33. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Klinik A. AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
8C_141/2022 vom 17. August 2022 | |
Regeste | |
Art. 57 Abs. 1 UVG; Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
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Sachverhalt | |
"1. "1.
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Ziff. 4.4 der Weisung 8004-VL-1-Rehabilitation der Beklagten sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung seien aufzuheben.
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2. 2.
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Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Ziff 4.4 ihrer Weisung 8004-VL-1-Rehabilitation sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung aufzuheben.
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3. 3.
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Es seien der Beklagten zu verbieten, Verunfallte, für die ein Kostengutsprachegesuch für eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik B. oder in einer anderen Rehaklinik der Klägerin gestellt wurde, prioritär ihren eigenen Suva-Kliniken zuzuweisen, indem sie die Rehakliniken der Klägerin nur berücksichtigt bei Leistungen, die von den Suva-KIiniken nicht angeboten werden oder wenn lange Wartefristen bestehen.
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4. 4.
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Es seien der Beklagten Werbung und andere Massnahmen, die geeignet sind, Patienten, die eine Behandlung bei der Klägerin wünschen, bei ihrer Wahl zu beeinflussen, zu verbieten.
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5. 5.
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Es sei die Beklagte zu verpflichten, Kostengutsprachen, die entgegen dem formulierten Patientenwillen im Kostengutsprachegesuch nicht für eine Behandlung bei einer Klinik der Klägerin erteilt wurden, gegenüber dem Gesuchsteller zu begründen.
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6. 6.
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Eventualiter sei festzustellen,
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6.1 6.1
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dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 18. September 2019 (Referenz der Beklagten 26.57595.19) Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat;
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6.2 6.2
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dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 14. Oktober 2019 (Referenz der Beklagten 26.92588.19.6) Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat; und
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6.3 6.3
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dass die Beklagte mit ihrer telefonischen Einflussnahme auf den Patienten betreffend das Kostengutsprachegesuch vom 28. Januar 2020 Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat.
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7. 7.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
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Das angerufene Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Beschluss vom 26. Januar 2022).
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Klinik A. AG beantragen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Klage vom 16. Juni 2020 einzutreten und diese materiell zu behandeln. ![]() | |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Erwägung 3 | |
3.2 Im vorliegenden Streit um die prozessuale Frage, ob die von der Beschwerdeführerin angerufene Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf die Klage vom 16. Juni 2020 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Die Rechtsstreitigkeit ist zwar gestützt auf Normen des UVG zu beurteilen, erfasst jedoch nicht die - für einen Beizug der Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 18 S. 63, 8C_396/2017 E. 2.2; Urteil 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach bleibt es gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG Umkehrschluss; vgl. BGE 135 V 412). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des ![]() ![]() | |
Erwägung 4 | |
Erwägung 4.3 | |
4.3.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht ![]() ![]() | |
Erwägung 5 | |
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5.5 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin aus dem wiederholten Verweis auf BGE 144 V 138 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesem Urteil lag in Anwendung der vereinbarten, zwischenzeitlich jedoch angepassten Tarifstruktur TARMED eine ![]() ![]() | |