21. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Helsana Unfall AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
8C_125/2023 vom 8. August 2023 | |
Regeste | |
Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG; Zahnschaden beim Beissen auf einen Stein, der sich in einem abgepackten verzehrfertigen Salat befand; Kausalzusammenhang; krankhafter Vorzustand; Gelegenheits- und Zufallsursache.
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Sachverhalt | |
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B. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Dezember 2022 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es seien ihr in Aufhebung des Einspracheentscheids der Helsana vom 7. Juni 2022 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens resp. an die Helsana zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zurückzuweisen.
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Die Helsana, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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5.1 Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem behandelten Zahnleiden nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören auch ![]() ![]() | |
Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1; SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94, U 413/05 E. 4; Urteile 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2; 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, SZS 2009 S. 479).
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5.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden, einschliesslich Zahnschäden, deckt sich die natürliche weitgehend mit der - für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten - adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ![]() ![]() | |
5.4.1 Mit Stellungnahme vom 4. März 2022 hielt der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. C. fest, die Beschwerdeführerin habe auf einen Stein im Salat gebissen. Dabei habe ein Teil ihrer okklusalen Füllung am Zahn 47 frakturiert. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Sprechstunde vom 29. November 2021 über Schmerzen auf Druck geklagt. Zudem sei der Zahn 47 beim Vitalitätstest stark hypersensibel gewesen. Die Compositfüllung sei dann ausgewechselt worden, was allerdings nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Trotz mehrmaliger Fluoridlackapplikationen und Schliffkorrekturen seien die Schmerzen auf Druck und Kälte geblieben. ![]() ![]() | |
5.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht den Beweiswert der Berichte des Dr. med. dent. D. So ergibt sich aus seinen Stellungnahmen zwar, dass der Zahn 47 bereits vor dem Ereignis vom 22. November 2021 geschädigt war. Doch auch ein sanierter Zahn kann für den normalen Kauakt durchaus noch funktionstüchtig sein ![]() ![]() | |
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