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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1241/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_1241/2012 vom 29.07.2013
 
{T 0/2}
 
2C_1241/2012
 
 
Urteil vom 29. Juli 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
 
gegen
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat,
 
Gegenstand
 
Wiederholung der Lizentiat II-Prüfungen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1). Daraus folgt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen ist, wenn der angefochtene Entscheid die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers betrifft. Zulässig ist die Beschwerde demgegenüber, wenn die abstrakte Beurteilung eines Fähigkeitsausweises, eines Ausbildungsganges, einer Prüfung oder die rechtliche Notwendigkeit einer förmlichen Anerkennung oder Prüfung streitig ist (Urteil 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Ebenso ist das Rechtsmittel zulässig bei Streitigkeiten um organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung, wie die (Nicht-) Zulassung hierfür (BGE 138 I 196 nicht publ. E. 1.1, 138 II 42 E. 1.2 S. 44 f., Urteile 2C_579/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2. 2D_57/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2, 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig, gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dasselbe auch für entsprechende Nichteintretensentscheide (BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503).
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1.2. Hingegen ist die Vorinstanz auf das Begehren um Aufhebung des Notenentscheides mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, weil die ungenügende Note nach neuer Regelung keine negativen Wirkungen mehr entfalten könne (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheides und Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar ist damit nur der Nichteintretensentscheid, der materielle Antrag auf Aufhebung der Prüfung bzw. Note (Ziff. 23 des Rechtsbegehrens) ist auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig, zumal sich die Vorinstanz auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung materiell zu diesem Notenentscheid geäussert hat. Selbst soweit im Eventualantrag (S. 3 der Beschwerdeschrift) ein Begehren um Aufhebung des Nichteintretensentscheides und um Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung erblickt wird, enthält die Beschwerde zu diesem Antrag keine Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ziff. 3 S. 27 ff. (insbesondere S. 30 lit. c) der Beschwerdeschrift enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der fallentscheidenden Begründung der Vorinstanz, es fehle am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des Notenentscheids. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, Ausführungen zur materiellen Lage vorzutragen und begründet mit keinem Wort, dass und inwiefern die Verneinung des Rechtsschutzinteresses im besagten Punkt nicht rechtmässig wäre. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3. Die Rechtsbegehren Ziff. 24 - 26 der Beschwerdeschrift (Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) sind gegenstandslos, zumal das Verwaltungsgericht diesen Begehren - soweit die Beschwerdeführerin durch die Regelung der Kostenfolgen überhaupt beschwert ist - bereits entsprochen hat.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechend begründete Rüge hin bloss berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts ist hingegen vor Bundesgericht - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein selbstständiger Rügegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundesrecht verletzt wird, wozu namentlich auch eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gehört (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4 S. 249).
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Erwägung 3
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Rahmenordnung vom 24. Oktober 2005 für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Universität Zürich (RO) sei am 1. September 2006 in Kraft getreten und habe auf diesen Zeitpunkt hin die Promotionsordnung vom 30. August 1994 (PO) - dessen § 19 vorgeschrieben habe, dass der zweite Teil der Lizentiatsprüfungen innert fünf Jahren nach dessen Beginn abgeschlossen werden müsse - aufgehoben. Gemäss der anwendbaren Übergangsregelung (§ 56 und § 57 Abs. 2 RO) hätten die letzten regulären Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung grundsätzlich letztmals im Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/11 und mithin im Januar 2011 stattgefunden. Gemäss § 57 Abs. 3 RO könnten diese Fristen in begründeten Fällen erstreckt werden. In Anwendung dieser Bestimmung habe das Dekanat der Beschwerdeführerin, welche die altrechtliche Prüfung erstmals im Juni 2010 absolviert habe, im Frühlingssemester 2011 und im Herbstsemester 2011/12 weitere schriftliche Prüfungstermine angeboten. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob damit dem Bedürfnis, bei unverschuldeter Verhinderung an der Einhaltung dieser Termine die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu dürfen, in rechtsgenüglicher Weise Rechnung getragen worden ist. Das Gericht würdigte das grosse Interesse der Beschwerdeführerin, den Studiengang nach altem Recht abzuschliessen und kam zum Schluss, dass bei unverschuldeter Verschiebung des ersten Repetitionstermins jedenfalls die Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung angeboten werden müsse. Die organisatorischen und finanziellen Ressourcen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät würden indes überstrapaziert, wenn übergangsrechtlich beliebig viele Verschiebungsgesuche zuzulassen wären und allenfalls auch noch nach Jahren einzelne Wiederholungsprüfungen (nach alter Ordnung) abgelegt werden könnten. Mit dem Angebot zweier weiterer Termine für Wiederholungsprüfungen sei der unverschuldeten Prüfungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen worden.
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3.2. Mit diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürfrei ausgelegt und angewendet. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 19 der Promotionsordnung von 1994 beruft und eine Wiederholungsfrist von fünf Jahren beansprucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese altrechtliche Promotionsordnung aufgehoben ist, so dass sich daraus von vornherein keine Ansprüche mehr ableiten lassen. Es erscheint auch nicht unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalles geschlossen hat, mit der in Anwendung von § 57 RO (Übergangsregelung) zugestandenen Gewährung zweier weiterer Wiederholungstermine seien die Interessen der Beschwerdeführerin in genügender Weise berücksichtigt worden. Willkürfrei ist ebenso die Auslegung der Vorinstanz, wonach § 12 VRG nicht anwendbar sei (vgl. vorne E. 3.1, am Ende).
7
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 29. Juli 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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