5. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Verein A., Sektion Z. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
8C_109/2022 vom 22. Februar 2023 | |
Regeste | |
Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. f, Art. 66 Abs. 2 UVG; Zuständigkeitsbereich der Suva.
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Sachverhalt | |
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde des Vereins A., Sektion Z., wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. ![]() | |
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägung 3 | |
- Betrieben, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden (lit. f); und von
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- Betrieben für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l (lit. m).
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In Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV (SR 832.202) konkretisiert. Art. 77 lit. f UVV bestimmt, dass unter Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG solche fallen, die "Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen". Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1 Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich zunächst entscheidend, ob eine Unternehmung als Betrieb und dieser als ungegliederter oder als gegliederter qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des ungegliederten ![]() ![]() | |
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Erwägung 4 | |
4.2 Im Zusammenhang mit der unterstellungsrechtlich relevanten Tätigkeit erwog das Bundesverwaltungsgericht sodann, der ![]() ![]() | |
5.1 Gegen die Einstufung als ungegliederten Betrieb wendet der Beschwerdeführer ein, gerade nicht in einem einzigen Bereich tätig zu sein. Zum einen setze er sich mit rechtlicher Beratung und Vertretung für die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder ein, gewähre diesen zum anderen jedoch auch Dienstleistungen im technischen Bereich, wobei er für den Kanton insbesondere auch die Fahrzeuge abnehme. In den Service-Centern würden sodann diverse Produkte wie etwa Versicherungen verkauft. Schliesslich verwende er sich auch für die Sicherheit auf der Strasse und die Förderung der Verkehrssicherheit. Entgegen der Vorinstanz wiesen die angebotenen bzw. durchgeführten Tätigkeiten keinen inneren Konnex auf, sondern es handle sich um grundlegend verschiedene ![]() ![]() | |
5.2.3 Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und er als gegliederter Betrieb eingestuft würde, vermöchte er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. ![]() ![]() | |
Der von der Vorinstanz diesbezüglich nicht vollständig festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt kann vorliegend ohne Weiteres ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 5. Februar 2019 organisatorisch doch in zwei Bereiche aufgeteilt: Zum einen besteht der Bereich "Administration", welcher neben dem Verkauf der verschiedenen Produkte auch für die Vereinsführung, die gesamte Buchhaltung sowie die Personaladministration des Vereins zuständig ist. Zum zweiten Bereich gehört sodann der Betrieb der drei Service-Center mit den Prüfbahnen für die Fahrzeugkontrollen. Eine praktisch vollständige räumliche und vor allem personelle Verselbständigung der einzelnen Betriebsteile ist angesichts der zentralen Administration des Gesamtbetriebs zu verneinen, womit nicht von einem gemischten Betrieb im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV gesprochen werden kann. Unterstellungsrechtlich kommt es somit darauf an, welches der Hauptbetrieb ist (Art. 88 Abs. 1 UVV). Dass die jährlichen ca. 5'500 bis 6'000 Motorfahrzeugkontrollen, wie vom Bundesverwaltungsgericht erwogen, die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers bilden, wird von Letzterem nicht bestritten. Der Bereich "Service-Center" ist demzufolge als charakteristisch und als Hauptbetrieb zu qualifizieren.
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5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz kämen die von ihm anlässlich der Motorfahrzeugprüfung erstellten Prüfberichte mitnichten konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Reparatur gleich. Würden am Fahrzeug Mängel beanstandet, werde der Prüfbericht dem Fahrzeuglenker in Kopie mitgegeben. Der mit der Reparatur betraute Mechaniker müsse anschliessend auf der Rückseite bestätigen, dass die Mängel behoben worden seien (sog. ![]() ![]() | |
Erwägung 5.3.2 | |
5.3.2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer technische Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG vornimmt, auf die Rechtsprechung, wonach diesbezüglich zwischen eigentlichen "technischen Büros" und "Studienbüros" zu unterscheiden ist. Während sich Erstere mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts befassen (z.B. Ingenieur- oder Architekturbüros) und rechtsprechungsgemäss von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG erfasst werden, gilt dies nicht für Studienbüros, welche unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereiche der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. erarbeiten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage zur Entscheidungsfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt haben (Urteil 8C_45/ 2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.2; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 484/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2.1; U 416/05 vom 25. Januar 2006 E. 3.4).
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5.3.2.2 Im Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 hat das Bundesgericht ein Unternehmen, welches im Auftrag von Kunden Tests und Analysen an deren Produkten und Materialien in den Bereichen Medizin, Uhren, Schmuck, Lederwaren, Mikrotechnik und Umwelt durchführte und Berichte mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten erstellte, als technisches Büro im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eingestuft. Namentlich erachtete es das Bundesgericht als unerheblich, dass es den Kunden frei stand, wie sie die vorgeschlagenen Verbesserungen letztlich umsetzten. Soweit die Tätigkeit des Unternehmens darin bestehe, technische Arbeiten - unabhängig davon, ob diese als Planungs- oder Überwachungsarbeiten bezeichnet würden - im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 (lit. b-l) UVG auszuführen, unterliege es gestützt auf ![]() ![]() | |
Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer - wie von der Suva im Einspracheentscheid angenommen - während der Motorfahrzeugkontrolle Fahrzeuge "aufbewahrt", womit allenfalls auch eine Unterstellung unter die Suva gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV in Betracht käme.
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