BGer 5A_558/2019 | |||
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BGer 5A_558/2019 vom 11.07.2019 |
5A_558/2019 |
Urteil vom 11. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Aargau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nachzahlung von Prozesskosten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 11. Juni 2019 (ZSU.2019.21).
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Sachverhalt: | |
Am 1. November 2018 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten um Einleitung des Nachzahlungsverfahrens für A.________ betreffend mit Urteilen vom 15. September 2009 und 25. Januar 2010 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gestundete Prozesskosten im Betrag von Fr. 792.50 und von Fr. 4'275.60.
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Mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten A.________ zur Nachzahlung eines Betrages von Fr. 5'068.10.--.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2019 androhungsgemäss nicht ein, nachdem es A.________ für den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- Ratenzahlung zu je Fr. 100.-- gewährt hatte und die vierte Rate nicht innert Frist geleistet worden war.
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Hiergegen hat A.________ am 8. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit der Bitte, ihm die nach 10 Jahren geforderten Fr. 5'700.-- zu erlassen.
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Erwägungen: | |
1. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies ist vorliegend der Fall, denn der Beschwerdeführer bittet darum, dass ihm das Bundesgericht die seinerzeitigen kantonalen Prozesskosten erlässt. Dazu ist das Bundesgericht jedoch nicht befugt. Es kann einzig die Entscheide der letzten kantonalen Instanz auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Schon daran scheitert die Beschwerde; im Übrigen aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (dazu E. 3).
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend Nachzahlung von Prozesskosten mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--, wie er für die Beschwerde in Zivilsachen nötig wäre (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Mithin steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG).
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3. Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend. Überdies bildet ein Nichteintretensentscheid das Anfechtungsobjekt. Darzulegen wäre deshalb, ob das Nichteintreten auf die Beschwerde zu Recht erfolgt ist oder nicht, während keine Ausführungen in der Sache möglich sind (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Der Beschwerdeführer äussert sich aber in erster Linie zur Sache, d.h. zu den seinerzeit entstandenen Prozesskosten, und hält im Übrigen selbst fest, dass er die vierte Rate des Kostenvorschusses zu spät zahlte. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid gegen Verfassungsbestimmungen verstossen hätte.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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