33. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) | |
6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 | |
Regeste | |
Art. 63b Abs. 5, Art. 56 Abs. 3 StGB; Prognoseinstrumente sind immer nur Bestandteil der klinischen Einschätzung des Sachverständigen; die Anwendung eines aktuarischen (statischen) Prognoseinstruments für eine Person fortgeschrittenen Alters führt nicht unbesehen dazu, dass dem Gutachten die Qualifikation als rechtsgenügende Entscheidgrundlage abzusprechen wäre.
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Sachverhalt | |
A.a Das Bezirksgericht Zurzach sprach A. mit Urteil vom 6. Dezember 2016 der qualifizierten sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B., der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C. und von D., der Nötigung (zur Falschaussage in einer Strafuntersuchung) und der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 ¼ Jahren und widerrief den vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. April 2009 für eine ausgefällte Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt gewährten Strafvollzug. Zudem ordnete es die Verwahrung von A. an.
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A.b Eine dagegen von A. erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 teilweise gut, indem es ihn vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D. teilweise freisprach. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2009 (für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Handlungen) sowie mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren für die danach angeklagten Handlungen und damit insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Es ordnete - statt einer Verwahrung - eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. ![]() | |
Bei den abgeurteilten Sexualdelikten ging es darum, dass A. im Kontext einer von ihm geleiteten Meditationsschule sexuelle Handlungen einforderte. Dies unter Ausübung psychischen Drucks und indem er den betroffenen Frauen teilweise auch Gewalt androhte bzw. antat. In Vermischung mit der von ihm gelehrten spirituellen Theorie verlangte er, dass die Frauen ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister oral sexuell befriedigten und seinen heiligen Samen schluckten. Zugleich erniedrigte er sie verbal und führte ihnen Schmerzen zu, indem er an ihren Brüsten und im Intimbereich riss.
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B. Am 8. Januar 2021 stellte des Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) und Art. 63b Abs. 5 StGB das Gesuch, vor Gericht den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 59 StGB - und für den Fall, dass bis zur vollen Verbüssung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe (von 9 Jahren per 12. November 2021) noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegen sollte - ebenso den Antrag auf Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu vertreten; letzteres unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen. Damit einhergehend hob das AJV per 8. Januar 2021 die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 angeordnete ambulante Massnahme suspensiv auf den Zeitpunkt auf, an dem das zuständige Bezirksgericht rechtskräftig über den Antrag auf eine Anordnung einer stationären Massnahme entschieden haben würde.
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C.
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C.a Am 10. November 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach statt, anlässlich welcher der Gutachter als Sachverständiger befragt wurde. Mit Urteil vom 10. November 2021 ordnete die erste Instanz eine stationäre Massnahme an. Mit Beschluss desselben Datums ordnete es unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen die Versetzung von A. in Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten und damit bis zum 13. Mai 2022 an. ![]() | |
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., der Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2022 sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als die gegenüber ihm angeordnete (nachträgliche) stationäre Massnahme für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben sei. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Erwägung 4 | |
4.2 Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode ![]() ![]() | |
Erwägung 4.4 | |
4.4.1 Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) beruhen auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden. Die Rechtsprechung beschränkt deren Rolle auf ![]() ![]() | |
4.4.2 Unterschieden wird zwischen der aktuarischen Methode bzw. aktuarischen (statischen) Prognoseinstrumenten (z.B. SORAG, VRAG-R), der klinischen Methode bzw. SPJ-Instrumenten ("Structured Professional Judgement" [strukturiert professionelles Urteil]; auch klinisch-kriteriengeleitete Methode, kriteriengeleitete Risikokalkulation etc. genannt; z.B. HCR-20, FOTRES) und psychometrischen Instrumenten (z.B. PCL-R). Letztere werden z.T. auch zu den aktuarischen Instrumenten gezählt. Sowohl die aktuarischen als auch die psychometrischen Instrumente greifen auf Normwerte zurück, wobei letztere ein psychologisches Konstrukt in Anwendung der psychologischen Testtheorie erfassen. Bei den aktuarischen Instrumenten werden statistische Verfahren verwendet, mit denen Zusammenhänge in grossen Gruppen untersucht werden können. Die klinische Methode geht vom Prinzip aus, dass der Einzelfall als solcher, losgelöst vom Verhältnis zu einer bestimmten Gruppe betrachtet wird. Heute kommt die klinische Methode v.a. in der Form von Kriterienkatalogen zur Anwendung. Ziel des SPJ ist es, den Prozess der Risikoeinschätzung zu strukturieren. Dabei wird sowohl existierendes empirisches Wissen genutzt als auch die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigt (URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Handbuch Strafrecht, Psychiatrie, Psychologie, 2022, Rz. 442, 466, 490; NEDOPIL/ENDRASS/ROSSEGGER/ WOLF, Prognose: Risikoeinschätzung in forensischer Psychiatrie und Psychologie, 2021, S. 145-160, 176; NOLL UND ANDERE, Die ![]() ![]() | |
Erwägung 4.5 | |
Mithin schaffen sowohl Basisraten als auch aktuarische Prognoseinstrumente "lediglich" einen Zugang zu der Zuordnung zu einer ![]() ![]() | |
Erwägung 4.6 | |
4.6.1 Der Gutachter erklärt vorliegend die von ihm angewandte Methode eines dreistufigen Verfahrens, mit welchem anhand statistischer bzw. aktuarischer Prognoseinstrumente zunächst ein Screening erfolgt, worauf die Rückfallgefahr mittels eines klinischen Instrumentes untersucht wird. Abschliessend werden in einer klinischen ![]() ![]() | |
4.6.2 Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass für ihn die Instrumente VRAG-R und PCL-R nicht zur Anwendung hätten gebracht werden dürfen, ist ihm insoweit zu folgen, als diskutiert wird, ob das Rückfallrisiko älterer Straftäter (der Beschwerdeführer war in den Begutachtungszeitpunkten 61 bzw. 67 Jahre alt) mit denselben Parametern und derselben Gewichtung dieser Kriterien eingeschätzt werden kann, wie dasjenige jüngerer Delinquenten. Hierbei handelt es sich um die Frage der korrekten Validierung des Instruments für die betreffende Population, im vorliegenden Fall für einen älteren Straftäter. Andererseits sind die Items vieler moderner Prognoseinstrumente vorwiegend statisch, retrospektiv ausgerichtet. Mithin erschöpfen sich die in der Praxis geläufigen Prognosemanuale in weiten Teilen in der Benennung belastender Merkmale; rückfallverhindernde biographische Veränderungen wie z.B. das Lebensalter oder verändernde Umstände im Verlauf des Lebens bleiben zu wenig beachtet. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit aktuarische Instrumente mit vornehmlich statischen Messgrössen überhaupt fähig sind, etwaige Veränderungen des Rückfallrisikos, die sich im Verlauf der Zeit ergeben können, abzubilden (vgl. hierzu einlässlich NOLL UND ANDERE, a.a.O., S. 357; HEER, Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. II, 2017, S. 109 und 116; NEDOPIL, a.a.O., S. 127 f.; MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 350 f., 353 f. und 364 mit dem Hinweis, dass es an empirischen Daten und daraus abgeleiteten Instrumenten für ältere Menschen fehle). Eine entsprechende "mangelnde Datenlage" respektive eine (altersbedingte) prognostische Unsicherheit hat der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zwar bestätigt. Demgegenüber vertreten die Mitentwickler des VRAG offenbar den Standpunkt, dass die Wahrscheinlichkeit deliktischen Verhaltens eines Menschen im Laufe seines Lebens am besten mit Tatsachen eingeschätzt werden könne, die bereits in jungen Jahren bekannt seien, insbesondere das Alter bei Begehung des ersten Deliktes (zum ![]() ![]() | |
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierte Aussagekraft der "Psychopathy Checklist" (PCL) in der revidierten Form (PCL-R) wird die Frage diskutiert, wie sich "Psychopathy" im Alter auswirkt. Die PCL-R ist ein 20 Merkmale erfassendes Prognoseinstrument, respektive ein Verfahren, das erlaubt, das Vorliegen psychopathischer Persönlichkeitseigenschaften zu messen, die für die Einschätzung des Rückfallrisikos relevant sein können. Die meisten empirischen Arbeiten beziehen sich auf das sog. "2-Faktoren-Modell", bei dem die Merkmale einem Faktor 1, der den "selbstsüchtigen, gemütsam und gewissenlosen Gebrauch anderer", und einem Faktor 2, der einen "chronisch instabilen, antisozialen und sozial abweichenden Lebensstil beschreibt, zugeordnet werden. Während früher davon ausgegangen worden war, dass die "Psychopathy" nach dem 50. Lebensjahr "ausbrenne", haben andere Untersuchungen offenbar gezeigt, dass die Wiederverhaftungsrate bei solchen Tätern auch im Alter höher bleibt als jene von anderen Haftentlassenen. Demgegenüber wird angenommen, dass die dem Faktor 2 zugeordneten Werte im Alter von über 50 Jahren drastisch abfallen, während die Werte im Faktor 1 im Laufe des Lebens relativ konstant bleiben. In diesem Unterschied wird eine mögliche Begründung dafür erkannt, dass bei Menschen, die hohe Werte auf der PCL-R erhalten, das Delinquenzrisiko im höheren Alter u.a. für gewalttätige Sexualdelikte deutlich nachlässt, auch wenn es weiter über jenem der Vergleichspopulation im gleichen Alter liegt (URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., Rz. 490 und 498; MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 224 f.; MOKROS, Prognoseinstrumente, insbesondere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. II, 2017, S. 90 und 92; NEDOPIL/ENDRASS/ROSSEGGER/WOLF, a.a.O., S. 186).
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4.6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die "Altersproblematik" in der forensischen Psychiatrie in Diskussion begriffen ist und zwar insbesondere auch im Zusammenhang mit den konkret in Frage gestellten aktuarischen Prognoseinstrumenten. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht schliessen, dass diese Instrumente vorliegend per se nicht hätten angewandt werden dürfen, respektive dem Gutachten deswegen die Qualifikation als rechtsgenügende Entscheidgrundlage abgesprochen werden ![]() ![]() | |
4.6.4 Der in Diskussion begriffenen "Altersproblematik" hat der Gutachter in einem ersten Schritt dadurch Rechnung getragen, dass er nebst aktuarischen Instrumenten mit FOTRES ein sog. "SPJ-Prognoseinstrument" und damit ein nicht statisches Instrument zur Anwendung gebracht hat. FOTRES erlaubt die Berücksichtigung dynamischer Variablen, aber auch von Reifungs- und Alterungsprozessen und soll gewährleisten, dass keine wichtigen Risiko- und Schutzfaktoren bei der Gesamtbeurteilung vergessen gehen (vgl. hierzu NEDOPIL/ENDRASS/ROSSEGGER/WOLF, a.a.O., S. 160 f. und 169 f.; URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., Rz. 444 ff.). Die - vom Beschwerdeführer im Grundsatz denn auch nicht beanstandete - Anwendung eines Instrumentes aus der "SPJ-Gruppe" erscheint umso ![]() ![]() | |
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4.8.2 Im Rahmen seiner (ersten) klinischen Einschätzung der Rückfallgefahr und dort unter dem Hinweis auf seine Ausführungen zur Deliktdynamik untersucht der Gutachter alsdann, inwieweit situative Faktoren für die Taten von Relevanz waren. Damit einhergehend weist er auf die Wichtigkeit der Unterscheidung von stabilen Persönlichkeitseigenschaften gegenüber situativen Faktoren in der Deliktentstehung und damit darauf hin, dass die Legalprognose i.d.R. umso ungünstiger ausfalle, je mehr das Deliktgschehen mit stabilen Persönlichkeitseigenschaften zusammenhänge. Er gelangt zum Schluss, dass lediglich marginal situative Faktoren erkennbar sind, die legalprognostisch günstig ins Gewicht fallen und führt das Deliktgeschehen primär auf die manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zurück. In der Folge diskutiert der Gutachter einlässlich, welche weiteren Elemente bzw. Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers sich wie legalprognostisch auswirken. So stuft er das deliktförderliche Persönlichkeitsmerkmal einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit als legalprognostisch ungünstig ein, wohingegen der Umstand einer nicht nachweisbaren Persönlichkeitsstörung prognostisch günstig ins Gewicht falle. Als ebenfalls ungünstig bezeichnet er den sehr ausgeprägten Dominanzfokus. Dieser bestehe seit vielen Jahren und habe sich in Anbetracht der berichteten Zunahme gewalttätiger Handlungsweisen während der sexuellen Übergriffe eher noch verstärkt und erhalte so sowohl bezüglich Tatmotivation als auch Tatdurchführung die grösste Bedeutung. Anhand der Analyse des Tatmusters identifiziert der Gutachter als weitere prognostisch ungünstige Faktoren den hohen Planungsgrad und einen zumindest deutlichen Differenzierungsgrad der Delikte und den Umstand, dass diese zu einem deutlichen emotionalen Gewinn führten. Auch die Vielzahl der Opfer und die hohe Deliktsfrequenz wirkten ![]() ![]() | |
Im Zweitgutachten präsentiert sich die klinische Bewertung unverändert. Als prognostisch günstig stuft der Gutachter u.a. wiederum ein, dass der Beschwerdeführer erstmals im Alter von 45 Jahren ein strafbares und sanktioniertes Verhalten gezeigt hat; ergänzend, dass er inzwischen 67 Jahre alt sei. Zusammenfassend legt der Gutachter schliesslich dar, dass aufgrund der klinischen Bewertung von einem deutlichen, gemäss FOTRES von einem hohen und gemäss PCL-R und VRAG-R von einem leicht überdurchschnittlichen Rückfallrisiko (im Vergleich mit einem durchschnittlichen Sexualstraftäter) für einschlägige Delikte auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der durch die verschiedenen Prognoseinstrumente und die klinische Beurteilung gewonnenen Erkenntnisse, respektive durch eine integrierte und gemittelte Bewertung habe damit tatzeitnah ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte an Erwachsenen vorgelegen.
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4.8.3 Im Folgenden setzt sich der Gutachter damit auseinander, ob mittels der bisher von zwei Therapeuten während einem dreiviertel Jahr durchgeführten deliktpräventiven Behandlungen eine Veränderung des Rückfallrisikos nachweisbar sei, oder sich im Verlaufe der fast acht Jahre dauernden Haft von einer Therapie unabhängig deliktpräventive Effekte ergeben hätten. Er tut dies insbesondere ![]() ![]() | |
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Erwägung 4.9 | |
4.9.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Gutachter damit eine (dreistufige) differenzierte klinische Einzelfallanalyse vorgenommen. In diese hat er sämtliche individuellen Fallelemente miteinbezogen, allfälligen Entwicklungen Rechnung getragen und damit einhergehend auch das (fortgeschrittene) Alter des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Im Ergebnis verneint er mit seiner klinischen Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar das Vorliegen von deliktpräventiven Effekten, respektive gelangt er unter Würdigung der klinischen und instrumentengestützten Bewertung des Verlaufs des Freiheitsentzuges und der Therapie seit dem Beginn der Inhaftierung zum Schluss, dass aktuell weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte an erwachsenen Frauen auszugehen ist. Dieser Analyse ist die konkrete Beurteilung, ob hinsichtlich der deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale (altersbedingte) Veränderungsprozesse erkennbar sind, selbstredend inhärent. Damit trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass sich der Gutachter nicht für die (konkreten) Auswirkungen des Alters interessiert. Vielmehr beantwortet er die ![]() ![]() | |
Schliesslich hat der Gutachter die "deutliche Rückfallgefahr" weiter konkretisiert, indem er unter Berücksichtigung der Tat- und gesamten Lebensumstände und des Therapieverlaufes ausführt, dass wegen der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers und dabei insbesondere seiner Dominanzproblematik und der narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale ernsthaft zu erwarten ist, dass er in Freiheit weitere einschlägige Sexualdelikte begehen wird, und er dieses Risiko im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern als überdurchschnittlich bewertet. Damit äussert er sich nachvollziehbar und hinreichend fassbar dazu, ob und allenfalls welche Delikte mit wie hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten keine unterschiedlichen Auslegungen in Bezug auf die ![]() ![]() ![]() |