10. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Kantonale Versicherungskasse Appenzell Innerrhoden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
9C_165/2022 vom 16. März 2023 | |
Regeste | |
Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2; Art. 104 OR; reglementarische Regelung des Verzugszinssatzes.
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7.2 Die Bestimmung des Art. 33 Abs. 4 Satz 2 Vorsorgereglement widerspricht dem in E. 7.1 dargelegten Grundsatz, wonach die Vorsorgeeinrichtung, die mit Rentenzahlungen im Rückstand ist, Verzugszinsen schuldet. Sie gibt Anlass zur Frage, ob Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer reglementarischen Regelung des Verzugszinssatzes eine untere Grenze zu beachten haben. Dabei ist daran zu erinnern, dass dem Verzugszins die Funktion eines Vor- bzw. Nachteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukommt. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Sie haben nicht pönalen Charakter und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Im Bereich der beruflichen Vorsorge kann der für die Vorsorgeeinrichtung als Schuldnerin der Rentenleistungen resultierende Zinsvorteil mindestens dem BVG-Mindestzinssatz (seit 2017: 1 %; Art. 12 lit. j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) gleichgesetzt werden, weil sich dieser nach der erzielbaren Rendite marktgängiger Anlagen richtet (insbesondere der Bundesobligationen ![]() ![]() | |