Eine von den Kassen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BVV 2 im Einzelfall angewendete Sonderregelung ist gemäss dem Wortlaut dieser Norm an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Insbesondere verlangt diese Bestimmung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass der Koordinationsabzugallenfalls nach Tagen umgerechnet wird. Vielmehr kommt es nach dem klaren Wortlaut auf die "Zahlungsperiode" an. Eine Sonderrechnung allein für die BVG-Altersgutschrift zu führen, welche nicht auf diese Zahlungsperiode abstellt, ist für die Vorsorgeeinrichtungen nicht zumutbar. Art. 3 BVV 2 bezweckt im Hinblick auf eine einfache Verwaltung denn auch, den koordinierten Lohn ohne besondere Schwierigkeiten zu ermitteln (erwähnter Kommentar des BSV zum Entwurf der BVV 2, S. 9). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn - wie es der Beschwerdeführer im Ergebnis verlangt - eine Koordination nach Tagen vorgenommen werden müsste. Es ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sachlich sowie praktisch gerechtfertigt und vermeidet grösseren administrativen Aufwand, wenn bei den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht stets die gleiche Monatsstundenzahl aufweisen und deren Lohn monatlich ausbezahlt wird, die BVG-Koordination monatlich vorgenommen wird.
e) Die Pensionskasse ist laut dem Versichertenkonto vom 7. Januar 1986 bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Freizügigkeitsleistung wie folgt vorgegangen:
Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber für die erste Zahlungsperiode im Juni (13 Tage) einen Koordinationsabzug von Fr. 598.-- (1'380 [d.h. 16'560: 12]: 30 x 13) und für die letzte Zahlungsperiode im Dezember (17 Tage) einen Abzug von Fr. 782.-- (1'380: 30 x 17), womit die Altersgutschrift in der ersten Zahlungsperiode Fr. 149.60 statt 63.60 und für die letzte Zahlungsperiode Fr. 37.50 statt 0 betrage.
Das Vorgehen der Pensionskasse erweist sich jedoch nach dem Gesagten als richtig. Der vom Beschwerdeführer beantragten Berechnung nach Tagen kann demgegenüber nicht gefolgt werden.