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Informationen zum Dokument  BGer 8C_495/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_495/2007 vom 31.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_495/2007
 
Urteil vom 31. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
 
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
Parteien
 
J.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer, Neustadtgasse 1a, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1950 geborene J.________ war bei der Firma S.________ AG als Staplerfahrer sowie bei der Firma T.________ AG als Zeitungsverträger tätig und gestützt auf diese Arbeitsverhältnisse bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Februar 1985 wurde er auf seinem Fahrrad von einem PW von hinten angefahren und erlitt eine Abscherfraktur der rechten Patellarückfläche mit geringgradigem Gelenkerguss, eine Kniekontusion links bei Verdacht auf alte Ruptur des medialen Seitenbandes und des vorderen Kreuzbandes links sowie eine Kontusion des rechten Unterschenkels und des Malleolus medialis rechts. Am 3. Februar 1985 wurde in der Chirurgischen Klinik des Spitals W.________ eine Arthrotomie mit Retinaculumnaht rechts durchgeführt. In der Folge stellte sich ein schleppender Heilungsverlauf ein und J.________ war erst ab 7. Oktober 1985 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Auf den 31. Januar 1986 löste die Firma S.________ AG das Arbeitsverhältnis auf. Am 29. Juli 1986 wurde in der Orthopädischen Klinik B.________ eine erste Revisionsoperation im rechten Knie mit Rekonstruktion der dorsomedialen Gelenkkapsel, Hinterhornnaht des medialen Meniskus und Spaltung des lateralen Retinaculums durchgeführt. Vom 24. November bis 19. Dezember 1986 war der Versicherte in der Klinik N.________ hospitalisiert, blieb aber weiterhin nur zu 50 % arbeitsfähig. Am 30. Oktober 1987 wurde in der Orthopädischen Klinik B.________ eine weitere Revisionsarthrotomie mit Hinterhornnaht des medialen Meniskus am rechten Knie durchgeführt. Die SUVA richtete J.________ bis 31. August 1988 Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 30. September 1988 für eine solche von 50 % aus. Mit Verfügung vom 4. November 1988 sprach sie ihm ab 1. Oktober 1988 eine Invalidenrente von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. April 1989 teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1988 auf 33 1/3 %. Beschwerdeweise liess J.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von 100 % und einer Integritätsentschädigung von 25 % beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 1989 und das Eidgenössische Versicherungsgericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 18. Juni 1990 ab.
 
A.b Am 18. Oktober 1993 leitete die SUVA ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach Einholung eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 8. November 1993, eines Formularberichtes der neuen Arbeitgeberfirma R.________ AG vom 3. Dezember 1993, bei welcher der Versicherte seit 1. Dezember 1991 teilzeitlich als Packer und Magaziner tätig war, sowie eines kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 8. Dezember 1993 lehnte sie eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Mai 1994 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 1995 ab. Beschwerdeweise liess J.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von 50 % beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 1997 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 1998 in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 1997 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Mai 1995 aufhob und die Sache an letztere zurückwies, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
 
A.c Nachdem am 22. Juni 1994 in der Orthopädischen Klinik B.________ eine dritte Revisionsoperation im rechten Knie des Versicherten (mit diagnostischer Arthroskopie und medialer Teilmeniskektomie im Hinterhornbereich) sowie am 10. Dezember 1995 eine vierte Revisionsoperation (mit erneuter Teilmeniskektomie medial Knie rechts) durchgeführt worden war, meldete die Arbeitgeberfirma am 1. April 1996 einen Rückfall. Die SUVA zog Berichte der Orthopädischen Klinik B.________ vom 27. Dezember 1995 und 25. Januar 1996, des Spitals W.________ vom 5. Januar und 3. Mai 1996 bei und liess den Versicherten am 15. Mai 1996 durch ihren Kreisarzt Dr. med. A.________ untersuchen. Vom 7. August bis 25. September 1996 war J.________ erneut in der Klinik N.________ hospitalisiert. Nach einer nochmaligen kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 1997 lehnte die SUVA mit Verfügung vom 24. Februar 1997 eine Rentenrevision mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes ab. Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben. Gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 1998 widerrief die SUVA ihre Verfügung vom 24. Februar 1997 und erklärte das Einspracheverfahren als formlos erledigt (Schreiben vom 6. Mai 1998 an den Rechtsvertreter des Versicherten). Nach Beizug eines Formularberichtes des den Versicherten nunmehr behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 15. Mai 1998, beauftragte die SUVA vorerst die Orthopädische Klinik B.________ (Schreiben vom 10. September 1998) und danach die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Spital G.________ (im Folgenden: MEDAS) mit der Begutachtung des Versicherten (Schreiben vom 28. Juni 2001). Dr. med. M.________, Chefarzt der MEDAS, und Dr. med. E.________, Spezialärztin für Innere Medizin, erstatteten das Gutachten am 5. Juli 2002. Gestützt darauf sprach die SUVA J.________ mit Verfügung vom 12. November 2002 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und lehnte mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 ab.
 
B.
 
J.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der IV-Stelle des Kantons Zürich bei. Mit Entscheid vom 9. Juli 2007 wies es die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt J.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Da der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1205 und 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Streitgegenstand bilden einerseits der Anspruch auf revisionsweise Anpassung der Invalidenrente an die nachträgliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes und anderseits der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 %.
 
2.2 Intertemporalrechtlich ist Art. 82 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu beachten, wonach die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Bei der dem Beschwerdeführer mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 4. November 1988/17. April 1989 zugesprochenen Invalidenrente von 33 1/3 % handelt es sich um eine "laufende", das heisst rechtskräftig verfügte (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.2 S. 333) Leistung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG. Ihre Revision richtet sich daher nicht nach der Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG, sondern nach der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen und per 1. Januar 2003 aufgehobenen Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG. Da indessen der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 1 ATSG die altrechtliche Regelung der Rentenrevision in Art. 41 aIVG und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 aUVG weitergeführt hat (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350), kommt der intertemporalrechtlichen Anwendung der Revisionsbestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) allerdings keine materiell-rechtliche Bedeutung zu.
 
2.3 Mit Bezug auf die streitige Integritätsentschädigung könnte sich intertemporalrechtlich die Frage nach der Anwendbarkeit der Verzugszinsbestimmung von Art. 26 Abs. 2 ATSG stellen. Der Anspruch auf Verzugszins ist aber weder Bestandteil des Anfechtungs- und Streitgegenstandes noch darf das Bundesgericht über das - einen Verzugszinsanspruch nicht umfassende - Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) wird die Invalidenrente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG entwickelten Grundsätzen, die auch für die Revision einer von der SUVA zugesprochenen Invalidenrente massgebend sind (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 E. 1c mit Hinweis), gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zu einer Rentenrevision; dabei kann es sich nicht nur um eine Verbesserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, sondern auch um eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens handeln (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275, 112 V 371 E. 2b S. 372 je mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
 
3.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers für jede von ihm geschuldete Leistungsart (vgl. BGE 127 V 102 E. 5d S. 104) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden voraussetzt. Es hat ferner den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 180 und 402 E. 4.3.1 S. 406 je mit Hinweisen) sowie die von der Rechtsprechung für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen entwickelte Einteilung der Unfälle nach ihrer objektiven Schwere in leichte oder banale, mittelschwere und schwere Unfälle und die bei Unfällen im mittleren Bereich massgebenden unfallbezogenen, objektiven Adäquanzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmern, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) richtig dargelegt. Darauf und auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. kann verwiesen werden.
 
4.
 
4.1 Was zunächst die für die Rentenrevision massgebenden Vergleichszeitpunkte betrifft, ist davon auszugehen, dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 1988 eine (im Einspracheverfahren auf 33 1/3 % erhöhte) Invalidenrente zugesprochen hat. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die dagegen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerden abgewiesen worden waren. Im Rahmen des im Oktober 1993 eingeleiteten Revisionsverfahrens hat die SUVA den Rentenanspruch materiell überprüft und mit Verfügung vom 4. Mai 1994 dessen revisionsweise Erhöhung abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs aber nicht in Rechtskraft, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 1998 den sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 19. Mai 1995 aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurückwies. Gestützt auf dieses Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts widerrief die SUVA auch ihre zweite Revisionsverfügung vom 24. Februar 1997, welche das durch eine Rückfallmeldung der Arbeitgeberfirma vom 1. April 1996 eingeleitete Revisionsverfahren abschloss (Schreiben vom 6. Mai 1998 an den Rechtsvertreter des Versicherten). Weisungsgemäss führte hierauf die SUVA die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes weiter, holte namentlich das Gutachten der MEDAS vom 5. Juli 2002 ein und erliess dann die beiden streitigen Verfügungen vom 12. November 2002. In der Zeit zwischen der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 4. November 1988 und der Revisionsverfügung vom 12. November 2002 ist somit keine Revisionsverfügung mit materieller Anspruchsprüfung in Rechtskraft erwachsen. Demgemäss bilden jene beiden Daten die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte.
 
4.2 Im letztinstanzlichen Verfahren ist nicht mehr streitig, dass sich - entsprechend den überzeugenden Feststellungen der orthopädischen Fachgutachterin der MEDAS - der organische Gesundheitsschaden im rechten Knie des Beschwerdeführers in der relevanten Zeitspanne von November 1988 bis November 2002 nicht erheblich verschlimmert hat. Ferner steht im Verfahren vor Bundesgericht ausser Streit, dass der vom psychiatrischen Fachgutachter der MEDAS diagnostizierte psychische Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juni 1990 nicht materiell rechtskräftig beurteilt worden ist. Ebenfalls unstreitig ist, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem psychischen Gesundheitsschaden und dem Unfall vom 1. Februar 1985 besteht. Streitig und zu prüfen ist vom Bundesgericht einzig die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 1985 und der beim Beschwerdeführer eingetretenen psychischen Gesundheitsstörung.
 
4.3 Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 1. Februar 1985 als eher leichteren Unfall im Bereich der mittelschweren Unfälle eingestuft. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 1985 um 22.45 Uhr auf seinem Fahrrad in der Stadt Winterthur von einem PW von hinten angefahren und kurz nach Mitternacht in die Chirurgische Klinik des Spitals W.________ eingeliefert wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich jedenfalls nicht um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gehandelt hat. Die Bejahung der Adäquanz des beim Beschwerdeführer eingetretenen psychischen Gesundheitsschadens setzt demgemäss voraus, dass eines der hiefür massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
 
4.4
 
4.4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich "über Jahre hinweg" ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen sowie "mehreren operativen Eingriffen" unterziehen müssen. Das Adäquanzkriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei daher gegeben, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise.
 
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis Mai 1998 (Formularbericht des Dr. med. C.________ vom 15. Mai 1998), wenn auch mit Unterbrüchen, immer wieder in haus- und spezialärztlicher Behandlung stand. Am 3. Februar 1985, 29. Juli 1986, 30. Oktober 1987, 22. Juni 1994 und 10. Dezember 1995, das heisst innerhalb von rund zehn Jahren, wurde er fünf Mal im rechten Knie operiert. Bis September 1996 war er insgesamt sieben Mal teils für wenige Tage, teils für mehrere Wochen in der Orthopädischen Klinik B.________ sowie in der Klinik N.________ zwecks stationärer Behandlung seiner Beschwerden im rechten Knie hospitalisiert. Der Beschwerdeführer ist somit während rund 13 Jahren immer wieder, sei es ambulant oder stationär, ärztlich behandelt worden. Bei einer so langen Behandlungsdauer kann man sich fragen, ob entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts das Kriterium der ungewöhnlich lang dauernden ärztlichen Behandlung nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Indessen kann diese Frage offen bleiben, weil - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - der adäquate Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall auch wegen des gehäuften Vorliegens der massgebenden, unfallbezogenen Adäquanzkriterien zu bejahen ist.
 
4.4.2 Der Beschwerdeführer war seit dem Unfall vom 1. Februar 1985 nie mehr frei von Schmerzen im rechten Kniegelenk. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, welches auch vom kantonalen Gericht bejaht worden ist, ist daher fraglos gegeben.
 
4.4.3 Aus der Überversicherungsrechnung der SUVA vom 20. Juli 2001 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Februar 1985 bis 30. September 1988 1'082 Taggelder ausgerichtet wurden, wovon 739 Taggelder für vollständige Arbeitsunfähigkeit, 331 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und 12 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Im Rahmen des im Oktober 1993 eingeleiteten Revisionsverfahrens richtete die SUVA dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. Juni 1994 bis 28. Februar 1997 nochmals für 239 Tage das volle Taggeld und für 245 Tage ein Teiltaggeld für Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 80 % aus. Insgesamt hat die SUVA unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten während 1'566 Tagen, das heisst während 4 1/4 Jahren anerkannt und entschädigt. Davon richtete sie während 978 Tagen oder einer Zeitspanne von rund zwei Jahren und acht Monaten das volle Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Bei einer solchen mehrjährigen Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, wobei während rund 2 2/3 Jahre eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist nach der Rechtsprechung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f. E. d/aa, U 56/00) das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt.
 
4.4.4 Wie vorne im Zusammenhang mit der Dauer der ärztlichen Behandlung dargelegt, wurde der beim Unfall vom 1. Februar 1985 erlittene körperliche Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in den Jahren 1985 bis 1987 drei Mal und dann erneut am 22. Juni 1994 sowie am 10. Dezember 1995 operativ behandelt. Letztlich blieben alle im rechten Knie durchgeführten chirurgischen Interventionen erfolglos, weil weder eine Teilinvalidität verhindert noch eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht wurde. Der Beschwerdeführer wurde zwischen Juli 1985 und Dezember 1995 vier Mal in der Orthopädischen Klinik B.________ stationär behandelt, nämlich vom 29. Juli bis 15. August 1986, vom 28. Oktober bis 4. Dezember 1987, vom 21. bis 29. Juni 1994 sowie vom 10. bis 12. Dezember 1995. Hinzu kamen die Rehabilitationsaufenthalte in der Klinik N.________ vom 24. November bis 19. Dezember 1986 und vom 7. August bis 25. September 1996. Alles in allem war der Beschwerdeführer in den zehn Jahren zwischen 1986 und 1996 während 141 Tagen oder rund vier Monaten hospitalisiert. Mit all diesen aufwändigen, jahrelangen Therapien und chirurgischen Interventionen konnte nach der Berentung per 1. Oktober 1988 weder eine Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens im rechten Knie des Beschwerdeführers noch eine Linderung des daraus resultierenden chronischen Schmerzzustandes erreicht werden. Bei einem solch ausserordentlich langwierigen und letztlich erfolglosen Krankheits- und Behandlungsverlauf ist das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufes zu bejahen.
 
4.4.5 Im Gutachten der MEDAS vom 5. Juli 2002 wird festgehalten, "die rein orthopädische Behandlung bei zweifellos vorhandener, vielfach vordiagnostizierter erheblicher psychischer Komponente im Schmerzgeschehen und die jahrelange konsequente Nichtbehandlung der psychischen Faktoren" stelle "angesichts des heute anerkannten Konzepts der biopsychosozial bedingten Schmerzchronifizierung eine erhebliche ärztliche Fehlbehandlung dar".
 
Diese Schlussfolgerung hat der psychiatrische Gutachter der MEDAS im Teilgutachten vom 28. Mai 2002 im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Gesundheitsschaden als algogenes Psychosyndrom, das heisst eine durch körperlichen Schmerz bedingte psychische Störung, zu betrachten sei. Diese habe ihre volle negative klinische Bedeutung erst durch den Teufelskreis zwischen körperlich bedingtem chronischem Schmerz und speziellem, aber im Rahmen des Normalpsychologischen liegenden Schmerzbewältigungsmusters einer depressiv-aggressionsgehemmt-strukturierten Persönlichkeit erhalten. Da Schmerz ein unangenehmes Gefühl sei, seien Abklärungen und Therapien, welche die psychische Dimension nicht berücksichtigen, grundsätzlich unzulänglich. Beim Beschwerdeführer sei die psychische Störung über volle 17 Jahre - von der gelegentlichen Verordnung von Antidepressiva abgesehen - unbehandelt geblieben, weshalb die Behandlungsaussichten heute, nach zahlreichen psychosozialen Komplikationen de facto als nicht mehr therapierbar einzustufen sei. Insgesamt sei der Verlauf der Unfallfolgen beim Beschwerdeführer wahrscheinlich vermeidbar, jedenfalls der Versuch einer fachpsychiatrischen Behandlung angezeigt gewesen, weshalb aus aaaaaaa
 
psychiatrischer Sicht von einer Fehlbehandlung gesprochen werden müsse. Anderseits sei die Behandlung offensichtlich vorschriftsgemäss korrekt verlaufen.
 
Diese Begründung der Diagnose eines algogenen (schmerzbedingten) Psychosyndroms sowie der dieser psychischen Gesundheitsstörung zugrunde liegenden ursächlichen Faktoren beruhen auf einer umfassenden Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Unfallakten sowie einer eingehenden psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers. Sie sind gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS vom 28. Mai 2002 und die darin enthaltene Sachverhaltsfeststellung, dass die jahrelange ausschliesslich orthopädische Behandlung der Kniebeschwerden des Beschwerdeführers unter konsequenter Nichtbehandlung der mehrfach diagnostizierten, erheblichen psychischen Faktoren aus psychiatrischer Sicht eine ärztliche Fehlbehandlung darstellt, erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung an die Beweiskraft von medizinischen Gutachten und Berichten zu stellenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Demgemäss ist im vorliegenden Fall auch das Adäquanzkriterium der ärztlichen Fehlbehandlung zumindest teilweise zu bejahen.
 
4.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den zu berücksichtigenden, unfallbezogenen Adäquanzkriterien diejenigen der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, des schwierigen Heilungsverlaufes und - zumindest teilweise - der ärztlichen Fehlbehandlung gegeben sind. Es liegt daher eine Häufung der massgebenden Kriterien vor, sodass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 1985 und dem beim Beschwerdeführer eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden zu bejahen ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich demgemäss in der revisionsrechtlich relevanten Zeitspanne zwischen November 1988 und November 2002 durch die Entwicklung und Verfestigung eines unfallkausalen, nicht mehr therapierbaren algogenen (schmerzbedingten) Psychosyndroms erheblich verschlechtert.
 
5.
 
5.1 Die Streitsache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Invalidität des Beschwerdeführers unter Einschluss seiner psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit revisionsweise neu bemisst. Hierfür wird sie ergänzend abzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer von einer irreversiblen psychisch bedingten Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes und damit seiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Das Gutachten der MEDAS vom 5. Juli 2002 enthält dazu keine Angaben.
 
5.2 Mit Verfügung vom 12. November 2002 hat die SUVA dem Beschwerdeführer für die körperlichen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Einen Entschädigungsanspruch für die Beeinträchtigung der psychischen Integrität haben SUVA und Vorinstanz mangels Vorliegens eines unfallkausalen psychischen Gesundheitsschadens abgelehnt. Da sich diese Beurteilung als bundesrechtswidrig erweist, ist die Streitsache auch zur Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Entschädigung für eine dauernde Beeinträchtigung der psychischen Integrität an die SUVA zurückzuweisen (vgl. hiezu BGE 124 V 29 ff., insbesondere E. 5c/bb S. 44 f.).
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2007 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 8. April 2004 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Invalidenrenten- und Integritätsentschädigungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Weber Peter
 
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