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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_285/2022 vom 15.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_285/2022
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einsetzung der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2022 (SBK.2022.45 / va).
 
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________eine Strafuntersuchung wegen grober, evtl. qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, evt. Art. 90 Abs. 3 SVG). Am 31. Januar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung von Rechtsanwältin Fabienne Brunner als notwendige amtliche Verteidigung für A.________. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwältin Fabienne Brunner mit Wirkung ab 31. Januar 2022 als amtliche Verteidigerin von A.________ ein. Dagegen erhob A.________, der sich selbst verteidigen will, am 10. Februar 2022 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. April 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass A.________ durch die Staatsanwaltschaft die Teilname an einem nicht bewilligten Rennen und eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werde. Eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr liege im Bereich des Möglichen. Zudem werde die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung teilnehmen, wodurch die Voraussetzungen gemäss Art. 130 lit. b und lit. d StPO für eine notwendige Verteidigung erfüllt seien. Soweit A.________ materielle und beweisrechtliche Einwände vorbringe, sei darauf nicht einzutreten. Darüber müsse im Falle einer Anklageerhebung das Sachgericht befinden.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Postaufgabe 7. Juni 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen bejahte die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. b und d StPO, da die Staatsanwaltschaft A.________ die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen und eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vorwerfe und selbst an der erstinstanzlichen Verhandlung teilnehmen werde. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen Art. 130 StPO rechtswidrig angewendet hätte. Soweit er der Beschwerdekammer in Strafsachen eine rechtswidrige Beweiswürdigung vorwirft, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit deren Ausführungen auseinander, dass über materielle und beweisrechtliche Einwände erst das Sachgericht zu befinden habe. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Frage der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StGB eine Prüfung des umstrittenen Sachverhalts wie vom Sachgericht vorzunehmen sei. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO bejaht haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli