BGer 4A_641/2017 | |||
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BGer 4A_641/2017 vom 07.05.2018 |
4A_641/2017 |
Verfügung vom 7. Mai 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Obwalden vom 25. Oktober 2017
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(ZG 17/008/ABO).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. Oktober 2017 mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2018 erklärte, sie ziehe die Beschwerde infolge eines am 9./12. April 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs über den Streitgegenstand der Beschwerde zurück;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Parteien gemäss Ziffer 3 des geschlossenen Vergleichs per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Werkvertrag und den damit verbundenen Gerichtsverfahren auseinandergesetzt seien;
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dass sie diese Parteivereinbarung mit einer Kopie des von den Rechtsvertretern beider Parteien unterzeichneten Vergleichsurkunde belegt;
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dass der Beschwerdegegnerin, der im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren überdies kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, dieser Parteivereinbarung entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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