28. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) | |
6B_75/2023 vom 18. April 2023 | |
Regeste | |
Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
| |
Sachverhalt | |
![]() | |
B. Am 14. Februar 2019 erging ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Zofingen. Dieses hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 19. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück.
| |
C. Mit neuem Urteil vom 3. März 2022 sprach das Bezirksgericht A. frei von den Vorwürfen der Sachentziehung, Sachbeschädigung, mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 4, Drohung, mehrfachen Nötigung und mehrfachen Übertretung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen verurteilte es ihn wegen Brandstiftung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung gemäss Anklageziffern 2, 3.2 und 5, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung, mehrfacher Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und mehrfacher Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung (Dispositiv-Ziffer 2). Es auferlegte ihm eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Dispositiv-Ziffer 3), eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.- (Dispositiv-Ziffer 4) sowie eine Busse von Fr. 500.- (Dispositiv-Ziffer 5) und befand über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 6).
| |
D. Mit Urteil vom 3. November 2022 hiess das Obergericht die Berufung von A. insofern gut, als es ihn in einem Anklagepunkt nicht wegen Nötigung, sondern wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilte. Zudem stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, reduzierte den Tagessatz von Fr. 110.- auf ![]() ![]() | |
E. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst und sinngemäss, das obergerichtliche Urteil vom 3. November 2022 sei teilweise aufzuheben. Er sei freizusprechen von den Vorwürfen der Brandstiftung, der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung. Die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Er sei für unrechtmässige Untersuchungshaft mit mindestens Fr. 200.- pro Tag zu entschädigen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
| |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
| |
2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss ![]() ![]() | |
Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei falscher Besetzung des Gerichts (Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 je vom 25. April 2013 je E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3).
| |
Der Beschwerdeführer hatte das erste Urteil der Erstinstanz vom 14. Februar 2019 in weiten Teilen angefochten. Mit Beschluss vom 19. September 2019 hatte die Vorinstanz dieses erste Urteil wegen offensichtlicher wesentlicher Mängel aufgehoben, noch bevor den anderen Parteien gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt worden war. Dieses Vorgehen ist zulässig und drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen sogar auf bei gravierenden Verfahrensfehlern, wie sie die Vorinstanz angenommen hat (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 409 StPO).
| |
Aufgrund dieser Konstellation wurde weder der Staatsanwaltschaft noch der Privatklägerschaft eine Frist zur Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO angesetzt. Bei dieser Ausgangslage kann ![]() ![]() | |
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt darin auch kein Widerspruch zu BGE 143 IV 408. In jenem Fall hatte die Staatsanwaltschaft die erstinstanzlichen Freisprüche und Einstellungen nicht angefochten (vgl. dort Sachverhalt Bst. B.b). Wäre es nicht zu einer Rückweisung gekommen, wäre das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden gewesen, weshalb die Rückweisung das Verschlechterungsverbot auch nicht beseitigen konnte. Im vorliegenden Fall hatten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft aber keine Möglichkeit, Anschlussberufung zu erklären, und sie haben auch nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet. Daran ändert nichts, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit einzuräumen ist, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Denn diese Vorgabe ist nur dem Anspruch auf rechtliches Gehör geschuldet und führt nicht zu einem verbindlichen Verzicht der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung. Dies muss umso mehr gelten, wenn dazu wie hier keine Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO angesetzt worden ist. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient denn auch in erster Linie der beschuldigten Person, welche Berufung erklärt hat und durch einen Rückzug der Berufung eine allfällige Verschlechterung noch abwenden kann.
| |
In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des Verschlechterungsverbots. Zwar liegt die ratio legis des Verbots der reformatio in peius darin, dass die beschuldigte Person nicht aus Angst vor einer strengeren Bestrafung von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1; BGE 139 IV 282 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Doch übersieht der Beschwerdeführer, dass die beschuldigte Person nicht absolut vor einer Verschlechterung geschützt ist, nur weil sie in Berufung geht. Denn mit der Berufung eröffnet sie den anderen Parteien gerade die Möglichkeit zur Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). ![]() ![]() | |
2.4 Nach dem Gesagten war die Erstinstanz nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, nachdem die Vorinstanz ihr erstes Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückgewiesen hatte. Im nachfolgenden Berufungsverfahren war die Vorinstanz insoweit an das Verschlechterungsverbot gebunden, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nur eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt hatte (vgl. dazu etwa BGE 148 IV 89 E. 4.3). ![]() |