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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_234/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_234/2022
 
 
9C_235/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
9C_234/2022
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
und
 
9C_235/2022
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2022 (AK.2020.00022 und AK.2020.00023).
 
Nach Einsicht
 
in den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 23. September 2020, mit dem sie A.________ verpflichtete, ihr Fr. 11'632.65 als Schadenersatz nach Art. 52 AHVG zu bezahlen, und B.________ verpflichtete, unter dem gleichen Titel Fr. 24'254.- zu leisten,
 
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2022, mit dem es die jeweiligen Beschwerden abwies,
 
in die dagegen erhobenen Beschwerden vom 14. April 2022 (Poststempel),
 
 
dass die beiden (denselben kantonalen Gerichtsentscheid vom 1. März 2022 betreffenden) Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind,
dass das angefochtene Urteil die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG betrifft, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51; Urteil 9C_61/2022 vom 23. März 2022),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil die jeweiligen Streitwerte die erforderliche Grenze nicht erreichen und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach unzulässig ist,
dass deshalb an sich nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, wobei hier einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Rügen nur dann prüft, wenn sie in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, begründet und belegt worden sind (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingaben vom 14. April 2022 keinerlei Verfassungsrügen enthalten und deswegen den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht genügen,
dass im Übrigen auch die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt wären (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig werden, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 9C_234/2022 und 9C_235/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub