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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_371/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_371/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. Dezember 2021 (ST.2020.119-SK3 / Proz Nr. ST.1028.37418).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach per Telefon versucht zu haben, die bei der KESB U.________ arbeitende Privatklägerin zu verängstigen, um an Informationen über ihren Sohn zu gelangen.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 hinsichtlich des Vorfalls vom 8. November 2017 von der Anklage der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Hingegen sprach es sie hinsichtlich der Vorfälle vom 17. November 2017 und 31. Januar 2018 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 12. März 2022 mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.
 
2.
 
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und Vorbringen nicht damit befasst, ist auf ihre Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung geäussert. Die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte betreffend die Telefongespräche vom 17. November 2017 und 31. Januar 2018 hat sie insbesondere gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Privatklägerin und deren Aktennotizen als erstellt erachtet.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Feststellungen, von denen die Vorinstanz ausgehe, seien willkürlich und falsch. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann indessen vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 153).
 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht auf unzulässige appellatorische Kritik. Sie statuiert, es habe keine versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten stattgefunden, und begnügt sich in der Folge damit, ihre eigene Version der Angelegenheit zu schildern und darzulegen, wie die Beweiswürdigung aus ihrer Sicht richtigerweise vorzunehmen gewesen wäre (z.B. die Aussagen der Privatklägerin seien widersprüchlich; deren Aktennotizen seien weder authentisch noch wahrhaft oder glaubhaft; die Behauptung der Vorinstanz, wonach ihr eigenes Aussageverhalten ausweichend sein soll, sei eine Unterstellung; die Privatklägerin habe nie Angst gehabt, Angst sehe anders aus etc.). Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht in Bezug auf den Schuldspruch verletzt haben könnte. Der Beschwerde fehlt es nach dem Gesagten an einer tauglichen Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill