25. Auszug aus dem Urteil vom 25. Mai 1987 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen St. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen | |
Regeste | |
Art. 128 OG.
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1. c) Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (ZAK 1986 S. 298; vgl. auch EVGE 1967 S. 189 Erw. 1). Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht festhält, ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar (BGE 110 V 52 oben). Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (GRISEL, Traité de droit administratif, S. 882; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 247 N. 36 in fine; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 242). Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die ![]() ![]() | |
Vorliegend gehört die Frage nach einer rentenbegründenden bleibenden Erwerbsunfähigkeit zum Streitgegenstand. Da das kantonale Gericht in seinem Entscheid von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit ab Dezember 1984 ausging und im Dispositiv u.a. auf diese Erwägung verwies, ist nach dem Gesagten die Annahme einer Dauerinvalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Variante 1 IVG ebenfalls anfechtbar, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkte einzutreten ist. ![]() |