19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Beschwerde in Strafsachen) | |
1B_116/2019 vom 11. April 2019 | |
Regeste | |
Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO; Verhältnismässigkeit der Haftdauer.
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Sachverhalt | |
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Mit Urteil vom 1. Juni 2018 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A. der einfachen und qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn, als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Tribunal de police de Lausanne vom 9. August 2017 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.-. An die Strafe rechnete es 432 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Weiter ordnete es bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, längstens jedoch bis zum 30. November 2018, die Verlängerung der Sicherheitshaft an. A. wurde zudem für 5 Jahre des Landes verwiesen.
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A. erklärte gegen das Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. (...)
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Am 17. September 2018 wurde A. der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. (...) Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 stellte er ein Gesuch um Entlassung. (...) Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 11. März 2019 beantragt A., die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Auszug)
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Erwägung 3 | |
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb ![]() ![]() | |
3.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht hervor, dass im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens bei einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a StGB kein bzw. kaum noch Raum für die Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht. Im von ihr erwähnten BGE 143 IV 168 war der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe ![]() ![]() | |
3.5 Damit bleibt zu prüfen, ob die Haftdauer unabhängig von der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. In dieser Hinsicht ist zutreffend, dass das Bundesgericht in zwei Fällen aus dem Jahr 2000, in denen die Prognose der bedingten Entlassung unsicher schien, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach Ablauf von drei Vierteln der Strafe, die im Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden konnte, als unverhältnismässig angesehen hat (Urteile 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d). Auch in neueren Urteilen hat das Bundesgericht zum Teil auf das Mass von drei ![]() ![]() | |
3.7 Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der bereits abgelaufenen Haftdauer das Berufungsgericht der Verhältnismässigkeit der Haft und insbesondere auch dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) ein besonderes Augenmerk zu schenken haben wird. ![]() |