b) Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist anwendbar, da materiell-rechtlich Leistungen nach UVG im Streite liegen und es sich dabei rechtsprechungsgemäss um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der genannten Konventionsbestimmung handelt (BGE 122 V 50 f. Erw. 2a). Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (Satz 1; vgl. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rz 117 zu Art. 6 EMRK; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 190 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 443 ff.) ist indessen zu verneinen. Einerseits wurde die auf den 21. Oktober 1999 festgesetzte partei- und publikumsöffentliche Verhandlung gemäss der Vorladung vom 9. August 1999 durchgeführt. Andererseits wurde das Prinzip der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nicht dadurch verletzt, dass die Vorinstanz den Verhandlungstermin, nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, festgesetzt sowie gestützt auf sachliche Gründe (einfaches und rasches Verfahren, vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG; zeitliche Belastung des Gerichts; fehlender Nachweis kostenintensiver Dispositionen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ferienabwesenheit) bereits mit Verfügung vom 20. September 1999 eine Verschiebung der Verhandlung abgelehnt hat. Analoges gilt hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz dem Gebot der Fairness im Verfahren (fair trial; Satz 1) zuwider handelte (vgl. FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Rz 71 ff. zu Art. 6 EMRK; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 179 ff.; VILLIGER, a.a.O., Rz 473 ff.). In Prozessen über zivilrechtliche Ansprüche gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht generell, jedoch dann einen Anspruch auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (RKUV 1996 Nr. U 246 S. 167 Erw. 6 c/bb

mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, wenn in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit die Würdigung medizinischer Akten in Frage steht und die Beschwerdeführerin sich durch ihren Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren mehrfach schriftlich äusseren konnte (Beschwerde, Replik, Stellungnahme samt Ergänzungsfragen/Zusatzaufträge zum vom Gericht in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten), braucht nicht beurteilt zu werden, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 9. August 1999 auch das Recht zur persönlichen Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1999 eingeräumt hatte. Die Erörterung des Prozessstoffes im Rahmen der persönlichen Beteiligung am Verfahren steht in engem Zusammenhang mit der beweisrechtlichen Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Parteibefragung verzichtet hat. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Verzicht auf diese eine Gehörsverletzung darstellt. Das ist konventions- (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 187 ff.) wie verfassungsrechtlich (Art. 4 aBV; Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 V 130) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin konnte sich, wie bereits dargelegt, im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels und im Zusammenhang mit der Erstattung des Gerichtsgutachtens Gehör verschaffen. Inwieweit die persönliche Befragung den Sachverhalt weiter hätte klären können, ist nicht ersichtlich, weshalb im Verzicht auf die persönliche Befragung und in der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung keine Gehörsverletzung erblickt werden kann (BGE 122 V 162 ff. Erw. 1d und 2 mit Hinweisen), zumal das rechtliche Gehör im Rahmen des Äusserungsrechts keinen Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht (BGE 125 I 219 Erw. 9b). Die Behauptung, wonach die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 1999 die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin als entscheidrelevant erachtet habe, trifft nicht zu.