17. Auszug aus dem Urteil vom 6. Juni 1988 i.S. B. gegen Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden | |
Regeste | |
Art. 82 Abs. 1 AHVV: Kenntnis des Schadens.
| |
3. b) Nach der Rechtsprechung ist die Ausgleichskasse nicht befugt, mit der Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem sie das absolut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr verlangt, dass sie von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt, sich über die Einzelheiten eines allfälligen Schadenersatzanspruchs informiert ![]() ![]() | |
Demnach hat eine Ausgleichskasse, deren Verlust im Zeitpunkt der Auf legung des Kollokationsplanes und des Inventars zufolge ungewisser Konkurs- bzw. Nachlassdividende noch nicht resp. auch nicht annähernd genau bestimmt werden kann, ihre Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass sie die Belangten zur Ersetzung des ganzen, der Schadenersatzforderung entsprechenden Betrages gegen Abtretung der Konkurs- bzw. Nachlassdividende verpflichtet.
| |
c) Im vorliegenden Fall bestätigte der Kreisgerichtsausschuss den Nachlassvertrag der B. AG mit Entscheid vom 23. April 1982. Nach Auf legung des Kollokationsplanes (vom 25. September bis 5. Oktober 1982) sowie nach Versteigerung und Abrechnung gab die Liquidatorin der Ausgleichskasse erst mit Spezialanzeige vom 15. August 1986 den ungedeckt gebliebenen Betrag ihrer Forderungen bekannt. Ob die Ausgleichskasse bereits im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes durch die Sachwalterin unter ![]() ![]() ![]() |