerden im Ergebnis nicht begründet.
Die Beschwerdeführer sind durch die Neuorganisation der Institute und Kliniken der Universität Hamburg mit der Einführung des Instituts(Klinik)rats und eines wählbaren und weisungsgebundenen geschäftsführenden Direktors gemäß den §§ 49, 50 UniG nicht in ihren Grundrechten verletzt.
1. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, d. h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern. Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur dagegen geschützt, daß ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerwGE 14, 84 [87]; BVerwG, ZBR 1968, S. 218 [219]). Der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann jedoch durch besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeengt sein.
a) Ob es einen hergebrachten Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts (vgl. BVerfGE 3, 58 [141]; 35, 23 [30 f.]; 35, 79 [146]) gibt, wonach die Rechtsstellung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren durch Sonderzusagen in Form von Berufungsvereinbarungen bestimmt wird, die die vielfältigen Besonderheiten der Besoldung und des Amtes regeln, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Dafür könnte sprechen, daß seit jeher die beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche Einordnung, sonstige Bezüge, der Umfang der Amtspflichten, die Leitung eines Instituts oder einer Klinik, die sachliche und personelle Ausstattung des Lehrstuhls oder allgemein die Lehr- und Forschungstätigkeit und vieles mehr in den Berufungsvereinbarungen festgelegt worden sind (vgl. Thieme, Berufungszusagen und Hochschulreform, Hamburg, 1970, S. 5; ders., Deutsches Hochschulrecht, Berlin-Köln, 1956, S. 262). Sie gehören zu den wesentlichen Einrichtungen des deutschen Hochschulwesens (vgl. jetzt § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 4 HochschulBVerfGE 43, 242 (277)BVerfGE 43, 242 (278)rahmengesetz [HRG] vom 26. Januar 1976 -- BGBl. I S. 185 -).
Auch wenn man einen solchen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts der Hochschullehrer anerkennt, sind die Berufungsvereinbarungen damit nicht schlechthin jeder gesetzlichen Veränderung entzogen, die im Zuge einer Reform der Organisation und der inneren Struktur der Hochschulen erfolgt.
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Geschützt werden aber, im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV, nicht die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten (BVerfGE 8, 1 [11 f.]; 8, 332 [343]; 38, 1 [11]), als welche die Rechte aus Sonderzusagen unter der Weimarer Reichsverfassung angesehen wurden, sondern nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 1 [11 ff., 16 f.]; 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]). Art. 33 Abs. 5 GG läßt zudem einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen. Dabei besteht allerdings keine völlige Regelungsfreiheit; der einzelne hergebrachte Grundsatz ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Davon hängt ab, ob und wieweit dem einzelnen Grundsatz Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 11, 203 [215] mit weiteren Nachweisen).
Bei den angegriffenen Regelungen des Universitätsgesetzes handelt es sich zwar nicht um Vorschriften des Beamten-, sondern des Hochschulrechts. Den Beschwerdeführern wird jedoch das Amt eines Instituts(Klinik)direktors entzogen. Damit wird nicht nur ihre korporationsrechtliche, sondern auch ihre beamtenrechtliche Position berührt, weil ihre dienstlichen Aufgaben und Kompetenzen beschränkt werden. Soweit es sich dabei lediglich um einzelne Zusicherungen und Ausgestaltungen bestehender Berufungsvereinbarungen handelt, kann diesBVerfGE 43, 242 (278) BVerfGE 43, 242 (279)schwerlich ins Gewicht fallen. Jedoch muß der Gesetzgeber derartige Vereinbarungen in der Weise respektieren, daß die rechtliche Bindung nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Das Gesetz darf sich nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern hinwegsetzen, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, Frankfurt a. M., 1972, S. 39).
Derartige Gründe für eine Neuregelung der Instituts(Klinik)organisation auf kollegialer Basis lagen vor. Im Hochschulurteil (a.a.O. [109 ff.]) wird die historische Entwicklung, die schließlich in den 60er Jahren zu einer Struktur- und Organisationskrise der Universität führte, des näheren geschildert. Eine der zentralen Fragen der Reform war dabei -- nicht nur in Hamburg -- die Änderung der bisherigen Instituts- und Klinikverfassung mit dem allein entscheidungsberechtigten Direktor an der Spitze zugunsten einer Beteiligung aller Betroffenen im Rahmen eines kollegialen Verwaltungsorgans. Der Tatsache, daß Forschungsvorhaben im modernen Wissenschaftsbetrieb in vielen Fällen nicht mehr von einem einzelnen Forscher bearbeitet werden können, wurde die überkommene "monokratische" Verfassung der Institute (Kliniken) nicht mehr gerecht. Die Notwendigkeit zur Kooperation in der modernen Forschung -- und zwar verstärkt, aber nicht nur auf dem Gebiet der Naturwissenschaften -- besteht nicht allein in Grenz- und Nachbarbereichen, sondern unmittelbar im gesamten Arbeitsbereich. "Der einzelne Gelehrte ist, auf sich allein gestellt, immer weniger dazu in der Lage, produktiv im Sinne einer Erweiterung der Erkenntnisse arbeiten zu können" (Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Struktur und Verwaltungsorganisation der Universitäten, vorgelegt im Dezember 1968, S. 10). Die überlieferte Organisationsform wurde häufig sogar als Hauptgrund dafür angeführt, daß die deutsche Hochschulforschung in vieler Hinsicht nicht auf internationalem Stand sei. In den "EmpfehBVerfGE 43, 242 (279)BVerfGE 43, 242 (280)lungen des Wissenschaftsrates zum Ausbau der wissenschaftlichen Hochschulen bis 1970", Tübingen, 1967, S. 125, heißt es: "In den Diskussionen der letzten Jahre ist weitgehende Übereinstimmung darüber erreicht worden, daß die überlieferte Institutsstruktur zu großen Nachteilen führen kann, besonders dann, wenn die in ihr eingeschlossene Möglichkeit zu einer mehr formalistischen Hierarchie, die ja mit der geistigen Rangordnung nicht übereinzustimmen braucht, ein zu großes Gewicht erhält." Außerdem erreichten der Personalaufwand und die Sachkosten im Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen allmählich einen solchen Umfang, daß schon unter dem Gesichtspunkt der Rationalisierung eine Konzentration in einer von der Einzelperson eines Forschers losgelösten Planung unabweisbar war. Schließlich war das von einem Einzelnen geleitete Institut mit der wachsenden Zahl derjenigen, die im Rahmen der Hochschule zur selbständigen Forschung berufen und verpflichtet waren, nicht mehr vereinbar. Allein in der Zeit von 1960 bis zum Erlaß des hamburgischen Universitätsgesetzes im Jahre 1969 stieg die Zahl der Professoren und Dozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen um ein Mehrfaches (vgl. Datendokumentation des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 25. Mai 1976 zur Aktualisierung des Berichts der Bundesregierung über Nachfrage und Angebot bei Studienplätzen vom 4. Dezember 1973). Die Gründe, die für eine umfassende Reform der Personalstruktur innerhalb der Hochschulen sprachen, galten in verstärktem Maße auch für eine Neuordnung der Institute und Kliniken. Das von einem Hochschullehrer alleinverantwortlich geführte Institut war mit der sogenannten "Ordinarienuniversität" verbunden. Mit der Ablösung dieser Universitätsstruktur verlor auch die frühere Institutsform ihre personale Grundlage und innere Rechtfertigung. Alle diese Einwände gegen die überkommene Institutsstruktur wurden schon zu einer Zeit vorgebracht, als die Mitbestimmungsforderungen der studentischen Bewegung noch kaum eine Rolle spielten (vgl. Westdeutsche Rektorenkonferenz, Dokumente zur Hochschulreform, Bd. IV,BVerfGE 43, 242 (280) BVerfGE 43, 242 (281)1968, Quellen und Texte zur Institutsreform, Struktur und Organisation).
Es war die Absicht des hamburgischen Gesetzgebers, die Organisation der Universität Hamburg auch im Bereich der Institute und Kliniken grundlegend mit dem Ziel zu reformieren, alle Betroffenen an der akademischen Selbstverwaltung teilhaben zu lassen. Diese Reform hielt der Gesetzgeber im Interesse eines zeitgemäßen und funktionsfähigen Wissenschaftsbetriebs für erforderlich (vgl. die Begründung des Senats im Entwurf für ein Gesetz über die Universität Hamburg vom 4. Juni 1968, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, VI. Wp., Drucks. 1368, S. 19). Bejaht man -- wie im Hochschulurteil, a.a.O. (124 f.), geschehen -- die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der "Gruppenuniversität", so sind auch gegen eine entsprechende Organisation der Selbstverwaltungsorgane der Institute und Kliniken keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben. Institut und Klinik sind in der Regel unselbständige Anstalten innerhalb der Universitätsorganisation (vgl. Roellecke, Berufungsvereinbarungen und Organisationsgewalt, Wissenschaftsrecht, Wissenschaftsverwaltung, Wissenschaftsförderung -- WissR -- 9. Band, 1976, S. 14 f.). Ob sie teilweise unmittelbar der staatlichen Aufsichtsbehörde unterstehen, weil sie bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, wie etwa die Krankenversorgung, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In Hamburg gingen Einrichtung und innere Ordnung der Institute und Kliniken auf reine Organisationsentscheidungen zurück, für die es vor Inkrafttreten des Universitätsgesetzes keine gesetzliche Normierung gab (weder das hamburgische Hochschulgesetz vom 4. Februar 1921 -- GVBl. S. 65 -- noch die Vorläufige Satzung der Hamburgischen Universität vom 15. Juli 1921 -- GVBl. S. 473 -- enthielten Vorschriften über den Aufbau und die innere Ordnung der Institute und Kliniken). Derartige Organisationsentscheidungen sind von Natur aus nicht mit besonderer Bestandskraft versehen, sondern richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen der VerBVerfGE 43, 242 (281)BVerfGE 43, 242 (282)waltung. Es war ferner ein wesentliches Ziel der Institutsreform, die Ausübung der Wissenschaftsfreiheit in Zukunft auch im Bereich der Institute und Kliniken nicht nur für einige wenige Wissenschaftler, sondern für alle Beteiligten zu sichern.
Bei Abwägung aller Umstände sprechen sachgerechte Gründe dafür, daß der Gesetzgeber einer Reform der Instituts- und Klinikorganisation unter Wegfall der Position eines alleinverantwortlichen Instituts(Klinik)direktors gegenüber den mit den Beschwerdeführern getroffenen Vereinbarungen den Vorzug geben durfte, ohne damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu verstoßen.
Bei alledem soll nicht verkannt werden, daß es auch im modernen Wissenschaftsbetrieb zu den Voraussetzungen einer sinnvollen Forschungsarbeit gehört, daß der einzelne Forscher über Einsatz, Benutzung und Verwendung sachlicher und personeller Mittel in gewissem Umfang allein entscheiden kann (vgl. E. Wolf, Das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft, WissR, 3. Band, 1970, S. 193 ff.). Dem trägt jedoch § 78 UniG hinreichend Rechnung; denn nach dieser Bestimmung kann bei der Verteilung der Sach- und Personalmittel von früheren Zusagen nur abgewichen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
b) Es sind auch keine anderen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ersichtlich, die einer organisatorischen Neuordnung der Institute (Kliniken) unter Wegfall der Position des alleinigen Institutsdirektors entgegenständen.
aa) Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 332 (344 f.) ausgeführt hat, gehört ein "Recht am Amt", d. h. ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben, nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. In diesem Zusammenhang ist noch auf folgendes hinzuweisen: Bei der Stellung eines alleinverantwortlichen Instituts(Klinik)direktors handelt es sich nicht um ein durch beamtenrechtliche Ernennung verliehenes Amt im statusrechtlichen, sondern um ein Amt im funktionellen Sinn, d. h. um einen übertragenen dienstlichenBVerfGE 43, 242 (282) BVerfGE 43, 242 (283)Aufgabenbereich (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, ZBR 1968, S. 218; 1975, S. 226 [227]). Wie das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, ist der Beamte gegen die Änderung oder Entziehung eines Amtes im funktionellen Sinn rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt als gegen Änderungen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn (vgl. hierzu auch BayVGH, BayVBl. 1976, S. 272 [273]).
bb) Die Beschwerdeführer rügen ferner einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil ihre dienstlichen Befugnisse durch Einführung der kollegialen Institutsleitung erheblich reduziert worden seien. In Betracht könnte hier die Verletzung eines Rechts auf gleichwertige Beschäftigung (Verbot "unterwertiger" Beschäftigung) kommen. Ob es einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dieses Inhalts (vgl. Bullinger, a.a.O., S. 32 ff.; Schnur, Über Zwangsbeurlaubung, Zuweisung von "unterwertiger" Tätigkeit und Versetzung in ein "politisches" Amt, Bonn-Bad Godesberg, 1970, S. 40 ff.; PrOVG 61, 433; RG in Lammers-Simons, Bd. 1, S. 495 [497]; RGZ 105, 24 [28]; RGZ 107, 1; RGZ 122, 10; ferner § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 BRRG; vgl. auch § 50 Abs. 2 HRG) gibt, kann aber letztlich unentschieden bleiben; denn ein Gebot gleichwertiger Beschäftigung ist jedenfalls nicht verletzt worden.
Den Beschwerdeführern wurde zwar ein Nebenamt in der Wissenschaftsverwaltung entzogen, das ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit im Hauptamt förderlich war. Sie sind jedoch im Hauptamt als selbständig tätige Forscher und Lehrer an die Universität Hamburg berufen worden. An dieser Aufgabe hat sich durch die Neuregelung des Universitätsgesetzes nichts geändert. Das Gesamtbild ihrer Tätigkeit wird entscheidend durch dieses Hauptamt bestimmt. Der Verlust der bisherigen Direktorenstellung ist demgegenüber insbesondere im Hinblick auf die im Universitätsgesetz vorgesehene Beteiligung an der kollegialen Instituts- und Klinikleitung nicht so schwerwiegend, daß die gesamte Amtsstellung hierdurch entscheidend beeinträchtigt oder entwertet würde. Materielle Erwägungen scheiden dabeiBVerfGE 43, 242 (283) BVerfGE 43, 242 (284)aus; denn besoldungsrechtlich war das Direktorenamt nicht mit einer zusätzlichen Vergütung verbunden. Die Einkünfte aus Privatliquidation müssen hierbei unberücksichtigt bleiben. Die private Krankenbehandlung und Gutachtertätigkeit der Beschwerdeführer ist in den §§ 2 und 6 der hamburgischen Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung (GVBl. 1969 I S. 294 und 1970 I S. 60) geregelt. Ihre Zulässigkeit wird durch die angegriffenen Vorschriften des Universitätsgesetzes nicht berührt.
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 UniG sind die Beschwerdeführer wie bisher bei ihren ärztlichen Entscheidungen selbständig, weil diese nicht in die Zuständigkeit des Instituts(Klinik)rats fallen. In diesem Bereich ebenso wie bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes verbleibt es daher bei der bisherigen Weisungsbefugnis der Beschwerdeführer gegenüber ihren Mitarbeitern. Zumindest für die Beschwerdeführer bleibt danach bereits ein wesentlicher Teil ihrer bisherigen Leitungsfunktion bestehen. Andererseits kann zwar nicht übersehen werden, daß die Stellung als alleinentscheidender Instituts(Klinik)direktor einen weiten Freiraum im Bereich der wissenschaftlichen Forschung eröffnete, weil der Direktor ohne Beschränkung durch etwaige Mitspracherechte die Mittel des Instituts oder der Klinik für seine Forschungszwecke einsetzen konnte. Auch insoweit war aber seine Entscheidungsfreiheit schon vor Inkrafttreten des Universitätsgesetzes nicht unbegrenzt, weil er auf die gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheitsräume der übrigen im Institut oder in der Klinik tätigen oder der Einrichtung angeschlossenen Wissenschaftler Rücksicht zu nehmen hatte (vgl. Hochschulurteil, a.a.O. [112 f., 123 f.]). Im übrigen haben die Beschwerdeführer zwar ihre Stellung als alleinentscheidende Direktoren verloren, nehmen aber nunmehr als ständige Mitglieder des Instituts(Klinik)rats an der kollegialen Leitung dieser Einrichtungen teil und können zum geschäftsführenden Direktor gewählt werden, was -- wie noch auszuführen sein wird -- bei den Beschwerdeführern auch weitgehend geschehen ist. In dem neuen kollegialen Gremium verfügen sie zudem bei verfassungsBVerfGE 43, 242 (284)BVerfGE 43, 242 (285)mäßiger Zusammensetzung mit den übrigen Professoren und gleichgestellten Wissenschaftlern zusammen über den ausschlaggebenden Einfluß in Angelegenheiten, welche die Forschung unmittelbar berühren.
c) Neben der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in Art. 33 Abs. 5 GG scheidet Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab aus, weil hier zu prüfen ist, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenamt in der öffentlichen Wissenschaftsverwaltung entzogen werden kann (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 3, 288 [342]; 8, 332 [360]; 16, 94 [114]; 17, 337 [355]).
2. Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verlust ihrer früheren Direktorenstellung eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG rügen, sind ihre Verfassungsbeschwerden ebenfalls unbegründet.
Es läßt sich nicht feststellen, daß ihnen durch den Verlust dieser Position zugleich die Möglichkeit genommen worden wäre, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Gemäß § 8 Abs. 1 UniG sind sie berechtigt und verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen. Hieran sind sie auch nicht etwa deswegen gehindert, weil ihnen zugleich mit der Direktorenstellung diejenigen Sach- und Personalmittel entzogen worden wären, die sie überhaupt erst in die Lage versetzen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Gemäß § 53 Abs. 4 UniG sind die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Stellen, Räume und Sachmittel nach den jeweiligen Erfordernissen der Forschung und des akademischen Unterrichts zu verteilen. Damit ist sichergestellt, daß ihnen bei Verteilung der verfügbaren Mittel zumindest die Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt wird, die unerläßlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich tätig zu sein. Im übrigen ist bei verfassungsgemäßer Zusammensetzung der Kollegialorgane sichergestellt, daß die Gruppe der Professoren bei der Verteilung wissenschaftsrelevanter Mittel nicht überstimmt werden kann oder, soweit es sich um Forschungsmittel handelt, den ausschlaggebenden Einfluß besitzt.BVerfGE 43, 242 (285) BVerfGE 43, 242 (286)Schließlich sind die Beschwerdeführer durch § 78 UniG -- wie dargelegt -- noch zusätzlich geschützt.
Soweit im Einzelfall durch die Umorganisation der Institute und Kliniken die freie wissenschaftliche Betätigung eines der Beschwerdeführer -- aus welchen Gründen auch immer -- unzulässig beeinträchtigt worden sein sollte, war es Sache des Betroffenen, hiergegen mit den geeigneten rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen.
3. Hingegen sind Bedenken unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu erheben, die bei dem hier gegebenen Sachverhalt den Verfassungsbeschwerden jedoch nicht zum Erfolg verhelfen können.
Die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 [403]). Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Gesetze auch in Fällen einer sogenannten unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet. Derartige Gesetze sind zwar grundsätzlich zulässig. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392 [402 m.w.N.]; 39, 128 [143 ff.]). Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfGE 39, 128 [145 f. m.w.N.]). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht jedenfalls nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 24, 220 [230 m.w.N.]).
Mit der Neuregelung der Instituts(Klinik)verfassung hat der hamburgische Gesetzgeber in die durch BerufungsvereinbarunBVerfGE 43, 242 (286)BVerfGE 43, 242 (287)gen begründeten Positionen der Beschwerdeführer mit Wirkung für die Zukunft eingegriffen.
Für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist maßgeblich, ob sich das Vertrauen der Beschwerdeführer bei Abwägung ihrer Interessen gegenüber dem Anliegen des Gesetzgebers als vorrangig erweist. Dabei kann offenbleiben, ob die Berufungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag oder als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Fiedler, Zum Problem der Berufungszusage aus der Sicht des § 34 Abs. 1 Satz 1 EVwVfG [Entwurf der Bundesregierung für ein Verwaltungsverfahrensgesetz vom 18. Juli 1973, BTDrucks. 7/910; jetzt: Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 -- BGBl. I S. 1253 -], WissR, 7. Band, 1974, S. 134 ff.; Grellert, Die Rechtsnatur der Berufungsvereinbarungen mit Hochschullehrern, WissR, Beiheft 3, 1969, S. 126 f.; Roellecke, a.a.O., S. 1 [S. 9 ff.]; Störle, "Berufungszusagen" und Bayerisches Hochschulgesetz, Mitteilungen des Hochschulverbandes 1975, S. 41 [S. 63 ff.]; Thieme, Berufungszusagen und Hochschulreform, S. 16 ff.); denn für die hier zu entscheidende verfassungsrechtliche Frage kommt es darauf nicht an. Das Vertrauen der Beschwerdeführer auf die Zusage in der Berufungsvereinbarung muß gegenüber dem Interesse an der baldmöglichen Realisierung der legitimen Absichten des Gesetzgebers zurücktreten.
Hier greifen die Erwägungen Platz, aus denen oben (C III 1 a) ) ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts verneint wurde: Die Grundlage für die frühere Instituts(Klinik)organisation bildete eine Universität, in welcher der Forschungsprozeß von wenigen Einzelpersönlichkeiten, das waren die Lehrstuhlinhaber, getragen wurde, die durch ihre Mitgliedschaft in den Fakultäten die notwendige Verbindung zwischen den Hochschulorganen und den Instituten, die größtenteils nicht in die Fakultäten eingegliedert waren, herstellten. Diese auf der Personalunion zwischen LehrstuhlinhaberBVerfGE 43, 242 (287) BVerfGE 43, 242 (288)und Institutsdirektor beruhende Organisation wurde bereits mit der Einrichtung von Parallel-Lehrstühlen fragwürdig. Mit der Aufnahme immer größerer Studentenzahlen und der damit einhergehenden Vermehrung des Lehrkörpers wurde ihr die Grundlage vollends entzogen. Aus alledem ergibt sich, daß der hamburgische Gesetzgeber mit der Änderung der Institutsstruktur aus einer veränderten Sachlage die seit langem geforderten rechtlichen Folgerungen gezogen hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat indessen wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen -- auch dann, wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist -- aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Übergangsregelung treffen muß (vgl. BVerfGE 21, 173 [183] -- Steuerbevollmächtigte; 22, 275 [276] -- Steuerberater; 25, 236 [248] -- Dentisten; 31, 275 [284] -- Urheberrecht; 32, 1 [22 f.] -- Apothekeranwärter; 36, 281 [293] -- Patentrecht). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind nicht auf den Bereich der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie beschränkt. Sie gelten auch im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 31, 94 [99 f.]), wenn -- wie hier -- zugesicherte Nebenämter in der Wissenschaftsverwaltung entzogen werden; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips, dessen Geltung nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt ist.
Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse (vgl. hierzu Götz, Bundesverfassungsgericht und Vertrauensschutz, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. II, S. 421 [436 ff.]) steht dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das BundesverfassungsgerichtBVerfGE 43, 242 (288) BVerfGE 43, 242 (289)unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat.
§ 79 Abs. 3 UniG sah als Übergangsregelung allgemein vor, daß die am 30. September 1969 amtierenden Direktoren oder geschäftsführenden Direktoren der Institute bis zur Wahl der geschäftsführenden Direktoren im Sinne des § 49 Abs. 3 UniG deren Aufgaben und außerdem die Aufgaben der Instituts(Klinik)räte bis zu deren Zusammentreten wahrnehmen. Danach bestand die rechtliche Möglichkeit, diese Direktoren alsbald nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes abzuwählen. Nur die Direktoren der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute, die in erheblichem Umfang Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, blieben ohne Neuwahl bis zum 30. September 1971 geschäftsführende Direktoren im Sinne des § 49 Abs. 3 UniG.
Es war ein legitimes Anliegen des hamburgischen Gesetzgebers, der für notwendig gehaltenen Reform im Bereich der Institute und Kliniken sobald als möglich und für alle in Betracht kommenden Fälle Geltung zu verschaffen. Dabei liegt auf der Hand, daß die Reform in wesentlichen Teilen unangemessen verzögert worden wäre, wenn der Gesetzgeber die bei Inkrafttreten des Gesetzes amtierenden Klinikdirektoren für die Dauer ihres Hauptamtes an der Universität, d. h. vielfach bis zu ihrer Emeritierung, auch in ihrem Nebenamt mit allen bisherigen Kompetenzen belassen hätte. Ein derartiger absoluter Status-quo-Vorbehalt zugunsten der auf Berufungsvereinbarungen beruhenden Positionen hätte das Reformvorhaben in einem wichtigen Teilbereich für längere Zeit blockieren können. Auch der dauernde Verbleib der Betroffenen als geschäftsführende Direktoren im Sinne des § 49 Abs. 3 UniG kann aus ähnlichen Gründen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gefordert werden. Andererseits erscheinenBVerfGE 43, 242 (289) BVerfGE 43, 242 (290)die in § 79 Abs. 3 UniG eingeräumten Übergangsfristen unverhältnismäßig kurz. Bei der gebotenen Abwägung sind auch die persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Der zu kurzfristig angesetzte Entzug einer rechtsverbindlich zugesagten Instituts- oder Klinikleitung kann zu einer im Einzelfall unzumutbaren Härte führen. Gerade bei wissenschaftlichen Einrichtungen zieht ein unvermittelter Wechsel der Leitung oft tiefgreifende Wirkungen nach sich. Die erfolgreiche Durchführung eines langfristig angelegten Forschungsprogramms wird bisweilen wesentlich von der Beibehaltung der Instituts(Klinik)leitung abhängen. Es kann auch darauf ankommen, ob der Instituts- oder Klinikdirektor wegen der Zusage dieser leitenden Position andere Möglichkeiten, eine leitende Stellung zu erlangen, ausgeschlagen hat. Sein Alter oder andere persönliche Gründe können eine Rolle spielen. Oft wird der Aufhebung einer individuell zugesicherten Rechtsposition am ehesten eine gesetzliche Regelung gerecht werden, welche die zuständige Behörde in einem bestimmten Rahmen ermächtigt, die mit dem Verlust der Position verbundenen Probleme unter voller Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen.
Trotz der nicht ausreichenden Übergangsregelung ist jedoch unter den vorliegenden Umständen eine unzumutbare Benachteiligung der Beschwerdeführer zu 2), 3) und 5) bis 7) nicht gegeben. Diese Beschwerdeführer sind nämlich nach einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht auch nach Ablauf der in § 79 Abs. 3 UniG gesetzten Frist weiterhin als gewählte geschäftsführende Direktoren gemäß § 49 Abs. 3 UniG in ihren Kliniken (ihrem Institut) jedenfalls bis zum Jahre 1977 tätig. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, daß eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voll berücksichtigende Übergangsregelung ihnen eine günstigere Position hätte einräumen müssen. Bei dem Beschwerdeführer zu 3) war diese Tätigkeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. April 1974 zwar unterbrochen. Auch dies hält sich aber noch im Rahmen des Zumutbaren.BVerfGE 43, 242 (290)
BVerfGE 43, 242 (291)IV.
 
Die beanstandeten Vorschriften können nicht nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig erklärt werden; denn die Verfassungswidrigkeit wäre dadurch nicht beseitigt (vgl. Hochschulurteil, BVerfGE 35, 79 [148]). Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, auf welchem Wege er die festgestellten Verfassungsverstöße beseitigen will. Das Bundesverfassungsgericht muß sich auf die Feststellung beschränken, daß der hamburgische Gesetzgeber in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und insoweit Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat; dabei war zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer zu 24) bis 32) nicht der Gruppe der Professoren (§ 7 Nr. 1 Buchst. a UniG) angehören.
V.
 
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerden nur teilweise Erfolg haben, ist die Erstattung von zwei Dritteln der notwendigen Auslagen angeordnet worden. Die Erstattungspflicht trifft die Freie und Hansestadt Hamburg.
Benda Haager Böhmer Simon Faller Hesse KatzensteinBVerfGE 43, 242 (291)