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Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Sven Broichhagen
BGHSt 23, 331 (331)Die Berufung des in der Hauptverhandlung zwar erschienenen, aber infolge Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
 
 
Beschluß
 
des 5. Strafsenats vom 6. Oktober 1970 (I. Amtsgericht Tiergarten, II. Landgericht Berlin, III. Kammergericht Berlin)
 
-- g. Sch. 5 StR 199/70 --  
 
BGHSt 23, 331 (331)BGHSt 23, 331 (332)Gründe:
 
Der Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts eingelegt. Er erschien zwar im Berufungstermin, war jedoch wegen hochgradiger Trunkenheit verhandlungsunfähig. Da er diesen Zustand in Kenntnis des Berufungstermins schuldhaft herbeigeführt hatte, verwarf die Strafkammer seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO.
Das Kammergericht hält die Revision des Angeklagten für begründet. Es ist der Auffassung, die Berufung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung erschienen sei, dürfe auch dann nicht nach § 329 abs. 1 StPO verworfen werden, wenn er seine Verhandlungsfähigkeit durch Trunkenheit schuldhaft herbeigeführt habe. Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Juli 1967 (NJW 1968, 217) die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zulässigerweise vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
    "Es ist freilich allgemein anerkannt, daß § 329 Abs. 1 StPO im Interesse des Angeklagten eng ausgelegt werden muß. Denn die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht verhandelt und entschieden werden darf (§ 230 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188; BGH Beschl. v. 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69). Ebenso ist nach einhelliger Ansicht die sofortige Verwerfung seiner Berufung wegen der Ausnahmenatur der Vorschrift nicht mehr statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der HauptverhandBGHSt 23, 331 (332)BGHSt 23, 331 (333)lung erschienen ist, sich aber kurz darauf wieder entfernt hat (RGSt 63, 53, 57; KMR 6. Aufl. § 329 1 a; Eb. Schmidt, Lehrkomm. z. StPO II § 329 Rdn. 9; Schneidewin NJW 1961, 841).
    Diese Rechtsprechung, auf die sich das Kammergericht für seine Beurteilung der Vorlegungsfrage beruft, hat einleuchtende Gründe für sich. Bei Verwerfung der Berufung des Angeklagten, der zu Beginn einer weiteren Hauptverhandlung nicht erschienen ist, können sich, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 17, 188 näher dargelegt hat, Konflikte zwischen § 329 Abs. 1 StPO und anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ergeben. Eine sofortige Verwerfung der Berufung des - verhandlungsfähigen - Angeklagten, der nach anfänglichem Erscheinen die (erste) Berufungsverhandlung alsbald wieder verläßt, verbietet sich ohne weiteres schon nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO. Denn hier fehlt es nun einmal an der Voraussetzung, daß der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
    Die angeführten Entscheidungen, die den Besonderheiten der ihnen zugrunde liegenden prozessualen Sachverhalte Rechnung tragen, nötigen jedoch entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht dazu, die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO auch auf den Vorlegungsfall abzulehnen. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt, daß der Angeklagte in der (ersten) Hauptverhandlung über seine Berufung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit verhandlungsunfähig ist, liegt im Vergleich zu jenen Fällen wesentlich anders. Auch unter diesen Umständen eine sofortige Verwerfung der Berufung für unstatthaft zu erachten, sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich. Die vom Kammergericht aufgegriffene Erwägung des Reichsgerichts, eine solche Ausnahmebestimmung sei deswegen "auf das engste auszulegen", weil sie für einen Angeklagten unter Umständen sehr gefährlich werden könne (RGSt 61, 278, 280), reicht dafür nicht aus. Sie bedeutet lediglich eine Mahnung, die Vorschrift so auzulegen, daß das rechte Verhältnis zwischen den beiden in ihr zusammentreffenden Verfahrensbelangen erhalten bleibt (BGHSt 17, 188, 189). Trotz aller hiernach notwenBGHSt 23, 331 (333)BGHSt 23, 331 (334)digen Zurückhaltung gegenüber jeder Neigung zu einer erweiternden Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO steht seiner Anwendung auf den Vorlegungsfall auch unter diesem Gesichtspunkt nichts im Wege. Im Gegenteil liegt es durch aus im Sinne der Vorschrift, auch gegen einen wegen schuldhafter Trunkenheit zum Berufungstermin verhandlungsunfähig erscheinenen Angeklaten nach ihr zu verfahren.
    Der Ausdruck "nicht erscheinen" in § 329 Abs. 1 StPO bedeutet nach dem Sprachgebrauch, wie er sich im Strafverfahrensrecht herausgebildet hat, nicht notwendig nur körperlich abwesend. Vielmehr umfaßt dieser Begriff auch einen Angeklagten, der zwar leiblich zugegen, aber wegen schuldhafter Trunkenheit geistig abwesend und damit verhandlungsunfähig ist. denn es ist im Strafprozeßrecht ganz allgemein anerkannt, daß alle an der Verhandlung Beteiligten nicht nur körperlich anwesend, sondern jedenfalls auch verhandlungsfähig sein müssen (Eb. Schmidt, Lehrkomm. z. StPO I Nr. 435). Wer in verhandlungsunfähigem Zustand auftritt, wird gemeinhin als nicht erschienen behandelt (Löwe/Rosenberg Großkomm z. StPO 21. Aufl. Einl. B 6 b, Vorbem. 12 vor § 151, § 231, 4 b; KMR 6. Aufl. § 205, 3 b, § 231 3 a; Eb. Schmidt a.a.O. II, § 231 rdn. 8; BGHSt 2, 300, 304). Danach ist es mit der Wortfassung des § 329 Abs. 1 StPO durchaus vereinbar, einen Angeklagten auch dann als ungenügend entschuldigt "nicht erschienen" anzusehen, wenn er in der Berufungsverhandlung schuldhaft betrunken und dadurch verhandlungsunfähig auftritt. Ihn bei solchem Verhalten einem schuldhaft ausgebliebenen Berufungsführer mit den sich daraus ergebenden gesetzlichen Folgen gleichzustellen, wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht.
    § 329 Abs. 1 stPO soll einen Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über sein Rechtsmittel dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189). In der Vorschrift treffen hiernach zwei Anliegen zusammen, das Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung und das Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung. dabei nimmt das Gesetz im Interesse der erBGHSt 23, 331 (334)BGHSt 23, 331 (335)strebten Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich die Möglichkeit in Kauf, daß ein sachlich unrichtiges Urteil nur wegen des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungsverhandlung rechtskräftig wird (BGH a.a.O.). Dieser Tendenz der Vorschrift wird gerade auch bei ihrer Anwendung auf denjenigen Angeklagten gedient, der zur Verhandlung über seine Berufung zwar erschienen, aber infolge selbst verschuldeter Trunkenheit verhandlungsunfähig ist.
    Auch bei einem sich so verhaltenden Angeklagten seine Berufung sofort zu verwerfen, entspricht dem Willen des Gesetzes zur Verfahrensbeschleunigung. Andernfalls würde die Entscheidung über die Berufung unnötig verzögert werden. Denn um die Ausnüchterung des Angeklagten und Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit abzuwarten, müßte die Hauptverhandlung jedenfalls unterbrochen werden. Vielfach, wenn nicht in den meisten Fällen, wäre wegen Terminschwierigkeiten sogar ihre Aussetzung unumgänglich. Für den Angeklagten könnte sich dabei geradezu ein Anreiz zu weiterer Verschleppung des Verfahrens ergeben. Denn er hätte es in der Hand, auch künftige Berufungsverhandlungen dadurch zu hintertreiben, daß er jeweils in betrunkenem und verhandlungsunfähigem Zustand erscheint. Dies ist nach den neueren Erfahrungen über provokatorische Reaktionen justizfeindlich gesonnener Angeklagter keine nur theoretische Möglichkeit.
    Der hier vertretenen Ansicht läßt sich auch nicht entgegenhalten, bei einem verhandlungsunfähig betrunkenen Angeklagten verbiete oder erübrige sich das "Versäumnisverfahren" nach § 329 Abs. 1 StPO deswegen, weil das Berufungsgericht ihn durch Festsetzung einer sofort zu vollstreckenden Ungebühr-Haftstrafe nach § 178 GVG ernüchtern und die Hauptverhandlung sodann kurzfristig fortsetzen könne (Eb. Schmidt JR 1969, 270). Es steht im freien Willen des Angeklagten, ob er seine Berufung durchführen möchte. Ihm Gelegenheit zu ihrer Durchführung mit Hilfe einer Haftstrafe als eines dafür nicht vorgesehenen Zwangsmittels zu verschaffen, erscheint nicht angängig. BGHSt 23, 331 (335)BGHSt 23, 331 (336)Schließlich können sich bei der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO auf den erschienenen, aber wegen Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten auch keine Schwierigkeiten daraus ergeben, daß seine Schuld an diesem Zustand im Einzelfall zweifelhaft sein kann. Daß ein Angeklagter sich vor dem Termin über seine Berufung bis zur Verhandlungsunfähigkeit betrinkt, ohne dies vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig zu tun, wird nur selten vorkommen. Bei gleichwohl verbleibenden Zweifeln an seinem diesbezüglichen Verschulden ist es die selbstverständliche Pflicht des Berufungsrichters, von einer sofortigen Verwerfung der berufung abzusehen und die Hauptverhandlung auf einen anderen Termin auszusetzen. Gegen die Folgen einer ungerechtfertigten Annahme seiner Schuld an der Verhandlungsunfähigkeit ist der Angeklagte doppelt geschützt. Einmal kann er gegen das seine Berufung verwerfende Urteil unter Glaubhaftmachung seiner Entschuldigungsgründe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen (§ 329 Abs. 2 StPO). Außerdem steht ihm gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision zu."
Dem stimmt der Senat zu.BGHSt 23, 331 (336)