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BGer 4D_23/2022 vom 16.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4D_23/2022
 
 
Urteil vom 16. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2022
 
(RU220030-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin am 2. März 2022 gegen den Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt X.________ ein Schlichtungsverfahren anhängig machte;
 
dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. März 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich "Einspruch" erhob, was vom Obergericht als Beschwerde behandelt wurde;
 
dass das Obergericht auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. März 2022 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung nicht beschwert sei;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. April 2022 (Postaufgabe am 21. April 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf seine Beschwerde eintrat, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei;
 
dass die vorliegende Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass das Obergericht den Streitwert des Verfahrens mit Fr. 345.-- angegeben hat und der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt, er sei im angefochtenen Entscheid zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von Fr. 345.-- verpflichtet worden;
 
dass das Obergericht vielmehr auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete;
 
dass ausnahmsweise auch für das vorliegende Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied : Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer