über die Frage, ob das vom Deutschen Bundestag am 12. Juli 1951 beschlossene Gesetz zur Durchführung des Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf
[Fn 1: Das Gesetz (Bundesrats-Drucks. Nr. 527 und 582/51) hatte folgenden Wortlaut:
§ 1 Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
(1) Bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer, die dem Bund im Falle der Inanspruchnahme eines Teiles der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951 teilweise zufließen und deren Verwaltung der Bund insoweit den Landesfinanzbehörden übertragen hat, wirkt der Bundesminister der Finanzen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit.
(2) Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Art. 108 Abs. 6 des Grundgesetzes werden durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Soweit die Bundesregierung dieses Recht nicht für sich beansprucht, können die Landesbehörden allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen, soweit dieser nicht auf die Ausübung des Zustimmungsrechtes allgemein oder im Einzelfall verzichtet. Das gleiche gilt für Anordnungen nach § 131 der Reichsabgabenordnung, die sich auf eine Mehrheit von Fällen beziehen.
(3) Vereinbarungen und vereinbarungsähnliche Maßnahmen im Sinne von § 220 Ziff. 3 der Reichsabgabenordnung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Das gleiche gilt für Erlaß (§ 131 der Reichsabgabenordnung) und Stundung (§ 127 der Reichsabgabenordnung) im Einzelfall, wenn bestimmte, durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzte Grenzen überschritten werden.
§ 2 Überwachung durch den Bund
(1) Für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Abgaben überwachen der Bundesminister der Finanzen und seine Beauftragten, im Zusammenwirken mit den für die Finanzverwaltung zuständigen Obersten Landesbehörden, die Gleichmäßigkeit der Gesetzesanwendung und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen Obersten Landesbehörden werden dem Bundesminister der Finanzen und seinen Beauftragten auf Anfordern die Unterlagen, die sich auf die Verwaltung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Abgaben beziehen, zur Einsichtnahme vorlegen oder vorlegen lassen.
(3) Art. 85 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 4 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Betriebsprüfungsstellen des Bundes
Die Betriebsprüfungsstellen, die der Bund zur Prüfung der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Steuern eingerichtet hat oder künftig einrichtet, können auch die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Abgaben prüfen. Den Landesfinanzbehörden ist dabei Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
§ 4 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 5 Erstreckung des Gesetzes auf Berlin
Dieses Gesetz gilt für Berlin, sobald eine den Artikeln 106 und 120 des Grundgesetzes entsprechende Regelung für Berlin getroffen ist und das Land Berlin gemäß Art. 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes für Berlin beschließt.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
-- Der Bundesrat war der Auffassung, daß das Gesetz seiner Zustimmung bedürfe, beschloß aber, die Zustimmung nicht zu erteilen. Der Bundespräsident hat das Gesetz nicht ausgefertigt. Auf Grund einet neuen Regierungsvorlage (BT-Drucks. Nr. 3101) ist das Bundesgesetz zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes (Zweites Gesetz über die Finanzverwaltung) vom 15. Mai 1952 (BGBl. I S. 293) erlassen worden.].