BGer 5C.203/2000 | |||
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BGer 5C.203/2000 vom 26.10.2000 | |
[AZA 0/2]
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5C.203/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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26. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli sowie
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
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Z.________, Kläger und Berufungskläger,
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gegen
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1. Y.________ AG,
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2. Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Baumgartner, c/o Lenz & Staehelin, Bleicher-weg 58, 8027 Zürich,
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betreffend Dienstbarkeit,
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hat sich ergeben:
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A.-Das "Zentrum Y.________" in A.________ wurde in den siebziger Jahren erstellt und umfasst unter anderem die Parzellen Kat. Nr. 0 ("Parzelle Selbstbedienungsladen/Restaurant; Eigentum der Y.________ AG), Kat. Nr. 1 ("Parzelle Post"; Eigentum der Schweizerischen Post), Kat. Nr. 3 ("Parzelle Bank", früher Eigentum der Bank W.________ AG, heute Eigentum von Z.________) und Kat. Nr. 2 ("Parzelle Wohnbauten", Eigentum der am Prozess nicht beteiligten Versicherungen X.________). Das Grundstück Kat. Nr. 3 liegt zentral und umfasst von Süden her auf zwei Seiten die "Parzelle Post" (Kat. Nr. 1); gegen Osten grenzt es an die "Parzelle Wohnbauten" (Kat. Nr. 2), gegen Westen an das Grundstück "Selbstbedienungsladen/Restaurant" (Kat. Nr. 0).
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Die Versicherung X.________ (Kat. Nr. 2) gewährte folgende Dienstbarkeit Nr. 77:
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"Grunddienstbarkeit
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Überbaurecht für Parkplatzüberdachung und Benutzungsrecht
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an Autoparkflächen
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_________________________________________________________
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Der jeweilige Eigentümer von Kataster Nr. 2 [Versicherung
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X.________] gewährt dem jeweiligen Eigentümer von Kataster
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Nr. 3 [vormals Bank W.________ AG, heute Z.________] das
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Überbaurecht für die Parkplatzüberdachung wie sie im Planbeleg
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x orange bemalt ist sowie das ausschliessliche Benutzungsrecht
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an der dadurch gedeckten Autoparkfläche.
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......."
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Später wurde folgende Dienstbarkeit (Nr. 78) begründet:
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"Grunddienstbarkeit
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Mitbenutzungsrecht an oberirdischen Anlagen
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__________________________________________
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Die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften
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a) Kat. Nr. 0 [Y.________ AG]
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b) Kat. Nr. 1 [Die Schweizerische Post]
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c) Kat. Nr. 3 [Bank W.________ AG; heute Z.________]
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dürfen sämtliche oberirdischen Anlagen, wie Spielplatz,
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Lift, Weiher, Parkplätze sowie sämtliche Zufahrts- und
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Zugangswege gegenseitig mitbenutzen. Von diesem Mitbenutzungsrecht
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sind jedoch die Gebäude mit den dazugehörenden
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Terrassen und Eingangspartien ausgeschlossen. ...."
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B.- Z.________ erwarb das Grundstück Kat. Nr. 3 im Dezember 1997 von der Bank W.________ AG. Da sich zwischen ihm und den Eigentümern der Grundstücke Kat. Nr. 0, Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Nutzung der Parkplätze auf Parzelle Kat. Nr. 2 ergaben, reichte er am 11. März 1999 beim Bezirksgericht D.________ Klage ein gegen die Y.________ AG (Kat. Nr. 0) und die Schweizerische Post (Kat. Nr. 1) mit den Begehren, es sei festzustellen, dass ihm das ausschliessliche Benutzungsrecht an der mit Grunddienstbarkeit Nr. 77 bezeichneten Autoparkfläche auf dem Grundstück Kataster Nr. 2 Grundbuchblatt ... in A.________ zustehe (Rechtsbegehren 1); ferner sei die Y.________ AG zu verpflichten, die in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag abgeschlossenen Mietverträge über die Parkplätze auf der genannten Autoparkfläche an den Kläger zu übertragen (Rechtsbegehren 2); die Y.________ AG sei überdies zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den aus der Vermietung der genannten Parkplätze seit 24. Dezember 1997 erzielten Erlös (Rechtsbegehren 3); schliesslich sei sie anzuhalten, die besagten Einnahmen an den Kläger herauszugeben (Rechtsbegehen 4). Das angerufene Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2000 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der Kläger in der Folge gelangte, trat auf Rechtsbegehren 3 nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab.
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C.-Der Kläger hat gegen das obergerichtliche Urteil Berufung eingelegt, mit der er zur Hauptsache die Klagebegehren wiederholt; eventualiter ersucht er darum, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Da der Streitwert vom Obergericht mit Fr. 352'800.-- beziffert worden ist, kann gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz grundsätzlich die Berufung ergriffen werden (Art. 46 und 48 Abs. 1 OG); diese ist denn auch fristgerecht erhoben worden (Art. 54 Abs. 1 OG).
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2.-Mit Klagebegehren Nr. 1 ersucht der Kläger um Feststellung, dass er zur alleinigen Nutzung der besagten Parkplätze berechtigt sei. Das Obergericht hat dies verneint und deswegen nebst dem Rechtsbegehren Nr. 1 auch die Begehren Nr. 2 und 4 abgewiesen. Auf Rechtsbegehren Nr. 3 ist es hingegen nicht eingetreten, da der Kläger kein ausreichendes rechtliches Interesse an der selbstständigen Abrechnung (gemeint ist wohl Auskunft) habe. Der Kläger hat das obergerichtliche Urteil auch diesbezüglich angefochten, jedoch
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nicht begründet, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben könnte. Insoweit ist daher auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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3.-Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Beklagten als Eigentümer der Grundstücke Kat. Nr. 0 (Beklagte 1) und Nr. 1 (Beklagte 2) aufgrund der Dienstbarkeit Nr. 78, die auf Art. Nr. 2 gelegenen Parkplätze mitbenutzen dürfen, welche dem Kläger aufgrund der Dienstbarkeit Nr. 77 zur ausschliesslichen Nutzung zustehen. Das Obergericht und die Beklagten bejahen dies, während der Kläger ein solches Recht der Beklagten in Abrede stellt. Er begründet seine Auffassung unter anderem damit, an der Servitut Nr. 77, welche auf Art. 2 lastet, könne formal keine andere Dienstbarkeit begründet werden. Die ausserhalb seines Grundstückes liegenden Parklätze würden nicht Bestandteil seines Grundstücks und seien damit nicht durch eine andere Servitut belastbar, weshalb die Servitut Nr. 77 den Beklagten auch kein Recht an den fraglichen Parkplätzen einräumen könne.
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Das Obergericht ist nicht davon ausgegangen, dass die auf Kat. Nr. 2 gelegenen Parkplätze Bestandteil von Kat.
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Nr. 3 seien. Aus dem Wesen der Grunddienstbarkeit als einem Recht, das mit dem Eigentum an einem Grundstück unlösbar verknüpft ist, ergibt sich, dass sie für sich allein weder ganz noch teilweise übertragen und daran auch kein beschränktes dingliches Recht begründet werden kann (BGE 100 II 105 E. 3a S. 113; Rey, Berner Kommentar, N. 8 f. zu Art. 730 ZGB; Steinauer, Les droits réels, Bd. II, Bern 1994, Rz. 2198 und 2199). Entgegen der Annahme des Klägers ist jedoch an der Dienstbarkeit 77 keine andere Dienstbarkeit begründet worden.
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Die Beklagten nehmen sich lediglich das Recht aus, auf- grund der auf Art. 3 des Klägers lastenden Dienstbarkeit Nr. 78 von der Dienstbarkeit Nr. 77 zu profitieren. Insofern ist keine Bundesrechtsverletzung auszumachen. Die weitere Begründung der Berufung zu diesem Punkt erschöpft sich im Ergebnis in der Behauptung, dass die Servitut Nr. 78 den Beklagten auch kein Recht an den fraglichen Parkplätzen einräumen könne. Das Obergericht hat indessen ein Nutzungsrecht der Beklagten an den besagten Parkplätzen unter Hinweis auf Liver, (Zürcher Kommentar, N. 40 f. zu Art. 730 ZGB) bejaht, wobei es sich auf die ersten beiden Auflagen dieses Werkes stützte. In der zweiten Auflage des Kommentars betont Liver zwar, dass die mit dem Eigentum am berechtigten Grundstück subjektiv-dinglich verknüpften Rechte für sich nicht übertragen und auch nicht belastet werden können. Dennoch unterlägen sie (die subjektiv-dinglich verknüpften Rechte), soweit es nicht anders vereinbart sei, der Nutzniessung am berechtigten Grundstück. Auch beschränkte dingliche Nutzungsrechte am berechtigten Grundstück könnten sich auf sie erstrecken. So würde sich z.B. das Recht zur Ausbeutung des Wassers, Torfes oder Lehms auf dem ganzen Grundstück auf das mit dem Eigentum an diesem verbundene, gleichartige Recht an einem andern Grundstück beziehen (Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1968, N. 40 zu Art. 730 ZGB). Mit dieser Begründung des obergerichtlichen Urteils setzt sich der Kläger nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern darin eine Bundesrechtsverletzung liegen könnte (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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4.-Der Kläger wirft dem Obergericht sodann vor, gegen das Gebot, Dienstbarkeiten restriktiv auszulegen, verstossen zu haben.
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Das Obergericht hat indessen entgegen der klägerischen Behauptung nicht auf die Entstehungsgeschichte des
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Kaufvertrages zurückgegriffen. Soweit der Kläger vorbringt, das ursprüngliche Grundstück Kat. Nr. 0 der Beklagten 1 sei in zwei Parzellen, nämlich neu Kat Nr. 0 und Kat. Nr. 4 aufgeteilt worden, wobei die 17 Parkplätze auf Kat. Nr. 4 an der Strasse V.________ im Grundbuch nicht mehr als Bestandteil des Zentrums aufgefasst worden seien, so ist diesbezüglich im angefochtenen Entscheid nichts zu finden. Der Kläger zeigt nicht auf, dass er die fraglichen Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren den Regeln des einschlägigen Prozessrechts entsprechend vorgetragen hat; sie sind daher als neu und unzulässig aus dem Recht zu weisen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 486). Mit der Behauptung des Klägers, dass ihm mit der Servitut Nr. 78 ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den Parkplätzen auf Kat. Nr. 2 eingeräumt worden sei, wird nicht auseinandergesetzt, inwiefern das obergerichtliche Urteil gegen Bundesrecht verstossen soll, zumal der Kläger damit nicht im Einzelnen auf die obergerichtliche Begründung eingeht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die anderen Dienstbarkeiten jeweils detailliert und korrekt formuliert sind, geschlossen werden könnte, eine Nutzung der Parkplätze auf Kat. Nr. 2 durch die Beklagten sei ausgeschlossen.
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5.- Nach obergerichtlicher Feststellung hat der Kläger vor den kantonalen Instanzen nicht behauptet, die Beklagten hätten gewusst bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen müssen, dass die jahrzehntelange Praxis der Parkplatznutzung dem Willen der seinerzeitigen Vertragsparteien widerspreche, und sie somit diese Praxis bösgläubig ausüben würden. Der Kläger beschränkt sich damit neue Tatsachen vorzubringen, in der Absicht, das Versäumte nachzuholen, ohne sich aber mit der obergerichtlichen Begründung auseinander zu setzen. Damit ist indessen eine Bundesrechtsverletzung nicht rechtsgenüglich vorgetragen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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6.-Zusammenfassend macht der Kläger geltend, das Gericht werte ohne jeglichen Grund das Gewohnheitsrecht stärker als die äusserst genauen Dienstbarkeiten; der Grundbucheintrag sei deutlich und bedürfe keines Interpretationsspielraumes; "es" sei nicht seit längerer Zeit unangefochten gewesen; nach Auskunft des früheren Filialleiters der Bank W.________ ergebe sich ein anderes Bild von der Beklagten 1, die nur auf ihren eigenen Nutzen ausgehe. Mit diesen allgemeinen Hinweisen wird indessen nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern das Obergericht mit seinem Urteil Bundesrecht verletzt haben könnte (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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7.-Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist folglich zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil vom 23. Juni 2000 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) wird bestätigt.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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