StGB §§ 52, 53; StPO § 264
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4. Strafsenat
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Urteil | |
vom 16. März 1989 g.R.
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- 4 StR 60/89 - | |
Landgericht Bielefeld
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Aus den Gründen: | |
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Zwar wurde der Angeklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. April 1986 wegen "am 17. Januar 1986, gegen 0.05 Uhr, in Bielefeld" tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes und Führens der Pistole, die er auch bei der im vorlie ![]() ![]() | |
Der hier abgeurteilte Raubüberfall ist am 11. Dezember 1984 in H. ausgeführt worden. Diese Tat war nicht Gegenstand des Strafbefehls, der ausschließlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und das Führen dieser Waffe am 17. Januar 1986 in Bielefeld betraf. Allerdings war bei Erlaß des Strafbefehls nicht bekannt, daß der Angeklagte die Waffe bereits im Jahre 1984 besessen hat. Diese Unkenntnis steht zwar nicht der Annahme entgegen, daß die gesamte vor dem Erlaß des Strafbefehls liegende Dauerstraftat des Besitzes der Waffe mit der Aburteilung des im Strafbefehlsverfahren behandelten (letzten) Teils erfaßt ist (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 264 Rn. 20). Mit dieser Dauerstraftat können auch Akte des Führens der Waffe, also der besonders gefährlichen Manifestation des Willens zum Waffenbesitz (BGH, Beschl. vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80), verbunden sein. Das führt aber nicht dazu, daß die Strafklage wegen aller Akte des Führens der Schußwaffe, die vor dem Erlaß des Strafbefehls liegen, verbraucht wäre. Jedenfalls wegen des räuberischen Überfalls vom 11. Dezember 1984 kann der Angeklagte noch verfolgt werden:
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Da die schwere räuberische Erpressung mit höherer Strafe bedroht ist als das Vergehen gegen das Waffengesetz, könnten für diese Ansicht bereits Erwägungen sprechen, die der Entscheidung BGHSt 29, 288 (dazu BVerfGE 56, 22) zugrundeliegen. Dort hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Täter wegen solcher Straftaten, die er in Verfolgung der Ziele einer kriminellen Vereinigung begangen hat, trotz Aburteilung des Vergehens der Mitgliedschaft (§ 129 StGB) noch verfolgt werden kann, wenn sie mit einer gegenüber § 129 StGB höheren Strafe bedroht und nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sind. Auf diese Überlegungen braucht hier aber wegen der Besonderheiten der Vergehen gegen das Waffengesetz nicht zurückgegriffen zu werden (a.A. OLG Hamm JR 1986, 203 mit zust. Anm. Neuhaus NStZ 1987,138 und abl. Anm. Grünwald StV 1986, 243 und Puppe JR 1986, 205). ![]() | |
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82) hat bereits entschieden, daß das Vergehen des Erwerbs der Schußwaffe gegenüber dem späteren Führen der Waffe eine rechtlich selbständige Tat ist, wenn die Waffe aufgrund eines neuen Willensentschlusses geführt wird. Dem steht der Beschluß des 2. Strafsenats BGHSt 31, 29 (vgl. dazu Laufhütte a.a.O. Rn. 22 Fußn. 11) nicht entgegen, worauf bereits der 3. Strafsenat zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. März 1983 - 5 StR 27/83), weil dort ein dem Erwerbsakt folgender neuer Willensentschluß nicht festge ![]() ![]() | |
Dieser neue, von ganz anderen Beweggründen als dem zum Besitz der Waffe getragene Willensentschluß hat ein nur als sachlich-rechtlich selbständige Handlung rechtlich ausreichend erfaßbares, wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zum Gegenstand, das seinerseits wieder in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz stehen kann (BGH, Beschl. vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82; Puppe a.a.O. S. 206 f; Mitsch MDR 1988,1005, 1011).Ist das Verbrechen beendet und übt der Täter danach wiederum den unerlaubten Besitz an der Waffe oder das Führen aus, so liegt darin eine weitere materiell-rechtlich selbständige Handlung (vgl. BGHSt 21, 203 ff.). Wird später nur diese letztere Dauerstraftat abgeurteilt, so beantwortet sich die Frage nach dem Verbrauch der Strafklage für die vorangegangenen sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten nach den allgemeinen Grundsätzen, nämlich danach, ob abweichend von der Regel, daß sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGHSt 35, 14 [19]), Umstände vorliegen, die die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigen (vgl. auch für den Fall einer unterbrochenen Trunkenheitsfahrt OLG Köln NStZ 1988, 568, 569).
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Das ist hier nicht der Fall. Die versuchte räuberische Erpressung vom 11. Dezember 1984 und die durch den Strafbefehl abgeurteilte Tat des Waffenbesitzes und des Führens einer Waffe vom 17. Januar 1986 sind nach Tatbild, Tatobjekt, Tatzeit und Tatort erheblich voneinander abweichende Geschehnisse und bei natürlicher Betrachtungsweise derart gegeneinander abge ![]() ![]() | |