Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_208/2022 vom 23.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_208/2022
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. C.B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 29. März 2022
 
(ZK 22 77, ZK 22 78 [uR Mieterin] und ZK 22 94
 
[uR Mieter]).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern Mittelland die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. Januar 2022 anwies, die ihnen gemäss Mietvertrag vom 16. Juni 2021 überlassene 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der U.________strasse in V.________ innert zehn Tagen ab Erhalt des Entscheides zu räumen und zu verlassen, unter Erteilung des Ersatzvornahmerechts an die Beschwerdegegner;
 
dass die Beschwerdeführer dagegen je mit identischen Eingaben beim Obergericht des Kantons Bern Berufung erhoben, welches die beiden Berufungsverfahren mit Entscheid vom 29. März 2022 vereinigte und auf die Berufungen nicht eintrat, weil diese nicht hinreichend begründet seien;
 
dass das Obergericht gleichzeitig die von den Beschwerdeführern für das Rechtsmittelverfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abwies, weil dieses Verfahren von Anfang an aussichtslos gewesen sei;
 
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 27. April 2022 (Postaufgabe am 13. Mai 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig darum ersuchten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu bewilligen;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann;
 
dass die Frist im vorliegenden Fall am 16. Mai 2022 ablief, nachdem der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführern je am 1. April 2022 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde erst am 18. Mai 2022, d.h. nach Fristablauf, beim Bundesgericht einging;
 
dass damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr bestand, dass die Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätten beiziehen können;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;
 
dass die Beschwerdeschrift vom 27. April/13. Mai 2022 den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte dieses inwiefern verletzt haben soll, indem es darin auf ihre Berufungen mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies;
 
dass die Beschwerdeführer zwar rügen, dass das Obergericht ihnen keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand beigestellt habe, worum sie zur korrekten Abfassung ihrer Berufungen ersucht hätten, und auf ihre Berufungen, zu deren korrekten juristischen Begründung sie selber nicht in der Lage gewesen seien, nicht eingetreten sei, da die Rechtsschriften "grundlegende Anforderungen an Form und Inhalt" nicht genügten;
 
dass sie damit indessen nicht aufzeigen, inwiefern das Obergericht ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verletzt haben soll, indem es ihren betreffenden Gesuchen nicht entsprach, weil es das Berufungsverfahren von Anfang an als aussichtslos beurteilte;
 
dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer