BGer 6B_1302/2018 | |||
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BGer 6B_1302/2018 vom 26.08.2019 |
6B_1302/2018 |
Urteil vom 26. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Loretan, Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Stucki,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Zivilansprüche (Veruntreuung; Entzug von Pfand-
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sachen und Retentionsgegenständen usw.),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. Oktober 2018
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(SK 17 472).
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Sachverhalt: | |
A. X.________ und seine Ehefrau unterzeichneten für die Y.________ AG am 28. Dezember 2013 mit Kollektivunterschrift zu zweien einen Mietvertrag mit der A.________ SA betreffend zwei Hangars auf dem Gelände des Flughafens Sion mit Helikoptergarageplätzen, einem Büro- und einem Lagerraum sowie sechs Parkplätzen. In Art. 8 des Mietvertrages wurde ein Retentionsrecht des Vermieters im Sinne von Art. 268 Abs. 1 OR vereinbart. Die Parteien sahen vor, dass der Mieter ständig soviel Mobiliar, Material und Waren in den Mietlokalitäten stehen zu lassen habe, damit ein verfallener Jahreszins sowie der laufende Halbjahreszins gedeckt seien.
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Am 27. Juni 2014 verkaufte die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindende Y.________ AG der sich in Gründung befindenden und durch die Z.________ AG vertretene W.________ SA einen Teil ihres Inventars, insbesondere die Aktiven der Zweigniederlassung in Sion. Der Vertrag umfasste unter anderem die sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Fahrzeuge, das Mobiliar und das Material, welches sich in den Mieträumlichkeiten der A.________ SA befanden. Am selben Tag wurde ein Teil der Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten zur Käuferin abtransportiert. Während des Abtransports intervenierte B.________, der Geschäftsführer der A.________ SA, sodass der Transport abgebrochen wurde und einige Gegenstände in den Mietlokalitäten verblieben.
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B. Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sprach X.________ am 19. September 2017 der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, teilweise versucht begangen ca. am 27. Juni 2014 in Sion zum Nachteil der A.________ SA schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilklage der A.________ SA hiess es teilweise gut und verurteilte X.________ zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 27'000.--. Soweit weitergehend verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg.
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C. Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Bern diesen am 8. Oktober 2018 von der Anschuldigung der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen frei und verwies die Zivilklage der A.________ SA auf den Zivilweg.
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D. Die A.________ SA beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihre Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und der Schuldspruch des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts wegen Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen sei zu bestätigen. Eventualiter beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Dies setzt im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen), wobei Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Parteivortrag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 2 StPO). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteil 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ihre Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht. Während der Beschwerdeführerin die Schadenersatzforderung von der ersten Instanz im Umfang von Fr. 27'000.-- zugesprochen wurde, verwies die Vorinstanz ihre Schadenersatzforderung auf den Zivilweg (vgl. auch Urteil 6B_346/2019 vom 29. Mai 2019 E. 1.2). Der angefochtene Entscheid kann sich mithin auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG.
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3.2. Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
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Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdegegner habe zwar grundsätzlich vom Bestand des Retentionsrechts gewusst, dieses sei ihm jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 27. Juni 2014 aufgrund des immensen Drucks, unter dem er aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten gestanden habe, nicht mehr bewusst gewesen. Auf telefonische Rückfrage eines Mitarbeiters hin habe der Beschwerdegegner der Wegschaffung der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände zugestimmt.
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Zwischen der Y.________ AG und der Beschwerdeführerin sei ein Retentionsrecht betreffend Gegenstände im Wert von über Fr. 250'000.-- vereinbart worden. Der Wert der am 27. Juni 2014 weggeschafften Gegenstände habe Fr. 117'000.-- betragen. Der zwischen der Y.________ AG und der W.________ SA vereinbarte Kaufpreis von Fr. 3'250'000.-- habe nur geringfügig unter dem Wert gemäss Verkaufsdokumentation gelegen und der nach den Bedingungen des Kaufvertrages von der W.________ SA zu überweisende Betrag von Fr. 151'673.-- für Fahrzeuge, Betriebsmobiliar und -material sowie Goodwill sei keineswegs unangemessen gewesen.
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Zu den Absichten des Beschwerdegegners erwägt die Vorinstanz, ihm sei es in erster Linie darum gegangen, Arbeitsplätze zu erhalten. Seitens des BAZL habe durch die Verlängerung der befristeten Betriebsbewilligung unter der Bedingung des Nachweises eines Zahlungseingangs von Fr. 1.5 Mio. ein immenser Druck bestanden und die Refinanzierungsbemühungen des Beschwerdegegners mit M.________ seien offenkundig gewesen. Der Beschwerdegegner habe geplant, mittels Teilverkaufs an M.________ des Geschäftsbereichs "Super Puma" und Abstossung des Kleinhelikopterbetriebs in Sion und der damit verbundenen Mittelbeschaffung die Y.________ AG weiterzufinanzieren. Der Beschwerdegegner sei sich des Zusammenhangs zwischen dem Retentionsrecht und dem Kaufvertrag nicht bewusst gewesen, der Schulden der Y.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin hingegen schon.
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Der Beschwerdegegner habe mit aller Intensität darauf hingearbeitet, durch einen Teilverkauf des Geschäftsbereichs Super Puma an M.________ die Y.________ AG mit den erforderlichen Mitteln für eine Unternehmensfortführung auszustatten. Wäre ihm dies gelungen, so wäre die Bezahlung der Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin möglich gewesen und diese wäre nicht geschädigt worden. Er habe eine Rettung der Y.________ AG und damit die Bezahlung der Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt für möglich gehalten. Betreffend das Wissen des Beschwerdegegners um die definitive Schädigung der Beschwerdeführerin bestünden daher unüberwindliche Zweifel. Der Beschwerdegegner habe nicht damit gerechnet, dass die Y.________ AG ihre Mietschulden nicht bezahlen werde.
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3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die im Zusammenhang mit der Schädigungsabsicht relevanten Tatsachen in willkürlicher Art und Weise erstellt.
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3.4.1. Zunächst bringt sie vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe keine ausreichenden Französischkenntnisse gehabt. Die Vorinstanz hat jedoch die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach dieser das Retentionsrecht wegen ungenügender Französischkenntnisse nicht verstanden habe, als Schutzbehauptung abgetan und dessen Kenntnisse des Retentionsrechts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages aus anderen Gründen verneint.
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3.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners verneine, gleichzeitig aber festhalte, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich Kenntnis vom Bestand und den Konsequenzen des Retentionsrechts hatte. Sie lässt dabei die von der Vorinstanz festgehaltene Präzisierung, wonach dem Beschwerdegegner das Retentionsrecht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 27. Juni 2014 nicht mehr bewusst gewesen sei, ausser Acht (oben, E. 3.3).
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3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Erneuerung der Betriebsbewilligung seien Fr. 5'000'000.-- erforderlich gewesen und es sei unter Berücksichtigung des Kaufpreises von Fr. 3'250'000.-- und dem Wert der weggeschafften Gegenstände von Fr. 117'000.-- nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdegegner habe davon ausgehen können, dass das Unternehmen habe gerettet werden können. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen beruhend auf der Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) war indes der Nachweis eines Zahlungseingangs von Fr. 1.5 Mio. zur Erneuerung der Betriebsbewilligung erforderlich (oben E. 3.3). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach im Rahmen der Verhandlungen mit M.________ festgehalten worden sei, dass langfristig Fr. 4 bis 5 Mio. erforderlich seien und der Betrag von Fr. 1.5 Mio. deswegen als Überbrückungskredit bezeichnet worden sei. Dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines allfälligen Überbrückungskredits von einer möglichen Rettung des Unternehmens ausgegangen sei, geradezu unhaltbar wäre, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzulegen.
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3.4.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe seit der Verfügung des BAZL vom 14. Mai 2014 gewusst, dass seine Betriebsbewilligung sowie sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 30. Juni 2014 suspendiert und am 31. Dezember 2014 widerrufen werden. Es sei deswegen unmöglich gewesen, ein Darlehen zu beschaffen und der Beschwerdegegner habe nicht annehmen können, dass er sein Unternehmen noch retten könne. Der Verfügung des BAZL lässt sich jedoch lediglich eine Befristung der Betriebsbewilligung sowie das Erfordernis einer Refinanzierung in den nächsten Wochen entnehmen. Unter Berücksichtigung einer möglichen Refinanzierung lässt sich nicht festhalten, dass der Beschwerdegegner eine Rettung seines Unternehmens ausgeschlossen habe.
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3.4.5. Schliesslich belegt der Umstand, dass im Kaufvertrag die Übernahme des Mietvertrags durch den Käufer ausdrücklich ausgeschlossen wurde, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, dass dem Beschwerdegegner das Retentionsrecht bewusst gewesen war. Ebenfalls keine Willkür ableiten lässt sich aus dem Umstand, dass das Material am Tag des Vertragsabschlusses abgeholt wurde oder dass die Konkursmeldung am 30. Juni 2014 und damit drei Tage nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgte.
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3.5. Zusammengefasst stellt die Beschwerdeführerin den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ihre Sicht der Dinge gegenüber, ohne dabei aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu unhaltbar wären.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 145 StGB geltend.
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4.2. Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 145 StGB).
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Bei Absichtsdelikten genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Eventualabsicht in gleicher Weise wie bei Erfolgsdelikten der Eventualvorsatz (BGE 80 IV 117 mit Hinweisen; Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3). Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der in Art. 145 StGB vorgesehenen Schädigungsabsicht (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 223 und BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 145 StGB; a.A. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 145 StGB).
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Nach Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt.
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4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe im Umfang der weggeschafften Gegenstände den objektiven Tatbestand von Art. 145 StGB erfüllt.
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Zur Schädigungsabsicht hält die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdegegner um den Erhalt von Arbeitsplätzen gegangen, weswegen ihm nicht unterstellt werden könne, dass die Schädigung der Beschwerdeführerin sein direktes oder oberstes Handlungsziel gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe die Schädigung auch nicht als notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt. Er habe bis zum Scheitern der Vertragsverhandlungen mit M.________ nach dem Verkauf der Zweigniederlassung darauf hingearbeitet, die Y.________ AG mit den erforderlichen Mitteln für die Unternehmensfortführung auszustatten und beabsichtigt, die Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin zu begleichen. Es sei weder von einer direkten Schädigungsabsicht noch von einer Eventualabsicht auszugehen, womit die Erfüllung des subjektiven Tatbestandsmerkmals zu verneinen sei.
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Die Voraussetzungen von Art. 29 lit. a StGB seien erfüllt, weswegen vorliegend die strafrechtliche Zurechnung erfolge und von der Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners auszugehen sei.
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4.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgehaltenen Kenntnis des Retentionsrechts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der beruflichen Erfahrungen des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Schädigung als notwendige Durchgangsstufe erkannt oder zumindest in Kauf genommen habe. Dabei lässt sie ausser Acht, dass sich der Beschwerdegegner nach den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz am 27. April 2014 des Retentionsrechts nicht mehr bewusst gewesen war. Davon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz dargelegten Kenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie der Erfahrung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Schädigungsabsicht verneint hat.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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