24. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juli 1992 i.S. K. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste | |
Art. 4 BV: Treu und Glauben.
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3. a) Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, ist in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich (BGE 111 V 101 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann ![]() ![]() ![]() |