Beschluß | |
des Ersten Senats v. 20. Dezember 1966 gemäß § 24 BVerfGG
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- 1 BvF 2/65 - | |
in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit a) des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 782); b) des Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1240); c) des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232); d) des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie das Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I. S. 920); e) des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927); f) des Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Fort- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 938). Antragsteller: Deutsche Friedens-Union (DFU), vertreten durch ihr Direktorium, Köln-Ehrenfeld, Venloer Straße 383 - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... | |
Entscheidungsformel:
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Der Antrag wird verworfen.
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Gründe | |
1. Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die nicht im Bundestag vertreten ist. Ihr Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; §§ 76 ff. BVerfGG) richtet sich gegen die 1965 verkündeten sog. einfachen Notstandsgesetze. Die Antragstellerin begründet die Zulässigkeit des Antrags damit, daß im abstrakten Normenkontrollverfahren das Bundesverfassungsgericht seine Aufgabe als Hüter der Verfassung bei wörtlicher Auslegung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur wahrnehmen könne, solange es im Bundestag eine oppositionelle Minderheit ![]() ![]() | |
Materiell wird gerügt, daß die einfachen Notstandsgesetze gegen Art. 1, 2, 5, 11, 12, 13, 17 a, 19 Abs. 1, 28, 79, 80 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG verstießen.
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Das Recht, eine abstrakte Normenkontrolle zu beantragen, hat das Grundgesetz nur der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Drittel der Mitglieder des Bundestages (ohne Rücksicht auf Partei- oder Fraktionszugehörigkeit) verliehen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG). Hieran ist das Bundesverfassungsgericht gebunden. Die Bestimmung des Kreises der Antragsberechtigten hat nicht nur technische Bedeutung; sie hängt eng mit dem verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Gehalt der Rechtsstreitigkeiten zusammen, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesen sind. Die Antragsberechtigung kann daher nicht im Wege der Analogie aus Gründen eines vermeintlichen Sachbedürfnisses erweitert werden. Das Gericht würde damit die der Verfassungsgerichtsbarkeit vom Grundgesetz gezoge ![]() ![]() | |
Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht dazu geführt haben, den Parteien die Eigenschaft von Beteiligten im Organstreit zu geben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG), treffen auf das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht zu. Das Gericht hatte zu entscheiden, welche von zwei nach dem Verfahrensrecht in gleicher Weise möglichen Verfahrensgestaltungen der Rechtsstellung der Parteien besser entspricht; der Organstreit wurde im Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde als das der verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien angemessenere Verfahren angesehen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]). Die Erweiterung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG eindeutig festgelegten Kreises von Antragstellern läßt sich damit nicht rechtfertigen.
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