Darauf kann auch die Revision gestützt werden, wenn sich der Mangel des Vorhalts aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt.
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StPO § 244 Abs. 2
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1. Strafsenat
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Urteil | |
vom 3. Juli 1962 g.D.u.a.
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- 1 StR 157/62 - | |
Landgericht Landau
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Aus den Gründen: | |
Mit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, das Landgericht hätte dem Zeugen R. in der Hauptverhandlung seine früheren polizeilichen Aussagen vorhalten und über sie den Kriminalmeister F. als Zeugen vernehmen müssen. In diesem Falle hätte es festgestellt, daß seine früheren polizeilichen Aussagen von seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung erheblich abwichen. Die Feststellung der erheblichen Widersprüche zwischen den verschiedenen Aussagen des Zeugen R. hätte zu dem Ergebnis führen müssen, daß das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die - den Angeklagten günstigeren - früheren Bekundungen für glaubwürdiger gehalten hätte als die Aussage in der Hauptverhandlung.
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Der Zeuge R. hatte bei seinen wiederholten polizeilichen Vernehmungen eingehende Aussagen zur Sache gemacht, die von seinen im Urteil wiedergegebenen Bekundungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht jedenfalls in den ersten drei vom Landgericht als erwiesen angesehenen Erpressungsfällen er ![]() ![]() | |
Zwar ist in der Regel eine Aufklärungsrüge unstatthaft, die auf die Beanstandung hinausläuft, der Tatrichter habe durch Unterlassen bestimmter Vorhalte an einen Zeugen seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125 [126]; BGH Urt. vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60). Wollte man eine solche Rüge stets auch dann für zulässig halten, wenn sich die Richtigkeit der Behauptung nicht aus dem Urteil selbst ergibt, müßte das Revisionsgericht über Einzelheiten der tatrichterlichen Beweisaufnahme, also über Vorgänge in der Hauptverhandlung, die nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehören und deshalb nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden brauchten, Beweis erheben. Das widerspräche der Ordnung des Revisionsverfahrens. Die Rüge, der Tatrichter habe es unterlassen, einem Zeu ![]() ![]() | |
Läßt aber - wie hier - das angefochtene Urteil selbst erkennen, daß der Tatrichter einen bestimmten Vorhalt, der sich nach der Sachlage aufdrängte, nicht gemacht hat, so entfallen die dargelegten Bedenken und es steht nichts entgegen, mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen, daß der Vorhalt nicht gemacht ist. Die Beschwerdeführer konnten im vorliegenden Fall also nicht nur beanstanden, daß der Kriminalmeister F. nicht als Zeuge vernommen worden sei, sondern auch, daß dem Zeugen R. seine früheren abweichenden polizeilichen Aussagen nicht vorgehalten worden seien.
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Die Rüge dringt auch durch. Das Landgericht durfte auf den Vorhalt der früheren abweichenden polizeilichen Aussagen des Zeugen R. im einzelnen und auf die Vernehmung des Kriminalmeisters F. um so weniger verzichten, als in der Hauptverhandlung, wie das Urteil erkennen läßt, abgesehen von den Widersprüchen zu früheren Aussagen auch sonst in der Persönlichkeit des Zeugen R. begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung auftauchten, die zu besonderer Vorsicht mahnen mußten: Der Zeuge machte in der Hauptverhandlung einen "ängstlichen und zerfahrenen" und "noch verschüchterten" Eindruck.
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Es läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der von der Revision gerügten Unterlassung beruht. Das gilt auch hinsichtlich des vierten in dem angefochtenen Urteil behandelten Vorgangs vom 30. Mai 1960. Das Landgericht stützt seine Verurteilung hier auf die Erwägung, daß die Angeklagten Brigitte und Max D. in dem Bewußtsein und mit dem Willen handelten, R. werde die Worte in dem Schreiben vom ![]() ![]() ![]() |