Regeste Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz ... 2. Laut Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetret ... 3. Im vorliegenden Fall stellte Dr. S. am 1./8. September 1971 di ...
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68. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1972 i.S. Hochrainer gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Obergericht des Kantons Aargau
Regeste
Medizinische Massnahmen wegen Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG): Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf Behandlung (Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 22 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich).
Nach der Verwaltungspraxis (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz. 46), welche auf EVGE 1966 S. 175 beruht, gilt bei einem minderjährigen Versicherten, der an einemGeburtsgebrechen leidet, die Invalidität dann als eingetreten, wenn das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder eine ständige Kontrolle erstmals notwendig macht. Dieser Grundsatz ist in dem Sinne zu präzisieren, dass die erstmalige Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung oder einer ständigen Kontrolle in dem Zeitpunkt gegeben ist, in welchem die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht.