10. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gemeinderat Oberentfelden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
8C_441/2021 vom 24. November 2021 | |
Regeste | |
Art. 113 BV; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 SchKG; Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
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Sachverhalt | |
A.a A. (geb. 14. April 1958) bezog von Februar 2011 bis Ende Mai 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe ("materielle Hilfe") von der Gemeinde Oberentfelden. Nachdem sie 2010 ihre Anstellung im Detailhandel aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, lehnte die IV-Stelle ihr Rentenbegehren ab (Verfügung vom 28. Februar 2013), ohne dass danach eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zustande gekommen wäre.
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Am 13. Mai 2019 erfuhr A. bei einer Unterredung mit der Leiterin der Sozialen Dienste, dass angesichts ihrer baldigen Pensionierung keine Stellenbewerbungen mehr erwartet würden, hingegen Freiwilligenarbeit im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich, insbesondere im Besuchsdienst des Altersheims. Alternativ erging der Vorschlag, dass sie ihr Freizügigkeitsguthaben beziehe, einen Teil der bezogenen Sozialhilfe zurückerstatte und von dieser abgelöst werde.
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In der Folge erarbeitete die Leiterin der Sozialen Dienste eine Rückerstattungsvereinbarung. Obwohl sie einem Anpassungswunsch von A. Rechnung trug, versagte diese mit Schreiben vom 24. Juni 2019 ihre Zustimmung, dies mit Hinweis darauf, sie habe sich rechtlich beraten lassen.
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Am 1. Juli 2019 erhielt A. ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 132'142.50 auf ihr Konto ausbezahlt.
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A.b Am 14. Oktober 2019 legte der Gemeinderat Oberentfelden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die wirtschaftliche Sozialhilfe für A. von 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 auf Fr. 2'002.85 pro Monat fest (Ziff. 1). Weiter verfügte er, dass deren rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Sozialhilfe per Ende Juli 2019 ![]() ![]() | |
A.c Dagegen erhob A., die seit dem 1. Mai 2020 vorzeitig eine AHV-Rente bezieht, Verwaltungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau, womit sie sich gegen Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses wendete und die Feststellung beantragte, dass sie auf Ende Juli 2019 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei. Am 3. Dezember 2020 entschied das Departement abschlägig, indem es die Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat.
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B. Die dagegen von A. geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Mai 2021 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei auf eine Rückforderung von Sozialhilfegeldern aus Kapitalzahlungen der Pensionskasse zu verzichten.
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Der Gemeinderat Oberentfelden hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägung 3 | |
3.1 Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel in Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone (Urteil 8D_13/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4; RAPHAËL MARLÉTAZ, L'harmonisation des lois cantonales d'aide sociale, 2021, S. 4 ff. bzw. 104 ff., mit Hinweisen, unter anderem auf die Ausnahmen). Insofern hat das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Fall betroffenen Bestimmungen und Grundsätze des massgeblichen kantonalen Rechts umfassend und zutreffend dargelegt. Dies gilt nicht nur für ![]() ![]() | |
Erwägung 4 | |
Erwägung 4.1 | |
4.1.2 Bei der Rückerstattung materieller Hilfe werde demnach unter geltendem Recht nicht danach unterschieden, worauf die Vermögensbildung beruhe, was auch für ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben gelte. Ebenso wenig lasse sich den massgebenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, 4. Aufl., April 2005 mit den Änderungen bis 1. Januar 2017) ![]() ![]() | |
Erwägung 4.2 | |
4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Dabei kritisiert sie mehrfach eine Medienmitteilung, die das Verwaltungsgericht am 18. Mai 2021 verbreitete. Davon abgesehen, dass es sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 139 III 120 E. 3.1.2), legt sie nicht im Ansatz dar, inwiefern dieses Vorbringen für den Verfahrensausgang erheblich sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG und nicht publ. E. 1.3). Letzteres gilt ebenso für ihre Behauptung, das angefochtene Urteil suggeriere, sie habe das Freizügigkeitsguthaben bezogen, um nicht Freiwilligenarbeit leisten zu müssen, und es unterschlage zudem den wenige Jahre vor der Pensionierung auf sie ausgeübten Zwang zum Umzug in eine andere Wohnung. Soweit sie sich im Übrigen in diesem Zusammenhang beiläufig auf eine offensichtlich gesetzeswidrige Verfügung bezieht, ist - namentlich nach der diesbezüglich offenbar ergangenen Korrektur - weder dargetan ![]() ![]() | |
Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Das kantonale Gericht hat den Gehalt der Unterredung zwischen ihr und der Leiterin der Sozialen Dienste, ausgehend von der betreffenden Aktennotiz, unter Berücksichtigung der im Nachgang per E-Mail erfolgten Korrespondenz bezüglich der Rückerstattungsvereinbarung, einlässlich gewürdigt. Soweit es dabei keinen Hinweis dafür gefunden hat, dass die Beschwerdeführerin zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens gedrängt worden sein könnte, liegt keine Willkür vor. Der Gehalt der betreffenden Feststellung kann dahin verstanden werden, dass nach Aktenlage jedenfalls von einer ungebührlichen oder unzulässigen Druckausübung seitens der Gemeinde nicht auszugehen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt fraglos sehr angespannt gewesen war und sie auch für den Kauf einer Gesundheitsmatratze sowie eines zugehörigen Rostes dringenden Mittelbedarf hatte. Ebenso wenig ergibt sich anderes daraus, dass die Gemeinde zuvor offenbar auch die Aufgabe der Wohnung und den Umzug in eine günstigere thematisiert hatte, wobei offenbleiben mag, ob die diesbezüglichen Vorbringen als neu gelten und hier überhaupt noch zu hören sind (Art. 99 BGG).
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4.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die SKOS-Richtlinien beruft und dazu vorbringt, diese schlössen eine Rückerstattung von Sozialhilfe aus bezogenen Freizügigkeitsguthaben aus, erhebt sie damit keine eigenständige Rüge. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern durch eine allfällige Missachtung der besagten Richtlinien kantonales Recht (vgl. BGE 136 I 129 E. 6.4; Urteil 8C_698/2017 ![]() ![]() | |
Erwägung 5 | |
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Erwägung 6 | |
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche ![]() ![]() | |
Erwägung 6.2 | |
Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens). Bei tiefen Einkommen liegt es sehr nahe bei demjenigen der Existenzsicherung (vgl. HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien).
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6.2.2 Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, dass Art. 113 BV keinen individualrechtlichen Gehalt aufweist, weshalb sie diese ![]() ![]() | |
6.3 In der Beschwerde wird auch Diskriminierung moniert. Eine hinreichend begründete Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG), die auf eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) abzielen würde, lässt sich freilich nicht erkennen. Insofern kann im vorliegenden Fall die beschwerdeweise nicht angesprochene Frage offenbleiben, ob Sozialhilfebezüger über das Merkmal der "sozialen Stellung" als verfassungsrechtlich spezifisch geschützte Gruppe gelten (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.2; BGE 135 I 49 E. 5; Urteil 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 5). Ebenso wenig ist darüber zu befinden, was daraus folgt, dass die Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zur Tilgung von Schulden (und als Vollstreckungssubstrat) ausserhalb des Kreises der Sozialhilfebezüger vergleichbar einschneidende Folgen zeitigen kann.
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Erwägung 7 | |
7.1 In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den ![]() ![]() | |
Erwägung 7.2 | |
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7.2.3 Diese Überlegungen lassen sich nicht ohne Weiteres auf den hier gegebenen Fall übertragen. Denn dieser betrifft weder eine Barauszahlung im Rahmen von Art. 5 FZG noch einen Vorbezug im ![]() ![]() | |
Erwägung 7.3 | |
7.3.1 Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens nach Art. 16 Abs. 1 FZV grundsätzlich frei über die betreffenden Vermögenswerte verfügen kann. Entsprechend sind diese einem Zugriff seitens der Gläubiger nicht schlechthin entzogen. Weder gibt es berufsvorsorgerechtliche Bestimmungen, die hier noch besonderen Schutz vermittelten, noch liegt ein Fall der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG vor. Insofern können solche Mittel - wie zur Begleichung anderer Schulden - grundsätzlich auch zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden. Allerdings wird dem ![]() ![]() | |
7.4 Das Gesagte ändert freilich nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Forderung auf Rückerstattung der materiellen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 66'565.- im Ergebnis bundesrechtskonform geschützt hat. Denn in diesem Umfang besteht eine Forderung, die jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht nach Massgabe der einschlägigen Regeln des SchKG vollstreckbar ist und insofern auch Gehalt einer verfügungsweisen Anordnung sein kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1465; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 34 sowie § 32 Rz. 4 und 38). Einwände gegen die Höhe der Forderung an sich werden denn auch beschwerdeweise keine erhoben. Was sodann die von der Beschwerdeführerin angerufene Beschränkung der Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG angeht, ist dem darin angelegten Schuldnerschutz nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht Rechnung zu tragen, sondern im Zuge der Vollstreckung selbst, indem das betreffende Kapital nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 2 SchKG; E. 7.2.3 oben a.E.). Diesbezüglich wird im Hinblick auf die ![]() ![]() ![]() |