8. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1985 i.S. Lauhart gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste | |
Art. 12bis Abs. 1 KUVG.
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Sachverhalt | |
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B.- Hiegegen erhob Magda Lauhart Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihr für die Zeit vom 11. Juli bis 7. August 1982 das versicherte Krankengeld auszurichten. In der Begründung erklärte sie unter anderm, sie habe sich im Einverständnis mit ihrem Arzt in die Bundesrepublik begeben, da ein Aufenthalt in ländlicher Gegend ihrer Genesung förderlicher gewesen sei als ein Verbleiben in der staubigen und lärmigen Stadt Zürich. Mit Entscheid vom 1. November 1983 wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C.- Magda Lauhart lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Kasse sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 11. Juli bis 7. August 1982 das versicherte Taggeld zu bezahlen. Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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1. Nach der Rechtsprechung ist der territoriale Rahmen hinsichtlich der Pflichtleistungen aus der sozialen Krankenversicherung auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Das besagt, dass ![]() ![]() | |
Darauf kommt es hier indessen nicht an. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil Kljun vom 22. Oktober 1984 erkannte, ist für die Krankengeldversicherung entscheidend, dass sich das Mitglied während seines Auslandaufenthaltes bzw. mit dem Verlassen des schweizerischen Hoheitsgebietes nicht mehr in einem territorialen Bereich befindet, in welchem die Krankenkasse im Schadenfall wichtige gesetzliche oder statutarische Aufgaben noch in genügendem Masse wahrnehmen kann; so etwa die Abklärung und Kontrolle der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit oder die Abwehr gesundheitsschädigenden Verhaltens während der Krankheit. Wohl gibt es Fälle, in denen die Taggeldberechtigung eines Versicherten während eines Auslandaufenthaltes zum vorneherein fraglos ausgewiesen sein kann und auch keinerlei Missbrauchsgefahr besteht, so dass die Landesabwesenheit für die Kasse ohne praktische Bedeutung wäre. Für solche Sachverhalte Ausnahmen vom oben angeführten Grundsatz zuzulassen, verbietet sich indessen schon aus Gründen der Praktikabilität.
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3. a) Eine solche Pflicht ergibt sich aber auch nicht aus den Satzungen der Kasse. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB-80) werden aus der Krankengeldversicherung bei vorübergehendem Auslandaufenthalt Leistungen nur gewährt, solange das Mitglied erwiesenermassen hospitalisiert ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AVB werden keine Leistungen ausgerichtet, wenn das Mitglied bei der Ausreise bereits krank oder verunfallt ist oder sich zur Behandlung ins Ausland begibt. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Ausland nicht stationär behandeln lassen, sondern sich dorthin zum Zwecke der Genesung begeben. Sie hatte somit offensichtlich auch keinen statutarischen Anspruch auf Krankengeldleistungen während des fraglichen Auslandaufenthalts... ![]() |