19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) | |
1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 | |
Regeste | |
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 182 ff., Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil.
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Sachverhalt | |
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Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 8. August 2021 diagnostizierte der Gutachter eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, ein Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Cannabis, Kokain, Benzodiazepine und Nikotin), gegenwärtig teilweise abstinent (Alkohol, Cannabis, Kokain) in geschützter Umgebung (ICD-10 F 19.2), sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen (ICD-10 F 60.2). Weiter attestierte der Gutachter eine ungünstige Rückfallprognose und empfahl eine (allenfalls strafbegleitende) Massnahme. Das Gutachten wurde am 1. November 2021 ergänzt.
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Am 10. Dezember 2021 beantragte A. ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab.
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B. Dagegen erhob A. am 28. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Beweisantrag gutzuheissen. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. März 2022 beantragt A. vor Bundesgericht, den Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 18. Februar 2022 aufzuheben und ein neues psychiatrisches ![]() ![]() | |
(Auszug)
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Erwägung 1 | |
Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO drohe und damit eine Eintretensvoraussetzung verneint. Nach der zitierten Rechtsprechung wird deshalb hier auf das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.
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1.4 Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Sachanträge stellt, die ![]() ![]() | |
(...)
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Soweit der Beschwerdeführer befürchte, es werde künftig insbesondere bei Haftentscheiden auf das seiner Ansicht nach unzulässige ![]() ![]() | |
Schliesslich sei einzig der abgelehnte Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens Anfechtungsobjekt und nicht etwa ein abgelehnter Antrag auf Entfernung eines angeblich unverwertbaren Beweises aus den Strafakten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe ein schutzwürdiges Interesse an der frühzeitigen Entfernung unverwertbarer Beweise, könne er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten; zudem sei das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 394 lit. b StPO gleichzusetzen.
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Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass ![]() ![]() | |
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Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO in Haftverfahren (in welchen psychiatrische Gutachten im Übrigen immerhin summarisch überprüft werden, vgl. Urteile 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3; 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.4; je mit Hinweis) drohen soll.
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Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Rechtsschutzinteresse, welche - wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht die Voraussetzung des drohenden Rechtsnachteils, sondern die Legitimation (vgl. Art. 382 StPO) und damit eine andere Eintretensvoraussetzung betreffen. ![]() | |