56. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen beco Berner Wirtschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
8C_752/2013 vom 20. August 2014 | |
Regeste | |
Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern.
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Sachverhalt | |
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B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. September 2013 ab.
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C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm der zu Unrecht abgezogene Betrag von Fr. 535.75 nebst Zins zu 3,25 % zuzusprechen.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung aufgeforderte Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schliesst unter Verweis auf das mit dem verwaltungsinternen Zahlungssystem (ASAL) konforme Vorgehen von Vorinstanz und Verwaltung in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Erwägung 2 | |
2.1 Streitig ist die Zulässigkeit des erfolgten Abzugs von der im Monat März 2013 zustehenden Arbeitslosenentschädigung zugunsten des Office Y. in der Höhe von Fr. 535.75. Da der strittige Abzug durch die Arbeitslosenkasse als Vollzugsorgan der Arbeitslosenversicherung erfolgte, steht dem Beschwerdeführer der in Art. 56 ff. ATSG (SR 830.1) vorgezeichnete Rechtsweg offen. Die Beschwerde ![]() ![]() | |
Erwägung 3 | |
3.1 Während die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei rechtens, wenn die Arbeitslosenkasse das monatliche Existenzminimum anteilsmässig für das im Monat März 2013 (vor der Aussteuerung am 10. März 2013) noch zustehende Arbeitslosentaggeld berechnete und den entsprechenden Abzug hiervon vornahm, wendet der Beschwerdeführer ein, die Arbeitslosenkasse habe unzulässigerweise eine eigene Berechnung des Existenzminimums vorgenommen; es dürfe nicht in das auf Fr. 1'400.- festgesetzte Existenzminimum eingegriffen werden, weshalb ihm das Bruttotaggeld von Fr. 1'020.90 zu belassen sei. Das SECO stützt wiederum die Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung, indem es in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2014 ausführte, für das Informatiksystem ASAL ![]() ![]() | |
3.3 Die rein rechnerische Umsetzung der vorliegenden Problematik wird nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden: Hätte der Versicherte für den ganzen Monat März 2013 Anspruch auf Arbeitslosentaggeld gehabt, hätte dies ein Bruttotaggeld von Fr. 3'573.15 ergeben (21 x Fr. 170.15), wovon das gesamte monatliche Existenzminimum von Fr. 1'400.- ausbezahlt worden wäre. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 283.70 wären demnach Fr. 1'889.45 an das Betreibungsamt überwiesen worden. Bei 21 Arbeitstagen im Monat März 2013 rechnete die Arbeitslosenkasse bei einem verbliebenen Restanspruch auf Arbeitslosenentschädigung für sechs Arbeitstage à Fr. 170.15 das dem Beschwerdeführer zustehende monatliche Existenzminimum nun anteilsmässig auf diese Zeitspanne um ([Fr. 1'400.- : 21] x 6), woraus sich ein "Existenzminimum pro rata" von Fr. 400.- ergab. Bei einer ![]() ![]() | |
Es steht ausser Zweifel, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur innerhalb einer bestehenden Rahmenfrist erfolgen können. Liegt infolge Beendigung des Taggeldanspruchs kein ganzer Abrechnungsmonat vor, hat die Arbeitslosenkasse die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen aufgrund der verbleibenden anspruchsberechtigten Tage des Kalendermonats zu berechnen. Die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung basiert aber auf dem tatsächlichen, objektiven Notbedarf des Schuldners (und seiner Familie) pro Monat. Der Betreibungsbeamte legt das Existenzminimum anhand eines pauschalen Grundbetrags, der sich an den monatlichen durchschnittlichen Auslagen (für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Strom usw.) orientiert, sowie aufgrund individueller Zuschläge fest (BGE 134 III 323 E. 2 S. 324; vgl. auch die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG" der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Die Einkommenspfändung erfasst, wie erwähnt (E. 3.2), einzig den das monatliche Existenzminimum übersteigenden Einkommensanteil, was mit einer Pro-rata-Festlegung des Existenzminimums durch die Arbeitslosenkasse nicht vereinbar ist: Wenn die Arbeitslosenkasse den Betrag des monatlichen Existenzminimums auf den hier bis 10. März 2013 begrenzten Zeitraum umrechnet und so das betreibungsrechtliche Instrument der Lohnpfändung mit ![]() ![]() | |
3.5 Schliesslich ist auch der vom SECO vorgebrachte Einwand, wenn das Existenzminimum nicht auf den Resttaggeldanspruch ![]() ![]() ![]() |