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BGer 8C_296/2022 vom 12.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_296/2022
 
 
Urteil vom 12. Juli 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022 (200 22 120 UV).
 
Nach Einsicht
 
in die am 25. Mai 2022 ergänzte Beschwerde vom 16. Mai 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022,
 
in die Verfügung vom 30. Mai 2022, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 19. Mai 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist von zehn Tagen seit Empfang dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingaben vom 2., 4. und 7. Mai 2022 (Poststempel),
 
 
dass, soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. März 2021 sinngemäss den Ausstand der bisher mit dem Verfahren betrauten Personen anbegehrt, ein solches Gesuch unzulässig ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.),
dass er überdies sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2022 ersucht,
dass hierfür veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen geltend zu machen wären, worauf der Beschwerdeführer bereits in den Urteilen 8C_70/2021 und 8C_89/2021 vom 7. April 2021 hingewiesen worden ist,
dass er indessen nichts Derartiges vorbringt, stattdessen die Angelegenheit inhaltlich diskutieren will,
dass auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist,
dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist bestehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben wie jene, die im Anschluss an die Verfügung vom 30. Mai 2022 eingereicht worden sind, inskünftig in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstands- und das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel