11. Urteil vom 28. März 1991 i.S. Schweizerische Ausgleichskasse gegen P. und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen | |
Regeste | |
Art. 2 Abs. 4 AHVG: Beitritt zur freiwilligen Versicherung.
| |
- Rz. 8 der Wegleitung des BSV über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer, wonach die erwerbstätige Ehefrau ihren Beitritt ausdrücklich erklären muss, hat nur verwaltungstechnische Bedeutung im Hinblick auf die beitragsmässige Erfassung (Erw. 3b).
| |
Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG sowie Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung.
| |
- Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat durch rechtsgestaltende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG zu erfolgen (Erw. 2).
| |
- Inhalt, Tragweite und Grenzen des Grundsatzes der einheitlichen Behandlung von Auslandschweizerehepaaren in der freiwilligen Versicherung (Erw. 3a, 6).
| |
- Unterschiedliche Behandlung von Auslandschweizerehepaaren beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie bei Rücktritt und Ausschluss daraus (Erw. 6b/c).
| |
- Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck; insbesondere Prüfung der Gefahr von Missbräuchen, wenn ein Auslandschweizerehepaar beim Ausschluss nicht als Einheit behandelt wird (Erw. 6c/d, 7).
| |
- Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, in den Ausschluss der pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den seine Pflichten gegenüber der freiwilligen Versicherung erfüllenden Ehemann einzubeziehen (Erw. 6c/d, 7).
| |
Sachverhalt | |
![]() | |
Am 18. Dezember 1981 verheiratete sich Roland P. mit der in der Bundesrepublik Deutschland als Anästhesieärztin tätigen Dr. Benita Pl., geb. am 12. September 1939, welche durch die Eheschliessung von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht erwarb. Am 1. April 1982 unterzeichnete Benita P. ein Formular "Beitrittserklärung" zur freiwilligen AHV/IV. Am 14. Juli 1982 bestätigte das Generalkonsulat die Aufnahme in die Versicherung auf den 1. Januar 1982. In der Folge lehnte Benita P. die Abgabe einer Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Beitragsfestsetzung mit der Begründung ab, dass sie bereits bei der nordrheinischen Ärzteversorgung versichert sei und dass ihr eine Doppelbelastung in bezug auf die Altersvorsorge zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmässig erscheine (Schreiben vom 28. Juli 1982). Daraufhin liess ihr die Schweizerische Ausgleichskasse ein Schreiben vom 17. September 1982 zukommen mit dem Hinweis, dass sie als erwerbstätige Ehefrau eines Versicherten grundsätzlich zur Beitragsentrichtung verpflichtet sei. Mit Mahnschreiben vom 27. Juni 1985 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse Benita P. eine Frist von 30 Tagen zur Abgabe der Einkommens- und Vermögenserklärung und verband damit die Androhung, dass andernfalls das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durchgeführt werden müsste. Am 30. August 1985 erliess die Schweizerische Ausgleichskasse eine weitere Mahnung, setzte Benita P. eine letzte Frist von 30 Tagen und drohte ihr für den Fall des unbenützten Ablaufs der Frist an, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG/Art. 13 VFV ohne weitere Mitteilung aus der Versicherung ausgeschlossen werde und dass diese Massnahme automatisch auch den Ausschluss des Ehemannes nach sich ziehe. ![]() | |
![]() | |
Am 27. Oktober 1986 wandten sich die Eheleute P. durch ihre Rechtsvertreterin an die Schweizerische Ausgleichskasse, ersuchten im Hinblick auf gewisse Widersprüche in der bisherigen Korrespondenz um Auskunft, ob sie noch freiwillig versichert seien, und baten um Stellungnahme, ob Benita P. allenfalls bei Entrichtung von Beiträgen auf einem pauschal ermittelten Einkommen freiwillig versichert sein könne und unter welchen Voraussetzungen Roland P. bei der freiwilligen Versicherung verbleiben könne, auch wenn seine Ehefrau ausgeschlossen würde. In ihrer Antwort vom 7. November 1986 verwies die Schweizerische Ausgleichskasse auf das Schreiben des Generalkonsulats vom 7. November 1985 und stellte fest, dass die Eheleute P. entsprechend der damaligen Androhung seit 1. Januar 1986 nicht mehr freiwillig versichert seien, dass Beiträge auf einem bloss pauschal ermittelten Einkommen nicht möglich seien und dass für Roland P. keine Möglichkeit bestehe, selbständig und ohne seine Ehefrau bei der freiwilligen Versicherung zu verbleiben. In der Folge verlangte die Rechtsvertreterin am 14. November 1986 unter Hinweis auf die widersprüchliche ![]() ![]() | |
B.- Am 10. Dezember 1986 liessen die Eheleute P. bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der für sie verfügte Ausschluss aufzuheben mit der Feststellung, dass sie nach wie vor freiwillig versichert seien; eventualiter sei der Ausschluss von Roland P. aufzuheben mit der Feststellung, dass er nach wie vor freiwillig versichert sei.
| |
Die Rekurskommission betrachtete gemäss ihrem Entscheid vom 22. Oktober 1987 das Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. November 1986 inhaltlich als Verfügung und stellte fest, dass hiergegen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden sei. Sodann bestätigte sie den Ausschluss von Benita P. aus der freiwilligen Versicherung auf den 31. Dezember 1985. Hingegen hob sie den Ausschluss von Roland P. auf mit der Feststellung, dass er nach wie vor der freiwilligen Versicherung angehöre. Zur Begründung führte die Rekurskommission im wesentlichen aus, dass der Grundsatz der Einheit des Ehepaares nach der Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt gelte. Im vorliegenden Falle sei Benita P. nicht wegen ihrer Ehe mit Roland P. automatisch Mitglied der freiwilligen Versicherung geworden, sondern aufgrund ihrer eigenen Beitrittserklärung als Erwerbstätige. Würden aber Ehemann und Ehefrau beim Beitritt nicht als Einheit betrachtet, so könne dies auch beim Ausschluss des einen Ehegatten nicht der Fall sein. Demzufolge habe hier der Ausschluss nur für Benita P. wirksam werden können, während Roland P. nach wie vor der freiwilligen Versicherung angehöre.
| |
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Schweizerische Ausgleichskasse, in Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission sei das Kassenschreiben vom ![]() ![]() | |
Die Eheleute P. lassen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Gutheissung schliesst.
| |
b) Der Auffassung der Schweizerischen Ausgleichskasse kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist die Berufung auf EVGE 1956 S. 18 nicht stichhaltig. Denn damals stand die Rechtsform der Mahnung als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge des Dahinfallens der Beitrittserklärung (gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG in der vom 1. Januar 1954 bis Ende 1963 gültig gewesenen Fassung) zur Diskussion und nicht die Frage, ob und in welcher Rechtsform die Verwaltung bei fruchtloser Mahnung über die Rechtsfolge zu befinden hat.
| |
Sodann lässt sich alt Art. 128 Abs. 1 AHVV nicht im Sinne der Schweizerischen Ausgleichskasse als abschliessende Umschreibung des Verfügungsbegriffs verstehen. Denn durch eine blosse ![]() ![]() | |
c) Beim streitigen Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. November 1986 handelt es sich materiell um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat und auch von Beschwerdegegnern und BSV geltend gemacht wird. Hingegen ist fraglich, ob mit dieser Verfügung ein Rechtsverhältnis gestaltet (Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG) oder bloss eine Feststellung darüber getroffen wurde (Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG). Die Beschwerdegegner und offenbar auch die Vorinstanz gehen von einer Feststellungsverfügung aus. Dies würde voraussetzen, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung von Gesetzes wegen bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen eintritt und dass es im Streitfall bloss noch einer Feststellungsverfügung darüber bedürfte. Tatsächlich scheint der blosse Wortlaut von Art. 2 Abs. 6 AHVG ("Die Auslandschweizer sind ... ausgeschlossen, wenn ..."; "Les ressortissants suisses résidant à l'étranger sont exclus ... si ..."; "I cittadini svizzeri dimoranti all'estero ... sono esclusi ..."), des damit praktisch übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1 VFV sowie von Art. 13 Abs. 4 VFV ("Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein ..."; "Il n'y a pas exclusion de l'assurance ..."; "L'esclusione dall'assicurazione non ha effetto ...") in die Richtung eines Ausschlusses von Gesetzes wegen zu weisen. Indessen ist zu beachten, dass - ähnlich wie im Krankenversicherungsbereich (BGE 111 V 318) - der ![]() ![]() | |
3. a) Art. 2 AHVG sieht vor, dass im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht obligatorisch versichert sind, sich nach Massgabe des Gesetzes freiwillig versichern können, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben (Abs. 1), bzw. dass Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen können (Abs. 2). Ferner bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Auslandschweizer sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten (Abs. 3). Diese Regeln sind grundsätzlich gleichermassen auf Männer wie auf Frauen anwendbar. In diesem Sinne steht das Beitrittsrecht ungeachtet des Zivilstandes allen männlichen Auslandschweizern zu, ferner allen nichtverheirateten Auslandschweizerinnen sowie den ![]() ![]() ![]() ![]() | |
b) Roland P. nahm im März 1977 in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz. In der Folge erklärte er den Beitritt zur freiwilligen Versicherung, worauf er in Anwendung von Art. 10 VFV ab 1. April 1977 in die freiwillige Versicherung aufgenommen wurde. Am 18. Dezember 1981 verheiratete er sich mit Benita Pl. Zum einen erwarb die Ehefrau dadurch von Gesetzes wegen (derzeit noch gültiger Art. 3 Abs. 1 BüG) das Schweizer Bürgerrecht und wurde somit gemäss Art. 2 AHVG versicherungsfähig; zum andern wurde sie nach den in Erw. 3a dargelegten Grundsätzen automatisch in die freiwillige Versicherung ihres Ehemannes miteinbezogen. Wohl gab Benita P. am 1. April 1982 selber eine Beitrittserklärung ab. Ihr kommt jedoch keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Daran ändert die im vorinstanzlichen Entscheid erwähnte Rz. 8 der bundesamtlichen Wegleitung über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer nichts. Zwar wird dort ausgeführt, der Beitritt des Ehemannes habe auch die Versicherung der Ehefrau zur Folge, "ohne dass diese ihren Beitritt ausdrücklich zu erklären hätte, ausser sie übe eine Erwerbstätigkeit aus". Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, der automatische Einbezug in den Beitritt des Ehemannes beziehe sich nur auf die nichterwerbstätige Ehefrau, während die eine eigene Erwerbstätigkeit ausübende Ehefrau selber darüber befinden könne, ob sie der freiwilligen Versicherung ausdrücklich beitreten wolle oder nicht. ![]() | |
![]() | |
Aus dem Gesagten folgt, dass Benita P. schon aufgrund der Eheschliessung automatisch der freiwilligen Versicherung angeschlossen wurde. Die Auffassung der Vorinstanz, sie sei zufolge ihrer eigenen Beitrittserklärung Mitglied der freiwilligen Versicherung geworden, erweist sich daher als nicht zutreffend.
| |
c) Die Beschwerdegegner wenden ein, es sei zumindest fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt rechtsgleicher Behandlung die Praxis auch heute noch aufrechterhalten werden könne, dass der Beitritt eines Auslandschweizers zur freiwilligen Versicherung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Ehepaares automatisch auch die Versicherung der Ehefrau zur Folge habe.
| |
Wohl erfährt der erwähnte Grundsatz dadurch eine Einschränkung, dass bei Auslandschweizern, die aufgrund von Art. 1 Abs. 1 lit. b oder c AHVG obligatorisch versichert sind, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes sich nicht automatisch auf die ebenfalls im Ausland wohnende Ehefrau erstreckt (BGE 107 V 2, BGE 104 V 125 Erw. 3b; ZAK 1981 S. 338 Erw. 3), dies mit der Konsequenz, dass die Ehefrau an sich frei bestimmen kann, ob sie der freiwilligen Versicherung beitreten will oder nicht (BGE 107 V 3 Erw. 1; vgl. auch die Ausführungen des BSV in ZAK 1982 S. 164). Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 BV verbieten jedoch, von Art. 2 Abs. 4 AHVG im Lichte des Gebotes rechtsgleicher Behandlung abzugehen und in Abweichung von dieser gesetzlichen Bestimmung die Ehefrau eines freiwillig versicherten Auslandschweizers frei über ihren eigenen Beitritt zur freiwilligen Versicherung befinden zu lassen oder umgekehrt der Ehefrau eines überhaupt nicht versicherten Auslandschweizers über die in Art. 2 Abs. 4 AHVG ausdrücklich genannten Fälle hinaus ein selbständiges Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung zu eröffnen. Ebensowenig kann es für die Frage des automatischen Einbezugs in die freiwillige Versicherung des Ehemannes darauf ankommen, ob die Ehefrau selber erwerbstätig ist und ob sich aus der gleichzeitigen ![]() ![]() | |
a) Nach Art. 2 Abs. 6 AHVG sind die Auslandschweizer aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen bzw. - nach den Ausführungen in Erw. 2c hievor - aus der Versicherung auszuschliessen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Zu den Pflichten der freiwillig versicherten Auslandschweizer gehört u.a., die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben über das Erwerbseinkommen Erwerbstätiger bzw. über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger zu machen und die fälligen Beiträge zu entrichten (Art. 5 sowie 14 bis 17 VFV). Nach Art. 13 Abs. 1 VFV sind die Auslandschweizer aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen bzw. - wie erwähnt - auszuschliessen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet haben. Haben Auslandschweizer noch keine Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet, so beginnt die dreijährige Frist nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitritt erklärt wurde (Art. 13 Abs. 2 VFV).
| |
b) Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass Benita P. der Aufforderung der Schweizerischen Ausgleichskasse, im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" ausgefüllt einzureichen, trotz wiederholter Mahnungen und Hinweis auf die Ausschlussfolgen nicht nachgekommen ist. Deshalb erklärte die Schweizerische Ausgleichskasse mit dem als Verfügung zu betrachtenden Schreiben vom 7. November 1986 androhungsgemäss den Ausschluss von Benita P. auf Ende 1985. Auf Beschwerde hin bestätigte die Vorinstanz den Ausschluss von Benita P. Die Eheleute P. erhoben gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 1987 keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Bezug auf den Ausschluss von Benita P. ist der vorinstanzliche Entscheid somit in ![]() ![]() | |
a) Die Schweizerische Ausgleichskasse bringt unter Berufung auf Art. 2 Abs. 4 AHVG vor, der Einheitsgrundsatz müsse auch im Falle eines Ausschlusses gelten. Demnach sei der Ausschluss der Ehefrau wegen Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen auch auf den Ehemann auszudehnen, während umgekehrt in den Ausschluss des pflichtvergessenen Ehemannes ohne weiteres auch die Ehefrau einzubeziehen sei. Auch das BSV spricht sich für die Anwendung des Einheitsgrundsatzes sowohl beim Beitritt als auch beim Ausschluss aus. Werde das Ehepaar nicht als Ganzes ausgeschlossen, solange bloss ein Ehepartner seiner Beitragspflicht nicht nachkomme, so widerspräche dies der klaren Formulierung von Art. 2 Abs. 6 AHVG. Nach Auffassung des Bundesamtes dürfte sich dieser Schluss sodann auch mit den Absichten des Gesetzgebers decken. Werde den Auslandschweizern die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung eingeräumt, so sollten die Bedingungen soweit als möglich mit denjenigen des in der Schweiz bestehenden Obligatoriums übereinstimmen. In der obligatorischen Versicherung könne die erwerbstätige Ehefrau nicht wählen, ob sie Beiträge bezahlen wolle oder nicht. Würde dies grundsätzlich nicht auch für die freiwillige Versicherung gelten, so wären Auslandschweizer in ungerechtfertigter Weise gegenüber den in der Schweiz obligatorisch versicherten Personen bevorteilt. Bereits in der Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1946 habe der Bundesrat ausgeführt, dass vom Gebot der Rechtsgleichheit her und zur Verhinderung von Missbräuchen in die freiwillige Versicherung verschiedene einschränkende Klauseln eingebaut werden müssten, als deren wichtigste die vorgesehene Altersgrenze für den Beitritt genannt worden sei.
| |
b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, ![]() ![]() | |
a) Die Verwaltungspraxis behandelte Ehepaare in der freiwilligen Versicherung von allem Anfang an als Einheit. Gemäss der ersten Wegleitung des BSV vom Juli 1948 konnte sich nur der Ehemann freiwillig versichern lassen. Sein Beitritt hatte automatisch auch den Anschluss der Ehefrau zur Folge, wogegen dieser - von zwei Ausnahmen abgesehen - kein eigenes Beitrittsrecht zustand (vgl. ZAK 1948 S. 309; ferner BINSWANGER, Kommentar zum AHVG, S. 19). Der Einheitsgedanke spielte auch ausserhalb der freiwilligen Versicherung. Er war "zwar weder in einem Artikel des Gesetzes noch der Vollzugsverordnung enthalten", ergab sich aber "stillschweigend aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen". Die Verwaltung berief sich dabei auf dem Familienschutzgedanken entsprechende beitrags- und leistungsrechtliche Regeln (so Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau eines Versicherten, ferner Anspruchsregelung und Berechnungsweise der Ehepaar-Altersrente [vgl. die bundesamtlichen Ausführungen in ZAK 1948 S. 250; BINSWANGER, a.a.O.; vgl. auch KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 8 und dortige Anmerkung 11]) und schloss daraus, der Einheitsgrundsatz gelte auch für die Versicherteneigenschaft, und zwar sowohl in der freiwilligen als auch in der obligatorischen Versicherung (so noch das Eidg. Versicherungsgericht in ZAK 1960 S. 85; anders mit Bezug auf die obligatorische Versicherung BGE 104 V 124 Erw. 3). Weil die damalige Rekurskommission für die Auslandschweizer die Auffassung vertreten hatte, der Ehefrau eines Auslandschweizers stehe ein eigenes Beitrittsrecht zu, wenn sich ihr Mann nicht ![]() ![]() | |
b) Die Behandlung des Ehepaares als Einheit kann beim Beitritt an sich dreierlei bedeuten: a. Die Versicherteneigenschaft des Ehemannes erstreckt sich automatisch auch auf die Ehefrau. b. Die Versicherteneigenschaft der Ehefrau erstreckt sich automatisch auch auf den Ehemann. c. Die Ehegatten können die Versicherteneigenschaft nur durch übereinstimmende Willenserklärungen, also gemeinsam erwerben.
| |
Durch Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 4 AHVG gilt beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung Variante a. Nur der Ehemann kann den Beitritt erklären; sein Beitritt hat automatisch auch den Einbezug der Ehefrau zur Folge bzw. bei erst späterer Heirat ist die Ehefrau ab der Verheiratung mitversichert. Diesen Automatismus hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt bestätigt (vgl. die in Erw. 3a zitierten Urteile). Er spielt hingegen nicht in umgekehrter Richtung (Variante b), und zwar auch dort nicht, wo die verheiratete Frau ein selbständiges Beitrittsrecht hat (vgl. etwa den in BGE 109 V 65 beurteilten Sachverhalt). Gilt nach dem Gesagten Variante a, so entfällt klarerweise Variante c, woran - wie bereits erwähnt (Erw. 3a) - die bundesrätliche Antwort auf eine Interpellation im Nationalrat sowie die Ausführungen in einem Aufsatz des BSV nichts ändern.
| |
c) Die Schweizerische Ausgleichskasse und das BSV sprechen sich für eine symmetrische Betrachtungsweise aus, indem sie geltend machen, es "leuchte ein" bzw. es sei nur "konsequent", dass Einheit beim Beitritt auch Einheit beim Ausschluss bedeuten ![]() ![]() | |
aa) Was zunächst den Rücktritt betrifft, sieht Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VFV vor, dass verheiratete Versicherte den Rücktritt nur mit schriftlicher Zustimmung der Ehefrau erklären können. Somit kann der Ehemann zwar selbständig der freiwilligen Versicherung beitreten und ist die Ehefrau aufgrund von Art. 2 Abs. 4 AHVG e contrario automatisch mitversichert; hingegen kann der Ehemann den Rücktritt nicht gegen den Willen seiner Frau erklären. Mit andern Worten erfolgt der Rücktritt nicht nach dem Prinzip der Symmetrie: für den Beitritt der Ehefrau gilt zwar Variante a, für den Rücktritt des Ehepaares dagegen Variante c. Einheitliche Behandlung des Ehepaares bedeutet somit beim Rücktritt etwas anderes als beim Beitritt. Offenbar liegt dieser Regelung der Gedanke zugrunde, dass der Rücktritt eine zu tiefgreifende Entscheidung darstellt, als dass er ohne Wahrung der Rechte der Ehefrau erfolgen darf.
| |
bb) Mit Bezug auf den Ausschluss von Ehepaaren äussert sich die VFV nicht. Somit findet sich keine Verordnungsnorm, wonach ![]() ![]() | |
d) Wenn durch Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 4 AHVG der Beitritt des Ehemannes zur freiwilligen Versicherung die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft auf die Ehefrau zur Folge hat, so mag es in einem gewissen Sinne der Logik entsprechen, dass der Ausschluss des pflichtvergessenen Ehemannes automatisch auch den Verlust der Versicherteneigenschaft der Frau nach sich zieht. Ein derartiger, vom Eidg. Versicherungsgericht bisher nicht entschiedener Fall steht hier aber nicht zur Diskussion. Vielmehr ist heute gerade die umgekehrte Situation streitig, nämlich der Einbezug des Ehemannes in den Ausschluss der pflichtvergessenen Ehefrau. Mit Bezug auf diesen Sachverhalt lässt sich nun aber Art. 2 Abs. 4 AHVG nichts entnehmen. Wenn Einheit des Ehepaares beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur im Sinne der Variante a verstanden wird, so ist es weder mit "Konsequenz" noch mit notwendiger Symmetrie zwischen Beginn und Ende der Versicherteneigenschaft begründbar, dass beim Ausschluss nun neu Variante b gelten soll. Art. 2 Abs. 4 AHVG ist nicht geschlechtsneutral formuliert, und auch der ihm zugrunde liegende Einheitsgrundsatz wird in der Rechtsprechung nicht geschlechtsneutral verstanden. Somit gibt Art. 2 Abs. 4 AHVG dem Wortlaut nach keine gesetzliche Grundlage dafür her, den Ausschluss geschlechtsneutral zu handhaben. Im Gegensatz zur Auffassung der Schweizerischen Ausgleichskasse lässt sich dieser Mangel nicht bloss mit einer auf den 1. Januar 1986 erfolgten Umformulierung von Rz. 38 der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beheben. Wenn das BSV in seiner Vernehmlassung ausführt, gemäss Einheitsgrundsatz könne das Ehepaar nur als Ganzes versichert sein und auch nur als solches ausgeschlossen werden, so argumentiert es vom gewünschten Ergebnis her. Dies ist indessen nur zulässig, wenn und soweit das Gesetz dafür eine Handhabe bietet, was wohl beim Beitritt (Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 4 AHVG) und beim Rücktritt (Art. 12 Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 AHVG) der Fall ist, nicht aber beim Ausschluss.
| |
a) Art. 2 AHVG hatte ursprünglich nur zwei Absätze: Abs. 2 betraf die Weiterführung der bisherigen obligatorischen Versicherung, während Abs. 1 den Beitritt zur freiwilligen Versicherung regelte und altersmässig Schranken aufstellte (grundsätzlich 30. Altersjahr; vgl. BINSWANGER, a.a.O., S. 18). Mit letzteren wollte der Gesetzgeber Missbräuche verhindern. Insbesondere sollte die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Auslandschweizer erst kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles der freiwilligen Versicherung beitreten und damit frei über die Dauer seiner Beitragspflicht bestimmen konnte, während derartige Kosten/Nutzen-Überlegungen den obligatorisch Versicherten nicht möglich waren (BBl 1946 II 383; vgl. auch BINSWANGER, a.a.O., S. 19). Der Missbrauch hätte darin bestehen können, dass - gemäss damaligen Rentenberechnungsregeln - mit bloss einem einzigen vollen Beitragsjahr und minimalen Beiträgen (Fr. 12.-- im Jahr) bereits der Anspruch auf eine ungekürzte minimale Vollrente (als einfache Altersrente Fr. 480.-- im Jahr) hätte erworben werden können (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 38 Abs. 2 AHVG in der ursprünglichen Fassung; s. bei BINSWANGER, a.a.O., S. 142, 160 und 166 f.; vgl. auch BBl 1946 II 424). Auf diese Weise hätten sich Auslandschweizer dem Solidaritätsprinzip entziehen können und wäre zudem das Gebot rechtsgleicher Behandlung von obligatorisch und freiwillig Versicherten verletzt worden (BBl 1946 II 383). Dem wurde damals indessen mit der Aufstellung von Altersschranken im Gesetz gesteuert. Auf mögliche Missbräuche wurde auch anlässlich der 2. AHV-Revision und im Zusammenhang mit der Ergänzung von Art. 2 AHVG Abs. 4 hingewiesen. So führte die bundesrätliche Botschaft aus, die Zulassung einer selbständigen freiwilligen Versicherung der (nichterwerbstätigen) Ehefrau würde es erlauben, dass "alle verheirateten Auslandschweizer der Entrichtung von Solidaritätsbeiträgen aus dem Wege gehen und trotzdem ihre Frau freiwillig versichern lassen" könnten (BBl 1953 II 112 oben). Darauf wurde auch bei der parlamentarischen Beratung hingewiesen und verdeutlicht, es ![]() ![]() | |
Wie bereits erwähnt, konnte aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung schon bei einer kurzen Beitragsdauer und mit wenig Beiträgen eine - sozial bedingt (BINSWANGER, a.a.O., S. 166, zu Art. 38 Abs. 2 AHVG) - hohe minimale Vollrente erworben werden. Dies galt indessen gleichermassen für obligatorisch wie für freiwillig Versicherte. Wesentlich ist nun aber, dass eine Ehefrau nach der ursprünglichen Fassung von Art. 21 Abs. 1 AHVG (vgl. BINSWANGER, a.a.O., S. 122) einen eigenen Anspruch auf eine einfache Altersrente überhaupt erst dann haben konnte, wenn sie während der Ehe (bzw. ab 1954 auch vor der Ehe; BBl 1953 II 120 f.) selber Beiträge entrichtet hatte. Im Normalfall konnte daher die nichterwerbstätige (und folglich nicht beitragspflichtige) Ehefrau gar keinen eigenen Rentenanspruch erwerben; sie war für das Altersrisiko allein durch die Ehepaar-Altersrente ihres Mannes abgesichert (BBl 1956 I 1465). Dieser Regelung konnte sich ein nach Art. 1 AHVG obligatorisch versichertes Ehepaar nicht entziehen: Die Vorsorge für das Alter lag allein beim Ehemann; er hatte auf seinem Erwerbseinkommen Beiträge zu entrichten, und seine dadurch erworbene (einfache oder Ehepaar-)Altersrente diente auch dem Schutz der nichterwerbstätigen Ehefrau. Anders verhielt es sich bei der freiwilligen Versicherung. Hätte die Ehefrau sich in jedem Falle unabhängig vom Mann freiwillig versichern lassen können, so wäre dem Auslandschweizerehepaar in der Tat eine Wahlmöglichkeit eingeräumt worden, welche den obligatorisch Versicherten nicht offengestanden hätte: Der Ehemann hätte sich der freiwilligen Versicherung (und damit der Beitragspflicht auf seinem Erwerbseinkommen) entziehen können; die (allein versicherte) nichterwerbstätige Ehefrau eines Nichtversicherten wäre nun beitragspflichtig geworden und hätte mit kleinen Beiträgen eine relativ hohe eigene einfache Altersrente erwerben können, die mangels Versicherteneigenschaft des Mannes nicht durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst worden wäre, sondern bis zum Tode der Frau ausbezahlt worden wäre. Die Altersvorsorge des Ehepaares hätte auf diese Weise - mit geringerem finanziellem Aufwand und mit dennoch relativ hoher Leistung - vom Ehemann auf die Ehefrau verschoben werden können. Eine solche, aus der Rechtsprechung der Rekurskommission für die Auslandschweizer sich ergebende Möglichkeit (BBl 1953 II 111 unten) wurde als gegen das Solidaritätsprinzip verstossend sowie missbräuchlich ![]() ![]() | |
Historisch gesehen handelt es sich bei Art. 2 Abs. 4 AHVG somit um eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen. Dabei durfte es natürlich nicht angehen, unter Umgehung der erwähnten Bestimmung zum gleichen verpönten Ergebnis zu gelangen, etwa indem man formell der freiwilligen Versicherung beitrat (Ehefrau via Beitrittserklärung des Mannes), der gut verdienende Partner danach aber allein zurücktrat bzw. sich ausschliessen liess und somit nur noch der andere Ehegatte bei der freiwilligen Versicherung verblieb. Das Problem einer derartigen Gesetzesumgehung stellte sich damals aber nicht. Denn Rücktritt und Ausschluss im Sinne von Art. 2 Abs. 5 und 6 AHVG kennt das Gesetz erst seit dem 1. Januar 1964 (Inkrafttreten der 6. AHV-Revision). In der von 1954 bis Ende 1963 gültig gewesenen Fassung (AS 1954 211, 1964 285; vgl. auch ZAK 1954 S. 118 und 122, 1965 S. 177) sah Art. 2 Abs. 6 AHVG bloss das rückwirkende "Dahinfallen der Beitrittserklärung" vor, welcher Vorgang automatisch auch die Ehefrau eines pflichtvergessenen Auslandschweizers betraf, nachdem sie schon in die Beitrittserklärung einbezogen worden war. Nach der damaligen gesetzlichen Konzeption wurde das Ehepaar demnach sowohl bei Beginn als auch bei Ende der freiwilligen Versicherung als Einheit behandelt, was mit der gesetzgeberischen Absicht bei Erlass von Art. 2 Abs. 4 AHVG in Einklang stand.
| |
b) Mit der Einführung der Invalidenversicherung und der Anpassungsrevision der AHV (1. Januar 1960) gestaltete der Gesetzgeber das Teilrentensystem der AHV um und führte neu die Pro-rata-Rentenberechnung ein. Nach neuem Recht kamen nur noch Renten in Frage, die streng nach Beitragsdauer und einbezahlten Beiträgen ermittelt wurden. Indem die Proratisierung (wenigstens im Durchschnitt) die Gleichwertigkeit zwischen Versicherungsleistungen und einbezahlten Beiträgen verwirklichte (BBl 1958 II 1249), war es ab 1960 nicht mehr möglich, eine ordentliche Rente zu erhalten, die in keinem Verhältnis zu den Beiträgen stand und die zum grossen Teil durch die öffentliche Hand finanziert war. Wenn BINSWANGER (und der Gesetzgeber bei der 2. AHV-Revision) in der Möglichkeit des Erwerbs einer relativ hohen Mindestrente einen Teilaspekt des Missbrauchs erblickten für den Fall, dass die nichterwerbstätige Ehefrau eines Auslandschweizers sich selber hätte versichern können, so wäre ein solcher ![]() ![]() | |
Wenn nach dem Gesagten in einem entscheidenden Punkt ein Missbrauch nicht mehr zu befürchten stand, so fragt sich, ob es von Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 4 AHVG noch geboten bzw. erforderlich war, ein Auslandschweizerehepaar nicht nur beim Beginn, sondern auch bei der Beendigung der freiwilligen Versicherung als Einheit zu behandeln. Zu solchen Überlegungen war 1960 noch keine Veranlassung, weil Art. 2 Abs. 6 AHVG immer noch unverändert das rückwirkende Dahinfallen der Beitrittserklärung kannte mit der Folge, dass die in den Beitritt des Ehemannes eingeschlossene Frau automatisch auch in das Dahinfallen des Beitritts bei Pflichtverletzung des Mannes einbezogen war. Dies änderte sich indessen mit Inkrafttreten der 6. AHV-Revision (1. Januar 1964) und der Novellierung von Art. 2 Abs. 5 und 6 AHVG, womit der bisher - ebenfalls zur Missbrauchsverhinderung - nicht mögliche Rücktritt zugelassen und das rückwirkende Dahinfallen der Beitrittserklärung bei Pflichtverletzung durch einen ex nunc wirkenden Ausschluss ersetzt wurde (BBl 1963 II 568). Zur Begründung führte der Bundesrat in seiner Botschaft aus, die bisherige Unmöglichkeit eines Rücktritts und der Verlust von Rechten aus einbezahlten Beiträgen bei Einstellung weiterer Zahlungen "war zur Verhinderung von Missbräuchen so lange unumgänglich, als schon mit einer einjährigen Beitragsleistung eine relativ hohe Mindestrente erworben werden konnte"; eine Änderung der geltenden Lösung "lässt sich heute um so eher rechtfertigen, als seit der Einführung der sogenannten Pro-rata-Bemessung der Renten dem Auslandschweizer, der von der freiwilligen Versicherung zurücktritt, eine seiner Beitragsdauer entsprechende Rente gewährt werden kann". Der neu mögliche Ausschluss wurde als "Korrelat zum Rücktritt und (als) Erweiterung des schon heute in Abs. 6 von Art. 2 enthaltenen Prinzips" betrachtet (BBl 1963 II 568). Diese Begründung lässt erkennen, dass die Missbrauchsbedenken, welche seinerzeit dazu geführt hatten, ein Auslandschweizerehepaar nur als Einheit beitreten und auch nur als Einheit in der freiwilligen Versicherung verbleiben zu lassen, sich mit der Proratisierung der Renten zerstreut hatten. ![]() | |
![]() | |
Die Schweizerische Ausgleichskasse macht geltend, der Ausschluss der Ehefrau könne ohne gleichzeitigen Ausschluss des Ehemannes gar nicht erfolgen, weil sie ja nach Gesetz und Rechtsprechung versichert bleibe. Dieser Einwand erweist sich als obsolet, wenn nach den vorherigen Ausführungen die Möglichkeit eines selbständigen Ausschlusses der Ehefrau eben zu bejahen ist.
| |
Sodann erachtet die Ausgleichskasse das Rechtsgleichheitsgebot als verletzt, wenn die freiwillig versicherte erwerbstätige Ehefrau durch den Ehemann im Genuss der Versicherteneigenschaft bleibe, obwohl sie die von ihr geschuldeten Beiträge nicht leiste, während bei obligatorisch Versicherten in der gleichen Lage die AHV-Beiträge auf dem Betreibungswege eingefordert würden. Dazu ist festzuhalten, dass die pflichtvergessene Ehefrau mit dem Ausschluss die Versicherteneigenschaft verliert. Im übrigen ist die Rechtsgleichheit durchaus gewahrt, indem der selbständige Ausschluss das Korrelat zur Zwangsvollstreckung bei obligatorisch Versicherten bildet.
| |
Ferner erblickt die Ausgleichskasse einen Umgehungstatbestand darin, dass der (wie im vorliegenden Falle) nichterwerbstätige Ehemann sich durch die Entrichtung von in der Regel niedrigen Nichterwerbstätigenbeiträgen eine vollständige ![]() ![]() | |
Schliesslich erwähnt die Ausgleichskasse noch, die Ehefrau könnte gegebenenfalls trotz Verletzung des Solidaritätsprinzips eine halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein derartiger Anspruch der Ehefrau nicht davon abhängt, dass sie je Beiträge entrichtet und insofern der Solidargemeinschaft angehört hat. Massgebend für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente ist vielmehr allein, dass der Mann der Versichertengemeinschaft angehört und Beiträge entrichtet hat. Selbst wenn im vorliegenden Falle der Ausschluss sich im Sinne der Ausführungen der Ausgleichskasse auf beide Ehegatten zu erstrecken hätte, könnte Benita P. später allenfalls an einer Ehepaar-Altersrente partizipieren; diese Leistung könnte dann allerdings zufolge unvollständiger Beitragsdauer des Mannes eben nur als Teilrente in Betracht kommen.
| |
Das BSV begründet die Einheit im Ausschluss zusätzlich noch damit, dass die Ehegatten zivilrechtlich auf das gegenseitige Wohl Rücksicht zu nehmen hätten und einander auch wirtschaftliche ![]() ![]() | |
9. Bieten nach dem Gesagten Abs. 4 und 6 des Art. 2 AHVG weder aufgrund des Wortlauts noch gemäss Sinn und Zweck eine Grundlage für den gemeinsamen Ausschluss beider Ehegatten aus der freiwilligen Versicherung, so kann nur derjenige Ehegatte ausgeschlossen werden, der im Sinne von Art. 2 Abs. 6 AHVG seine persönlichen Verpflichtungen gegenüber der AHV nicht erfüllt hat. Dies trifft im vorliegenden Falle nur für Benita P. zu, wie die Vorinstanz rechtskräftig entschieden hat. Hingegen hat sich Roland P. keinerlei Pflichtverletzung gegenüber der AHV zuschulden kommen lassen. Jedenfalls bringt die Schweizerische Ausgleichskasse nichts Gegenteiliges vor und sind auch in den Akten keine Anhaltspunkte in dieser Richtung ersichtlich. Roland P. war - zumindest bis Ende 1985 - nichterwerbstätiger Student und unterlag somit bloss der Mindestbeitragspflicht nach Art. 10 Abs. 2 AHVG. Die Frage einer ihn persönlich treffenden Auskunftspflicht bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau im Hinblick auf die von Nichterwerbstätigen nach Art. 10 Abs. 1 AHVG zu entrichtenden und nach den "sozialen Verhältnissen" zu bemessenden Beiträge (vgl. BGE 105 V 243 f. Erw. 2 und 4) konnte sich hier somit nicht stellen. Hat Roland P. demzufolge keine Pflichten verletzt, so hätte er nicht per Ende 1985 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden dürfen. Der Vorinstanz ist darum im Ergebnis beizupflichten, dass Roland P. über Ende 1985 hinaus weiterhin Mitglied der freiwilligen Versicherung bleibt. Mit Recht hat die Vorinstanz darum die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. November 1986 in diesem Sinne aufgehoben. Daraus folgt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. ![]() |