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BGer 1C_333/2022 vom 23.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1C_333/2022
 
 
Urteil vom 23. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 29. Mai 2022 eine Beschwerde gegen ein "Urteil des Einzelrichters vom 13. April 2022" betreffend Führerausweisentzug, Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2022 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid vom 13. April 2022bis am 20. Juni 2022 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2022 eine weitere Eingabe einreichte, der jedoch der angefochtene Entscheid nicht beilag;
 
dass somit die Beschwerdeführerin den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli