10. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Beschwerde in Strafsachen) | |
6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 | |
Regeste | |
Art. 391 Abs. 2 StPO; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius).
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Sachverhalt | |
A.a A. und seine (damalige) Ehefrau verschafften sich am 4. März 2014 in U. unter dem Vorwand, bei der Wohnungsbesichtigung am Vortag einen Ohrring verloren zu haben, Zugang zur Wohnung von B. Sie führten Klebeband, Kabelbinder, Pfefferspray, ein Messer und einen Gummischlagstock bei sich. Nachdem sie die Wohnung betreten hatten, überwältigten sie B. und deren Lebenspartner, indem sie den mitgeführten Pfefferspray einsetzten. Anschliessend fesselten sie die Opfer mit Kabelbindern und Klebeband an Händen und Füssen. B. wurden drei ungewaschene Nylonstrümpfe in den Mund gesteckt, ihr Lebenspartner mit einem ungewaschenen Damenslip geknebelt. Zudem umwickelten A. und seine Frau die Gesichter der Opfer mit Klebeband. Während seine Frau in erster Linie die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen durchsuchte, bedrohte A. die Opfer mehrmals mit dem Tod und verlangte den Tresorschlüssel heraus. Er würgte B. mit einem Schal und hielt deren Lebenspartner ein Messer ans Ohr. Während des Überfalls schauten A. und seine Frau wiederholt nach den Opfern, um sich nach deren Befinden zu erkundigen. Nach ca. 45 Minuten verliessen sie die Wohnung mit Beute in Höhe von gut Fr. 71'000.-. B. und ihr Lebenspartner konnten nach knapp zwei Stunden durch die Polizei befreit werden. B. zog sich einen Rippenbruch, Schürfwunden und mehrere Hämatome zu, ihr Lebenspartner erlitt Prellungen und Hautabschürfungen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand für beide Opfer zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr.
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Am 24. Juli 2015 betraten A. und seine Ehefrau gegen 18.24 Uhr ein Goldschmiede-Atelier in V. und führten dabei in einer ![]() ![]() | |
A.b Das Kriminalgericht des Kantonsgericht Luzern verurteilte A. am 31. Januar 2018 für die beiden geschilderten (Sachverhalte Bst. A.a) sowie weitere Taten wegen mehrfachen qualifizierten Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung mit erschwerenden Umständen, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Zechprellerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung von 499 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und 423 Tagen vorzeitigem Strafvollzug. Von der Anordnung der beantragten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wurde abgesehen.
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A.c Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung und beantragte namentlich, er sei für die beiden geschilderten Taten wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu verurteilen und er sei gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.- zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte, A. zusätzlich zu den Schuldsprüchen des Kriminalgerichts auch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen nach Art. 260 bis Abs. 1 lit. d StGB schuldig zu sprechen, und mit einer Freiheitsstrafe von 18 ![]() ![]() | |
A.d Das Kantonsgericht des Kantons Luzern sprach A. am 2. Juli 2019 wegen mehrfachen qualifizierten Raubes (Sachverhalte Bst. A.a), mehrfachen Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, und stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Zechprellerei in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 499 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und 940 Tagen vorzeitigem Strafvollzug. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.
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B. A. führt Beschwerde in Strafsachen betreffend die Raubüberfälle in U. und V. (Sachverhalte Bst. A.a). Die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Zechprellerei sind nicht angefochten. A. beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2019 sei in diesem Punkt aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB freizusprechen und stattdessen des mehrfachen Raubes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses sei anzuweisen, das forensisch-psychiatrische Gutachten über ihn aus den Strafakten zu entfernen und ein neues Gutachten bei Prof. Dr. med. C. einzuholen. A. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, die ihm rückwirkend ab dem 3. Juli 2019 zu bewilligen sei.
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Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Erwägung 4 | |
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Verschlechterungsverbot verletzt, indem sie eine ambulante Massnahme nach ![]() ![]() | |
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius"). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem ![]() ![]() | |
Die Rechtsprechung hat eine Verletzung des Verschlechterungsverbots bei der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Berufungsverfahren verneint (BGE 144 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bislang hat sie sich nicht dazu ausgesprochen, ob eine erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme im Berufungsverfahren zulässig ist, wenn erstinstanzlich darauf verzichtet wurde. Die Lehre hat sich unter Berufung auf das Verschlechterungsverbot mehrheitlich dagegen ausgesprochen; demgegenüber sei der Austausch therapeutischer Massnahmen grundsätzlich zulässig (VIKTOR LIEBER,in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,3. Aufl. 2020, N. 16 ff. zu Art. 391 StPO; RICHARD CALAME, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 391 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 28 f. zu Art. 56 StGB; vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1492 sechster Spiegelstrich).
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4.4 Vorliegend hatte das Kriminalgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen. Diese verzichtete in ihrer Anschlussberufung darauf, erneut die Anordnung zu beantragen. Die Vorinstanz ordnete dennoch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Die Situation präsentiert sich vorliegend anders als bei der Umwandlung von einer ambulanten in eine stationäre Massnahme, die nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstösst (BGE 144 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Eine einmal angeordnete ambulante Massnahme wird nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben, nämlich zufolge erfolgreichen Abschlusses, Aussichtslosigkeit, Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer oder Erfolgslosigkeit (vgl. Art. 63a Abs. 2 und 3 StGB). Eine Aufhebung alleine auf ![]() ![]() | |
Nur der Täter, gegen den bereits erstinstanzlich eine therapeutische Massnahme angeordnet wurde, trägt von vornherein das Risiko einer nachträglichen Anpassung bzw. Umwandlung der angeordneten Massnahme. Die erstmalige Anordnung der ambulanten Massnahme im Berufungsverfahren verletzt daher das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. ![]() |