41. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Leitung Jugendanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) | |
6B_273/2021 vom 25. August 2022 | |
Regeste | |
Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG; Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und 110 Abs. 7 StGB; Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung.
| |
Ein übergangsweiser Aufenthalt eines Jugendlichen, dem gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung verfügt wurde, in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 148 I 116 E. 2.4). Zulässigkeit im konkreten Fall bejaht (E. 1.7.4).
| |
Sachverhalt | |
A.a Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau ordnete am 17. August 2018 im Rahmen des gegen A. geführten Strafverfahrens vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an.
| |
A.b Das Jugendgericht des Kantons Bern verurteilte A. am 24. April 2020 u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, alles mehrfach und teilweise versucht begangen, sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 29. September 2018. Ferner ordnete es die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und diejenige der ambulanten Behandlung an und hielt fest, dass Erstere dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht.
| |
B.
| |
B.a Am 5. August 2020 hob die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und die ambulante Behandlung auf. Sie hielt fest, das Jugendgericht des Kantons Bern habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die zugunsten der Schutzmassnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe noch zu vollziehen sei. ![]() | |
![]() | |
B.c Die hiergegen von A. erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ab.
| |
C. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben, und ihm sei aufgrund der erstandenen Überhaft von 427 Tagen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 42'700.- zuzusprechen. Eventualiter sei er aufgrund der erstandenen Überhaft von 427 Tagen angemessen zu entschädigen, subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
| |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
| |
Erwägung 1.6 | |
1.6.1 Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs.?1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und ![]() ![]() | |
1.6.2 Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr ![]() ![]() | |
Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet (vgl. HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 18 JStG; RIEDO, a.a.O., S. 122). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden (RIEDO, a.a.O., S. 124). Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Alle Massnahmen enden spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6; RIEDO, a.a.O., S. 98; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 10 ![]() ![]() | |
1.6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen sind, mit denen kein Schuldausgleich, sondern ![]() ![]() | |
1.6.6 Offengelassen werden kann, wie eine vergleichbare Ausgangslage (der mit dem [vorzeitigen] Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug übersteigt die ausgesprochene Freiheitsstrafe) im Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV aufzeigen will, genügen den qualifizierten ![]() ![]() | |
Erwägung 1.7 | |
1.7.2 Die Vorinstanz erwägt, mit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung sei die Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation, die Auseinandersetzung mit dem delinquenten Verhalten, die Gewährleistung einer betreuten Wohnsituation, eine geregelte Tagesstruktur sowie allenfalls das Erstellen eines forensisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens zur Einschätzung der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und einer allfälligen psychopathologischen Fehlentwicklung inklusive Massnahmenempfehlung bezweckt worden. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zeige, dass er auf enge und klare Strukturen angewiesen gewesen sei und die dringend therapeutische Auseinandersetzung sowie das Erlernen neuer Verhaltensmuster zum damaligen Zeitpunkt nur im geschlossenen Rahmen habe sichergestellt werden können. Es würden sich keine Hinweise ergeben, dass andere als pädagogische Ziele im Vordergrund gestanden hätten; der Fokus habe auf der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und deren Verbesserung gelegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft könne von einem typischen Fall gesprochen werden, in dem eine vorsorgliche Unterbringung aus spezialpräventiven Überlegungen als sinnvoll erachtet worden sei. Dass damit unter ![]() ![]() | |
Die Vorinstanz führt weiter aus, die Haftgründe der Flucht- sowie Wiederholungsgefahr seien im Anordnungsentscheid der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung ausdrücklich nur für den Fall einer allfälligen Anordnung der Untersuchungshaft erwähnt worden, weshalb dies ebenfalls kein Hinweis sei, dass im Ergebnis Untersuchungshaft vorgelegen habe. Der Umstand, dass auch die Anordnung von Untersuchungshaft möglich gewesen wäre, bedeute daher nicht, dass die Schutzmassnahme lediglich ein Deckmantel für die Untersuchungshaft gewesen sei, zumal diese im Sinne einer ultima ratio nur angeordnet werde, wenn ihr Zweck nicht durch andere Massnahmen erreicht werden könne. Vorliegend hätten die Hoffnung und das Bestreben bestanden, dass die geschlossene Unterbringung eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirken könne, weshalb von einer "verkappten" Untersuchungshaft nicht die Rede sein könne. Auch die mehrmalige Sicherungshaft sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Indem dieser sich der Massnahme immer wieder widersetzt oder sich ihr entzogen habe, habe die Jugendanwaltschaft mehrmals neue Einrichtungen finden müssen. Die Sicherungshaft i.S.v. Art. 90 EG ZSJ sei geschaffen worden, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugsnotstands keine geeignete Einrichtung gefunden werden könne, was beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Der Umstand, dass er dies durch sein Verhalten provoziert habe, ändere nichts daran. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei es nicht immer möglich gewesen, innerhalb weniger Wochen eine Anschlusslösung zu finden. Insgesamt seien die Verlegungen aber immer noch zeitnah erfolgt und es bestünden keine Hinweise, dass es einzig um die Sicherstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Delikte oder eine Flucht gegangen sei. Deshalb seien insgesamt keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln.
| |
1.7.3 Im Zusammenhang mit Massnahmen von Erwachsenen hat das Bundesgericht - unter anderem gestützt auf Entscheide, die zum Jugendstrafrecht ergangen sind - zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung einer ![]() ![]() | |
Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von "Organisationshaft" gesprochen; BGE 148 I 116 E. 2.4; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweis). Dies gilt auch für Jugendliche, denen gegenüber eine ![]() ![]() | |
1.7.4 Im Rahmen der von der Jugendanwaltschaft vorsorglich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. Oktober 2018 bis am 14. November 2018 im Regionalgefängnis U. (Sicherungshaft), vom 14. November 2018 bis am 26. November 2018 im Untersuchungsgefängnis V. (Sicherungshaft), vom 26. November 2018 bis am 25. März 2019 im Aufnahmeheim W. (geschlossene Unterbringung), vom 25. März 2019 bis am 23. Juli 2019 im Untersuchungsgefängnis V. (Sicherungshaft), vom 23. Juli 2019 bis am 1. November 2019 im Massnahmenzentrum X. (geschlossene Unterbringung), vom 1. November 2019 bis am 18. Dezember 2019 in der Bewachungsstation und im Regionalgefängnis U. (Sicherungshaft), vom 18. Dezember 2019 bis am 2. März 2020 in der Durchgangsstation Y. (geschlossene Unterbringung) und vom 2. März 2020 bis 24. April 2020 im Regionalgefängnis Z. (Sicherungshaft). Ab dem Urteil des Jugendgerichts vom 24. April 2020, mit dem die offene Unterbringung und die ambulante Behandlung angeordnet wurden, befand er sich bis am 15. Juni 2020 in Sicherungshaft. Vom 15. Juni 2020 bis am 16. Juli 2020 wurde er offen untergebracht. Danach folgte bis zur ![]() ![]() | |
Unbestritten scheint, dass ein Gefängnis keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die vorsorgliche geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet, dass er eine Gefahr für sich und andere darstelle. Ferner wurde sie angeordnet, um weitere Delinquenz und weiteren Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers zu verhindern, seine Lebenssituation zu beruhigen und zu stabilisieren, eine chronische Suchtmittelabhängigkeit zu vermeiden, eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem delinquenten Verhalten zu erreichen, eine betreute Wohnsituation sowie eine geregelte Tagesstruktur zu gewährleisten und allenfalls das Erstellen eines forensisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens zu ermöglichen. Der Hinweis der Jugendanwaltschaft, wonach auch die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erfüllt wären, lässt entgegen dem (impliziten) Einwand des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, bei der Schutzmassnahme habe es sich faktisch um Untersuchungshaft gehandelt, zumal die Jugendanwaltschaft damit insbesondere die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme begründete. Mit der Vorinstanz ergeben sich auch aus den verschiedenen Versetzungsverfügungen der Jugendanwaltschaft keine Hinweise darauf, dass andere als erzieherische und therapeutische Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Aus den entsprechenden Verfügungen ergibt sich zusammengefasst folgender Vollzugsablauf:
| |
Nach der Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahme am 17. Oktober 2018 verblieb der Beschwerdeführer zunächst im Gefängnis, bis eine geeignete Institution gefunden werden konnte. Diese vorübergehende Sicherungshaft von gut einem Monat ist nicht zu beanstanden. Am 26. November 2018 trat der Beschwerdeführer in das Aufnahmeheim W. ein. Der entsprechenden Überweisungsverfügung vom 20. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein eng strukturiertes Wohn-, Betreuungs- und Behandlungssetting benötige und die dringend indizierte therapeutische Auseinandersetzung sowie das Erlernen neuer Verhaltensmuster aktuell nur im geschlossenen Rahmen sichergestellt werden könne, da der Beschwerdeführer bezüglich der Massnahme keine Einsicht zeige und sich dieser im offenen Rahmen entziehen würde. Mit Verfügung vom 26. März 2019 musste der Beschwerdeführer in Sicherungshaft ![]() ![]() | |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Jugendanwaltschaft wiederholt bemüht war, die angeordnete vorsorgliche geschlossene Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu vollziehen. Die jeweiligen Verlegungen des Beschwerdeführers in die Gefängnisse sind nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die einzelnen Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Sicherungshaft in verschiedenen Gefängnissen verbracht hat, erscheinen isoliert wie auch gesamthaft betrachtet nicht unverhältnismässig lang. Sicherlich lässt sich die Frage stellen, ob die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme nach dem zweiten Behandlungsversuch hätte aufheben müssen. Angesichts des Grundsatzes, ![]() ![]() ![]() |