14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Peyer und Knecht (Beschwerde in Strafsachen) | |
1B_98/2021 vom 3. März 2022 | |
Regeste | |
Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO; Ausstand, Mehrfachbefassung.
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Sachverhalt | |
Mit Strafbefehl vom gleichen Tag verurteilte die Staatsanwaltschaft A. wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Dagegen erhob A. Einsprache. Am 13. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Sache dem Bezirksgericht zur Durchführung der Hauptverhandlung. Der Strafbefehl gelte als Anklage.
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Am 18. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht gegen A. eine Zusatzanklage wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs und mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte.
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C. Am 18. August 2020 verlangte A. den Ausstand von Daniel Peyer; ebenso mit getrennter Eingabe den Ausstand der Bezirksrichter Silvio Knecht und Werner Kummer.
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Am 26. bzw. 27. August 2020 nahmen Daniel Peyer sowie Silvio Knecht und Werner Kummer zu den Ausstandsgesuchen Stellung. Sie beantragten deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
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D. Am 21. Januar 2021 schrieb das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) das Ausstandsgesuch gegen Werner Kummer als gegenstandslos geworden ab, da er inzwischen aus dem Amt geschieden war. Das Ausstandsgesuch gegen Daniel Peyer wies es ab, soweit es darauf eintrat. Jenes gegen Silvio Knecht wies es ab.
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E. A. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Die Ausstandsgesuche seien gutzuheissen und Daniel Peyer sowie Silvio Knecht in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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(...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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Erwägung 2 | |
2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von ![]() ![]() | |
(...)
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Erwägung 5 | |
Ob die Vorinstanz das Vorbringen in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 zu Recht als verspätet angesehen hat, kann offenbleiben. Wäre es - wie der Beschwerdeführer geltend macht - als rechtzeitig zu betrachten, änderte sich aus folgenden Erwägungen am Ergebnis nichts.
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Gemäss Art. 358 StPO kann die beschuldigte Person der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Abs. 1). Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Abs. 2). ![]() | |
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Gemäss Art. 362 StPO befindet das Gericht frei darüber, ob (a) die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, (b) die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, und (c) die beantragten Sanktionen angemessen sind (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück (Abs. 3). Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Abs. 4).
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Art. 362 Abs. 4 StPO betrifft einen Fall der Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO. Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren somit in keinem Falle verwertbar. Anwendbar ist sodann Art. 141 Abs. 5 StPO. Danach werden die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (BGE 144 IV 189 E. 5.2.3).
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Nach der Rechtsprechung ist es mit dem Anspruch auf einen unbefangenen Richter vereinbar, wenn dieselben Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren mitwirken. In der neuen Hauptverhandlung ist zwar über die gleichen Fragen zu befinden wie im Abwesenheitsverfahren, nämlich darüber, ob sich der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Handlungen schuldig gemacht hat und welche Strafe gegebenenfalls auszufällen ist. Im Abwesenheitsverfahren stand dem Gericht für den Entscheid hierüber wegen der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten jedoch keine vollständige Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Der Ausgang der neuen Hauptverhandlung, in welcher dieser Mangel behoben wird, erscheint deshalb als offen (BGE 116 Ia 32 E. 3b/aa).
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Zu einer Ausstandspflicht führt es nach der Rechtsprechung für sich allein ebenso wenig, wenn ein Richter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Wesentliche Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass es sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ex ante stets um eine vorläufige, aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage handelt (BGE 131 I 113 E. 3.7 mit Hinweisen).
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Ob ein Richter allein deshalb in den Ausstand zu treten hat, weil er bereits am gescheiterten abgekürzten Verfahren mitwirkte, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden.
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Manche Autoren verneinen eine Ausstandspflicht (FRANZ RIKLIN, StPO, Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 362 StPO; SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 624 N. 1387 Fn. 97; dieselben, Schweizerische ![]() ![]() | |
Andere bejahen sie dagegen (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 362 StPO; MARC THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, 2013, S. 219 f.; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse [CPP], Commentaire à l'usage des praticiens, 2012, S. 711 N. 1044; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, S. 337 Rz. 1086; FLORIAN NAHRWOLD, Die Verständigung im Strafverfahren, 2014, S. 176; ROBERT BRAUN, Strafprozessuale Absprachen im abgekürzten Verfahren, 2003, S. 88 f.; tendenziell ebenso WOLFGANG WOHLERS, Das abgekürzte Verfahren im schweizerischen Strafprozess [Art. 358 ff. StPO], Strafverteidiger 2011 S. 571).
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Zum Teil wird differenziert. Stelle das Geständnis eine im Sinne von Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbare Erklärung dar und habe das Gericht davon aufgrund des abgekürzten Verfahrens Kenntnis, bestehe ein Ausstandsgrund. Anders verhalte es sich, wenn das Geständnis verwertbar sei, da es nicht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sei (GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 362 StPO; NILS STOHNER, Abgekürzte Rechtsstaatlichkeit - Überlegungen zum abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358-362 StPO, forumpoenale 3/2015 S. 173 f.).
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Dies überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung kann von einem Richter erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unverwertbaren Beweise von den verwertbaren zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit Hinweisen). Weshalb es sich im vorliegenden Zusammenhang anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass ![]() ![]() | |
Die Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO) gewährleistet im Übrigen, dass der Richter sein Urteil lediglich auf die verwertbaren Beweise stützt. Kann er es damit nicht überzeugend begründen, hat es im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand.
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Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil das Gericht im abgekürzten Verfahren - dessen Charakter entsprechend (BGE 139 IV 233 E. 2.3) - die Akten lediglich summarisch prüft (Urteil 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdegegner hinsichtlich der Schuld des Beschwerdeführers bereits abschliessend festgelegt haben sollten, nur weil sie im abgekürzten Verfahren die Akten summarisch sichteten.
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Der Fall weist sodann Ähnlichkeiten auf mit jenem, in welchem der Richter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen ![]() ![]() | |
Mit einem Ausstand hätte der Beschwerdeführer im Übrigen nichts gewonnen. Dass ein abgekürztes Verfahren stattfand, wüssten auch die neuen Richter; dies aufgrund des entsprechenden Vermerks in den Akten des vorliegenden ordentlichen Strafverfahrens und des Ausstandsentscheids. Die neuen Richter wüssten somit ebenso, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt haben musste, da das abgekürzte Verfahren nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist (Art. 358 Abs. 1 StPO).
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